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Beschlussvorlage (Gegenüberstellung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
138 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
03.03.17, 15:15
Aktualisiert
03.03.17, 15:15
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Inhalt der Datei

Alte Fassung Neue Fassung Artikel 1 Artikel 1 § 2 Zuständigkeiten § 2 Zuständigkeiten (1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest. Artikel 2 (1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest. Die Entscheidung kann dem Bürgermeister übertragen werden. Begründung: Laut Mustersatzung des Städteund Gemeindebundes ist es möglich, die Festlegung des Tages für den Bürgerentscheid auch durch den Bürgermeister bestimmen zu lassen. Artikel 2 § 3 Stimmbezirke § 3 Stimmbezirke Der Rat teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. Artikel 3 Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. Begründung: Gemäß § 6 BürgerentscheidDVO legt die Gemeinde die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sowie der Zahl der Abstimmberechtigten je Stimmlokal fest. Artikel 3 § 4 Abstimmberechtigung § 4 Abstimmberechtigung (2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. (2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. Artikel 4 Begründung: Durch Art. 7 des Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in NordrheinWestfalen (GV.NRW.2016, 441-488) wurde § 8 Kommunalwahlgesetz dahingehend geändert, dass die alte Nr. 1 – Personen, die unter Betreuung stehen, dürfen nicht mit abstimmen – aufgehoben wurde. Artikel 4 § 6 Abstimmungsverzeichnis § 6 Abstimmungsverzeichnis (4) Jeder Abstimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Artikel 5 Begründung: Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Artikel 5 § 7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten § 7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage; 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann; 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. Artikel 6 (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage. 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann; 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. Begründung: Neu eingeführt wurde die Regelung des Stichentscheids für den Fall, dass konkurrierende Bürgerentscheide durchgeführt werden. In diesen Fällen schreibt die Gemeindeordnung in § 26 Abs. 7 Satz 4 verbindlich vor, dass der Rat eine Stichfrage beschließt, um bei gleichzeitig und widersprüchlich zur Abstimmung stehenden Bürgerentscheiden eine die Gemeinde bindende Entscheidung herbeiführen zu können. Der Bürger stimmt hiermit gleichzeitig über die konkurrierenden Bürgerentscheide und die Stichfrage ab. Der Stichentscheid erhält seine Bedeutung in dem Fall, in dem gleichzeitig durchgeführte, aber inhaltlich nicht miteinander zu vereinbarende Bürgerentscheide jeweils für sich genommen das Abstimmungsquorum erreicht haben, jedoch zu einem widersprüchlichen Abstimmungsergebnis führen. Es gilt dann derjenige Bürgerentscheid, der in der Stichfrage die höchste Zahl der abgegeben gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich in der Stichfrage für keinen der widersprüchlichen Bürgerentscheide eine Mehrheit, gilt der Bürgerentscheid, der die höchste Stimmzahl erhalten hat. Artikel 6 § 8 Abstimmungsheft/Informationsblatt § 8 Abstimmungsheft/Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde Leopoldshöhe zum Bürgerentscheid und den Text der zu (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde Leopoldshöhe zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Artikel 7 entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage. Begründung: s. Begründung zu § 7. (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief, 2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen, 3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben, 4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben, 5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. Begründung: Diese Änderung ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW. Artikel 7 § 10 Stimmzettel § 10 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Artikel 8 Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. Begründung: Diese Änderung ergibt sich aus § 26 Abs. 7 Satz 4 GO NRW Artikel 8 § 12 Stimmabgabe § 12 Stimmabgabe (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief, 2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen, 3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben, 4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben, 5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. Artikel 9 (1) Der Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. Begründung: Diese Änderung ergibt sich ebenfalls aus der Einführung eines Stichentscheids. Artikel 9 § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, 6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Artikel 10 (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält, 6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Begründung: Diese Änderung begründet sich in § 27 Abs. 2 Nr. 5 Kommunalwahlgesetz. Artikel 10 § 14 Stimmenzählung § 14 Stimmenzählung (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. Begründung: Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Artikel 11 Artikel 11 § 16 Feststellung des Ergebnisses § 16 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. Begründung: Diese Änderung ergibt sich ebenfalls aus der Einführung eines Stichentscheids. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.