Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
958 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
03.11.17, 11:36
Aktualisiert
03.11.17, 11:36
Stichworte
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Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“
Ortsteil:
Plangebiet:
Nienhagen
Südlich der Weststraße sowie westlich und nördlich der
Bielefelder Straße
Begründung
Verfahrensstand:
Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel 05205-3230; Fax -22679
E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
27.10.2017
Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Inhaltsverzeichnis
1 Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................. 1
2 Anlass und Ziel der Planung ............................................................................. 1
3 Verfahren ............................................................................................................. 2
4 Übergeordnete Planungen ................................................................................. 3
5 Bestehendes Planungsrecht ............................................................................. 4
6 Festsetzungen des Bebauungsplanes.............................................................. 5
6.1
Art der baulichen Nutzung .......................................................................................... 5
6.2
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen............. 5
6.3
Festsetzungen zur Baugestalt .................................................................................... 6
6.4
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ........................................................................................................... 6
6.5
Mit Leitungsrechten zu belegende Flächen ................................................................ 7
7 Auswirkungen der Planung ............................................................................... 7
7.1
Belange der Ver- und Entsorgung .............................................................................. 7
7.2
Belange des Denkmalschutzes ................................................................................ 10
7.3
Belange der Landwirtschaft ...................................................................................... 10
7.4
Belange des Immissionsschutzes ............................................................................ 10
8 Belange der Umwelt / Umweltprüfung ............................................................ 10
8.1
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ......................................... 10
8.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung ..................................................... 12
8.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ........................................................................................................... 13
8.4
Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ............................................. 14
8.5
Artenschutz .............................................................................................................. 14
Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Begründung zur 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“
Ortsteil:
Plangebiet:
Nienhagen
Südlich der Weststraße sowie westlich und nördlich der Bielefelder
Straße
Verfahrensstand: Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
1
Räumlicher Geltungsbereich
Der rd. 0,14 ha große räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung liegt innerhalb der Gemarkung Schuckenbaum in der Flur 7 und umfasst einen Teilbereich des Flurstückes 290.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 365 und 384 in der Flur 1,
Gemarkung Nienhagen (Weststraße);
Im Westen: durch die östliche Grenze des Flurstückes 289 in der Flur 7, Gemarkung
Schuckenbaum;
Im Süden:
durch eine Verlängerung von ca. 39,33 m der südlichen Grenze der Flurstücke
288 und 289 in der Flur 7, Gemarkung Schuckenbaum;
Im Westen: durch das Flurstück 290 in der Flur 7, Gemarkung Schuckenbaum im rechten
Winkel auf das Flurstück 365 in der Flur 1, Gemarkung Nienhagen (Weststraße).
2
Anlass und Ziel der Planung
Mit der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ergänzende Wohnbebauung an der Weststraße im
Ortsteil Nienhagen geschaffen werden. Das Plangebiet liegt südlich der Weststraße zwischen der bereits vorhandenen straßenbegleitenden Bebauung und der Bielefelder Straße,
die rd. 20 m östlich des Plangebietes in Form einer S-Kurve um den Siedlungskörper herum
schwenkt. Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit ackerbaulich genutzt. Östlich
und südlich des Plangebietes grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Voraussetzung für die geringfügige Erweiterung des vorhandenen Siedlungszusammenhangs um zwei weitere Baugrundstücke ist, dass die als Landstraße gewidmete Bielefelder
Straße (L 805) im Bereich der heutigen S-Kurve entgegen bisheriger Planungen nicht mehr
begradigt werden soll und somit die Flächen im Plangebiet für eine wohnbauliche Nutzung
zur Verfügung stehen. Nach Mitteilung vom Landesbetrieb Straßen NRW vom 20.04.2016 ist
eine Kurvenbegradigung der L 805 im Bereich des Flurstückes 290 aus der Planung herausgenommen worden und wird künftig nicht weiter verfolgt.
Anlass für die Planung ist die Anfrage des Grundstückseigentümers, der auf der Fläche zwei
Wohngebäude errichten möchte. Das Plankonzept sieht eine Fortführung der straßenbegleitenden Bebauung an der Südseite der Weststraße vor. Die westlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung wurde mit der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdKSiedlung“ im Jahr 2001 planungsrechtlich ermöglicht. Für den Bereich des geplanten Vorhabens besteht heute kein Planungsrecht, sodass zur Realisierung des Vorhabens eine Ände1
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
rung des Bebauungsplanes erforderlich ist. Mit der vorliegenden 14. Änderung des Bebauungsplanes sollen die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes aufgegriffen werden und die geplante Bebauung sich somit harmonisch in den Bestand einfügen.
Die Gemeinde Leopoldshöhe macht mit der Bauleitplanung von der Möglichkeit Gebrauch,
konkrete Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht bisher nicht vereinbar sind, zum
Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechendes Baurecht zu schaffen. Dies
liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune, sodass
bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungswünsche der zugrunde liegenden Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt.
Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist allein, ob
die jeweilige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dies ist hier der Fall: Die Vorhabenplanung entspricht der planerischen Zielsetzung zur Entwicklung des Bereiches.
3
Verfahren
Da mit der vorliegenden 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ der
bestehende Geltungsbereich um zwei Baugrundstücke erweitert werden soll, wurde der Aufstellungsbeschluss für die 14. Änderung am 27. April 2017 im Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe im sog. Vollverfahren gefasst. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB regte der Kreis Lippe an, das Verfahren auf der Grundlage des neuen § 13b BauGB
weiter zu führen, der seit dem 12. Mai 2017 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) können Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², die sich
an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und durch die die Zulässigkeit von
Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, im beschleunigten Verfahren gem. § 13a
BauGB durchgeführt werden.
Die Anwendungsvoraussetzungen hierzu werden durch das geplante Vorhaben erfüllt:
die Planung dient der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum (Ausweisung
Wohnbaugrundstücken),
die zu erwartende Grundfläche liegt bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 unterhalb von 10.000 m² (Plangebiet: rd. 0,14 ha).
Daher wurde der Anregung des Kreises gefolgt und das Aufstellungsverfahren der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ zur öffentlichen Auslegung gem. § 3
(2) BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB weitergeführt.
Mit der Durchführung des Aufstellungsverfahrens im beschleunigten Verfahren gem. § 13a
BauGB kann auf die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB verzichtet werden. Dennoch sind die wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die durch die Planung
betroffenen wesentlichen Umweltbelange im Sinne einer sachgerechten Zusammenstellung
des Abwägungsmaterials darzustellen (siehe Kapitel 8).
Gemäß § 13a (2) Ziffer 4 BauGB gelten Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt, die
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3)
Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wurde im Zeitraum vom
19.05.2016 bis einschließlich 23.06.2017 durchgeführt. Während dieser Beteiligungsfrist gingen keine Stellungnahmen seitens der Bevölkerung ein. Die frühzeitige Beteiligung der Be2
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB wurde parallel mit
Schreiben vom 19.05.2017 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB erfolgte im Zeitraum vom 26.09. bis einschließlich 26.10.2017. Währenddessen gingen keine Stellungnahmen seitens der Bevölkerung ein. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
(2) BauGB erfolgte parallel zur Offenlage mit Schreiben vom 25.09.2017. Die eingegangenen
Stellungnahmen ergaben keine Änderungen für die Bebauungsplanänderung.
4
Übergeordnete Planungen
Regionalplanung
Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat mit Schreiben vom 29.08.2017 eine Anfrage zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) bei der Bezirksregierung Detmold gestellt. Diese wurde mit Verfügung vom 17.10.2017 aus landesplanerischer Sicht als unbedenklich beschieden (Az.:
32.512.17.1-3582). Somit steht die Änderung des Bebauungsplanes dem Anpassungsgebot
an die Ziele der Raumordnung nicht entgegen.
Flächennutzungsplan
Bebauungspläne sind gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt für das Plangebiet einerseits
Wohnbauflächen als auch geringfügig Flächen für die Landwirtschaft dar (siehe Abbildung 1). Westlich und nordwestlich grenzen an den Änderungsbereich weitere Wohnbauflächen an. Nordöstlich, östlich und südlich schließen Flächen für die Landwirtschaft an. Die
Bielefelder Straße ist östlich und südlich des Plangebietes als sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt. Der östliche Teilbereich des Plangebietes befindet sich
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 3917-0013 „Siek südlich Nienhagen“ (siehe unten).
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe mit Umgrenzung
des Plangebietes, ohne Maßstab
Gemäß § 13a (2) Ziffer 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden bevor der Flächennutzungsplan
geändert oder ergänzt worden ist. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichti3
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
gung anzupassen und soll zukünftig entsprechend als „Wohnbaufläche“ dargestellt werden.
Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt.
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des rechtskräftigen
Landschaftsplanes Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ des Kreises Lippe und ist mit
den Entwicklungszielen „Erhaltung“ und „Temporäre Erhaltung“ versehen. Zudem befindet
sich das Plangebiet zum Teil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Siek südlich Nienhagen“ (LSG-3917-0013). Gemäß Gliederungsnummer 2.2-1 des Landschaftsplanes ist im
Landschaftsschutzgebiet u.a. das Errichten baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, unzulässig.
Das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet steht derzeit der Aufstellung des Bebauungsplanes entgegen. Gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) treten
bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit
der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan
nicht widersprochen hat. Dasselbe gilt auch für Berichtigungen von Flächennutzungsplänen
nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB, soweit der nach § 13 (2) Nr. 3 BauGB zu beteiligende Träger
der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat.
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13b BauGB aufgestellt wird (siehe Kapitel 3) und im Rahmen der Beteiligungsverfahren seitens der Unteren
Naturschutzbehörde gegen die Planung nicht widersprochen und keine Bedenken geäußert
wurden, treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit Inkrafttreten der vorliegenden Bebauungsplanänderung außer Kraft.
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises wurde sowohl frühzeitig gem. § 4 (1) BauGB als
auch im Verfahren gem. § 4 (2) BauGB beteiligt. Darüber hinaus entstehen durch die Planung keine Nachteile für das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet.
5
Bestehendes Planungsrecht
Mit der westlich angrenzenden 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01
aus dem Jahr 2001 wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für drei Wohngebäude im Anschluss an die bestehende Wohnsiedlung geschaffen (siehe Abbildung 2). Als Art der baulichen Nutzung wurde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist für den Änderungsbereich auf 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) ebenfalls auf 0,4 begrenzt. Es wird maximal ein Vollgeschoss sowie eine offene
Bauweise als Einzel- und Doppelhaus zugelassen. Als überbaubare Grundstücksfläche wird
mittels Baugrenzen ein längliches Baufenster parallel und in 5,00 m Abstand zur Weststraße
mit einer Tiefe von 17,00 m festgesetzt. Als Dachform sind lediglich Satteldächer zulässig,
deren Dachneigung auf 30° – 45° reglementiert wird.
Als örtliche Bauvorschrift wird zudem eine maximale Firsthöhe 9,00 m sowie eine maximale
Drempelhöhe von 0,50 m festgesetzt.
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf maximal 2 Wohnungen je Gebäude beschränkt.
Als Eingrünung zum südlich angrenzenden Landschaftsraum wird eine 5,00 m breite Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
4
Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Abbildung 2: 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 "VdK-Siedlung"
6
6.1
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
werden in der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 entsprechend der bisherigen
Festsetzungen der 12. Änderung des Bebauungsplanes ein allgemeines Wohngebiet WA
gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Allgemein zulässig sind:
Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gem. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO
Zudem sind gem. § 1 (5) BauNVO zulässig:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO
Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO
Unzulässig sind gem. § 1 (6) BauNVO:
Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO
Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO
6.2
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen
Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung soll zum einen die bauliche Dichte
und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, wird entsprechend des angrenzenden Planungsrechtes mit einer GRZ von 0,4 als
Höchstmaß festgesetzt. Eine Überschreitung der GRZ ist gem. § 19 (4) BauNVO für Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 bis zu 50 %
zulässig. Die GFZ drückt das Verhältnis der Geschossfläche zur maßgebenden Grund5
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
stücksfläche des Baugrundstückes aus und wird ebenfalls auf 0,4 begrenzt. Die festgesetzte
GFZ geht einher mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss.
Zur Beschränkung der Höhen der baulichen Anlagen wird eine maximale Firsthöhe von
9,00 m festgesetzt. Den oberen Bezugspunkt zur Bestimmung der Firsthöhe bildet der Firstpunkt als Schnittpunkt beider Dachflächen. Zudem wird für die Dachform das Satteldach sowie die bestehenden Festsetzungen hinsichtlich der Dachneigung (30° – 45°) übernommen.
Als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen gem. § 18 (1)
BauNVO gilt die Oberfläche der angrenzenden bestehenden Straßenverkehrsfläche (Weststraße).
In dem festzusetzenden allgemeinen Wohngebiet sind sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser in offener Bauweise zulässig. Die Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen werden
mit 17,00 m ausreichend dimensioniert, um die geplanten Bauvorhaben zu realisieren. Die
Flucht der bestehenden westlich angrenzenden Bebauung wird mit 5,00 m aufgegriffen und
im Plangebiet fortgeführt.
Die Festsetzungen entsprechen den Festsetzungen der westlich angrenzenden Bebauungsplanänderung und gewährleisten somit ein Einfügen in den Bestand.
Mit den getroffenen Festsetzungen ist gleichzeitig eine Beschränkung der Wohneinheiten
verbunden. Dabei wird die Anzahl auf maximal 2 Wohneinheiten pro Einzelhaus bzw. pro
Doppelhauseinheit beschränkt. Das Ziel einer solchen Beschränkung der Wohneinheiten ist
die damit verbundene Begrenzung der Stellplätze auf den privaten Grundstücken. Die Festsetzung fügt sich in die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung aufgrund
ihrer städtebaulichen Zielsetzung ein und bezieht sich nicht auf die zukünftig entstehenden
Bau- und Buchgrundstücke, sondern auf die darauf zu errichtenden Gebäude.
6.3
Festsetzungen zur Baugestalt
Neben den Festsetzungen zur Dachform als Satteldach sowie der Dachneigung von 30° –
45° werden ebenfalls die Festsetzungen der benachbarten 12. Änderung zur Drempelhöhe
übernommen. Diese wird auf 50 cm beschränkt. Die Höhe des Drempels wird von der Oberkante des Fußbodens / Rohdecke der untersten Dachgeschoßebene bis zur Schnittlinie der
Außenwand mit der Dachhaut gemessen. Dachaufbauten werden allgemein zugelassen.
6.4
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Um die Eingrünung des Plangebietes gegenüber dem südlich angrenzenden Landschaftsraum zu gewährleisten, ist zur südlichen Geltungsbereichsgrenze ein 5,00 m breiter Anpflanzungsstreifen vorgesehen. Dieser knüpft an die Festsetzungen der westlich angrenzenden
12. Änderung des Bebauungsplanes an (siehe Kapitel 5) und gewährleistet somit planungsrechtlich eine einheitliche Ortsrandeingrünung. Die Anpflanzungen sind in Form einer zwei
bis dreireihige Pflanzreihe mit standortegerechten und heimischen Sträuchern und mind.
zwei integrierten Laubbäumen in mind. 10 m Abstand anzulegen.
Pflanzliste Sträucher:
Crataegus monogyna
Prunus spinosa
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Sambucus nigra
Weißdorn
Schlehe
Roter Hartriegel
Haselnuss
Schwarzer Holunder
6
Gemeinde Leopoldshöhe
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Pflanzliste Bäume:
Acer campestre
Acer pseudoplatanus
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Quercus robur
Feldahorn
Bergahorn
Hainbuche
Rotbuche
Stieleiche
Die Pflanzlisten haben dabei lediglich beispielhaften Charakter und sind nicht abschließend
zu verstehen. Die Anpflanzungen sind spätestens in der Pflanzperiode nach Fertigstellung
des Bauvorhabens durchzuführen. Die Gehölze sind dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten.
6.5
Mit Leitungsrechten zu belegende Flächen
Um die Entwässerung des östlichen Teilbereiches im Plangebiet sicherzustellen, wird auf
den Baugrundstücken entlang der Weststraße ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorger sowie der Anlieger festgesetzt.
Die bestehende Regenkanalisation in der nördlich angrenzenden Weststraße endet heute
ungefähr auf der Höhe des geplanten westlichen Grundstückes. Eine Verlängerung der Kanalanlagen bis auf die Höhe des geplanten östlichen Grundstückes ist nicht möglich, da sich
die Kanäle in diesem Bereich der Weststraße schon relativ nah zur Straßenoberfläche befinden. Daher soll das Regen- und Schmutzwasser des östlichen Grundstückes über das angrenzend westliche Grundstück in die bestehenden Kanalanlagen in der Weststraße eingeleitet werden.
Zudem verlaufen zurzeit im östlichen Bereich des Plangebietes eine Trinkwasserleitung,
Gasleitung sowie ein Schmutzwasser-Druckleitung, die vor Bebauung des östlichen Baugrundstückes umzulegen sind (siehe Kapitel 7.1). Um die zukünftigen Leitungsverläufe planungsrechtlich zu sichern, ist auf beiden geplanten Baugrundstücken entlang der Weststraße
zusätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger vorgesehen. Mit einer Breite
von 3,00 m werden die erforderlichen Schutzabstände entlang der Leitungstrasse berücksichtigt. Der Verlauf der Leitungen ist somit innerhalb der privaten Baugrundstücke vorgesehen, sodass keine Tiefbauarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich werden. Der
geplante Verlauf der umzulegenden Leitungen ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.
7
7.1
Auswirkungen der Planung
Belange der Ver- und Entsorgung
Trinkwasser / Löschwasser
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser und Löschwasser kann durch den örtlichen Versorgungsträger erfolgen. Ein Anschluss kann an die vorhandenen Leitungen in der
Weststraße erfolgen. Heute verläuft im östlichen Bereich des Plangebietes noch eine Wasserleitung quer von der Bielefelder Straße in die Weststraße, die vor der Bebauung des
Grundstückes umzulegen ist (siehe Abbildung 3).
7
Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Abbildung 3:Bestehende Leitungsverläufe im Plangebiet, ohne Maßstab
Nach Abstimmungen mit den Stadtwerken Lippe-Weser kann die vorhandene Leitung zunächst entlang der Bielefelder Straße und von dort an die Weststraße gelegt werden (siehe
Abbildung 4). Um den Leitungsverlauf planungsrechtlich zu sichern, ist auf beiden geplanten
Baugrundstücken entlang der Weststraße zusätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Verund Entsorger vorgesehen. Der geplante Verlauf der Leitungen wird im Bebauungsplan
nachrichtlich dargestellt.
Elektrizität / Gas / Fernmeldetechnische Einrichtungen
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas sowie den fernmeldetechnische Einrichtungen kann ebenfalls durch die örtlichen Versorgungsträger erfolgen. Ein Anschluss
kann auch hier an die vorhandenen Leitungen in der Weststraße erfolgen. Wie in Abbildung 3 zu erkennen verläuft parallel zu der vorhandenen Wasserleitung im östlichen Bereich
des Plangebietes auch eine Gasleitung, die ebenfalls vor Bebauung des Grundstückes umzulegen ist. Nach Abstimmung mit den Stadtwerken Lippe-Weser ist auch hier eine Umlegung der Leitung von der Bielefelder Straße an die Weststraße möglich (Abbildung 4), sodass im Bebauungsplan ein entsprechendes Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers enthalten ist.
8
Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Abbildung 4: Leitungsverläufe nach Umlegung, ohne Maßstab
Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung
Der Anschluss des Plangebietes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zum Zweck
der Schmutzwasserentsorgung ist technisch möglich. Allerdings befindet sich im östlichen
Plangebietsbereich derzeit eine Druckwasser-Schmutzleitung (siehe Abbildung 3), die ebenfalls vor einer Bebauung des Plangebietes umzulegen ist. Grundsätzlich ist dann der Anschluss an die vorhandene Schmutzwasser-Druckleitung möglich.
Nach § 44 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser ortsnah
versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Da der Boden im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung nur eine sehr geringe
Durchlässigkeit aufweist, kann eine Beseitigung des Niederschlagswassers durch eine dezentrale Versickerung nicht erfolgen. Ferner ist die Möglichkeit einer ortsnahen Einleitung
des anfallenden Niederschlagswassers in ein Gewässer nicht gegeben.
Wie in Kapitel 6.5 beschrieben ist daher für das östliche Plangrundstück das anfallende Regenwasser über das westlich angrenzende Plangrundstück an die öffentliche Kanalisation
anzuschließen. Ein entsprechendes Leitungsrecht wird im Bebauungsplan vorgesehen (siehe Kapitel 6.5).
Bei der Einleitung in die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation handelt es sich um die
Einleitungsstelle R 703 der Gemeinde Leopoldshöhe. Hierfür ist die Gemeinde im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die bis zum 30.9.2020 befristet ist. Gegenstand dieser Erlaubnis war eine Verpflichtungserklärung der Gemeinde. In dieser Erklärung wird ausgeführt,
dass bei späteren Baulückenschließungen Maßnahmen zur Rückhaltung oder Versickerung
zu treffen sind, um die Abflusssituation nicht weiter zu verschärfen.
Daher ist im Bebauungsplan eine Festsetzung enthalten, dass gem. § 44 (2) LWG NRW
i.V.m. § 9 (4) BauGB auf den Baugrundstücken eine Regenrückhaltung mit einer maximalen
Einleitung von 5 l / (s*ha) herzustellen ist. Diese Drosselung entspricht der Einleitungsmenge
des natürlichen Landabflusses, wodurch auf Ebene des Bebauungsplanes entsprechende
Maßnahmen zur Rückhaltung oder Versickerung vorgegeben werden, die der wasserrechtlichen Erlaubnis des Kreises entsprechen.
9
Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
7.2
Belange des Denkmalschutzes
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale
oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gem. §§ 3-5 Denkmalschutzgesetz
NRW. Auch Boden- und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Aus diesem Grund sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht erforderlich.
7.3
Belange der Landwirtschaft
Mit der vorliegenden Planung werden geringfügig landwirtschaftliche Flächen in Anspruch
genommen. Die Flächen befinden sich allerdings im Eigentum des Vorhabenträgers. Negative Auswirkungen sind daher durch die Planung nicht zu erwarten.
7.4
Belange des Immissionsschutzes
Belange des Immissionsschutzes werden mit derzeitigem Kenntnisstand durch die Planung
nicht berührt.
In der Nähe des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine emittierenden gewerblichen Betriebe, zu denen bauleitplanerisch Abstände des geplanten Vorhabens zu berücksichtigen wären.
Mit der Bielefelder Straße befindet sich in der Nähe des Plangebietes eine Landesstraße,
von der zum Teil erhöhte jedoch kein belästigender Verkehrslärm zu erwarten ist. Besondere
bauliche Lärmschutzvorkehrungen werden innerhalb des Plangebiets nach heutigem Kenntnisstand nicht erforderlich. Immissionen innerhalb des Plangebietes sind durch die beabsichtigte Entwicklung des Plangebietes als Wohngebiet nicht zu erwarten.
8
Belange der Umwelt / Umweltprüfung
Das Plangebiet erfüllt die Bedingungen gem. § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) und wird somit im beschleunigten Verfahren
gem. § 13a BauGB (siehe Kapitel 3) durchgeführt. Mit der Anwendung des § 13a BauGB
kann entsprechend dem vereinfachten Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen
(§ 13 BauGB) auf eine Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
(Umweltprüfung) verzichtet werden. Dennoch sind die wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die durch die Planung betroffenen wesentlichen Umweltbelange im Sinne einer
sachgerechten Zusammenstellung des Abwägungsmaterials darzustellen.
8.1
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit ackerbaulich genutzt. Westlich und nordwestlich schließen weitere wohnbaulich genutzte Flächen an. Östlich und südlich des Plangebietes befinden sich weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen. Unmittelbar nördlich
grenzt die Weststraße an das Plangebiet.
Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die schutzgutbezogene Beschreibung des Umweltzustandes.
Schutzgut
Mensch
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet befindet sich im unmittelbaren Nahbereich der vorhandenen Wohnsiedlung Nienhagen. Die Fläche wird derzeit ackerbaulich genutzt und hat keine Freizeit- und Erholungsfunktion für den
Menschen. Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen dem
Siedlungsbereich und der freien Landschaft. Die Weststraße wird
zum Teil von Spaziergängern genutzt.
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Schutzgut
Pflanzen und Tiere
Naturraum und
Landschaft
Boden
Gewässer /
Grundwasser
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
(Denkmalschutz)
Wechselwirkungen
Derzeitiger Umweltzustand
Die Erweiterung der Wohnbebauung ist unmittelbar an den baulichen
Bestand angrenzend geplant. Die hiervon betroffenen Bereiche werden ackerbaulich genutzt. Es sind keine Biotoptypen mittlerer bis hoher Wertigkeit vorhanden.
Das Plangebiet stellt aufgrund seiner derzeitigen ackerbaulichen
Nutzung nur für störungsunempfindliche Vogelarten einen geeigneten Lebensraum dar. Es übernimmt die Funktion von Nahrungsflächen dieser Arten. Für störungsempfindliche Vogelarten des Kulturund Offenlandes ist das Plangebiet aufgrund seiner Vorbelastungen
(z.B. Silhouettenwirkung, Nutzung der Ackerflächen) als Bruthabitat
nicht geeignet. Daher ist eine Funktion als Bruthabitat aufgrund des
Fehlens von Gehölzen und den genannten Vorbelastungen unwahrscheinlich. Das Plangebiet eignet sich zudem als potenzielles Nahrungshabitat für Fledermäuse. Da Gebäude und Höhlenbäume im
Plangebiet fehlen, ist eine Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse auszuschließen. Aufgrund fehlender geeigneter Laichgewässer und Landlebensräume stellt das Plangebiet keinen geeigneten Lebensraum für Amphibien dar.
Das Plangebiet liegt zum Teil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Siek südlich Nienhagen“ (LSG-3917-0013). FFH-Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete werden
von der Planung nicht berührt.
Im Plangebiet steht typischer Pseudogley bzw. zum Teil BraunerdePseudogley an. Lehmiger Schluff und schluffiger Lehm aus Löß liegen über schwach tonigem Lehm und stellenweise über sandigem,
schwach steinigem Lehm. Dieser Boden ist aufgrund seiner Regelungs- und Pufferfunktion als schutzwürdiger Boden der Stufe 1 klassifiziert. Als Vorbelastungen des Bodens ist die landwirtschaftliche
Nutzung zu betrachten. In diesen Bereichen ist der Boden in seiner
Funktion als Filter-, Puffer und Ausgleichsmedium sowie als Lebensgrundlage (für Pflanzen und Tiere) eingeschränkt bzw. kann diese
Funktionen kleinflächig nicht mehr erfüllen.
Eine besondere Relevanz des Plangebietes für die Aspekte Gewässer und Grundwasser sind nicht bekannt. Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Das Plangebiet befindet sich in dem Landschaftsraum „Lippisches
Flachhügelland“. Aufgrund des flachen Reliefs und geringer Reibungswiderstände (z.B. durch Bebauung oder Gehölze) sowie der
Lage im Randbereich zwischen Bebauung und freier Landschaft erfüllt das Plangebiet die Funktion einer kaltluftbildenden Freifläche,
die zum Luftaustausch des angrenzenden Siedlungsbereiches beiträgt.
Das Vorkommen von Bau- oder Bodendenkmalen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.
Es bestehen im Wesentlichen landschaftsökologische Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt) zwischen dem Plangebiet und dem Umfeld. Diese Wechselwirkungen sind aber vor dem
Hintergrund der Kleinräumigkeit des Plangebietes nicht tangiert.
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Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
8.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(„Nullvariante“):
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Umweltzustand innerhalb des Plangebietes bei einer Beibehaltung der heutigen Situation nichts ändern. Eine
Veränderung des Zustandes der Schutzgüter im Sinne einer Optimierung der Standortvoraussetzungen für die Entwicklung der Schutzgüter ist im Falle der Nichtdurchführung der
Planung aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu erwarten.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung:
Im Folgenden werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung beschrieben
und bewertet. Dabei ergeht die Bewertung des Umweltzustandes für den Fall nach der Umsetzung der Planung.
Auswirkungen auf den Umweltzustand während des Baus der Vorhabens / während der Umsetzung der Planung sind zu vernachlässigen, da die Bauphase zeitlich und räumlich beschränkt erfolgen wird.
Schutzgut
Mensch
Pflanzen und Tiere
Naturraum und
Landschaft
Boden
Gewässer /
Grundwasser
Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird eine geringfügige Erweiterung des vorhandenen Siedlungszusammenhangs planungsrechtlich vorbereitet. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch sind nicht zu erwarten.
Das Plangebiet wird als Ackerfläche genutzt. Infolge der Überplanung sind diese Flächen als Verlustflächen zu betrachten. Demgegenüber ist die Anlage einer Baum- und Strauchhecke (Anpflanzungsstreifen) gegenüber dem Bestand als positiv zu bewerten.
Mit dem Vorhaben werden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen ihre Funktion als Nahrungshabitat für störungsunempfindliche
Arten verlieren. Da in der unmittelbaren Umgebung weitere Freiflächen zur Verfügung stehen, auf die die Arten ausweichen können, werden mit der Bauleitplanung aller Wahrscheinlichkeit nach
keine essentielle Lebensstätten zerstört.
Die Planung hat aufgrund ihrer Kleinräumigkeit keine Auswirkungen
bzw. führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Naturraum und Landschaft. Zur landschaftlichen Einbindung der
geplanten Nebenanlagen ist ein 5 m breiter Anpflanzungsstreifen
(Baum- und Strauchhecke) entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze vorgesehen. Die Beeinträchtigungen werden damit
als nicht erheblich für das Schutzgut eingestuft.
Die Anlage eines 5 m breiter Anpflanzungsstreifen (Baum- und
Strauchhecke) ist im Vergleich zum Bestand als positive Wirkung
auf den Boden zu werten. Trotz dieser positiven Wirkung und der
Vorbelastungen ist dem dauerhaften Verlust von Bodenfunktionen
durch Versiegelung Rechnung zu tragen. Der Verlust schutzwürdiger Bodenfläche beläuft sich unter Einhaltung der maximalen GRZ
von 0,4 und der maximalen Überschreitungsmöglichkeit um 50%
für Stellplätze, Zuwegungen etc. auf insgesamt 874 m². Aufgrund
der Geringfügigkeit kommt es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden bzw. der Bodenfunktion.
Die Planung hat keine Auswirkungen bzw. führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Gewässer / Grundwasser. Es sind keine Gewässer betroffen bzw. es erfolgt keine Veränderung im Hinblick auf die Grundwassersituation. Gefährdungen
des Grundwassers bestehen nicht.
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Schutzgut
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
(Denkmalschutz)
Wechselwirkungen
8.3
Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die Planung hat keine Auswirkungen bzw. führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft / Klima. Die vorhandene klimatische Situation wird sich ebenso wenig ändern wie die
Luftqualität.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Plangebiet ein
hohes archäologisches Potenzial aufweist, sind Erdarbeiten durch
einen von der Unteren Denkmalbehörde zu bestimmenden Archäologen zu begleiten. Auf mögliche archäologische Bodenfunde kann
damit direkt und fachlich fundiert reagiert werden, sodass keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind.
Ökosystemare Wechselwirkungskomplexe sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Schutzgut Mensch
Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Eingriffe in das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit verbunden. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind daher nicht
erforderlich.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Im Plangebiet befinden sich keine zu erhaltende oder schützenswerte Gehölze. Generell
kann die Anlage von Freianlagen und Gehölzen als Minderungsmaßnahme angesehen werden. Es empfiehlt sich die Pflanzung standortgerechter, heimischer Gehölze.
Es ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere durch das Vorhaben
auszugehen. Ein Maßnahmenbedarf ergibt sich daher nicht.
Schutzgut Naturraum und Landschaft
Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild verbunden. Ein
Bedarf an Maßnahmen ergibt sich nicht.
Schutzgut Boden
Für die im Plangebiet anstehenden natürlichen Böden kann im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben keine Vermeidungsmaßnahme formuliert werden. Bei Realisierung des
Vorhabens ist ein Verlust der anstehenden, schutzwürdigen Bodentypen im Bereich von versiegelten Flächen nicht zu vermeiden.
Schutzgut Gewässer / Grundwasser
Die folgenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind bei der Durchführung der
Bauarbeiten zu beachten:
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl und Dieselkraftstoff) ist
die aktuelle "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe" einzuhalten
keine Lagerung grundwassergefährdender Stoffe außerhalb versiegelter Flächen
Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten bei Baumaschinen und -fahrzeugen
Versickerung von ggf. anfallendem Grundwasser aus Wasserhaltung
Durch folgende folgenden fakultativen Maßnahmen kann der Eingriff in den Grundwasserhaushalt gemindert werden:
Anlage von Dachbegrünungen
Verwendung versickerungsfähiger Beläge im Außenbereich
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Schutzgut Luft / Klima
Mit dem Vorhaben sind keine relevanten lokalklimatischen Veränderungen verbunden.
Generell empfiehlt sich die Anlage von Dach- und Fassadenbegrünungen zur Verbesserung
des Mikroklimas.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Bereich des Plangebiets sind keine Kulturgüter vorhanden. Erhebliche Beeinträchtigungen von sonstigen Sachgütern ergeben sich nicht.
Generell gilt bei kultur- oder erdgeschichtlichen Bodenfunden (Tonscherben, Metallfunde,
dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien, etc.):
Information der zuständigen Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen
Unveränderten Zustand der Entdeckungsstätte für mindestens 3 Tage erhalten
8.4
Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Gemäß § 13 b BauGB sind bei analoger Anwendung des § 13a (2) Ziffer 4 BauGB Eingriffe
in den Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung erfolgt oder zulässig gewesen. Ein Eingriff in den
Natur- und Landschaftshaushalt ist danach durch die Bebauungsplanänderung nicht gegeben.
Aus diesen Gründen entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
gem. § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung
von Eingriffsfolgen.
8.5
Artenschutz
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer
Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden.
Insgesamt ist das Plangebiet als urbaner Lebensraum einzustufen, der im Wesentlichen
durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt ist. Unmittelbar angrenzend befindet sich
vorhandene Wohnbebauung / Versiegelung, private Gartenflächen sowie Verkehrsflächen,
die vereinzelt mit kleinkronigen Bäumen bestanden ist.
Daher sind die planungsrelevanten Arten der Lebensraumtypen „Äcker, Weinberge“, „Säume, Hochstaudenfluren“ und „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“ „Gebäude“ zu betrachten. Nach Auswertung des Internetportals des LANUV NRW (Quadrant 3 im Messtischblatt 3918 Bad Salzuflen) können in dem Messtischblatt und dem Lebensraumtyp potenziell
2 Fledermaus- und 23 Vogelarten sowie eine Amphibienart vorkommen.
Eine Prüfung der Landschaftsinformationssammlung des Landes Nordrhein-Westfalen (Linfos) hat ergeben, dass die nächstgelegenen Fundorte planungsrelevanter Arten in rd. 230 m
nordöstlicher Entfernung kartiert wurden (Kammmolch, Teichmolch). Aufgrund des Fehlens
von Laichhabitaten im näheren Umfeld des Plangebietes sowie aufgrund der naturräumlichen Ausstattung wird eine faunistische Kartierung des Plangebietes für entbehrlich erachtet.
Aufgrund der Kleinräumigkeit des Plangebietes sowie der bislang erfolgten Nutzung kann
eine Brut von planungsrelevanten Wiesenvögeln und Vögeln, die Gebüsche als Niststandorte bevorzugen, auf der Plangebietsfläche ausgeschlossen werden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht haben die vorhandenen Pflanzstrukturen innerhalb des Plangebietes keine hohe
Bedeutung. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine höherstämmigen Gehölze mit
Höhlen oder Spalten, die Fledermäusen oder Vögeln als Fortpflanzungs- und Ruhestätte
dienen können.
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar angrenzend zum Siedlungszusammenhang und
unterlag bisher schon der menschlichen Nutzung. Aufgrund seiner derzeitigen ackerbaulichen Nutzung stellt es nur für störungsunempfindliche Vogelarten einen geeigneten Lebensraum dar. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorhandenen Strukturen überwiegend
von häufig vorkommenden Tierarten genutzt werden bzw. die vorkommenden Arten anthropogene Störungen tolerieren und somit eine Bebauung nicht zu erheblichen Störungen füh14
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ren wird bzw. die vorkommenden Tierarten als Kulturfolger auf die angrenzenden Flächen
ausweichen können. Die Fläche hat allenfalls Bedeutung als nicht existentieller Nahrungsraum. Für störungsempfindliche Vogelarten des Kultur- und Offenlandes (z.B. Feldlerche und
Kiebitz) ist das Plangebiet aufgrund seiner Vorbelastungen (z.B. Silhouettenwirkung, Nutzung der Ackerflächen) als Bruthabitat nicht geeignet. Daher ist eine Funktion als Bruthabitat
aufgrund des Fehlens von Gehölzen und den genannten Vorbelastungen unwahrscheinlich.
Das Plangebiet eignet sich zudem als potenzielles Nahrungshabitat für Fledermäuse. Da
Gebäude und Höhlenbäume im Plangebiet fehlen, ist eine Eignung als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte für Fledermäuse auszuschließen. Aufgrund fehlender geeigneter Laichgewässer
und Landlebensräume stellt das Plangebiet keinen geeigneten Lebensraum für Amphibien
(Kammmolch, Teichmolch) dar.
Infolge der Überplanung sind die Flächen als Verlustflächen zu betrachten. Demgegenüber
ist die Anlage einer Baum- und Strauchhecke (Anpflanzungsstreifen) gegenüber dem Bestand als positiv zu bewerten. Mit dem Vorhaben werden die zur Bebauung vorgesehenen
Flächen ihre Funktion als Nahrungshabitat für störungsunempfindliche Arten verlieren. Da in
der unmittelbaren Umgebung weitere Freiflächen zur Verfügung stehen, auf die die Arten
ausweichen können, werden mit der Bauleitplanung aller Wahrscheinlichkeit nach keine essentielle Lebensstätten zerstört. Weiter ist davon auszugehen, dass die Fläche selbst ein
gewisses Lebensraumpotenzial analog zu den umliegenden aufgelockerten Wohnbaustrukturen mit Hausgärten aufweisen wird. Aufgrund der Vielzahl ähnlicher Strukturen im Umfeld
des Vorhabens werden die potenziellen Nahrungshabitate in den betroffenen Bereichen als
nicht essentiell angesehen.
Im Zusammenhang mit der geplanten baulichen Erweiterung können daher negativen Auswirkungen auf planungsrelevante Arten, die die Zugriffsverbote des § 44 (1) BNatSchG auslösen würden, ausgeschlossen werden. Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG sind nicht erforderlich.
Bielefeld / Leopoldshöhe, Oktober 2017
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax -22679
E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
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