Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
246 kB
Datum
07.09.2017
Erstellt
25.08.17, 10:22
Aktualisiert
25.08.17, 10:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
63/2017
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
25. August 2017
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“
hier: Beschlüsse über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
07.09.2017
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Hochbau- und Planungsausschuss beschloss in seiner Sitzung im Mai 2017 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“ und empfahl den Erlass einer Veränderungssperre.
Im Planungsgebiet bestehen bereits beantragte Bauabsichten (u.a. die Errichtung einer Gewerbehalle mit
Büroanbau nördlich des Schuckenteichweges).
Die Erarbeitung eines Vorentwurfes für den Bebauungsplan wurde durch die Grundeigentümer veranlasst.
Die ersten Planungsüberlegungen wurden zwischen Verwaltung und dem Planungsbüro Tischmann &
Schrooten abgestimmt und werden in der Sitzung vorgestellt. Vorgestellt werden zwei Planvarianten, die sich
durch die Erschließungsplanung unterscheiden.
Die Begründung des Vorentwurfes wird nachgesandt.
Planungsziel
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Regelung der Bodennutzungen im Geltungsbereich. Die
Nachnutzung bereits genutzter Flächen soll vorbereitet werden und Flächen, die bisher nicht bebaubar sind,
erstmalig einer Nutzung zugeführt werden. Das städtebauliche Konzept sieht verschiedene Nutzungsarten
vor. Von einer Wohnnutzung im Norden des Plangebietes über eine Mischnutzug entlang der Hauptstraße
bis zu gewerblichen Nutzungen im Süden und Osten des Plangebietes.
Die zukünftigen Nutzungen sollen durch ein Bebauungsplanverfahren konfliktfrei geordnet werden. Alle
öffentlichen und privaten Belange können ermittelt werden. Hierzu gehört auch der Bestandsschutz der
bereits vorhandenen Nutzungen (u.a. der ansässigen Gewerbebetriebe, z.B. Sägewerk). Die vorhandenen
Nutzungen dürfen durch eine Planung nicht in ihren Nutzungsrechten beeinträchtigt werden.
Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes können auch gestalterische Aspekte in die Planung der
Gemeinde eingestellt werden. Hier ist die mitprägende Wirkung des Bereiches für den Ortseingang zu
bedenken.
Eine städtebaulich geordnete Nutzung des gesamten Areales ist nur durch ein gemeinsames
Entwicklungskonzept möglich. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist daher notwendig.
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Verfahren / weiteres Vorgehen
Das Bebauungsplanverfahren wird als zweistufiges Regelverfahren durchgeführt („Vollverfahren“). Die
Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben mindestens zweimal die
Möglichkeit, Äußerungen und Stellungnahmen zur Bauleitplanung abzugeben (Frühzeitige Beteiligung und
Auslegung).
Die vorgestellte Planungsüberlegung ist als Vorentwurf die Grundlage der frühzeitigen Beteiligung für das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“ ausreichend. Es wurden zwei
Erschließungsvarianten erarbeitet. Dieser Planungsstand dient der frühzeitigen Vorstellung der
gemeindlichen Planungsüberlegungen und lässt noch Spielraum für weitere Planungsüberlegungen und
Konkretisierungen im weiteren Verfahren.
Im weiteren Verfahren werden noch die Erarbeitung eines Umweltberichtes (inklusive Eingriffsbilanzierung)
und die Aktualisierung des Immissionsschutzgutachtens notwendig.
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Notwendigkeit den
Flächennutzungsplan zu ändern, besteht auf Grundlage des erarbeiteten Vorentwurfes nach heutigem
Kenntnisstand deshalb nicht.
Die Veränderungssperre ist rechtskräftig und gilt für zunächst zwei Jahre. Die Veränderungssperre dient der
Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Entscheidung über Bauvorhaben, die eine Durchführung
der Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren können, ist in dieser Zeit ausgesetzt.
Ausnahmen von der Veränderungssperre sind möglich, wenn die Planung der Gemeinde einen Stand
erreicht, mit dem absehbar ist, dass Bauvorhaben eine Planrealisierung nicht unmöglich machen oder
erschweren.
Kosten
Die Kosten des Planverfahrens tragen einzelne Grundeigentümer. Planungskosten entstehen der Gemeinde
Leopoldshöhe nicht.
Beschlussvorschlag:
1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB ist auf der Grundlage der allgemeinen
Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes (Vorentwurf) durchzuführen.
2. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §4(1)
BauGB erfolgt gleichzeitig mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit.
Schemmel