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Beschlussvorlage (06-07 Veränderungssperre Satzung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
996 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
05.05.17, 12:52
Aktualisiert
05.05.17, 12:52
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GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum – Süd“ Karte Satzung Stand: Mai 2017 Veränderungssperre Veränderungssperre innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 06/07 „Zentrum-Süd“ Übersichtskarte Ausschnitt aus der DGK 1: 5000 (Kreis Lippe, 19.12.2000, 40/00) Gemeinde Leopoldshöhe Satzung der Gemeinde Leopoldshöhe, Kreis Lippe, über eine Veränderungssperre Präambel Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 BGBl. I S. 137, 2004 BGBI. I S.718, zuletzt geändert durch Art. 1 v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1359), i.V. mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die Veränderungssperre, als Satzung beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Gemeinde hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/ 07 „ZentrumSüd“ am 18. Mai 2017 beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre beschlossen. (2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. § 2 Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Bereich ist der Inhalt der Veränderungssperre, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt , 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 3 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Leopoldshöhe, den ‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗ ‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗‗ Schemmel (Bürgermeister)