Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
13.11.17, 13:50
Aktualisiert
13.11.17, 13:50
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Satzung vom 15.12.2016 zur Änderung der
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember
2013, in der Fassung der Änderung vom 10.
Dezember 2015.
4. Satzung vom .. . .. . …. zur Änderung der
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember
2013, in der Fassung der Änderung vom 15.
Dezember 2016.
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666)
in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des
Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW.
S. 250), in der zur Zeit geltenden Fassung, des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.
Februar 2012 (BGBl.I, 2012, S. 212ff.), und der §§ 2
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712/SGV NW. 610), in der zur Zeit geltenden
Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
in seiner Sitzung am 15.12.2016 beschlossen, die
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
vom 19. Dezember 2013, in der zur Zeit geltenden
Fassung, wie folgt zu ändern:
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666)
in der zurzeit geltenden Fassung, des § 5 des
Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW.
S. 250), in der zurzeit geltenden Fassung, des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.
Februar 2012 (BGBl.I, 2012, S. 212ff.), und der §§ 2
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712/SGV NW. 610), in der zur Zeit geltenden
Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
in seiner Sitzung am .. . .. . …. beschlossen, die
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
vom 19. Dezember 2013, in der zurzeit geltenden
Fassung, wie folgt zu ändern:
I.
I.
§2
Gebührenbemessung
§2
Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach der Anzahl und der
Größe der Abfallbehälter und nach der Häufigkeit
der Entleerung bemessen.
Die Gebühren werden nach der Anzahl und der
Größe der Abfallbehälter und nach der Häufigkeit
der Entleerung bemessen.
Die Gebühren betragen jährlich:
Die Gebühren betragen jährlich:
a) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle
bei 4-wöchentlicher Leerung
a) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle
bei 4-wöchentlicher Leerung
- 40 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
58,00 €
- 40 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
58,00 €
- 60 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
71,00 €
- 60 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
71,00 €
- 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
84,00 €
- 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
84,00 €
- 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
110,00 €
- 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
110,00 €
- 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
188,00 €
- 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
188,00 €
b) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle
bei 2-wöchentlicher Leerung
b) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle
bei 2-wöchentlicher Leerung
- 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
147,00 €
- 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
147,00 €
- 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
199,00 €
- 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
199,00 €
- 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
354,00 €
- 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
354,00 €
c) für einen grünen Abfallbehälter für
kompostierbare organische Abfälle bei 2wöchentlicher Leerung
c) für einen grünen Abfallbehälter für
kompostierbare organische Abfälle bei 2wöchentlicher Leerung
- 40 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
20,00 €
- 40 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
22,00 €
- 60 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
26,00 €
- 60 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
29,00 €
- 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
32,00 €
- 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
36,00 €
- 80 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne)
24,00 €
- 80 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne)
26,00 €
- 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
45,00 €
- 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
50,00 €
- 120 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne)
32,00 €
- 120 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne)
36,00 €
- 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
81,00 €
- 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm.
92,00 €
- 240 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne)
56,00 €
- 240 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne)
63,00 €
d) für einen Abfallcontainer mit 1.100 l Nutzinhalt
d) für einen Abfallcontainer mit 1.100 l Nutzinhalt
- bei 4-wöchentlicher Leerung mit
Behältermiete
- bei 4-wöchentlicher Leerung mit
Behältermiete
864,00 €
864,00 €
- bei 2-wöchentlicher Leerung mit
Behältermiete
1.730,00 €
- bei 2-wöchentlicher Leerung mit
Behältermiete
1.730,00 €
- bei wöchentlicher Leerung mit
Behältermiete
- bei wöchentlicher Leerung mit
Behältermiete
3.461,00 €
3.463,00 €
e) für die Zustellung/Abholung eines Abfallgefäßes
13,00 €
jedes weitere Gefäß
6,50 €
e) für die Zustellung/Abholung eines Abfallgefäßes
13,00 €
jedes weitere Gefäß
6,50 €
f) für einen Abfallsack mit 70 l Nutzinhalt 3,50
€ 3,50 € /Stück
f) für einen Abfallsack mit 70 l Nutzinhalt 3,50
€ 3,50 € /Stück
Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen
Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der
Satzung und beim erstmaligen Entstehen der
Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen.
Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen
Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der
Satzung und beim erstmaligen Entstehen der
Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen.
In den Gebühren sind neben der Beseitigung von
grauem Restabfall und organischen Reststoffen
folgende
Dienstleistungen
(jeweils
in
haushaltsüblichen Mengen) enthalten:
In den Gebühren sind neben der Beseitigung von
grauem Restabfall und organischen Reststoffen
folgende
Dienstleistungen
(jeweils
in
haushaltsüblichen Mengen) enthalten:
- Sammlung und Verwertung von Altpapier
(ohne den 25%igen DSD-Anteil)
- Abholung / Verwertung / Entsorgung von
Sperrgut bis max. 2 cbm pro Jahr
- Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten
- Sammlung und Entsorgung von
Problemabfällen
- Leerung von Straßenpapierkörben
- Abfallberatung
- Sammlung und Verwertung von Altpapier
(ohne den 25%igen DSD-Anteil)
- Abholung / Verwertung / Entsorgung von
Sperrgut bis max. 2 cbm pro Jahr
- Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten
- Sammlung und Entsorgung von
Problemabfällen
- Leerung von Straßenpapierkörben
- Abfallberatung
II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.