Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
192 kB
Datum
07.09.2017
Erstellt
25.08.17, 10:22
Aktualisiert
25.08.17, 10:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
61/2017
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
25. August 2017
14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Bereich der „Weststraße /
Bielefelder Straße“ im Ortsteil Nienhagen
- Beschluss zur Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
i.V.m. § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren)
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
07.09.2017
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Mit der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine ergänzende Wohnbebauung an der Weststraße im Ortsteil Nienhagen geschaffen
werden. Das Plangebiet liegt südlich der Weststraße zwischen der bereits vorhandenen straßenbegleitenden
Bebauung und der Bielefelder Straße, die rd. 20 m östlich des Plangebietes in Form einer S-Kurve um den
Siedlungskörper herum schwenkt. Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit ackerbaulich genutzt.
Östlich und südlich des Plangebietes grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Voraussetzung für die geringfügige Erweiterung des vorhandenen Siedlungszusammenhangs um zwei weitere
Baugrundstücke ist, dass die als Landstraße gewidmete Bielefelder Straße (L 805) im Bereich der heutigen SKurve entgegen bisheriger Planungen nicht mehr begradigt werden soll und somit die Flächen im Plangebiet
für eine wohnbauliche Nutzung zur Verfügung stehen. Nach Mitteilung vom Landesbetrieb Straßen NRW vom
20.04.2016 ist eine Kurvenbegradigung der L 805 im Bereich des Flurstückes 290 aus der Planung
herausgenommen worden und wird künftig nicht weiterverfolgt.
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 09.06.2016 beschlossen, dem Antrag
stattzugeben und die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Bisher Stand einer weiteren
Ausweisung von Bauland hauptsächlich die straßentechnische Entwicklung der L 805 entgegen. Da dies
nunmehr geklärt wurde, kann das Änderungsverfahren eingeleitet werden.
Planungsinhalte
Ziel ist es die vorhandene Bebauung südlich der Weststraße um zwei weitere Baugrundstücke fortzusetzen.
Die westlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung wurde mit der 12. Änderung des Bebauungsplanes
-2Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Jahr 2001 planungsrechtlich ermöglicht. Mit der vorliegenden 14. Änderung des
Bebauungsplanes sollen die Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplanes aufgegriffen und im
Änderungsgebiet fortgeführt werden.
Inhalt
Festsetzungen
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Bauweise
Offen (o); Einzel- und Doppelhäuser
Zulässige überbaubare Grundfläche /
Geschossfläche
0,4 / 0,4
Anzahl Vollgeschosse
Eins (I)
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung nicht betroffen.
Ebenso werden die für das angrenzende Plangebiet getroffenen baugestalterischen Festsetzungen zur
Dachform und Dachneigung übernommen. Dachaufbauten sind allgemein zulässig.
Um die Entwässerung des östlichen Plangrundstückes im Plangebiet sicherzustellen, wird im Plangebiet ein
Leitungsrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Die bestehende Regenkanalisation in der Weststraße endet
heute ungefähr auf der Höhe des geplanten westlichen Grundstückes. Eine Verlängerung der Kanalanlagen
bis auf die Höhe des geplanten östlichen Grundstückes ist nicht möglich, da sich die Kanäle in diesem Bereich
der Weststraße schon relativ nah zur Straßenoberfläche befinden. Daher soll das Regen- und Schmutzwasser
des östlichen Grundstückes über das angrenzend westliche Grundstück in die bestehenden Kanalanlagen in
der Weststraße eingeleitet werden.
Zudem befinden sich innerhalb des Plangebietes eine Wasser- und Gasleitung sowie eine SchmutzwasserDruckleitung, die vor der Bebauung der Grundstücke umzulegen sind. Nach Abstimmung mit den kommunalen
Fachabteilungen sowie den Stadtwerken Lippe-Weser können diese jeweils an die nördlich angrenzende
Weststraße verlegt werden. Um die Leitungsverläufe planungsrechtlich zu sichern, ist auf beiden geplanten
Baugrundstücken entlang der Weststraße zusätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger
vorgesehen.
Bei der Einleitung in die vorhandene Niederschlagswasserkanalisation besteht im Rahmen der
wasserrechtlichen Erlaubnis die Verpflichtung Maßnahmen zur Rückhaltung oder Versickerung vorzusehen,
um die Abflusssituation in diesem Bereich nicht weiter zu verschärfen. Daher ist im Bebauungsplan eine
Festsetzung enthalten, dass gem. § 44 (2) LWG NRW i.V.m. § 9 (4) BauGB auf den Baugrundstücken eine
Regenrückhaltung mit einer maximalen Einleitung von 5 l / (s*ha) herzustellen ist (entspricht dem natürlichen
Landabfluss).
Bauleitplanverfahren
Damit der vorliegenden 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ der bestehende
Geltungsbereich um zwei Baugrundstücke erweitert werden soll, wurde der Aufstellungsbeschluss für die 14.
Änderung am 27. 04.2017 im Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe im sog.
Vollverfahren gefasst. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (1) BauGB regte der Kreis Lippe an, das Verfahren auf der Grundlage des neuen § 13b
BauGB weiter zu führen, der seit dem 12. Mai 2017 in Kraft getreten ist.
Gemäß dem § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) können
Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², die sich an im Zusammenhang bebaute
Ortsteile anschließen und durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, im
beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden.
Die Anwendungsvoraussetzungen hierzu werden durch das geplante Vorhaben erfüllt:
-3-
•
•
die Planung dient der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum (Ausweisung
Wohnbaugrundstücken),
die zu erwartende Grundfläche liegt bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 unterhalb von
10.000 m² (Plangebiet: rd. 0,14 ha).
Der Anregung des Kreises soll gefolgt und das Aufstellungsverfahren der 14. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB im beschleunigten Verfahren gem.
§ 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB fortgeführt werden.
Mit der Durchführung des Aufstellungsverfahrens im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB kann auf
die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB verzichtet werden. Dennoch sind die wesentlichen
Auswirkungen der Planung sowie die durch die Planung betroffenen wesentlichen Umweltbelange im Sinne
einer sachgerechten Zusammenstellung des Abwägungsmaterials darzustellen. Gemäß § 13a (2) Ziffer 4
BauGB gelten Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Finanzielle Auswirkungen
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht
gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplans geht von einem Antragsteller aus. Dieser hat
sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten vollständig zu tragen. Die
Kosten für die erforderliche Umlegung der im Plangebiet vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen sind
ebenfalls vollständig durch den Antragssteller zu erbringen. Die notwendigen Leistungen zur Änderung des
Bebauungsplans werden durch ein vom Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht
Beschlussvorschlag:
1.
Das Aufstellungsverfahren zur 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ wird auf das
beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB umgestellt.
2.
Der Bebauungsplan Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ wird mit der Begründung als Entwurf beschlossen. Der
Bebauungsplan ist mit Begründung gemäß § 3 (2) Satz 1 BauGB i.V.m. § 13a (2) Nr. 1 sowie § 13 (2) Nr. 2
und (3) BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich
auszulegen.
3.
Parallel zur Offenlegung sind gemäß §§ 4a (2), 4 (2) BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange zum Entwurf einzuholen.
Schemmel
Anlagen
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Anlage 1
Lage des Geltungsbereichs der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01
„VdK-Siedlung“ (M. 1: 5.000)
Anlage 2
Abgrenzung des Geltungsbereichs der 14. Änderung in der Satzungsfassung der
12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“
Anlage 3
Zeichnerische Festsetzungen der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01
„VdK-Siedlung“
Anlage 4
Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen der 14. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“