Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
248 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
05.05.17, 12:52
Aktualisiert
13.06.17, 08:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
48/2017
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
13. Juni 2017
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“
hier: - erneuter Aufstellungsbeschluss
- Erlass einer Veränderungssperre
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Rat
Termin
18.05.2017
Bemerkungen
29.06.2017
Sachdarstellung:
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Leopoldshöhe zwischen der Neuen Straße im Norden und dem
Schuckenteichweg im Süden. Die Fläche muss aktuell entsprechend § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich)
eingeordnet werden. Innerhalb des Bereiches finden sich unterschiedliche Nutzungen. Die Flächen liegen in
der Nähe des Ortskernes. Den Bereich des Ortseinganges prägen sie mit. Der Bereich stellt heute eine
Gemengelage (hier: Wohngebäude, Mischgebietsnutzungen und Gewerbenutzungen in unmittelbarer Nähe)
dar. Die planungsrechtliche Ausgangslage ist komplex.
In den vergangenen Jahren wurden mit unterschiedlichen Grundeigentümern mehrfach Gespräche über eine
zukünftige Nutzung des Bereiches geführt. Für den Bereich liegen der Gemeinde aktuell mehrere Bauanträge
vor, unter anderem für ein Mehrfamilienhaus (im nördlichen Bereich des Plangebietes) und eine Gewerbehalle
(im südlichen Bereich des Plangebietes / Länge 74,0 m * Breite 27,5 m, Höhe ca. 7,2 m). Die Erweiterung
durch einen Bürotrakt ist geplant.
Während des Bauleitplanverfahrens kann eine Erschließungskonzeption erarbeitet und festgesetzt werden.
Flächen im Innenbereich können so einer Bebauung zugeführt werden. Insbesondere die
straßenabgewandten Bereiche der Grundstücke können so erschlossen werden. Die Inanspruchnahme des
Freiraums wird reduziert.
Die zukünftigen Nutzungen sollen durch ein Bebauungsplanverfahren konfliktfrei geordnet werden. Alle
öffentlichen und privaten Belange können ermittelt werden. Hierzu gehört auch der Bestandsschutz der bereits
vorhandenen Nutzungen (u.a. der ansässigen Gewerbebetriebe, z.B. Sägewerk). Die vorhandenen Nutzungen
dürfen durch eine Planung nicht in ihren Nutzungsrechten beeinträchtigt werden.
Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes können auch gestalterische Aspekte in die Planung der
Gemeinde eingestellt werden. Hier ist die mitprägende Wirkung des Bereiches für den Ortseingang zu
bedenken. Aufgrund des bereits vorliegenden Bauantrages für die Gewerbehalle sollte hier eine schnelle
Positionierung des Ausschusses erfolgen, ob dieses Gebäude auf den Flächen der ehemaligen Gärtnerei
vorstellbar ist.
Eine städtebaulich sinnvolle Nutzung des gesamten Areales ist nur durch ein gemeinsames
Entwicklungskonzept möglich. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist daher notwendig.
-2-
Zur Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde ist der Erlass einer Veränderungssperre notwendig.
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre gilt, dass keine Bauvorhaben durchgeführt werden dürfen. Die
Planungsabsicht der Gemeinde kann so gesichert werden.
Veränderungssperren können zunächst nur für zwei Jahre erlassen werden. Eine Verlängerung ist nur
begrenzt möglich.
Die Veränderungssperre wird vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen. Bis diese Satzung
rechtskräftig ist, können Bauvorhaben bereits zurückgestellt werden. Die Zeitdauer bis zur Rechtskraft der
Veränderungssperre wird so „überbrückt“.
Von der Veränderungssperre können Ausnahmen genehmigt werden.
Bereits im Jahr 2002 hat die Gemeinde den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 06/07 gefasst.
Das Bauleitplanverfahren wurde nicht beendet. Der sachliche Grund (Steuerung des Einzelhandels) für die
damalige Planung war entfallen. Zur Sicherung der Bauleitplanung wurde eine Veränderungssperre erlassen.
Diese Veränderungssperre ist nicht mehr in Kraft. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre aus
dem Jahr 2002 sind nicht mehr ausreichend.
Das gegenwärtig anzustrebende Bauleitplanverfahren muss als zweistufiges „Vollverfahren“ durchgeführt
werden.
Im weiteren Verfahren muss voraussichtlich auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen. Diese
kann im „Parallelverfahren“ erfolgen.
Die Planungskosten sollen von den Grundeigentümern getragen werden.
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeinde beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“ Der
Geltungsbereich ist aus dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
2. Die Planungskosten tragen die Grundeigentümer.
Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
3. Der Rat der Gemeinde beschließt die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
06/07 „Zentrum - Süd“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist aus der Anlage ersichtlich.
Schemmel
Anlagen