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Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
186 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
10.11.17, 12:13
Aktualisiert
10.11.17, 12:13
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Inhalt der Datei

Satzungsentwurf über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule sowie für die Teilnahme an den Randstundenbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich der Gemeinde Leopoldshöhe vom ___________ Aufgrund der § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndG vom 15.11.2016 (GV. NRW Seite 966), § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV NRW Seite 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV NRW Seite 1052), §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz — KiBiz); Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vom 30.10.2007 (GV. NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2016 (GV. NRW Seite 622) und § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I Seite 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ___ ___ folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Satzung findet Anwendung auf alle im Rahmen des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) im Primarbereich gegebenenfalls unter Beteiligung von Kooperationspartnern eingerichteten Offenen Ganztagsschulen sowie für die Teilnahme an der Randstundenbetreuung der Gemeinde Leopoldshöhe im Primarbereich. Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule und an der Randstundenbetreuung ist freiwillig. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Besuch der Offenen Ganztagsschule und der Randstundenbetreuung besteht nicht. (2) Die Offenen Ganztagsschulen bieten außerunterrichtliche Angebote in der Regel im Zeitrahmen von 7.30 Uhr bis maximal 16.30 Uhr unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeiten, sowie an unterrichtsfreien Tagen, in den Osterferien, Sommerferien und den Herbstferien an. In den Sommerferien übernehmen die offenen Ganztagsschulen das Angebot jeweils wechselseitig. (3) Die Angebote sind schulische Veranstaltungen im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften. Die Durchführung obliegt dem Zweckverband Volkshochschule LippeWest. 1 § 2 Beitragspflicht, Beitragszeitraum (1) Für die Teilnahme der Schulkinder an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule und der Randstundenbetreuung ist ein monatlicher öffentlichrechtlicher Beitrag (Elternbeitrag) zu leisten. (2) Beitragspflichtig sind die Eltern des in der Offenen Ganztagsschule oder in der Randstundenbetreuung schriftlich angemeldeten und aufgenommenen Kindes. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Der Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Er beginnt am 01.08. des einen Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in der Offenen Ganztagsschule oder der Randstundenbetreuung; sie besteht grundsätzlich für das gesamte Schuljahr. Bei unterjährigen An- und Abmeldungen (z. B. Zuzug oder Wegzug) beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats, in den das vertragliche Aufnahmedatum fällt bzw. endet die Beitragspflicht am Ende des Monats, in dem das Kind nach vorheriger ordnungsgemäßer Kündigung des Vertragsverhältnisses die Offene Ganztagsschule verlässt. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien) oder durch die tatsächlichen An- und Abwesenheiten des Kindes nicht berührt. (4) Sofern und solange den Eltern oder dem Kind Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, die der Grundsicherung dienen, wird kein Elternbeitrag erhoben. § 3 Geschwisterkinder Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig die Offene Ganztagsschule in der Gemeinde Leopoldshöhe, wird der Elternbeitrag ab dem zweiten Kind um 50 % ermäßigt (siehe Anlage I). § 4 Höhe des Elternbeitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages für die Offene Ganztagsschule und die Randstundenbetreuung ergibt sich aus der Anlage I, die Bestandteil dieser Satzung ist. . 2 (2) Die Beiträge sind 12 Monate im Schuljahr zu zahlen. Der Beitragszeitraum ist das Schuljahr, er beginnt am 01.08. des einen Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres. (3) Zusätzlich zum Elternbeitrag ist ein kostendeckendes Entgelt pro Monat und Kind für das Mittagessen zu zahlen. § 5 Bemessungsgrundlage, Einkommen Als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages dient die Höhe des Jahreseinkommens. (1) Als Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Zu den positiven Einkünften zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, und selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, pauschalversteuerte Einkünfte usw., ebenso wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und bestimmte öffentliche Leistungen (Arbeitslosengeld I, Wohngeld, Krankengeld, Renten etc.). Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt nur bis zu den im § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt. Für das dritte und jedes weitere Kind der Familie wird jeweils ein Betrag in Höhe des geltenden Kinderfreibetrages und zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag abgezogen. Bei Einkommensbeziehern mit Altersvorsorgeansprüchen ohne eigene Beiträge (Beamter, Richter, Berufssoldat, Geistlicher, Mandatsträger), ist dem Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag in Höhe von 10 v. H. hinzuzurechnen um einen Ausgleich gegenüber den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu schaffen. (2) Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Elternbeitrages ist das aktuelle Bruttoeinkommen. Bei den positiven Einkünften werden Werbungskosten in der vom Finanzamt anerkannten Höhe bzw. Werbungskostenpauschbeträge bei Lohn und Gehaltsempfängern, abgezogen. § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens ist von den Beitragspflichtigen die „Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen/Selbsteinschätzung“ innerhalb von 14 Tagen nach Zusage des Betreuungsplatzes auszufüllen und mit allen darin geforderten Nachweisen an die Volkshochschule Lippe-West zu senden. 3 (2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Beitragszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die eine Veränderung der Beitragshöhe bewirken, unverzüglich der Volkshochschule LippeWest mitzuteilen. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, wird von einem Einkommen über der Höchstgrenze ausgegangen und der höchste Elternbeitrag berechnet. § 7 Beitragsfestsetzung, Fälligkeit (1) Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch Bescheid und wird von dem Zweckverband Volkshochschule Lippe-West, jeweils zum 1. eines Monats eingezogen. Sollte dieser Tag auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen, gilt automatisch der nächste Werktag als Einzugstermin. (2) Unabhängig von den in § 6 dieser Satzung genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten sind die Volkshochschule Lippe West und die Gemeinde Leopoldshöhe berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen zu überprüfen. (3) Der Elternbeitrag unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. 4 Anlage I: Monatlicher Elternbeitrag für die Offene Ganztagsschule Jahreseinkommen 0 bis 19.000 Euro 19.001 bis 32.500 Euro 32.501 bis 55.000 Euro 55.001 bis 70.000 Euro 70.001 bis 80.000 Euro 80.001 und darüber OGS-Beitrag 1. Kind 0,00 Euro 60,00 Euro 85,00 Euro 130,00 Euro 150,00 Euro 170,00 Euro OGS-Beitrag jedes weitere Kind 0,00 Euro 30,00 Euro 42,50 Euro 65,00 Euro 75,00 Euro 85,00 Euro Monatlicher Elternbeitrag für die Randstundenbetreuung: 55 €. 5