Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
13 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
24.11.17, 12:13
Aktualisiert
24.11.17, 12:13
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung vom__________zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe
(Vergnügungssteuersatzung)
vom 20. Dezember 2002
in der Fassung der Änderung vom 09. November 2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung
- und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen
Fassung - hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung vom ................................. folgende
2. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2002 beschlossen:
I.
Die Steuersätze in § 10 Abs. 1 werden wie folgt geändert:
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse
zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und
Fehlgeld.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
17,0 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
35,00 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
17,0 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
25,00 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten,
mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die
die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde
des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
200,00 Euro
II.
Die §§ 10 a und 10 b werden aufgehoben.
III.
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft