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Beschlussvorlage (Beteiligung - Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
494 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
24.05.17, 12:26
Aktualisiert
24.05.17, 12:26

Inhalt der Datei

Anlage: 27. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) A - Textliche Festsetzungen und Planzeichenerklärungen - Entwurf - Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB BauGB i.V.m § 13a BauGB - Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m § 13a BauGB A2 Vereinfachte 27. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) der Gemeinde Leopoldshöhe - Nutzungsplan Abb. 1: Nutzungsplan – Stand Entwurf A3 Auswertung Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 02.03.2017 den Aufstellungsbeschluss sowie den Entwurfsbeschluss für die 27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) gefasst. Gemäß § 13a (3) Ziffer 2 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass die Aufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgt. Übersicht der Stellungnahmen aus I. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB i.V.m § 13a BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wurde vom 20.03.2017 bis einschließlich 28.04.2017 durchgeführt. II. der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m § 13a BauGB Die Öffentlichkeit hatte vom 28.03.2017 - 28.04.2017 die Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in die Unterlagen im Fachbereich IV Planen, Bauen, Umwelt, über den Planungsstand zu informieren und sich zur Planung zu äußern. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren gingen Stellungnahmen ein, die nach städtebaulichen Kriterien ausgewertet und soweit vertretbar im Bebauungsplan berücksichtigt wurden. Die Übersicht über die Stellungnahmen aus der Beteiligung ist in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben. A4 Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB 1. Behörden Nr. 1.5 Einwender; Datum der Einwendung Anregungen und Hinweise aus der Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Kreis Lippe – Der Land- Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung. rat Im Einzelnen wird wie folgt Stellung genommen: 27.04.2017 Aus landschaftsrechtlicher Sicht ist dem Bebauungsplan eine abschließende Artenschutzprüfung, die sich auf das gesamte Plangebiet bezieht und nicht auf den im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als „Eingriffsbereich“ bezeichneten Gebiet, beizufügen. Für diesen sogenannten Eingriffsbereich stellt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag artenschutzrechtliche Konflikte in Bezug auf die Überplanung von potenziellem Lebensraum für geschützte Tierarten, wie z.B. Mehlschwalbe, Feldsperling, Gartenrotschwanz und verschiedene Fledermausarten fest. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag Das Gutachten würde geprüft und an den angeregten Stellen geändert. Basis für die Artenschutzprüfung ist das vorliegende Gutachten. Dieses bezieht sich auf das gesamte Plangebiet zuzüglich der relevanten angrenzenden Bereiche, wie den Ausführungen in Kap. 4.1 sowie der Grafik in Kap. 4.2 zu entnehmen ist. Die etwas missverständliche gelbe Strichlinie (Eingriffsbereich) in der Abb. 15 wurde entfernt. Für die in Kap. 5.2.4 im Rahmen der Art-für-ArtGem. der Verwaltungsvorschrift „Artenschutz“ i.V. m. dem Leitfaden „Artenschutz Betrachtung identifizierten Konfliktarten wurde in in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ ist Kap. 6 eine vertiefende Prüfung der Verbotstatauf Bebauungsplanebene sicherzustellen – ev. durch Einbeziehung von Vermeibestände durchgeführt. Als Ergebnis wurden für dungsmaßnahmen bzw. vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen -, dass das Eindie drei Vogel- und zwei Fledermausarten Vertreten von artenschutzrechtlichen Verboten ausgeschlossen werden kann. Vor meidungsmaßnahmen erarbeitet und in den Kap. diesem Hintergrund ist dem Bebauungsplan eine abschließende Artenschutzprü6.1 und 6.2 beschrieben. Die diesbezüglichen fung, die sich auf das ganze Plangebiet bezieht, beizufügen. Aussagen wurden hier nochmals konkretisiert. Unter Anwendung der Vermeidungsmaßnahmen entstehen keine Konflikte durch das Vorhaben mit den Bestimmungen des § 44 BNatSchG. Das Gutachten ist somit vollständig und konform der VV Artenschutz bzw. dem Leitfaden „Artenschutz in der Bauleitplanung“ und ermöglicht die Durchführung der Artenschutzprüfung inkl. der Verfügung der Vermeidungsmaßnahmen. Die Artenschutzprüfung wird dann durch die Genehmigungsbehörde durchgeführt. A5 1.7 Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. Die vorliegenden Planungen wurden im Hinblick auf Immissionsschutz, kommunales Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft, mit dem Ergebnis, dass keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung bestehen. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. 31.03.2017 1.8 Bezirksregierung Detmold Dezernat 33 04.04.2017 A6 2. Sonstige Träger öffentlicher Belange Nr. 2.6 Einwender; Datum der Einwendung GASCADE Gastransport GmbH Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom befinden. Die Anregung wird in die textlichen Festsetzungen als Hinweis aufgenommen. 11.04.2017 Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikationsanlagen müssen weiterhin gewährleistet werden. Die Information wird in die Begründung unter Punkt 8.2 Elektrizitäts- und Gasversorgung, Telekomunikation und Internet aufgenommen. 24.03.2017 2.7 Darüber hinaus ist kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. 2.8 Unitymedia NRW GmbH Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. LWL Archäologie für Westfalen Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. 26.04.2017 Da aber bisher unbekannte Bodendenkmäler bei Erdarbeiten zum Vorschein kommen können, bitten wir, in die Festsetzungen und evtl. Genehmigungen folgenden Hinweise aufzunehmen. Die Anregung wird in die textlichen Festsetzungen als Hinweis aufgenommen. 07.04.2017 2.9 Westfalen Weser Netz 25.04.2017 2.10 Avacon AG 27.04.2017 2.11 Tennet TSO GmbH 10.04.2017 2.12 „Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde A7 (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel.: 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.“ 2.14 Netz Veltheim Firma nicht mehr vorhanden. 23.03.2017 2.17 Westnetz GmbH 28.04.2017 Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. A8 3. Bürger Nr. 3.1 Einwender; Datum der Einwendung Bürger 05.04.2017 Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Der Bürger weist darauf hin, dass eine mindestens 4,50 m breite Zufahrt über die Schötmarsche Straße zu der landwirtschaftlichen Fläche am Ende der Schötmarsche Straße gewährleistet werden muss. Damit diese Forderung erfüllt wird, dürfte maximal einseitig an der Straße geparkt werden. Es wird angeregt, dass jedoch zusätzliche Parkplätze benötigt werden. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag Der ruhende Verkehr soll auf den Baugrundstücken untergebracht werden. Im Bauantragsverfahren ist die erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf den Grundstücken nachzuweisen. Parken im Straßenraum der Schötmarschen Straße ist dort zulässig, wo die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht entgegenstehen. Gestaltende oder verkehrsregelnde Maßnahmen auf der Schötmarsche Straße sind aber nicht Gegenstand der Festsetzungen oder sonstigen Regelungsmöglichkeiten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die Anregung wird deshalb verwaltungsintern an die zuständigen Dienststellen / Behörden weitergeleitet.