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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
958 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
03.11.17, 11:36
Aktualisiert
03.11.17, 11:36

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ Ortsteil: Plangebiet: Nienhagen Südlich der Weststraße sowie westlich und nördlich der Bielefelder Straße Begründung Verfahrensstand: Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB Verfasser: Drees & Huesmann  Planer Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld Tel 05205-3230; Fax -22679 E-Mail: info@dhp-sennestadt.de 27.10.2017 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" Inhaltsverzeichnis 1 Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................. 1 2 Anlass und Ziel der Planung ............................................................................. 1 3 Verfahren ............................................................................................................. 2 4 Übergeordnete Planungen ................................................................................. 3 5 Bestehendes Planungsrecht ............................................................................. 4 6 Festsetzungen des Bebauungsplanes.............................................................. 5 6.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................................... 5 6.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen............. 5 6.3 Festsetzungen zur Baugestalt .................................................................................... 6 6.4 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........................................................................................................... 6 6.5 Mit Leitungsrechten zu belegende Flächen ................................................................ 7 7 Auswirkungen der Planung ............................................................................... 7 7.1 Belange der Ver- und Entsorgung .............................................................................. 7 7.2 Belange des Denkmalschutzes ................................................................................ 10 7.3 Belange der Landwirtschaft ...................................................................................... 10 7.4 Belange des Immissionsschutzes ............................................................................ 10 8 Belange der Umwelt / Umweltprüfung ............................................................ 10 8.1 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ......................................... 10 8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung ..................................................... 12 8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ........................................................................................................... 13 8.4 Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ............................................. 14 8.5 Artenschutz .............................................................................................................. 14 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" Begründung zur 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ Ortsteil: Plangebiet: Nienhagen Südlich der Weststraße sowie westlich und nördlich der Bielefelder Straße Verfahrensstand: Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB 1 Räumlicher Geltungsbereich Der rd. 0,14 ha große räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung liegt innerhalb der Gemarkung Schuckenbaum in der Flur 7 und umfasst einen Teilbereich des Flurstückes 290. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 365 und 384 in der Flur 1, Gemarkung Nienhagen (Weststraße); Im Westen: durch die östliche Grenze des Flurstückes 289 in der Flur 7, Gemarkung Schuckenbaum; Im Süden: durch eine Verlängerung von ca. 39,33 m der südlichen Grenze der Flurstücke 288 und 289 in der Flur 7, Gemarkung Schuckenbaum; Im Westen: durch das Flurstück 290 in der Flur 7, Gemarkung Schuckenbaum im rechten Winkel auf das Flurstück 365 in der Flur 1, Gemarkung Nienhagen (Weststraße). 2 Anlass und Ziel der Planung Mit der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ergänzende Wohnbebauung an der Weststraße im Ortsteil Nienhagen geschaffen werden. Das Plangebiet liegt südlich der Weststraße zwischen der bereits vorhandenen straßenbegleitenden Bebauung und der Bielefelder Straße, die rd. 20 m östlich des Plangebietes in Form einer S-Kurve um den Siedlungskörper herum schwenkt. Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit ackerbaulich genutzt. Östlich und südlich des Plangebietes grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Voraussetzung für die geringfügige Erweiterung des vorhandenen Siedlungszusammenhangs um zwei weitere Baugrundstücke ist, dass die als Landstraße gewidmete Bielefelder Straße (L 805) im Bereich der heutigen S-Kurve entgegen bisheriger Planungen nicht mehr begradigt werden soll und somit die Flächen im Plangebiet für eine wohnbauliche Nutzung zur Verfügung stehen. Nach Mitteilung vom Landesbetrieb Straßen NRW vom 20.04.2016 ist eine Kurvenbegradigung der L 805 im Bereich des Flurstückes 290 aus der Planung herausgenommen worden und wird künftig nicht weiter verfolgt. Anlass für die Planung ist die Anfrage des Grundstückseigentümers, der auf der Fläche zwei Wohngebäude errichten möchte. Das Plankonzept sieht eine Fortführung der straßenbegleitenden Bebauung an der Südseite der Weststraße vor. Die westlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung wurde mit der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdKSiedlung“ im Jahr 2001 planungsrechtlich ermöglicht. Für den Bereich des geplanten Vorhabens besteht heute kein Planungsrecht, sodass zur Realisierung des Vorhabens eine Ände1 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" rung des Bebauungsplanes erforderlich ist. Mit der vorliegenden 14. Änderung des Bebauungsplanes sollen die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes aufgegriffen werden und die geplante Bebauung sich somit harmonisch in den Bestand einfügen. Die Gemeinde Leopoldshöhe macht mit der Bauleitplanung von der Möglichkeit Gebrauch, konkrete Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht bisher nicht vereinbar sind, zum Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechendes Baurecht zu schaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune, sodass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungswünsche der zugrunde liegenden Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dies ist hier der Fall: Die Vorhabenplanung entspricht der planerischen Zielsetzung zur Entwicklung des Bereiches. 3 Verfahren Da mit der vorliegenden 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ der bestehende Geltungsbereich um zwei Baugrundstücke erweitert werden soll, wurde der Aufstellungsbeschluss für die 14. Änderung am 27. April 2017 im Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe im sog. Vollverfahren gefasst. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB regte der Kreis Lippe an, das Verfahren auf der Grundlage des neuen § 13b BauGB weiter zu führen, der seit dem 12. Mai 2017 in Kraft getreten ist. Gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) können Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen hierzu werden durch das geplante Vorhaben erfüllt:  die Planung dient der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum (Ausweisung Wohnbaugrundstücken),  die zu erwartende Grundfläche liegt bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 unterhalb von 10.000 m² (Plangebiet: rd. 0,14 ha). Daher wurde der Anregung des Kreises gefolgt und das Aufstellungsverfahren der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB weitergeführt. Mit der Durchführung des Aufstellungsverfahrens im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB kann auf die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB verzichtet werden. Dennoch sind die wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die durch die Planung betroffenen wesentlichen Umweltbelange im Sinne einer sachgerechten Zusammenstellung des Abwägungsmaterials darzustellen (siehe Kapitel 8). Gemäß § 13a (2) Ziffer 4 BauGB gelten Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wurde im Zeitraum vom 19.05.2016 bis einschließlich 23.06.2017 durchgeführt. Während dieser Beteiligungsfrist gingen keine Stellungnahmen seitens der Bevölkerung ein. Die frühzeitige Beteiligung der Be2 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB wurde parallel mit Schreiben vom 19.05.2017 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB erfolgte im Zeitraum vom 26.09. bis einschließlich 26.10.2017. Währenddessen gingen keine Stellungnahmen seitens der Bevölkerung ein. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB erfolgte parallel zur Offenlage mit Schreiben vom 25.09.2017. Die eingegangenen Stellungnahmen ergaben keine Änderungen für die Bebauungsplanänderung. 4 Übergeordnete Planungen Regionalplanung Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Gemeinde Leopoldshöhe hat mit Schreiben vom 29.08.2017 eine Anfrage zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) bei der Bezirksregierung Detmold gestellt. Diese wurde mit Verfügung vom 17.10.2017 aus landesplanerischer Sicht als unbedenklich beschieden (Az.: 32.512.17.1-3582). Somit steht die Änderung des Bebauungsplanes dem Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung nicht entgegen. Flächennutzungsplan Bebauungspläne sind gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt für das Plangebiet einerseits Wohnbauflächen als auch geringfügig Flächen für die Landwirtschaft dar (siehe Abbildung 1). Westlich und nordwestlich grenzen an den Änderungsbereich weitere Wohnbauflächen an. Nordöstlich, östlich und südlich schließen Flächen für die Landwirtschaft an. Die Bielefelder Straße ist östlich und südlich des Plangebietes als sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt. Der östliche Teilbereich des Plangebietes befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 3917-0013 „Siek südlich Nienhagen“ (siehe unten). Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe mit Umgrenzung des Plangebietes, ohne Maßstab Gemäß § 13a (2) Ziffer 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt worden ist. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichti3 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" gung anzupassen und soll zukünftig entsprechend als „Wohnbaufläche“ dargestellt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Landschaftsplan Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ des Kreises Lippe und ist mit den Entwicklungszielen „Erhaltung“ und „Temporäre Erhaltung“ versehen. Zudem befindet sich das Plangebiet zum Teil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Siek südlich Nienhagen“ (LSG-3917-0013). Gemäß Gliederungsnummer 2.2-1 des Landschaftsplanes ist im Landschaftsschutzgebiet u.a. das Errichten baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, unzulässig. Das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet steht derzeit der Aufstellung des Bebauungsplanes entgegen. Gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Dasselbe gilt auch für Berichtigungen von Flächennutzungsplänen nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB, soweit der nach § 13 (2) Nr. 3 BauGB zu beteiligende Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13b BauGB aufgestellt wird (siehe Kapitel 3) und im Rahmen der Beteiligungsverfahren seitens der Unteren Naturschutzbehörde gegen die Planung nicht widersprochen und keine Bedenken geäußert wurden, treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit Inkrafttreten der vorliegenden Bebauungsplanänderung außer Kraft. Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises wurde sowohl frühzeitig gem. § 4 (1) BauGB als auch im Verfahren gem. § 4 (2) BauGB beteiligt. Darüber hinaus entstehen durch die Planung keine Nachteile für das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. 5 Bestehendes Planungsrecht Mit der westlich angrenzenden 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 aus dem Jahr 2001 wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für drei Wohngebäude im Anschluss an die bestehende Wohnsiedlung geschaffen (siehe Abbildung 2). Als Art der baulichen Nutzung wurde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist für den Änderungsbereich auf 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) ebenfalls auf 0,4 begrenzt. Es wird maximal ein Vollgeschoss sowie eine offene Bauweise als Einzel- und Doppelhaus zugelassen. Als überbaubare Grundstücksfläche wird mittels Baugrenzen ein längliches Baufenster parallel und in 5,00 m Abstand zur Weststraße mit einer Tiefe von 17,00 m festgesetzt. Als Dachform sind lediglich Satteldächer zulässig, deren Dachneigung auf 30° – 45° reglementiert wird. Als örtliche Bauvorschrift wird zudem eine maximale Firsthöhe 9,00 m sowie eine maximale Drempelhöhe von 0,50 m festgesetzt. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf maximal 2 Wohnungen je Gebäude beschränkt. Als Eingrünung zum südlich angrenzenden Landschaftsraum wird eine 5,00 m breite Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. 4 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" Abbildung 2: 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 "VdK-Siedlung" 6 6.1 Festsetzungen des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung Auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden in der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 entsprechend der bisherigen Festsetzungen der 12. Änderung des Bebauungsplanes ein allgemeines Wohngebiet WA gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Allgemein zulässig sind:  Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO  die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gem. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO Zudem sind gem. § 1 (5) BauNVO zulässig:  Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO  sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO  Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO Unzulässig sind gem. § 1 (6) BauNVO:  Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO  Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO 6.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung soll zum einen die bauliche Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden. Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, wird entsprechend des angrenzenden Planungsrechtes mit einer GRZ von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Eine Überschreitung der GRZ ist gem. § 19 (4) BauNVO für Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 bis zu 50 % zulässig. Die GFZ drückt das Verhältnis der Geschossfläche zur maßgebenden Grund5 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" stücksfläche des Baugrundstückes aus und wird ebenfalls auf 0,4 begrenzt. Die festgesetzte GFZ geht einher mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss. Zur Beschränkung der Höhen der baulichen Anlagen wird eine maximale Firsthöhe von 9,00 m festgesetzt. Den oberen Bezugspunkt zur Bestimmung der Firsthöhe bildet der Firstpunkt als Schnittpunkt beider Dachflächen. Zudem wird für die Dachform das Satteldach sowie die bestehenden Festsetzungen hinsichtlich der Dachneigung (30° – 45°) übernommen. Als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen gem. § 18 (1) BauNVO gilt die Oberfläche der angrenzenden bestehenden Straßenverkehrsfläche (Weststraße). In dem festzusetzenden allgemeinen Wohngebiet sind sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser in offener Bauweise zulässig. Die Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen werden mit 17,00 m ausreichend dimensioniert, um die geplanten Bauvorhaben zu realisieren. Die Flucht der bestehenden westlich angrenzenden Bebauung wird mit 5,00 m aufgegriffen und im Plangebiet fortgeführt. Die Festsetzungen entsprechen den Festsetzungen der westlich angrenzenden Bebauungsplanänderung und gewährleisten somit ein Einfügen in den Bestand. Mit den getroffenen Festsetzungen ist gleichzeitig eine Beschränkung der Wohneinheiten verbunden. Dabei wird die Anzahl auf maximal 2 Wohneinheiten pro Einzelhaus bzw. pro Doppelhauseinheit beschränkt. Das Ziel einer solchen Beschränkung der Wohneinheiten ist die damit verbundene Begrenzung der Stellplätze auf den privaten Grundstücken. Die Festsetzung fügt sich in die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung aufgrund ihrer städtebaulichen Zielsetzung ein und bezieht sich nicht auf die zukünftig entstehenden Bau- und Buchgrundstücke, sondern auf die darauf zu errichtenden Gebäude. 6.3 Festsetzungen zur Baugestalt Neben den Festsetzungen zur Dachform als Satteldach sowie der Dachneigung von 30° – 45° werden ebenfalls die Festsetzungen der benachbarten 12. Änderung zur Drempelhöhe übernommen. Diese wird auf 50 cm beschränkt. Die Höhe des Drempels wird von der Oberkante des Fußbodens / Rohdecke der untersten Dachgeschoßebene bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut gemessen. Dachaufbauten werden allgemein zugelassen. 6.4 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Um die Eingrünung des Plangebietes gegenüber dem südlich angrenzenden Landschaftsraum zu gewährleisten, ist zur südlichen Geltungsbereichsgrenze ein 5,00 m breiter Anpflanzungsstreifen vorgesehen. Dieser knüpft an die Festsetzungen der westlich angrenzenden 12. Änderung des Bebauungsplanes an (siehe Kapitel 5) und gewährleistet somit planungsrechtlich eine einheitliche Ortsrandeingrünung. Die Anpflanzungen sind in Form einer zwei bis dreireihige Pflanzreihe mit standortegerechten und heimischen Sträuchern und mind. zwei integrierten Laubbäumen in mind. 10 m Abstand anzulegen. Pflanzliste Sträucher: Crataegus monogyna Prunus spinosa Cornus sanguinea Corylus avellana Sambucus nigra Weißdorn Schlehe Roter Hartriegel Haselnuss Schwarzer Holunder 6 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" Pflanzliste Bäume: Acer campestre Acer pseudoplatanus Carpinus betulus Fagus sylvatica Quercus robur Feldahorn Bergahorn Hainbuche Rotbuche Stieleiche Die Pflanzlisten haben dabei lediglich beispielhaften Charakter und sind nicht abschließend zu verstehen. Die Anpflanzungen sind spätestens in der Pflanzperiode nach Fertigstellung des Bauvorhabens durchzuführen. Die Gehölze sind dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. 6.5 Mit Leitungsrechten zu belegende Flächen Um die Entwässerung des östlichen Teilbereiches im Plangebiet sicherzustellen, wird auf den Baugrundstücken entlang der Weststraße ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger sowie der Anlieger festgesetzt. Die bestehende Regenkanalisation in der nördlich angrenzenden Weststraße endet heute ungefähr auf der Höhe des geplanten westlichen Grundstückes. Eine Verlängerung der Kanalanlagen bis auf die Höhe des geplanten östlichen Grundstückes ist nicht möglich, da sich die Kanäle in diesem Bereich der Weststraße schon relativ nah zur Straßenoberfläche befinden. Daher soll das Regen- und Schmutzwasser des östlichen Grundstückes über das angrenzend westliche Grundstück in die bestehenden Kanalanlagen in der Weststraße eingeleitet werden. Zudem verlaufen zurzeit im östlichen Bereich des Plangebietes eine Trinkwasserleitung, Gasleitung sowie ein Schmutzwasser-Druckleitung, die vor Bebauung des östlichen Baugrundstückes umzulegen sind (siehe Kapitel 7.1). Um die zukünftigen Leitungsverläufe planungsrechtlich zu sichern, ist auf beiden geplanten Baugrundstücken entlang der Weststraße zusätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger vorgesehen. Mit einer Breite von 3,00 m werden die erforderlichen Schutzabstände entlang der Leitungstrasse berücksichtigt. Der Verlauf der Leitungen ist somit innerhalb der privaten Baugrundstücke vorgesehen, sodass keine Tiefbauarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich werden. Der geplante Verlauf der umzulegenden Leitungen ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. 7 7.1 Auswirkungen der Planung Belange der Ver- und Entsorgung Trinkwasser / Löschwasser Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser und Löschwasser kann durch den örtlichen Versorgungsträger erfolgen. Ein Anschluss kann an die vorhandenen Leitungen in der Weststraße erfolgen. Heute verläuft im östlichen Bereich des Plangebietes noch eine Wasserleitung quer von der Bielefelder Straße in die Weststraße, die vor der Bebauung des Grundstückes umzulegen ist (siehe Abbildung 3). 7 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" Abbildung 3:Bestehende Leitungsverläufe im Plangebiet, ohne Maßstab Nach Abstimmungen mit den Stadtwerken Lippe-Weser kann die vorhandene Leitung zunächst entlang der Bielefelder Straße und von dort an die Weststraße gelegt werden (siehe Abbildung 4). Um den Leitungsverlauf planungsrechtlich zu sichern, ist auf beiden geplanten Baugrundstücken entlang der Weststraße zusätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Verund Entsorger vorgesehen. Der geplante Verlauf der Leitungen wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. Elektrizität / Gas / Fernmeldetechnische Einrichtungen Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas sowie den fernmeldetechnische Einrichtungen kann ebenfalls durch die örtlichen Versorgungsträger erfolgen. Ein Anschluss kann auch hier an die vorhandenen Leitungen in der Weststraße erfolgen. Wie in Abbildung 3 zu erkennen verläuft parallel zu der vorhandenen Wasserleitung im östlichen Bereich des Plangebietes auch eine Gasleitung, die ebenfalls vor Bebauung des Grundstückes umzulegen ist. Nach Abstimmung mit den Stadtwerken Lippe-Weser ist auch hier eine Umlegung der Leitung von der Bielefelder Straße an die Weststraße möglich (Abbildung 4), sodass im Bebauungsplan ein entsprechendes Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers enthalten ist. 8 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" Abbildung 4: Leitungsverläufe nach Umlegung, ohne Maßstab Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung Der Anschluss des Plangebietes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zum Zweck der Schmutzwasserentsorgung ist technisch möglich. Allerdings befindet sich im östlichen Plangebietsbereich derzeit eine Druckwasser-Schmutzleitung (siehe Abbildung 3), die ebenfalls vor einer Bebauung des Plangebietes umzulegen ist. Grundsätzlich ist dann der Anschluss an die vorhandene Schmutzwasser-Druckleitung möglich. Nach § 44 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Da der Boden im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung nur eine sehr geringe Durchlässigkeit aufweist, kann eine Beseitigung des Niederschlagswassers durch eine dezentrale Versickerung nicht erfolgen. Ferner ist die Möglichkeit einer ortsnahen Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in ein Gewässer nicht gegeben. Wie in Kapitel 6.5 beschrieben ist daher für das östliche Plangrundstück das anfallende Regenwasser über das westlich angrenzende Plangrundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Ein entsprechendes Leitungsrecht wird im Bebauungsplan vorgesehen (siehe Kapitel 6.5). Bei der Einleitung in die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation handelt es sich um die Einleitungsstelle R 703 der Gemeinde Leopoldshöhe. Hierfür ist die Gemeinde im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die bis zum 30.9.2020 befristet ist. Gegenstand dieser Erlaubnis war eine Verpflichtungserklärung der Gemeinde. In dieser Erklärung wird ausgeführt, dass bei späteren Baulückenschließungen Maßnahmen zur Rückhaltung oder Versickerung zu treffen sind, um die Abflusssituation nicht weiter zu verschärfen. Daher ist im Bebauungsplan eine Festsetzung enthalten, dass gem. § 44 (2) LWG NRW i.V.m. § 9 (4) BauGB auf den Baugrundstücken eine Regenrückhaltung mit einer maximalen Einleitung von 5 l / (s*ha) herzustellen ist. Diese Drosselung entspricht der Einleitungsmenge des natürlichen Landabflusses, wodurch auf Ebene des Bebauungsplanes entsprechende Maßnahmen zur Rückhaltung oder Versickerung vorgegeben werden, die der wasserrechtlichen Erlaubnis des Kreises entsprechen. 9 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" 7.2 Belange des Denkmalschutzes Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gem. §§ 3-5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Boden- und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Aus diesem Grund sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht erforderlich. 7.3 Belange der Landwirtschaft Mit der vorliegenden Planung werden geringfügig landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen. Die Flächen befinden sich allerdings im Eigentum des Vorhabenträgers. Negative Auswirkungen sind daher durch die Planung nicht zu erwarten. 7.4 Belange des Immissionsschutzes Belange des Immissionsschutzes werden mit derzeitigem Kenntnisstand durch die Planung nicht berührt. In der Nähe des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine emittierenden gewerblichen Betriebe, zu denen bauleitplanerisch Abstände des geplanten Vorhabens zu berücksichtigen wären. Mit der Bielefelder Straße befindet sich in der Nähe des Plangebietes eine Landesstraße, von der zum Teil erhöhte jedoch kein belästigender Verkehrslärm zu erwarten ist. Besondere bauliche Lärmschutzvorkehrungen werden innerhalb des Plangebiets nach heutigem Kenntnisstand nicht erforderlich. Immissionen innerhalb des Plangebietes sind durch die beabsichtigte Entwicklung des Plangebietes als Wohngebiet nicht zu erwarten. 8 Belange der Umwelt / Umweltprüfung Das Plangebiet erfüllt die Bedingungen gem. § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) und wird somit im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (siehe Kapitel 3) durchgeführt. Mit der Anwendung des § 13a BauGB kann entsprechend dem vereinfachten Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 13 BauGB) auf eine Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) verzichtet werden. Dennoch sind die wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die durch die Planung betroffenen wesentlichen Umweltbelange im Sinne einer sachgerechten Zusammenstellung des Abwägungsmaterials darzustellen. 8.1 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit ackerbaulich genutzt. Westlich und nordwestlich schließen weitere wohnbaulich genutzte Flächen an. Östlich und südlich des Plangebietes befinden sich weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen. Unmittelbar nördlich grenzt die Weststraße an das Plangebiet. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die schutzgutbezogene Beschreibung des Umweltzustandes. Schutzgut Mensch Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet befindet sich im unmittelbaren Nahbereich der vorhandenen Wohnsiedlung Nienhagen. Die Fläche wird derzeit ackerbaulich genutzt und hat keine Freizeit- und Erholungsfunktion für den Menschen. Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen dem Siedlungsbereich und der freien Landschaft. Die Weststraße wird zum Teil von Spaziergängern genutzt. 10 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" Schutzgut Pflanzen und Tiere Naturraum und Landschaft Boden Gewässer / Grundwasser Luft / Klima Kultur- und Sachgüter (Denkmalschutz) Wechselwirkungen Derzeitiger Umweltzustand Die Erweiterung der Wohnbebauung ist unmittelbar an den baulichen Bestand angrenzend geplant. Die hiervon betroffenen Bereiche werden ackerbaulich genutzt. Es sind keine Biotoptypen mittlerer bis hoher Wertigkeit vorhanden. Das Plangebiet stellt aufgrund seiner derzeitigen ackerbaulichen Nutzung nur für störungsunempfindliche Vogelarten einen geeigneten Lebensraum dar. Es übernimmt die Funktion von Nahrungsflächen dieser Arten. Für störungsempfindliche Vogelarten des Kulturund Offenlandes ist das Plangebiet aufgrund seiner Vorbelastungen (z.B. Silhouettenwirkung, Nutzung der Ackerflächen) als Bruthabitat nicht geeignet. Daher ist eine Funktion als Bruthabitat aufgrund des Fehlens von Gehölzen und den genannten Vorbelastungen unwahrscheinlich. Das Plangebiet eignet sich zudem als potenzielles Nahrungshabitat für Fledermäuse. Da Gebäude und Höhlenbäume im Plangebiet fehlen, ist eine Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse auszuschließen. Aufgrund fehlender geeigneter Laichgewässer und Landlebensräume stellt das Plangebiet keinen geeigneten Lebensraum für Amphibien dar. Das Plangebiet liegt zum Teil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Siek südlich Nienhagen“ (LSG-3917-0013). FFH-Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete werden von der Planung nicht berührt. Im Plangebiet steht typischer Pseudogley bzw. zum Teil BraunerdePseudogley an. Lehmiger Schluff und schluffiger Lehm aus Löß liegen über schwach tonigem Lehm und stellenweise über sandigem, schwach steinigem Lehm. Dieser Boden ist aufgrund seiner Regelungs- und Pufferfunktion als schutzwürdiger Boden der Stufe 1 klassifiziert. Als Vorbelastungen des Bodens ist die landwirtschaftliche Nutzung zu betrachten. In diesen Bereichen ist der Boden in seiner Funktion als Filter-, Puffer und Ausgleichsmedium sowie als Lebensgrundlage (für Pflanzen und Tiere) eingeschränkt bzw. kann diese Funktionen kleinflächig nicht mehr erfüllen. Eine besondere Relevanz des Plangebietes für die Aspekte Gewässer und Grundwasser sind nicht bekannt. Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das Plangebiet befindet sich in dem Landschaftsraum „Lippisches Flachhügelland“. Aufgrund des flachen Reliefs und geringer Reibungswiderstände (z.B. durch Bebauung oder Gehölze) sowie der Lage im Randbereich zwischen Bebauung und freier Landschaft erfüllt das Plangebiet die Funktion einer kaltluftbildenden Freifläche, die zum Luftaustausch des angrenzenden Siedlungsbereiches beiträgt. Das Vorkommen von Bau- oder Bodendenkmalen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. Es bestehen im Wesentlichen landschaftsökologische Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt) zwischen dem Plangebiet und dem Umfeld. Diese Wechselwirkungen sind aber vor dem Hintergrund der Kleinräumigkeit des Plangebietes nicht tangiert. 11 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" 8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“): Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Umweltzustand innerhalb des Plangebietes bei einer Beibehaltung der heutigen Situation nichts ändern. Eine Veränderung des Zustandes der Schutzgüter im Sinne einer Optimierung der Standortvoraussetzungen für die Entwicklung der Schutzgüter ist im Falle der Nichtdurchführung der Planung aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu erwarten. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung: Im Folgenden werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung beschrieben und bewertet. Dabei ergeht die Bewertung des Umweltzustandes für den Fall nach der Umsetzung der Planung. Auswirkungen auf den Umweltzustand während des Baus der Vorhabens / während der Umsetzung der Planung sind zu vernachlässigen, da die Bauphase zeitlich und räumlich beschränkt erfolgen wird. Schutzgut Mensch Pflanzen und Tiere Naturraum und Landschaft Boden Gewässer / Grundwasser Umweltzustand nach Durchführung der Planung Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird eine geringfügige Erweiterung des vorhandenen Siedlungszusammenhangs planungsrechtlich vorbereitet. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten. Das Plangebiet wird als Ackerfläche genutzt. Infolge der Überplanung sind diese Flächen als Verlustflächen zu betrachten. Demgegenüber ist die Anlage einer Baum- und Strauchhecke (Anpflanzungsstreifen) gegenüber dem Bestand als positiv zu bewerten. Mit dem Vorhaben werden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen ihre Funktion als Nahrungshabitat für störungsunempfindliche Arten verlieren. Da in der unmittelbaren Umgebung weitere Freiflächen zur Verfügung stehen, auf die die Arten ausweichen können, werden mit der Bauleitplanung aller Wahrscheinlichkeit nach keine essentielle Lebensstätten zerstört. Die Planung hat aufgrund ihrer Kleinräumigkeit keine Auswirkungen bzw. führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Naturraum und Landschaft. Zur landschaftlichen Einbindung der geplanten Nebenanlagen ist ein 5 m breiter Anpflanzungsstreifen (Baum- und Strauchhecke) entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze vorgesehen. Die Beeinträchtigungen werden damit als nicht erheblich für das Schutzgut eingestuft. Die Anlage eines 5 m breiter Anpflanzungsstreifen (Baum- und Strauchhecke) ist im Vergleich zum Bestand als positive Wirkung auf den Boden zu werten. Trotz dieser positiven Wirkung und der Vorbelastungen ist dem dauerhaften Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung Rechnung zu tragen. Der Verlust schutzwürdiger Bodenfläche beläuft sich unter Einhaltung der maximalen GRZ von 0,4 und der maximalen Überschreitungsmöglichkeit um 50% für Stellplätze, Zuwegungen etc. auf insgesamt 874 m². Aufgrund der Geringfügigkeit kommt es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden bzw. der Bodenfunktion. Die Planung hat keine Auswirkungen bzw. führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Gewässer / Grundwasser. Es sind keine Gewässer betroffen bzw. es erfolgt keine Veränderung im Hinblick auf die Grundwassersituation. Gefährdungen des Grundwassers bestehen nicht. 12 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" Schutzgut Luft / Klima Kultur- und Sachgüter (Denkmalschutz) Wechselwirkungen 8.3 Umweltzustand nach Durchführung der Planung Die Planung hat keine Auswirkungen bzw. führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft / Klima. Die vorhandene klimatische Situation wird sich ebenso wenig ändern wie die Luftqualität. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Plangebiet ein hohes archäologisches Potenzial aufweist, sind Erdarbeiten durch einen von der Unteren Denkmalbehörde zu bestimmenden Archäologen zu begleiten. Auf mögliche archäologische Bodenfunde kann damit direkt und fachlich fundiert reagiert werden, sodass keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind. Ökosystemare Wechselwirkungskomplexe sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Schutzgut Mensch Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Eingriffe in das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit verbunden. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind daher nicht erforderlich. Schutzgut Pflanzen und Tiere Im Plangebiet befinden sich keine zu erhaltende oder schützenswerte Gehölze. Generell kann die Anlage von Freianlagen und Gehölzen als Minderungsmaßnahme angesehen werden. Es empfiehlt sich die Pflanzung standortgerechter, heimischer Gehölze. Es ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere durch das Vorhaben auszugehen. Ein Maßnahmenbedarf ergibt sich daher nicht. Schutzgut Naturraum und Landschaft Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild verbunden. Ein Bedarf an Maßnahmen ergibt sich nicht. Schutzgut Boden Für die im Plangebiet anstehenden natürlichen Böden kann im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben keine Vermeidungsmaßnahme formuliert werden. Bei Realisierung des Vorhabens ist ein Verlust der anstehenden, schutzwürdigen Bodentypen im Bereich von versiegelten Flächen nicht zu vermeiden. Schutzgut Gewässer / Grundwasser Die folgenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind bei der Durchführung der Bauarbeiten zu beachten:  beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl und Dieselkraftstoff) ist die aktuelle "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe" einzuhalten  keine Lagerung grundwassergefährdender Stoffe außerhalb versiegelter Flächen  Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bei Baumaschinen und -fahrzeugen  Versickerung von ggf. anfallendem Grundwasser aus Wasserhaltung Durch folgende folgenden fakultativen Maßnahmen kann der Eingriff in den Grundwasserhaushalt gemindert werden:  Anlage von Dachbegrünungen  Verwendung versickerungsfähiger Beläge im Außenbereich 13 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" Schutzgut Luft / Klima Mit dem Vorhaben sind keine relevanten lokalklimatischen Veränderungen verbunden. Generell empfiehlt sich die Anlage von Dach- und Fassadenbegrünungen zur Verbesserung des Mikroklimas. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Im Bereich des Plangebiets sind keine Kulturgüter vorhanden. Erhebliche Beeinträchtigungen von sonstigen Sachgütern ergeben sich nicht. Generell gilt bei kultur- oder erdgeschichtlichen Bodenfunden (Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien, etc.):  Information der zuständigen Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen  Unveränderten Zustand der Entdeckungsstätte für mindestens 3 Tage erhalten 8.4 Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Gemäß § 13 b BauGB sind bei analoger Anwendung des § 13a (2) Ziffer 4 BauGB Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung erfolgt oder zulässig gewesen. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach durch die Bebauungsplanänderung nicht gegeben. Aus diesen Gründen entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. 8.5 Artenschutz Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Insgesamt ist das Plangebiet als urbaner Lebensraum einzustufen, der im Wesentlichen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt ist. Unmittelbar angrenzend befindet sich vorhandene Wohnbebauung / Versiegelung, private Gartenflächen sowie Verkehrsflächen, die vereinzelt mit kleinkronigen Bäumen bestanden ist. Daher sind die planungsrelevanten Arten der Lebensraumtypen „Äcker, Weinberge“, „Säume, Hochstaudenfluren“ und „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“ „Gebäude“ zu betrachten. Nach Auswertung des Internetportals des LANUV NRW (Quadrant 3 im Messtischblatt 3918 Bad Salzuflen) können in dem Messtischblatt und dem Lebensraumtyp potenziell 2 Fledermaus- und 23 Vogelarten sowie eine Amphibienart vorkommen. Eine Prüfung der Landschaftsinformationssammlung des Landes Nordrhein-Westfalen (Linfos) hat ergeben, dass die nächstgelegenen Fundorte planungsrelevanter Arten in rd. 230 m nordöstlicher Entfernung kartiert wurden (Kammmolch, Teichmolch). Aufgrund des Fehlens von Laichhabitaten im näheren Umfeld des Plangebietes sowie aufgrund der naturräumlichen Ausstattung wird eine faunistische Kartierung des Plangebietes für entbehrlich erachtet. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Plangebietes sowie der bislang erfolgten Nutzung kann eine Brut von planungsrelevanten Wiesenvögeln und Vögeln, die Gebüsche als Niststandorte bevorzugen, auf der Plangebietsfläche ausgeschlossen werden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht haben die vorhandenen Pflanzstrukturen innerhalb des Plangebietes keine hohe Bedeutung. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine höherstämmigen Gehölze mit Höhlen oder Spalten, die Fledermäusen oder Vögeln als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen können. Das Plangebiet befindet sich unmittelbar angrenzend zum Siedlungszusammenhang und unterlag bisher schon der menschlichen Nutzung. Aufgrund seiner derzeitigen ackerbaulichen Nutzung stellt es nur für störungsunempfindliche Vogelarten einen geeigneten Lebensraum dar. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorhandenen Strukturen überwiegend von häufig vorkommenden Tierarten genutzt werden bzw. die vorkommenden Arten anthropogene Störungen tolerieren und somit eine Bebauung nicht zu erheblichen Störungen füh14 Gemeinde Leopoldshöhe 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung" ren wird bzw. die vorkommenden Tierarten als Kulturfolger auf die angrenzenden Flächen ausweichen können. Die Fläche hat allenfalls Bedeutung als nicht existentieller Nahrungsraum. Für störungsempfindliche Vogelarten des Kultur- und Offenlandes (z.B. Feldlerche und Kiebitz) ist das Plangebiet aufgrund seiner Vorbelastungen (z.B. Silhouettenwirkung, Nutzung der Ackerflächen) als Bruthabitat nicht geeignet. Daher ist eine Funktion als Bruthabitat aufgrund des Fehlens von Gehölzen und den genannten Vorbelastungen unwahrscheinlich. Das Plangebiet eignet sich zudem als potenzielles Nahrungshabitat für Fledermäuse. Da Gebäude und Höhlenbäume im Plangebiet fehlen, ist eine Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse auszuschließen. Aufgrund fehlender geeigneter Laichgewässer und Landlebensräume stellt das Plangebiet keinen geeigneten Lebensraum für Amphibien (Kammmolch, Teichmolch) dar. Infolge der Überplanung sind die Flächen als Verlustflächen zu betrachten. Demgegenüber ist die Anlage einer Baum- und Strauchhecke (Anpflanzungsstreifen) gegenüber dem Bestand als positiv zu bewerten. Mit dem Vorhaben werden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen ihre Funktion als Nahrungshabitat für störungsunempfindliche Arten verlieren. Da in der unmittelbaren Umgebung weitere Freiflächen zur Verfügung stehen, auf die die Arten ausweichen können, werden mit der Bauleitplanung aller Wahrscheinlichkeit nach keine essentielle Lebensstätten zerstört. Weiter ist davon auszugehen, dass die Fläche selbst ein gewisses Lebensraumpotenzial analog zu den umliegenden aufgelockerten Wohnbaustrukturen mit Hausgärten aufweisen wird. Aufgrund der Vielzahl ähnlicher Strukturen im Umfeld des Vorhabens werden die potenziellen Nahrungshabitate in den betroffenen Bereichen als nicht essentiell angesehen. Im Zusammenhang mit der geplanten baulichen Erweiterung können daher negativen Auswirkungen auf planungsrelevante Arten, die die Zugriffsverbote des § 44 (1) BNatSchG auslösen würden, ausgeschlossen werden. Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG sind nicht erforderlich. Bielefeld / Leopoldshöhe, Oktober 2017 Verfasser: Drees & Huesmann  Planer Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL Vennhofallee 97 33689 Bielefeld Tel. 05205-3230; Fax -22679 E-Mail: info@dhp-sennestadt.de 15