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Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
386 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
16.06.17, 11:14
Aktualisiert
16.06.17, 11:14

Inhalt der Datei

Satzungsentwurf (Stand: 06.06.2017) Satzung des Zweckverbandes „Ostwestfalen-Lippe-IT“ Nach §§ 7 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW Seite 621) in der zurzeit geltenden Fassung haben die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gemeinschaft für Kommunikationstechnik, Informations- und Datenverarbeitung (GKD) Paderborn“ in ihrer Sitzung am 13.07.2017 und die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kommunales Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe (krz)“ in ihrer Sitzung am 05.07.2017 folgende Verbandssatzung zur Gründung des Zweckverbandes „Ostwestfalen-Lippe IT“ beschlossen: Präambel Die kommunalen IT-Dienstleister GKD Paderborn und das krz Minden-Ravensberg/Lippe (Lemgo) wollen ihre Leistungen bündeln und zum Nutzen ihrer Verbandsmitglieder wirtschaftlicher erbringen. Daher schließen sie sich in einem Zweckverband – Ostwestfalen-Lippe-IT – nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes NRW zusammen. Die Zusammenarbeit soll sich in Stufen vollziehen. In der Stufe 1 bilden die vorstehenden Dienstleister einen gemeinsamen Zweckverband, der intern Leistungen für seine Mitglieder im Bereich „Rechenzentrum/Infrastruktur“ erbringt. In nachfolgenden Stufen können weitere Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit geregelt werden. Der Übergang zwischen den Stufen ist nicht zwangsläufig und von den Gremien der Verbandsmitglieder GKD und krz jeweils explizit zu beschließen. Die vorliegende Version der Satzung soll für die erste Stufe gelten. Der Artikel „der“, „die“ oder „das“ ist bei Personen- und Funktionsbezeichnungen und bei der Bezeichnung von Personen-/Funktionsgruppen in dieser Satzung nicht als Markierung des Geschlechts zu verstehen. Die in dieser Satzung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform. Um eine bessere Lesbarkeit des Textes zu erreichen, ist, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, stets die weibliche und männliche Form gemeint. § 1 – Verbandsmitglieder Die kommunalen Zweckverbände GKD Paderborn (GKD) mit Sitz in Paderborn und Kommunales Rechenzentrum MindenRavensberg/Lippe (krz) mit Sitz in Lemgo (nachfolgend: Verbandsmitglieder) bilden zur interkommunalen Zusammenarbeit einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). § 2 – Name, Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Ostwestfalen-Lippe-IT“. (2) Sitz des Zweckverbandes ist Lemgo und Paderborn. (3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 – Ziel und Aufgaben der Ostwestfalen-Lippe-IT (1) Die Ostwestfalen-Lippe-IT hat die Aufgabe, für ihre Verbandsmitglieder Dienstleistungen im Bereich der technikunterstützten Informationsverarbeitung in dem Geschäftsfeld Rechenzentrum – d. h. Beschaffung und Betrieb der technischen Infrastruktur, der Netze, der Netzwerktechnik einschließlich der zum Betrieb notwendigen Sicherheitsarchitektur sowie der Annextätigkeiten im Rahmen der Bereitstellung der technischen Infrastruktur - durchzuführen. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, diese Leistungen abzunehmen und berechtigt, diese Leistungen ihren Verbandsmitgliedern und im Rahmen ihrer Verbandssatzungen Dritten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Zweckverband berechtigt, auch selbstständig mit Dritten in Geschäftsbeziehung zu treten, soweit es sich nicht um Verbandsmitglieder der in § 1 genannten Mitgliedsverbände handelt. Insoweit können unter den Voraussetzungen des § 107 ff. Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) Aufgaben auch gegenüber anderen Trägern kommunaler Aufgaben auf Basis entsprechender Vereinbarungen wahrgenommen werden. (2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beschafft die Ostwestfalen-Lippe-IT die erforderlichen Ressourcen bzw. werden diese von den Verbandsmitgliedern zur Verfügung gestellt. (3) Soweit Leistungen der Ostwestfalen-Lippe-IT der Prüfung gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW und/oder dem Datenschutzgesetz NRW unterliegen, können diese Prüfungen auf die entsprechenden Stellen der Verbandsmitglieder übertragen werden. (4) Die Daten eines Verbandsmitglieds oder eines sonstigen Benutzers dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht für Zwecke anderer Verbandsmitglieder oder Dritter ausgewertet oder benutzt werden. § 4 – Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder (1) Die Verbandsmitglieder GKD und krz sind verpflichtet, die im Rahmen der Stufe 1 bereitgestellten Leistungen der Ostwestfalen-Lippe-IT abzunehmen. Sie verpflichten sich bei dem Einsatz von Produkten zu einem hohen Maß auf Einheitlichkeit. (2) Um das Ziel der hohen Wirtschaftlichkeit durch interkommunale Zusammenarbeit zu erreichen, verpflichten sich die Verbandsmitglieder auf verbindliche Standards und Empfehlungen im Rahmen einer IT-Strategie. Die Ostwestfalen-Lippe-IT verpflichtet sich, diese Leistungen bedarfsgerecht zu erbringen. (3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, im Interesse einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung aktiv und kooperativ an der Erstellung und Fortschreibung der IT-Strategie mitzuwirken und diese aktiv in ihrem Bereich umzusetzen. Hierzu verpflichten sie sich, fachkundige Bedienstete für die Verbandsgremien und Arbeitskreise zur Verfügung zu stellen. § 5 – Organe Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 6 – Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder, die von den Zweckverbandsversammlungen der GKD Paderborn und des krz Minden-Ravensberg/Lippe bestellt werden. Beide Verbandsmitglieder verfügen über jeweils sechs Stimmen. (2) Als Mitglieder sollen bestellt werden von der GKD Paderborn: – der Verbandsvorsteher der GKD – der stellvertretende Verbandsvorsteher der GKD – der Vorsitzende der Verbandsversammlung der GKD – einer der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung der GKD – zwei weitere Mitglieder der Verbandsversammlung der GKD, die aus ihrer Mitte zu wählen sind. vom krz Minden-Ravensberg/Lippe: – der Verbandsvorsteher des krz – der stellvertretende Verbandsvorsteher des krz – der Vorsitzende der Verbandsversammlung des krz - der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung des krz – zwei weitere Mitglieder der Verbandsversammlung des krz, die aus ihrer Mitte zu wählen sind. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter sollen nicht demselben Mitgliedsverband angehören. (4) Der Vorsitzende ruft die Verbandsversammlung ein, setzt im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Die Einberufung der ersten Sitzung nach einer Kommunalwahl erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Die konstituierende Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird durch den Landrat des Kreises Lippe einberufen. (5) Die Sitzungen finden bei Bedarf statt, mindestens zweimal pro Jahr. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertreter der Verbandsversammlung schriftlich eine Sitzung unter Angabe der Gründe beantragt. (6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter wenigstens die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen. (7) Die aus der Mitte der Verbandsversammlungen zu entsendenden Mitglieder werden für die Wahlperiode der jeweiligen kommunalen Vertretungen gewählt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Mitglieder aus ihrer Funktion ausscheiden (Verbandsvorsteher, Vorsitzender Verbandsversammlung) bzw. wenn die Mitglieder aus der Verbandsversammlung des entsendenden Verbandes ausscheiden. Die entsandten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten vertretungsberechtigten Personen aus. § 7 – Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere: a) der Erlass des Wirtschaftsplanes, b) die Feststellung des Jahresabschlusses, c) die Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters, d) die Entlastung des Verbandsvorstehers, e) die Einstellung der Geschäftsleitung auf Vorschlag des Verbandsvorstehers f) die Einstellung und Beförderung von Beamten der Laufbahngruppe 2 (ab 2. Einstiegsamt) sowie Einstellung und Höhergruppierung der vergleichbar tariflich Beschäftigten g) die Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie die Benennung ihrer Mitglieder, h) der Vorschlag zur Benennung eines Wirtschaftsprüfers nach § 106 GO NRW, i) die Festlegung der strategischen Ausrichtung für die Ostwestfalen-Lippe-IT, j) die Genehmigung von Verträgen der Ostwestfalen-Lippe-IT mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, dem Verbandsvorsteher sowie den Geschäftsführern. k) die Änderung der Satzung der Ostwestfalen-Lippe-IT, l) die Auflösung der Ostwestfalen-Lippe-IT. (2) Die Beschlüsse nach Abs. 1 Buchstaben i, k und l bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsmitglieder. § 8 – Beschlüsse und Abstimmungen (1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Gremium innerhalb einer Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (3) Verbandsversammlung und Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit der anwesenden berechtigten Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung bedürfen, entscheidet in Fällen von besonderer Dringlichkeit der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung. Diese Entscheidung ist den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich zur Kenntnis zu geben und ihr in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch deren Ausführung Rechte Dritter entstanden sind. (5) Weitere Einzelheiten zur Durchführung von Sitzungen, die Beschlussfassung und Abstimmungen können die Gremien in von ihnen zu beschließenden Geschäftsordnungen regeln. Soweit dort nichts geregelt ist, finden die Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung. § 9 – Verbandsvorsteher (1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Es soll sich dabei jeweils um einen der beiden Verbandsvorsteher der GKD und des krz handeln. Nach der Hälfte der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen soll ein Tausch der Funktion des Verbandsvorstehers bzw. Stellvertreters erfolgen. (2) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter verbleiben nach Ablauf der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen bis zur Neuwahl durch die neue Verbandsversammlung im Amt, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes. § 10 – Aufgaben und Zuständigkeit des Verbandsvorstehers (1) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte der Ostwestfalen-Lippe-IT. Sein Dienstvorgesetzter ist die Verbandsversammlung. (2) Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse der Gremien vor und führt sie aus. Er unterrichtet die Gremien in allen wichtigen Angelegenheiten, für die sie zuständig sind. Er stellt den Entwurf des Wirtschaftsplanes mit Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht auf. (3) Der Verbandsvorsteher unterzeichnet die Dienstverträge mit der Geschäftsleitung. Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Ernennung, Einstellung und Beförderung von Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 (1. Einstiegsamt), sowie die Einstellung und Höhergruppierung der vergleichbar tariflich Beschäftigten. (4) Der Verbandsvorsteher kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Geschäftsleitung bedienen. (5) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorsteher oder im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter und einem Geschäftsführer unterzeichnet. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne der GO NRW. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung. § 11 – Geschäftsleitung (1) Auf Vorschlag des Verbandsvorstehers beschließt die Verbandsversammlung die Einstellung einer Geschäftsleitung. Diese soll aus zwei Personen – den Geschäftsführern der GKD Paderborn und des krz Minden-Ravensberg/Lippe – bestehen. Die Geschäftsverteilung und die Kompetenzen dieser Geschäftsführung werden mit Zustimmung des Verbandsvorstehers von der Verbandsversammlung festgelegt. Die Geschäftsleitung handelt im Auftrag des Verbandsvorstehers. (2) Der Verbandsvorsteher kann die Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie weiterer Aufgaben der Geschäftsleitung übertragen. Das Nähere regelt der Verbandsvorsteher in einer Dienstanweisung. (3) Die Geschäftsleitung ist im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsorgane für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung verantwortlich. Hierzu zählen insbesondere - die Leitung und Organisation des inneren Dienstbetriebes - die Aufstellung des Wirtschaftsplanes mit seinen Bestandteilen - die Erstellung des Entwurfes des Jahresabschlusses - die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen für die Gremiensitzungen. Die Geschäftsleitung ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. § 12 – Arbeitskreise Zur Bearbeitung fachspezifischer Themen kann die Geschäftsführung beratende Arbeitskreise bilden. Die Arbeitskreise setzen sich aus fachkundigen Mitarbeitern der Verbandsmitglieder oder deren angeschlossenen Mitgliedsverwaltungen zusammen. Die Anzahl der Mitglieder eines Arbeitskreises wird auf maximal 20 Personen begrenzt. Den Vorsitz in den Arbeitskreisen führt die Geschäftsführung oder ein von ihr beauftragter Mitarbeiter der Ostwestfalen-Lippe-IT. Arbeitskreise sollen aufgelöst werden, wenn die von ihm zu beratenden Themen nicht mehr einer Unterstützung und Beratung durch den Arbeitskreis erfordern. § 13 – Rechnungsprüfung Zur Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung bedient sich die Verbandsversammlung der Rechnungsprüfer der GKD bzw. des krz sowie im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung eines Wirtschaftsprüfers. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Prüfer der Verbandsmitglieder trifft die Verbandsversammlung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher der jeweiligen Rechnungsprüfung dieses Verbandsmitgliedes. Der bzw. die benannten Prüfer werden durch die Verbandsversammlung bestätigt. Der Rechnungsprüfung obliegen die Pflichtaufgaben der Prüfung nach den Bestimmungen der GO NRW. § 14 – Personal (1) Die Ostwestfalen-Lippe-IT verfügt über die Dienstherreneigenschaft. (2) Die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalressourcen werden gegen Kostenerstattung von der GKD Paderborn und dem krz Minden-Ravensberg/Lippe zur Verfügung gestellt. (3) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband im Rahmen des Stellenplanes hauptamtlich tätige Beamte und tariflich Beschäftigte einstellen. (4) Alle Bediensteten des Zweckverbandes sind zur Wahrung des Amts-, Bank- und Steuergeheimnisses zu verpflichten. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten eines Verbandsmitgliedes gegenüber den anderen Verbandsmitgliedern und Dritten verpflichtet. (5) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher oder seinen Stellvertreter und einem der Geschäftsleiter. (6) Der Zweckverband ist Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe und der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) in Münster. § 15 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden gem. § 18 Abs. 3 GkG die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung. Die Aufgaben des Betriebsausschusses werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen. (2) Die Geschäftsführung hat den Entwurf des Wirtschaftsplanes alljährlich rechtzeitig aufzustellen. § 16 – Finanzierung (1) Die Leistungen der Ostwestfalen-Lippe-IT werden gegenüber den Verbandsmitgliedern aufwandsbezogen nach Inanspruchnahme der erbrachten Leistungen abgerechnet. Die Einzelheiten werden von der Verbandsversammlung festgelegt. Soweit diese Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt die Ostwestfalen-Lippe-IT von den Verbandsmitgliedern eine Umlage. Die Umlage bemisst sich der Höhe nach im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsgebiete der GKD Paderborn und des krz Minden-Ravensberg/Lippe. (2) Soweit bei der Berechnung eines Entgelts oder der Umlage der Einwohnermaßstab zu Grunde gelegt werden soll, sind die Einwohnerzahlen des Landesbetriebes IT NRW zum 31. 12. des Vorvorjahres maßgebend. § 17 – Anwendung der Kreisordnung Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, gelten neben den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit die Vorschriften der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen entsprechend. § 18 – Haftung (1) Für Schäden, die den Verbandsmitgliedern infolge fehlerhafter Aufgabenerfüllung der Organe des Zweckverbandes entstehen, ist dieser zum Schadenersatz gegenüber den Verbandsmitgliedern nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen verpflichtet. Gleiches gilt für den Ausgleich von Schäden, die dem Zweckverband durch fehlerhaftes Verhalten der Organe der Verbandsmitglieder entstehen. (2) Die Haftungsbedingungen für Schäden, die den Verbandsmitgliedern infolge fehlerhafter Lieferung oder Leistungserbringung durch die Dienstkräfte des Zweckverbandes oder ihrer Erfüllungsgehilfen entstehen, werden durch die Verbandsversammlung festgesetzt. § 19 – Auflösung des Zweckverbandes (1) Ein Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung. (2) Der Zweckverband ist aufzulösen, wenn eines der beiden Mitglieder eine entsprechende rechtsgültige Erklärung dem anderen Partner gegenüber abgibt. Die Erklärung kann frühestens mit einer Wirkung zum Ende des übernächsten Wirtschaftsjahres ausgesprochen werden. (3) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, entscheidet über die Verteilung des verbleibenden Vermögens die Bezirksregierung in Detmold. Nach Auflösung des Zweckverbandes übernehmen die Verbandsmitglieder die Bediensteten des Zweckverbandes entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Bezirksregierung. § 20 – Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden durch Veröffentlichung auf der Website des Zweckverbandes Ostwestfalen-Lippe-IT (www.grz-owl.de) vollzogen. (2) Sind öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von höherer Gewalt oder sonst unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung an der für Bekanntmachungen durch Aushang vorgesehenen Tafeln der Stadt Lemgo, Marktplatz 1 und der Stadt Paderborn, Am Abdinghof 11. § 21 – Inkrafttreten Die Verbandssatzung der Ostwestfalen-Lippe-IT, die aus schließlich für die erste Stufe der Zusammenarbeit gilt, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für die GKD Paderborn Paderborn, den ……………………. gez. Venherm Verbandsvorsteher gez. Kürpick Geschäftsführer Für das krz Minden-Ravensberg/Lemgo Lemgo, den …………. gez. Blume Verbandsvorsteher gez. Harnisch Geschäftsführer Genehmigung Vorstehende Satzung des Zweckverbandes „Ostwestfalen-Lippe-IT“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – vom 1. 10. 1979 (GV. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 202) genehmigt. Detmold, den ……………………….. Bezirksregierung Detmold Im Auftrag: Bekanntmachung Vorstehende Satzung und meine Genehmigung werden hiermit gemäß § 11 Abs. 1 GkG öffentlich bekannt gemacht. Detmold, den Az Bezirksregierung Detmold i. A.