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Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“ hier: - erneuter Aufstellungsbeschluss - Erlass einer Veränderungssperre)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
248 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
05.05.17, 12:52
Aktualisiert
13.06.17, 08:13
Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“
hier:  	- erneuter Aufstellungsbeschluss
	- Erlass einer Veränderungssperre) Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“
hier:  	- erneuter Aufstellungsbeschluss
	- Erlass einer Veränderungssperre)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich Drucksache 48/2017 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses Fachbereich: FB IV Bauen / Planen / Umwelt der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Raddatz Telefon: 05208/991-272 Datum: 13. Juni 2017 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“ hier: - erneuter Aufstellungsbeschluss - Erlass einer Veränderungssperre Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Rat Termin 18.05.2017 Bemerkungen 29.06.2017 Sachdarstellung: Das Plangebiet liegt im Ortsteil Leopoldshöhe zwischen der Neuen Straße im Norden und dem Schuckenteichweg im Süden. Die Fläche muss aktuell entsprechend § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) eingeordnet werden. Innerhalb des Bereiches finden sich unterschiedliche Nutzungen. Die Flächen liegen in der Nähe des Ortskernes. Den Bereich des Ortseinganges prägen sie mit. Der Bereich stellt heute eine Gemengelage (hier: Wohngebäude, Mischgebietsnutzungen und Gewerbenutzungen in unmittelbarer Nähe) dar. Die planungsrechtliche Ausgangslage ist komplex. In den vergangenen Jahren wurden mit unterschiedlichen Grundeigentümern mehrfach Gespräche über eine zukünftige Nutzung des Bereiches geführt. Für den Bereich liegen der Gemeinde aktuell mehrere Bauanträge vor, unter anderem für ein Mehrfamilienhaus (im nördlichen Bereich des Plangebietes) und eine Gewerbehalle (im südlichen Bereich des Plangebietes / Länge 74,0 m * Breite 27,5 m, Höhe ca. 7,2 m). Die Erweiterung durch einen Bürotrakt ist geplant. Während des Bauleitplanverfahrens kann eine Erschließungskonzeption erarbeitet und festgesetzt werden. Flächen im Innenbereich können so einer Bebauung zugeführt werden. Insbesondere die straßenabgewandten Bereiche der Grundstücke können so erschlossen werden. Die Inanspruchnahme des Freiraums wird reduziert. Die zukünftigen Nutzungen sollen durch ein Bebauungsplanverfahren konfliktfrei geordnet werden. Alle öffentlichen und privaten Belange können ermittelt werden. Hierzu gehört auch der Bestandsschutz der bereits vorhandenen Nutzungen (u.a. der ansässigen Gewerbebetriebe, z.B. Sägewerk). Die vorhandenen Nutzungen dürfen durch eine Planung nicht in ihren Nutzungsrechten beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes können auch gestalterische Aspekte in die Planung der Gemeinde eingestellt werden. Hier ist die mitprägende Wirkung des Bereiches für den Ortseingang zu bedenken. Aufgrund des bereits vorliegenden Bauantrages für die Gewerbehalle sollte hier eine schnelle Positionierung des Ausschusses erfolgen, ob dieses Gebäude auf den Flächen der ehemaligen Gärtnerei vorstellbar ist. Eine städtebaulich sinnvolle Nutzung des gesamten Areales ist nur durch ein gemeinsames Entwicklungskonzept möglich. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist daher notwendig. -2- Zur Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde ist der Erlass einer Veränderungssperre notwendig. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre gilt, dass keine Bauvorhaben durchgeführt werden dürfen. Die Planungsabsicht der Gemeinde kann so gesichert werden. Veränderungssperren können zunächst nur für zwei Jahre erlassen werden. Eine Verlängerung ist nur begrenzt möglich. Die Veränderungssperre wird vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen. Bis diese Satzung rechtskräftig ist, können Bauvorhaben bereits zurückgestellt werden. Die Zeitdauer bis zur Rechtskraft der Veränderungssperre wird so „überbrückt“. Von der Veränderungssperre können Ausnahmen genehmigt werden. Bereits im Jahr 2002 hat die Gemeinde den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 06/07 gefasst. Das Bauleitplanverfahren wurde nicht beendet. Der sachliche Grund (Steuerung des Einzelhandels) für die damalige Planung war entfallen. Zur Sicherung der Bauleitplanung wurde eine Veränderungssperre erlassen. Diese Veränderungssperre ist nicht mehr in Kraft. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre aus dem Jahr 2002 sind nicht mehr ausreichend. Das gegenwärtig anzustrebende Bauleitplanverfahren muss als zweistufiges „Vollverfahren“ durchgeführt werden. Im weiteren Verfahren muss voraussichtlich auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen. Diese kann im „Parallelverfahren“ erfolgen. Die Planungskosten sollen von den Grundeigentümern getragen werden. Beschlussvorschlag: 1. Die Gemeinde beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“ Der Geltungsbereich ist aus dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. 2. Die Planungskosten tragen die Grundeigentümer. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: 3. Der Rat der Gemeinde beschließt die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum - Süd“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist aus der Anlage ersichtlich. Schemmel Anlagen