Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
138 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
03.03.17, 15:15
Aktualisiert
03.03.17, 15:15
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Alte Fassung
Neue Fassung
Artikel 1
Artikel 1
§ 2 Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids
fest.
Artikel 2
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids
fest.
Die
Entscheidung
kann
dem
Bürgermeister übertragen werden.
Begründung:
Laut
Mustersatzung
des
Städteund
Gemeindebundes ist es möglich, die Festlegung
des Tages für den Bürgerentscheid auch durch
den Bürgermeister bestimmen zu lassen.
Artikel 2
§ 3 Stimmbezirke
§ 3 Stimmbezirke
Der Rat teilt das Abstimmungsgebiet in
Stimmbezirke ein.
Artikel 3
Der
Bürgermeister
teilt
das
Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.
Begründung:
Gemäß § 6 BürgerentscheidDVO legt die
Gemeinde die Orte und die Zahl der
Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen
Gegebenheiten
sowie
der
Zahl
der
Abstimmberechtigten je Stimmlokal fest.
Artikel 3
§ 4 Abstimmberechtigung
§ 4 Abstimmberechtigung
(2) Von
der
Abstimmberechtigung
ausgeschlossen ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller
seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht
nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis
des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und §
1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten
Angelegenheiten
nicht
erfasst,
2. wer infolge Richterspruchs in der
Bundesrepublik
Deutschland
das
Wahlrecht nicht besitzt.
(2) Von
der
Abstimmberechtigung
ausgeschlossen
ist,
wer
infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Artikel 4
Begründung:
Durch Art. 7 des Ersten allgemeinen Gesetzes
zur Stärkung der Sozialen Inklusion in NordrheinWestfalen (GV.NRW.2016, 441-488) wurde § 8
Kommunalwahlgesetz dahingehend geändert,
dass die alte Nr. 1 – Personen, die unter
Betreuung stehen, dürfen nicht mit abstimmen –
aufgehoben wurde.
Artikel 4
§ 6 Abstimmungsverzeichnis
§ 6 Abstimmungsverzeichnis
(4) Jeder Abstimmberechtigte hat das Recht, an
den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor
dem
Bürgerentscheid
während
der
allgemeinen
Öffnungszeiten
der
Gemeindebehörde die Richtigkeit oder
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem
Bürgerentscheid während der allgemeinen
Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner
Vollständigkeit der zu seiner Person im
Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen
Daten zu prüfen.
Person
im
Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Daten zu prüfen.
Artikel 5
Begründung:
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle
Änderung.
Artikel 5
§ 7 Benachrichtigung der
Abstimmberechtigten
§ 7 Benachrichtigung der
Abstimmberechtigten
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der
Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
macht der Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den
Text der zur Entscheidung stehenden
Frage;
2. wo, wie lange und zu welchen
Tagesstunden
das
Abstimmungsverzeichnis
eingesehen
werden kann;
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim
Bürgermeister Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis
eingelegt
werden kann.
Artikel 6
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der
Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
macht der Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den
Text der zur Entscheidung stehenden
Frage, beim Stichentscheid auch den Text
der vom Rat beschlossenen Stichfrage.
2. wo, wie lange und zu welchen
Tagesstunden
das
Abstimmungsverzeichnis
eingesehen
werden kann;
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim
Bürgermeister Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis
eingelegt
werden kann.
Begründung:
Neu eingeführt wurde die Regelung des
Stichentscheids
für
den
Fall,
dass
konkurrierende Bürgerentscheide durchgeführt
werden. In diesen Fällen schreibt die
Gemeindeordnung in § 26 Abs. 7 Satz 4
verbindlich vor, dass der Rat eine Stichfrage
beschließt,
um
bei
gleichzeitig
und
widersprüchlich zur Abstimmung stehenden
Bürgerentscheiden eine die Gemeinde bindende
Entscheidung herbeiführen zu können. Der
Bürger stimmt hiermit gleichzeitig über die
konkurrierenden Bürgerentscheide und die
Stichfrage ab. Der Stichentscheid erhält seine
Bedeutung in dem Fall, in dem gleichzeitig
durchgeführte, aber inhaltlich nicht miteinander
zu vereinbarende Bürgerentscheide jeweils für
sich genommen das Abstimmungsquorum
erreicht
haben,
jedoch
zu
einem
widersprüchlichen
Abstimmungsergebnis
führen. Es gilt dann derjenige Bürgerentscheid,
der in der Stichfrage die höchste Zahl der
abgegeben gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich
in
der
Stichfrage
für
keinen
der
widersprüchlichen
Bürgerentscheide
eine
Mehrheit, gilt der Bürgerentscheid, der die
höchste Stimmzahl erhalten hat.
Artikel 6
§ 8 Abstimmungsheft/Informationsblatt
§ 8 Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift
Abstimmungsheft/Informationsblatt
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
zum
Bürgerentscheid und den Text der zu
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift
Abstimmungsheft/Informationsblatt
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
zum
Bürgerentscheid und den Text der zu
entscheidenden Frage sowie Tag und
Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die
Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen
der
Stimmbrief
beim
Bürgermeister
eingegangen sein muss.
Artikel 7
entscheidenden Frage sowie Tag und
Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die
Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen
der
Stimmbrief
beim
Bürgermeister
eingegangen sein muss. Im Falle eines
Stichentscheids enthält die Titelseite die
Texte der zu entscheidenden Fragen sowie
den der Stichfrage.
Begründung:
s. Begründung zu § 7.
(2) Das
Abstimmungsheft/Informationsblatt
enthält
1. die
Unterrichtung
durch
den
Bürgermeister über den Ablauf der
Abstimmung und eine Erläuterung des
Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2. die Kostenschätzung der Verwaltung und
eine kurze sachliche Begründung der
Vertretungsberechtigten
des
Bürgerbegehrens.
Legen
die
Vertretungsberechtigten keine eigene
Begründung vor, so ist diese dem Text des
Bürgerbegehrens zu entnehmen,
3. eine kurze sachliche Begründung der im
Rat vertretenen Fraktionen, die das
Bürgerbegehren abgelehnt haben,
4. eine kurze sachliche Begründung der im
Rat vertretenen Fraktionen, die dem
Bürgerbegehren zugestimmt haben,
5. eine
Übersicht
über
die
Stimmempfehlungen
der
im
Rat
vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer
Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner
Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung
des Bürgermeisters sind auf deren
Wunsch wiederzugeben.
Begründung:
Diese Änderung ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Satz
6 GO NRW.
Artikel 7
§ 10 Stimmzettel
§ 10 Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie
müssen die zu entscheidende Frage enthalten
und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind
unzulässig.
Artikel 8
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie
müssen die zu entscheidende Frage enthalten
und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind
unzulässig. Im Falle des Stichentscheids
enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur
Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter
die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die
abstimmende Person kenntlich, welchen der
Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass
die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten
Fragen in einer miteinander nicht zu
vereinbarenden Weise beantwortet werden.
Begründung:
Diese Änderung ergibt sich aus § 26 Abs. 7 Satz
4 GO NRW
Artikel 8
§ 12 Stimmabgabe
§ 12 Stimmabgabe
(2) Das
Abstimmungsheft/Informationsblatt
enthält
1. die
Unterrichtung
durch
den
Bürgermeister über den Ablauf der
Abstimmung und eine Erläuterung des
Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2. eine kurze sachliche Begründung der
Vertretungsberechtigten
des
Bürgerbegehrens.
Legen
die
Vertretungsberechtigten keine eigene
Begründung vor, so ist die Begründung
dem
Begründungstext
des
Bürgerbegehrens zu entnehmen,
3. eine kurze sachliche Begründung der im
Rat vertretenen Fraktionen, die das
Bürgerbegehren abgelehnt haben,
4. eine kurze sachliche Begründung der im
Rat vertretenen Fraktionen, die dem
Bürgerbegehren zugestimmt haben,
5. eine
Übersicht
über
die
Stimmempfehlungen
der
im
Rat
vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer
Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner
Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung
des Bürgermeisters sind auf deren
Wunsch wiederzugeben.
(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt
seine Stimme an der Abstimmungsurne oder
per Brief geheim ab.
Artikel 9
(1) Der Abstimmende hat für jede zu
entscheidende Frage eine Stimme. Er gibt
seine Stimme an der Abstimmungsurne oder
per Brief geheim ab.
Begründung:
Diese Änderung ergibt sich ebenfalls aus der
Einführung eines Stichentscheids.
Artikel 9
§ 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
§ 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind
Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der
Stimmbrief
nicht
rechtzeitig
eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein
gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem
Stimmbriefumschlag
kein
Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der
Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel
enthält,
6. der Abstimmende oder die Person seines
Vertrauens
die
vorgeschriebene
Versicherung an Eides Statt zur
Briefabstimmung auf dem Stimmschein
nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt
worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist,
der
offensichtlich
in
einer
das
Abstimmungsgeheimnis
gefährdenden
Weise von den übrigen abweicht.
Die
Einsender
zurückgewiesener
Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht
abgegeben.
Artikel 10
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind
Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der
Stimmbrief
nicht
rechtzeitig
eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein
gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem
Stimmbriefumschlag
kein
Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der
Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der
Stimmbriefumschlag
mehrere
Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche
Anzahl
gültiger
und
mit
der
vorgeschriebenen Versicherung an Eides
Statt versehener Stimmscheine enthält,
6. der Abstimmende oder die Person seines
Vertrauens
die
vorgeschriebene
Versicherung an Eides Statt zur
Briefabstimmung auf dem Stimmschein
nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt
worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist,
der
offensichtlich
in
einer
das
Abstimmungsgeheimnis
gefährdenden
Weise von den übrigen abweicht.
Die
Einsender
zurückgewiesener
Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht
abgegeben.
Begründung:
Diese Änderung begründet sich in § 27 Abs. 2 Nr.
5 Kommunalwahlgesetz.
Artikel 10
§ 14 Stimmenzählung
§ 14 Stimmenzählung
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die
Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an
Hand des Abstimmungsverzeichnisses und
der
eingenommenen
Abstimmscheine
festzustellen und mit der Zahl der in den
Urnen
befindlichen
Stimmzettel
zu
vergleichen. Danach wird die Zahl der
gültigen Stimmen und der auf jede Antwort
entfallenen Stimmen ermittelt.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die
Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an
Hand des Abstimmungsverzeichnisses und
der
eingenommenen
Stimmscheine
festzustellen und mit der Zahl der in den
Urnen
befindlichen
Stimmzettel
zu
vergleichen. Danach wird die Zahl der
gültigen Stimmen und der auf jede Antwort
entfallenen Stimmen ermittelt.
Begründung:
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle
Änderung.
Artikel 11
Artikel 11
§ 16 Feststellung des Ergebnisses
§ 16 Feststellung des Ergebnisses
(1) Der
Rat
stellt
das
Ergebnis
des
Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln
an dem Abstimmungsergebnis kann er eine
erneute Zählung verlangen.
(1) Der
Rat
stellt
das
Ergebnis
des
Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im
Falle
von
Zweifeln
an
dem
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute
Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in
dem sie von der Mehrheit der gültigen
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese
Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der
Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die
Frage als mit Nein beantwortet. Stehen
mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung
und werden diese in einem nicht miteinander
zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist
das
Ergebnis
des
Stichentscheids
maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die
sich im Stichentscheid die Mehrheit der
gültigen
Stimmen
ausspricht.
Bei
Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der
Bürgerentscheid, dessen Frage mit der
höchsten
Stimmenzahl
mehrheitlich
beantwortet worden ist.
Begründung:
Diese Änderung ergibt sich ebenfalls aus der
Einführung eines Stichentscheids.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in
dem sie von der Mehrheit der gültigen
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese
Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der
Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die
Frage als mit Nein beantwortet.