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Beschlussvorlage (Gegenüberstellung Gebührensatzung_Anlage Drucksache 112_2017)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
13.11.17, 13:50
Aktualisiert
13.11.17, 13:50
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Inhalt der Datei

3. Satzung vom 15.12.2016 zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013, in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 2015. 4. Satzung vom .. . .. . …. zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013, in der Fassung der Änderung vom 15. Dezember 2016. Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), in der zur Zeit geltenden Fassung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl.I, 2012, S. 212ff.), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW. 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 15.12.2016 beschlossen, die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 19. Dezember 2013, in der zur Zeit geltenden Fassung, wie folgt zu ändern: Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung, des § 5 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), in der zurzeit geltenden Fassung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl.I, 2012, S. 212ff.), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW. 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am .. . .. . …. beschlossen, die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 19. Dezember 2013, in der zurzeit geltenden Fassung, wie folgt zu ändern: I. I. §2 Gebührenbemessung §2 Gebührenbemessung Die Gebühren werden nach der Anzahl und der Größe der Abfallbehälter und nach der Häufigkeit der Entleerung bemessen. Die Gebühren werden nach der Anzahl und der Größe der Abfallbehälter und nach der Häufigkeit der Entleerung bemessen. Die Gebühren betragen jährlich: Die Gebühren betragen jährlich: a) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 4-wöchentlicher Leerung a) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 4-wöchentlicher Leerung - 40 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 58,00 € - 40 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 58,00 € - 60 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 71,00 € - 60 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 71,00 € - 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 84,00 € - 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 84,00 € - 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 110,00 € - 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 110,00 € - 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 188,00 € - 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 188,00 € b) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 2-wöchentlicher Leerung b) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 2-wöchentlicher Leerung - 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 147,00 € - 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 147,00 € - 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 199,00 € - 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 199,00 € - 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 354,00 € - 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 354,00 € c) für einen grünen Abfallbehälter für kompostierbare organische Abfälle bei 2wöchentlicher Leerung c) für einen grünen Abfallbehälter für kompostierbare organische Abfälle bei 2wöchentlicher Leerung - 40 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 20,00 € - 40 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 22,00 € - 60 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 26,00 € - 60 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 29,00 € - 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 32,00 € - 80 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 36,00 € - 80 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 24,00 € - 80 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 26,00 € - 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 45,00 € - 120 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 50,00 € - 120 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 32,00 € - 120 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 36,00 € - 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 81,00 € - 240 l Nutzinhalt einschl. Gefäßm. 92,00 € - 240 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 56,00 € - 240 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 63,00 € d) für einen Abfallcontainer mit 1.100 l Nutzinhalt d) für einen Abfallcontainer mit 1.100 l Nutzinhalt - bei 4-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete - bei 4-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 864,00 € 864,00 € - bei 2-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 1.730,00 € - bei 2-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 1.730,00 € - bei wöchentlicher Leerung mit Behältermiete - bei wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 3.461,00 € 3.463,00 € e) für die Zustellung/Abholung eines Abfallgefäßes 13,00 € jedes weitere Gefäß 6,50 € e) für die Zustellung/Abholung eines Abfallgefäßes 13,00 € jedes weitere Gefäß 6,50 € f) für einen Abfallsack mit 70 l Nutzinhalt 3,50 € 3,50 € /Stück f) für einen Abfallsack mit 70 l Nutzinhalt 3,50 € 3,50 € /Stück Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen. Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen. In den Gebühren sind neben der Beseitigung von grauem Restabfall und organischen Reststoffen folgende Dienstleistungen (jeweils in haushaltsüblichen Mengen) enthalten: In den Gebühren sind neben der Beseitigung von grauem Restabfall und organischen Reststoffen folgende Dienstleistungen (jeweils in haushaltsüblichen Mengen) enthalten: - Sammlung und Verwertung von Altpapier (ohne den 25%igen DSD-Anteil) - Abholung / Verwertung / Entsorgung von Sperrgut bis max. 2 cbm pro Jahr - Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten - Sammlung und Entsorgung von Problemabfällen - Leerung von Straßenpapierkörben - Abfallberatung - Sammlung und Verwertung von Altpapier (ohne den 25%igen DSD-Anteil) - Abholung / Verwertung / Entsorgung von Sperrgut bis max. 2 cbm pro Jahr - Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten - Sammlung und Entsorgung von Problemabfällen - Leerung von Straßenpapierkörben - Abfallberatung II. Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. II. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.