Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
996 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
05.05.17, 12:52
Aktualisiert
05.05.17, 12:52
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich
des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum – Süd“
Karte
Satzung
Stand: Mai 2017
Veränderungssperre
Veränderungssperre
innerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 06/07
„Zentrum-Süd“
Übersichtskarte
Ausschnitt aus der DGK
1: 5000
(Kreis Lippe, 19.12.2000, 40/00)
Gemeinde
Leopoldshöhe
Satzung der Gemeinde Leopoldshöhe, Kreis Lippe, über
eine Veränderungssperre
Präambel
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung
der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 BGBl. I S. 137, 2004
BGBI. I S.718, zuletzt geändert durch Art. 1 v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1359), i.V. mit
den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) hat der
Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die Veränderungssperre, als Satzung beschlossen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/ 07 „ZentrumSüd“ am 18. Mai 2017 beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird eine
Veränderungssperre beschlossen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der in der
Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Bereich ist der Inhalt der
Veränderungssperre, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt ,
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3 Inkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Leopoldshöhe, den ‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗
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Schemmel (Bürgermeister)