Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
186 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
10.11.17, 12:13
Aktualisiert
10.11.17, 12:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzungsentwurf
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule sowie
für die Teilnahme an den Randstundenbetreuungsmaßnahmen im
Primarbereich
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom ___________
Aufgrund der § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndG
vom 15.11.2016 (GV. NRW Seite 966), § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV NRW Seite 102), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV NRW Seite 1052), §§ 5, 23 des Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz — KiBiz); Viertes Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vom 30.10.2007 (GV. NRW
S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2016 (GV. NRW Seite 622) und § 90 Abs.
1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I Seite
3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460), hat der Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ___ ___ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Satzung findet Anwendung auf alle im Rahmen des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) im
Primarbereich gegebenenfalls unter Beteiligung von Kooperationspartnern
eingerichteten Offenen Ganztagsschulen sowie für die Teilnahme an der
Randstundenbetreuung der Gemeinde Leopoldshöhe im Primarbereich.
Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule und an der Randstundenbetreuung ist
freiwillig. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Ein
Rechtsanspruch
auf
Besuch
der
Offenen
Ganztagsschule
und
der
Randstundenbetreuung besteht nicht.
(2) Die Offenen Ganztagsschulen bieten außerunterrichtliche Angebote in der Regel im
Zeitrahmen von 7.30 Uhr bis maximal 16.30 Uhr unter Einschluss der allgemeinen
Unterrichtszeiten, sowie an unterrichtsfreien Tagen, in den Osterferien, Sommerferien
und den Herbstferien an.
In den Sommerferien übernehmen die offenen Ganztagsschulen das Angebot jeweils
wechselseitig.
(3) Die Angebote sind schulische Veranstaltungen im Sinne der schulrechtlichen
Vorschriften. Die Durchführung obliegt dem Zweckverband Volkshochschule LippeWest.
1
§ 2 Beitragspflicht, Beitragszeitraum
(1) Für die Teilnahme der Schulkinder an den außerunterrichtlichen Angeboten der
Offenen Ganztagsschule und der Randstundenbetreuung ist ein monatlicher öffentlichrechtlicher Beitrag (Elternbeitrag) zu leisten.
(2) Beitragspflichtig sind die Eltern des in der Offenen Ganztagsschule oder in der
Randstundenbetreuung schriftlich angemeldeten und aufgenommenen Kindes. Lebt
das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach
§ 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen,
die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
(3) Der Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Er beginnt am 01.08. des einen Jahres und
endet am 31.07. des folgenden Jahres.
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in der Offenen
Ganztagsschule oder der Randstundenbetreuung; sie besteht grundsätzlich für das
gesamte Schuljahr.
Bei unterjährigen An- und Abmeldungen (z. B. Zuzug oder Wegzug) beginnt die
Beitragspflicht mit dem 1. des Monats, in den das vertragliche Aufnahmedatum fällt
bzw. endet die Beitragspflicht am Ende des Monats, in dem das Kind nach vorheriger
ordnungsgemäßer Kündigung des Vertragsverhältnisses die Offene Ganztagsschule
verlässt.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien)
oder durch die tatsächlichen An- und Abwesenheiten des Kindes nicht berührt.
(4) Sofern und solange den Eltern oder dem Kind Geldleistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, die der Grundsicherung dienen,
wird kein Elternbeitrag erhoben.
§ 3 Geschwisterkinder
Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz
3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig die Offene Ganztagsschule in der
Gemeinde Leopoldshöhe, wird der Elternbeitrag ab dem zweiten Kind um 50 %
ermäßigt (siehe Anlage I).
§ 4 Höhe des Elternbeitrages
(1) Die
Höhe des Elternbeitrages für die Offene Ganztagsschule und die
Randstundenbetreuung ergibt sich aus der Anlage I, die Bestandteil dieser Satzung ist.
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2
(2) Die Beiträge sind 12 Monate im Schuljahr zu zahlen. Der Beitragszeitraum ist das
Schuljahr, er beginnt am 01.08. des einen Jahres und endet am 31.07. des folgenden
Jahres.
(3) Zusätzlich zum Elternbeitrag ist ein kostendeckendes Entgelt pro Monat und Kind für
das Mittagessen zu zahlen.
§ 5 Bemessungsgrundlage, Einkommen
Als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages dient die Höhe des
Jahreseinkommens.
(1) Als Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Zu den positiven Einkünften
zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, und selbstständiger Arbeit, Einkünfte
aus
Kapitalvermögen,
Einkünfte
aus
Vermietung
und
Verpachtung,
pauschalversteuerte Einkünfte usw., ebenso wie Einkünfte aus geringfügiger
Beschäftigung, steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und bestimmte öffentliche
Leistungen (Arbeitslosengeld I, Wohngeld, Krankengeld, Renten etc.).
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften
sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht
hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Bundeselterngeld und
Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt nur bis zu den im § 10 dieses Gesetzes genannten
Beträgen unberücksichtigt.
Für das dritte und jedes weitere Kind der Familie wird jeweils ein Betrag in Höhe des
geltenden Kinderfreibetrages und zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag abgezogen.
Bei Einkommensbeziehern mit Altersvorsorgeansprüchen ohne eigene Beiträge
(Beamter, Richter, Berufssoldat, Geistlicher, Mandatsträger), ist dem Bruttoeinkommen
nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag in Höhe von 10 v. H. hinzuzurechnen um
einen Ausgleich gegenüber den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu
schaffen.
(2) Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Elternbeitrages ist das aktuelle
Bruttoeinkommen. Bei den positiven Einkünften werden Werbungskosten in der vom
Finanzamt anerkannten Höhe bzw. Werbungskostenpauschbeträge bei Lohn und
Gehaltsempfängern, abgezogen.
§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
(1) Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens ist von den Beitragspflichtigen die
„Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen/Selbsteinschätzung“ innerhalb von 14
Tagen nach Zusage des Betreuungsplatzes auszufüllen und mit allen darin geforderten
Nachweisen an die Volkshochschule Lippe-West zu senden.
3
(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Beitragszeitraumes verpflichtet,
Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die eine
Veränderung der Beitragshöhe bewirken, unverzüglich der Volkshochschule LippeWest mitzuteilen.
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht
in ausreichendem Maße nach, wird von einem Einkommen über der Höchstgrenze
ausgegangen und der höchste Elternbeitrag berechnet.
§ 7 Beitragsfestsetzung, Fälligkeit
(1) Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch Bescheid und wird von dem
Zweckverband Volkshochschule Lippe-West, jeweils zum 1. eines Monats eingezogen.
Sollte dieser Tag auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen, gilt automatisch der
nächste Werktag als Einzugstermin.
(2) Unabhängig von den in § 6 dieser Satzung genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten
sind die Volkshochschule Lippe West und die Gemeinde Leopoldshöhe berechtigt, die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen zu überprüfen.
(3) Der Elternbeitrag unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
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Anlage I:
Monatlicher Elternbeitrag für die Offene Ganztagsschule
Jahreseinkommen
0 bis 19.000 Euro
19.001 bis 32.500 Euro
32.501 bis 55.000 Euro
55.001 bis 70.000 Euro
70.001 bis 80.000 Euro
80.001 und darüber
OGS-Beitrag 1. Kind
0,00 Euro
60,00 Euro
85,00 Euro
130,00 Euro
150,00 Euro
170,00 Euro
OGS-Beitrag jedes weitere Kind
0,00 Euro
30,00 Euro
42,50 Euro
65,00 Euro
75,00 Euro
85,00 Euro
Monatlicher Elternbeitrag für die Randstundenbetreuung: 55 €.
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