Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
93 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
03.03.17, 15:15
Aktualisiert
03.03.17, 15:15
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung
vom ________ zur Änderung der Satzung für die
Durchführung von Bürgerentscheiden
in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. März 2005
in der Fassung der Änderung vom 2. April 2009
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in
der z. Zt. gültigen Fassung und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10.
Juli 2004 (GV.NRW. S. 383) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am
__________ folgende 2.
Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von
Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. März 2005 in der Fassung der Änderung
vom 2. April 2009 beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest. Die Entscheidung kann dem Bürgermeister
übertragen werden.
Artikel 2
§ 3 erhält folgende Fassung:
Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.
Artikel 3
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Artikel 4
§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem
Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit
oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu
prüfen.
Artikel 5
§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der
Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim
Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage.
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden
kann;
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
Artikel 6
§ 8 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde
Leopoldshöhe zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und
Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief
beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite
die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene
Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen,
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren
abgelehnt haben,
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren
zugestimmt haben,
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe
ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des
Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
Artikel 7
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und
auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die
Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei
der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht
für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu
vereinbarenden Weise beantwortet werden.
Artikel 8
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der
Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.
Artikel 9
§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und
mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides
Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen
gelten als nicht abgegeben.
Artikel 10
§ 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des
Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl
der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen
Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
Artikel 11
§ 16 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an
dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur
Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden,
so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im
Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im
Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich
beantwortet worden ist.
Artikel 12
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.