Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
494 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
24.05.17, 12:26
Aktualisiert
24.05.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage:
27. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A)
A
- Textliche Festsetzungen und Planzeichenerklärungen - Entwurf
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
BauGB i.V.m § 13a BauGB
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m § 13a BauGB
A2
Vereinfachte 27. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A)
der Gemeinde Leopoldshöhe
- Nutzungsplan
Abb. 1: Nutzungsplan – Stand Entwurf
A3
Auswertung Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 02.03.2017 den Aufstellungsbeschluss sowie den Entwurfsbeschluss für die 27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr.
06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) gefasst.
Gemäß § 13a (3) Ziffer 2 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass die Aufstellung im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgt.
Übersicht der Stellungnahmen aus
I.
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2)
BauGB i.V.m § 13a BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wurde
vom 20.03.2017 bis einschließlich 28.04.2017 durchgeführt.
II.
der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m § 13a BauGB
Die Öffentlichkeit hatte vom 28.03.2017 - 28.04.2017 die Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in die
Unterlagen im Fachbereich IV Planen, Bauen, Umwelt, über den Planungsstand zu informieren und
sich zur Planung zu äußern.
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren gingen Stellungnahmen ein, die nach städtebaulichen Kriterien
ausgewertet und soweit vertretbar im Bebauungsplan berücksichtigt wurden.
Die Übersicht über die Stellungnahmen aus der Beteiligung ist in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben.
A4
Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
1. Behörden
Nr.
1.5
Einwender; Datum
der Einwendung
Anregungen und Hinweise aus der Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Kreis Lippe – Der Land- Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung.
rat
Im Einzelnen wird wie folgt Stellung genommen:
27.04.2017
Aus landschaftsrechtlicher Sicht ist dem Bebauungsplan eine abschließende
Artenschutzprüfung, die sich auf das gesamte Plangebiet bezieht und nicht auf
den im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als „Eingriffsbereich“ bezeichneten
Gebiet, beizufügen. Für diesen sogenannten Eingriffsbereich stellt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag artenschutzrechtliche Konflikte in Bezug auf die
Überplanung von potenziellem Lebensraum für geschützte Tierarten, wie z.B.
Mehlschwalbe, Feldsperling, Gartenrotschwanz und verschiedene Fledermausarten fest.
Stellungnahme der Verwaltung
/ Abwägungsvorschlag
Das Gutachten würde geprüft und an den angeregten Stellen geändert.
Basis für die Artenschutzprüfung ist das vorliegende Gutachten. Dieses bezieht sich auf das
gesamte Plangebiet zuzüglich der relevanten
angrenzenden Bereiche, wie den Ausführungen
in Kap. 4.1 sowie der Grafik in Kap. 4.2 zu entnehmen ist.
Die etwas missverständliche gelbe Strichlinie
(Eingriffsbereich) in der Abb. 15 wurde entfernt.
Für die in Kap. 5.2.4 im Rahmen der Art-für-ArtGem. der Verwaltungsvorschrift „Artenschutz“ i.V. m. dem Leitfaden „Artenschutz
Betrachtung identifizierten Konfliktarten wurde in
in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ ist
Kap. 6 eine vertiefende Prüfung der Verbotstatauf Bebauungsplanebene sicherzustellen – ev. durch Einbeziehung von Vermeibestände durchgeführt. Als Ergebnis wurden für
dungsmaßnahmen bzw. vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen -, dass das Eindie drei Vogel- und zwei Fledermausarten Vertreten von artenschutzrechtlichen Verboten ausgeschlossen werden kann. Vor
meidungsmaßnahmen erarbeitet und in den Kap.
diesem Hintergrund ist dem Bebauungsplan eine abschließende Artenschutzprü6.1 und 6.2 beschrieben. Die diesbezüglichen
fung, die sich auf das ganze Plangebiet bezieht, beizufügen.
Aussagen wurden hier nochmals konkretisiert.
Unter Anwendung der Vermeidungsmaßnahmen
entstehen keine Konflikte durch das Vorhaben
mit den Bestimmungen des § 44 BNatSchG. Das
Gutachten ist somit vollständig und konform der
VV Artenschutz bzw. dem Leitfaden „Artenschutz
in der Bauleitplanung“ und ermöglicht die Durchführung der Artenschutzprüfung inkl. der Verfügung der Vermeidungsmaßnahmen. Die Artenschutzprüfung wird dann durch die Genehmigungsbehörde durchgeführt.
A5
1.7
Der Oberbürgermeister
der Stadt Bielefeld
Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
Die vorliegenden Planungen wurden im Hinblick auf Immissionsschutz, kommunales Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft, mit
dem Ergebnis, dass keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung
bestehen.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
31.03.2017
1.8
Bezirksregierung Detmold Dezernat 33
04.04.2017
A6
2. Sonstige Träger öffentlicher Belange
Nr.
2.6
Einwender; Datum
der Einwendung
GASCADE
Gastransport GmbH
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
/ Abwägungsvorschlag
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Telekommunikationslinien
der Deutschen Telekom befinden.
Die Anregung wird in die textlichen Festsetzungen als Hinweis aufgenommen.
11.04.2017
Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikationsanlagen müssen
weiterhin gewährleistet werden.
Die Information wird in die Begründung unter
Punkt 8.2 Elektrizitäts- und Gasversorgung, Telekomunikation und Internet aufgenommen.
24.03.2017
2.7
Darüber hinaus ist kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
2.8
Unitymedia NRW
GmbH
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
LWL Archäologie für
Westfalen
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
26.04.2017
Da aber bisher unbekannte Bodendenkmäler bei Erdarbeiten zum Vorschein
kommen können, bitten wir, in die Festsetzungen und evtl. Genehmigungen folgenden Hinweise aufzunehmen.
Die Anregung wird in die textlichen Festsetzungen als Hinweis aufgenommen.
07.04.2017
2.9
Westfalen Weser Netz
25.04.2017
2.10
Avacon AG
27.04.2017
2.11
Tennet TSO GmbH
10.04.2017
2.12
„Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde
A7
(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die
Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel.:
05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei
Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.“
2.14
Netz Veltheim
Firma nicht mehr vorhanden.
23.03.2017
2.17
Westnetz GmbH
28.04.2017
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
A8
3. Bürger
Nr.
3.1
Einwender; Datum
der Einwendung
Bürger
05.04.2017
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Der Bürger weist darauf hin, dass eine mindestens 4,50 m breite Zufahrt über die
Schötmarsche Straße zu der landwirtschaftlichen Fläche am Ende der Schötmarsche Straße gewährleistet werden muss. Damit diese Forderung erfüllt wird,
dürfte maximal einseitig an der Straße geparkt werden. Es wird angeregt, dass
jedoch zusätzliche Parkplätze benötigt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
/ Abwägungsvorschlag
Der ruhende Verkehr soll auf den Baugrundstücken untergebracht werden. Im Bauantragsverfahren ist die erforderliche Anzahl an Stellplätzen
auf den Grundstücken nachzuweisen. Parken im
Straßenraum der Schötmarschen Straße ist dort
zulässig, wo die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht entgegenstehen.
Gestaltende oder verkehrsregelnde Maßnahmen
auf der Schötmarsche Straße sind aber nicht
Gegenstand der Festsetzungen oder sonstigen
Regelungsmöglichkeiten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Die Anregung wird deshalb verwaltungsintern an
die zuständigen Dienststellen / Behörden weitergeleitet.