Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
386 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
16.06.17, 11:14
Aktualisiert
16.06.17, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzungsentwurf (Stand: 06.06.2017)
Satzung des Zweckverbandes
„Ostwestfalen-Lippe-IT“
Nach §§ 7 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW Seite 621) in der zurzeit geltenden Fassung haben die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gemeinschaft für Kommunikationstechnik,
Informations- und Datenverarbeitung (GKD) Paderborn“ in ihrer Sitzung am 13.07.2017 und die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kommunales Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe
(krz)“ in ihrer Sitzung am 05.07.2017 folgende Verbandssatzung zur Gründung des Zweckverbandes
„Ostwestfalen-Lippe IT“ beschlossen:
Präambel
Die kommunalen IT-Dienstleister GKD Paderborn und das krz Minden-Ravensberg/Lippe (Lemgo)
wollen ihre Leistungen bündeln und zum Nutzen ihrer Verbandsmitglieder wirtschaftlicher erbringen.
Daher schließen sie sich in einem Zweckverband – Ostwestfalen-Lippe-IT – nach dem Gesetz über
kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes NRW zusammen. Die Zusammenarbeit soll sich in
Stufen vollziehen. In der Stufe 1 bilden die vorstehenden Dienstleister einen gemeinsamen
Zweckverband, der intern Leistungen für seine Mitglieder im Bereich „Rechenzentrum/Infrastruktur“
erbringt. In nachfolgenden Stufen können weitere Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit
geregelt werden.
Der Übergang zwischen den Stufen ist nicht zwangsläufig und von den Gremien der
Verbandsmitglieder GKD und krz jeweils explizit zu beschließen. Die vorliegende Version der Satzung
soll für die erste Stufe gelten.
Der Artikel „der“, „die“ oder „das“ ist bei Personen- und Funktionsbezeichnungen und bei der
Bezeichnung von Personen-/Funktionsgruppen in dieser Satzung nicht als Markierung des
Geschlechts zu verstehen.
Die in dieser Satzung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen
personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der
männlichen Sprachform. Um eine bessere Lesbarkeit des Textes zu erreichen, ist, sofern nicht
ausdrücklich anders bezeichnet, stets die weibliche und männliche Form gemeint.
§ 1 – Verbandsmitglieder
Die kommunalen Zweckverbände
GKD Paderborn (GKD) mit Sitz in Paderborn und Kommunales Rechenzentrum MindenRavensberg/Lippe (krz) mit Sitz in Lemgo (nachfolgend: Verbandsmitglieder)
bilden zur interkommunalen Zusammenarbeit einen Zweckverband nach dem Gesetz über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG).
§ 2 – Name, Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Ostwestfalen-Lippe-IT“.
(2) Sitz des Zweckverbandes ist Lemgo und Paderborn.
(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Ziel und Aufgaben der Ostwestfalen-Lippe-IT
(1) Die Ostwestfalen-Lippe-IT hat die Aufgabe, für ihre Verbandsmitglieder Dienstleistungen im
Bereich der technikunterstützten Informationsverarbeitung in dem Geschäftsfeld Rechenzentrum –
d. h. Beschaffung und Betrieb der technischen Infrastruktur, der Netze, der Netzwerktechnik
einschließlich der zum Betrieb notwendigen Sicherheitsarchitektur sowie der Annextätigkeiten im
Rahmen der Bereitstellung der technischen Infrastruktur - durchzuführen. Die Verbandsmitglieder
sind verpflichtet, diese Leistungen abzunehmen und berechtigt, diese Leistungen ihren
Verbandsmitgliedern und im Rahmen ihrer Verbandssatzungen Dritten zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus ist der Zweckverband berechtigt, auch selbstständig mit Dritten in
Geschäftsbeziehung zu treten, soweit es sich nicht um Verbandsmitglieder der in § 1 genannten
Mitgliedsverbände handelt. Insoweit können unter den Voraussetzungen des § 107 ff.
Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) Aufgaben auch gegenüber anderen Trägern
kommunaler Aufgaben auf Basis entsprechender Vereinbarungen wahrgenommen werden.
(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beschafft die Ostwestfalen-Lippe-IT die erforderlichen
Ressourcen bzw. werden diese von den Verbandsmitgliedern zur Verfügung gestellt.
(3) Soweit Leistungen der Ostwestfalen-Lippe-IT der Prüfung gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW
und/oder dem Datenschutzgesetz NRW unterliegen, können diese Prüfungen auf die entsprechenden
Stellen der Verbandsmitglieder übertragen werden.
(4) Die Daten eines Verbandsmitglieds oder eines sonstigen Benutzers dürfen ohne dessen
ausdrückliche Zustimmung nicht für Zwecke anderer Verbandsmitglieder oder Dritter ausgewertet
oder benutzt werden.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
(1) Die Verbandsmitglieder GKD und krz sind verpflichtet, die im Rahmen der Stufe 1 bereitgestellten
Leistungen der Ostwestfalen-Lippe-IT abzunehmen. Sie verpflichten sich bei dem Einsatz von
Produkten zu einem hohen Maß auf Einheitlichkeit.
(2) Um das Ziel der hohen Wirtschaftlichkeit durch interkommunale Zusammenarbeit zu erreichen,
verpflichten sich die Verbandsmitglieder auf verbindliche Standards und Empfehlungen im Rahmen
einer IT-Strategie. Die Ostwestfalen-Lippe-IT verpflichtet sich, diese Leistungen bedarfsgerecht zu
erbringen.
(3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, im Interesse einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung
aktiv und kooperativ an der Erstellung und Fortschreibung der IT-Strategie mitzuwirken und diese
aktiv in ihrem Bereich umzusetzen. Hierzu verpflichten sie sich, fachkundige Bedienstete für die
Verbandsgremien und Arbeitskreise zur Verfügung zu stellen.
§ 5 – Organe
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
§ 6 – Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder, die von den
Zweckverbandsversammlungen der GKD Paderborn und des krz Minden-Ravensberg/Lippe bestellt
werden. Beide Verbandsmitglieder verfügen über jeweils sechs Stimmen.
(2) Als Mitglieder sollen
bestellt werden
von der GKD Paderborn:
– der Verbandsvorsteher der GKD
– der stellvertretende Verbandsvorsteher der GKD
– der Vorsitzende der Verbandsversammlung der GKD
– einer der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung der GKD
– zwei weitere Mitglieder der Verbandsversammlung der GKD, die aus ihrer Mitte zu wählen
sind.
vom krz Minden-Ravensberg/Lippe:
– der Verbandsvorsteher des krz
– der stellvertretende Verbandsvorsteher des krz
– der Vorsitzende der Verbandsversammlung des krz
- der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung des krz
– zwei weitere Mitglieder der Verbandsversammlung des krz, die aus ihrer Mitte zu wählen
sind.
Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu
bestellen.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
Vorsitzender und Stellvertreter sollen nicht demselben Mitgliedsverband angehören.
(4) Der Vorsitzende ruft die Verbandsversammlung ein, setzt im Benehmen mit dem
Verbandsvorsteher die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Die Einberufung der ersten
Sitzung nach einer Kommunalwahl erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter. Die konstituierende Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird durch den
Landrat des Kreises Lippe einberufen.
(5) Die Sitzungen finden bei Bedarf statt, mindestens zweimal pro Jahr. Eine Sitzung ist einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Vertreter der Verbandsversammlung schriftlich eine Sitzung unter
Angabe der Gründe beantragt.
(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter wenigstens die
Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen.
(7) Die aus der Mitte der Verbandsversammlungen zu entsendenden Mitglieder werden für die
Wahlperiode der jeweiligen kommunalen Vertretungen gewählt. Die Mitgliedschaft in der
Verbandsversammlung erlischt, wenn die Mitglieder aus ihrer Funktion ausscheiden
(Verbandsvorsteher, Vorsitzender Verbandsversammlung) bzw. wenn die Mitglieder aus der
Verbandsversammlung des entsendenden Verbandes ausscheiden. Die entsandten Personen üben
ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten
vertretungsberechtigten Personen aus.
§ 7 – Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer
solchen Entscheidung bedürfen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu
ihren Aufgaben zählen insbesondere:
a) der Erlass des Wirtschaftsplanes,
b) die Feststellung des Jahresabschlusses,
c) die Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters,
d) die Entlastung des Verbandsvorstehers,
e) die Einstellung der Geschäftsleitung auf Vorschlag des Verbandsvorstehers
f) die Einstellung und Beförderung von Beamten der Laufbahngruppe 2 (ab 2.
Einstiegsamt) sowie Einstellung und Höhergruppierung der vergleichbar
tariflich Beschäftigten
g) die Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie die Benennung ihrer Mitglieder,
h) der Vorschlag zur Benennung eines Wirtschaftsprüfers nach § 106 GO NRW,
i) die Festlegung der strategischen Ausrichtung für die Ostwestfalen-Lippe-IT,
j) die Genehmigung von Verträgen der Ostwestfalen-Lippe-IT mit Mitgliedern der
Verbandsversammlung, dem Verbandsvorsteher sowie den Geschäftsführern.
k) die Änderung der Satzung der Ostwestfalen-Lippe-IT,
l) die Auflösung der Ostwestfalen-Lippe-IT.
(2) Die Beschlüsse nach Abs. 1 Buchstaben i, k und l bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsmitglieder.
§ 8 – Beschlüsse und Abstimmungen
(1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Gremium
innerhalb einer Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist es ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Verbandsversammlung und Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit der anwesenden
berechtigten Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung bedürfen, entscheidet in
Fällen von besonderer Dringlichkeit der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied der
Verbandsversammlung. Diese Entscheidung ist den Mitgliedern der Verbandsversammlung
unverzüglich zur Kenntnis zu geben und ihr in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Sie kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch deren Ausführung Rechte Dritter
entstanden sind.
(5) Weitere Einzelheiten zur Durchführung von Sitzungen, die Beschlussfassung und Abstimmungen
können die Gremien in von ihnen zu beschließenden Geschäftsordnungen regeln. Soweit dort nichts
geregelt ist, finden die Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
entsprechend Anwendung.
§ 9 – Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung gewählt.
Es soll sich dabei jeweils um einen der beiden Verbandsvorsteher der GKD und des krz handeln. Nach
der Hälfte der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen soll ein Tausch der Funktion des
Verbandsvorstehers bzw. Stellvertreters erfolgen.
(2) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter verbleiben nach Ablauf der Wahlzeit der
kommunalen Vertretungen bis zur Neuwahl durch die neue Verbandsversammlung im Amt, längstens
jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes.
§ 10 – Aufgaben und Zuständigkeit des Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Zweckverbandes
nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er
vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte
der Ostwestfalen-Lippe-IT. Sein Dienstvorgesetzter ist die Verbandsversammlung.
(2) Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse der Gremien vor und führt sie aus. Er unterrichtet
die Gremien in allen wichtigen Angelegenheiten, für die sie zuständig sind. Er stellt den Entwurf des
Wirtschaftsplanes mit Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht auf.
(3) Der Verbandsvorsteher unterzeichnet die Dienstverträge mit der
Geschäftsleitung. Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Ernennung,
Einstellung und Beförderung von Beamten der Laufbahngruppe 1 und der
Laufbahngruppe 2 (1. Einstiegsamt), sowie die Einstellung und
Höhergruppierung der vergleichbar tariflich Beschäftigten.
(4) Der Verbandsvorsteher kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Geschäftsleitung
bedienen.
(5) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
Sie werden vom Verbandsvorsteher oder im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter und einem
Geschäftsführer unterzeichnet. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne der
GO NRW. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung.
§ 11 – Geschäftsleitung
(1) Auf Vorschlag des Verbandsvorstehers beschließt die Verbandsversammlung die Einstellung einer
Geschäftsleitung. Diese soll aus zwei Personen – den Geschäftsführern der GKD Paderborn und des
krz Minden-Ravensberg/Lippe – bestehen. Die Geschäftsverteilung und die Kompetenzen dieser
Geschäftsführung werden mit Zustimmung des Verbandsvorstehers von der Verbandsversammlung
festgelegt. Die Geschäftsleitung handelt im Auftrag des Verbandsvorstehers.
(2) Der Verbandsvorsteher kann die Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie
weiterer Aufgaben der Geschäftsleitung übertragen. Das Nähere regelt der Verbandsvorsteher in
einer Dienstanweisung.
(3) Die Geschäftsleitung ist im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsorgane für eine ordnungsgemäße
und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung verantwortlich. Hierzu zählen insbesondere
- die Leitung und Organisation des inneren Dienstbetriebes
- die Aufstellung des Wirtschaftsplanes mit seinen Bestandteilen
- die Erstellung des Entwurfes des Jahresabschlusses
- die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen für die Gremiensitzungen.
Die Geschäftsleitung ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung
teilzunehmen.
§ 12 – Arbeitskreise
Zur Bearbeitung fachspezifischer Themen kann die Geschäftsführung beratende Arbeitskreise bilden.
Die Arbeitskreise setzen sich aus fachkundigen Mitarbeitern der Verbandsmitglieder oder deren
angeschlossenen Mitgliedsverwaltungen zusammen. Die Anzahl der Mitglieder eines Arbeitskreises
wird auf maximal 20 Personen begrenzt. Den Vorsitz in den Arbeitskreisen führt die
Geschäftsführung oder ein von ihr beauftragter Mitarbeiter der Ostwestfalen-Lippe-IT. Arbeitskreise
sollen aufgelöst werden, wenn die von ihm zu beratenden Themen nicht mehr einer Unterstützung
und Beratung durch den Arbeitskreis erfordern.
§ 13 – Rechnungsprüfung
Zur Wahrnehmung der
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung bedient sich
die
Verbandsversammlung der Rechnungsprüfer der GKD bzw. des krz sowie im Rahmen der Prüfung der
Jahresrechnung eines Wirtschaftsprüfers. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Prüfer der
Verbandsmitglieder trifft die Verbandsversammlung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher der
jeweiligen Rechnungsprüfung dieses Verbandsmitgliedes. Der bzw. die benannten Prüfer werden
durch die Verbandsversammlung bestätigt. Der Rechnungsprüfung obliegen die Pflichtaufgaben der
Prüfung nach den Bestimmungen der GO NRW.
§ 14 – Personal
(1) Die Ostwestfalen-Lippe-IT verfügt über die Dienstherreneigenschaft.
(2) Die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalressourcen werden gegen Kostenerstattung
von der GKD Paderborn und dem krz Minden-Ravensberg/Lippe zur Verfügung gestellt.
(3) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband im Rahmen des Stellenplanes
hauptamtlich tätige Beamte und tariflich Beschäftigte einstellen.
(4) Alle Bediensteten des Zweckverbandes sind zur Wahrung des Amts-, Bank- und
Steuergeheimnisses zu verpflichten. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten eines
Verbandsmitgliedes gegenüber den anderen Verbandsmitgliedern und Dritten verpflichtet.
(5) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung
durch den Verbandsvorsteher oder seinen Stellvertreter und einem der Geschäftsleiter.
(6) Der Zweckverband ist Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe
und der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) in Münster.
§ 15 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden gem. § 18 Abs. 3 GkG die
Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß
Anwendung. Die Aufgaben des Betriebsausschusses werden von der Verbandsversammlung
wahrgenommen.
(2) Die Geschäftsführung hat den Entwurf des Wirtschaftsplanes alljährlich rechtzeitig aufzustellen.
§ 16 – Finanzierung
(1) Die Leistungen der Ostwestfalen-Lippe-IT werden gegenüber den Verbandsmitgliedern
aufwandsbezogen nach Inanspruchnahme der erbrachten Leistungen abgerechnet. Die Einzelheiten
werden von der Verbandsversammlung festgelegt. Soweit diese Einnahmen zur Deckung des
Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt die Ostwestfalen-Lippe-IT von den Verbandsmitgliedern eine
Umlage. Die Umlage bemisst sich der Höhe nach im Verhältnis der Einwohnerzahlen der
Verbandsgebiete der GKD Paderborn und des krz Minden-Ravensberg/Lippe.
(2) Soweit bei der Berechnung eines Entgelts oder der Umlage der Einwohnermaßstab zu Grunde
gelegt werden soll, sind die Einwohnerzahlen des Landesbetriebes IT NRW zum 31. 12. des
Vorvorjahres maßgebend.
§ 17 – Anwendung der Kreisordnung
Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, gelten neben den Bestimmungen des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit die Vorschriften der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen entsprechend.
§ 18 – Haftung
(1) Für Schäden, die den Verbandsmitgliedern infolge fehlerhafter Aufgabenerfüllung der Organe des
Zweckverbandes entstehen, ist dieser zum Schadenersatz gegenüber den Verbandsmitgliedern nach
den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen verpflichtet. Gleiches gilt für den Ausgleich von Schäden,
die dem Zweckverband durch fehlerhaftes Verhalten der Organe der Verbandsmitglieder entstehen.
(2) Die Haftungsbedingungen für Schäden, die den Verbandsmitgliedern infolge fehlerhafter
Lieferung oder Leistungserbringung durch die Dienstkräfte des Zweckverbandes oder ihrer
Erfüllungsgehilfen entstehen, werden durch die Verbandsversammlung festgesetzt.
§ 19 – Auflösung des Zweckverbandes
(1) Ein Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen
Mitglieder der Verbandsversammlung.
(2) Der Zweckverband ist aufzulösen, wenn eines der beiden Mitglieder eine entsprechende
rechtsgültige Erklärung dem anderen Partner gegenüber abgibt. Die Erklärung kann frühestens mit
einer Wirkung zum Ende des übernächsten Wirtschaftsjahres ausgesprochen werden.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die
Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. Kommt diese
Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes
zustande, entscheidet über die Verteilung des verbleibenden Vermögens die Bezirksregierung in
Detmold. Nach Auflösung des Zweckverbandes übernehmen die Verbandsmitglieder die
Bediensteten des Zweckverbandes entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Kommt
keine Einigung zustande, entscheidet die Bezirksregierung.
§ 20 – Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden durch Veröffentlichung auf der
Website des Zweckverbandes Ostwestfalen-Lippe-IT (www.grz-owl.de) vollzogen.
(2) Sind öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von höherer Gewalt oder sonst unabwendbarer
Ereignisse nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung an der für Bekanntmachungen durch Aushang
vorgesehenen Tafeln der Stadt Lemgo, Marktplatz 1 und der Stadt Paderborn, Am Abdinghof 11.
§ 21 – Inkrafttreten
Die Verbandssatzung der Ostwestfalen-Lippe-IT, die aus schließlich für die erste Stufe der
Zusammenarbeit gilt, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Für die GKD Paderborn
Paderborn, den …………………….
gez. Venherm
Verbandsvorsteher
gez. Kürpick
Geschäftsführer
Für das krz Minden-Ravensberg/Lemgo
Lemgo, den ………….
gez. Blume
Verbandsvorsteher
gez. Harnisch
Geschäftsführer
Genehmigung
Vorstehende Satzung des Zweckverbandes „Ostwestfalen-Lippe-IT“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 1
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – vom
1. 10. 1979 (GV. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden
Fassung (SGV NRW 202) genehmigt. Detmold, den ………………………..
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag:
Bekanntmachung
Vorstehende Satzung und meine Genehmigung werden hiermit gemäß § 11 Abs. 1 GkG öffentlich
bekannt gemacht.
Detmold, den
Az
Bezirksregierung Detmold
i. A.