Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
3,0 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
24.05.17, 12:26
Aktualisiert
24.05.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
912
2
994
Diese Planänderung ist gem. § 2 (1) BauGB
durch Beschluss des Hochbau- und
Planungsausschusses der Gemeinde
Leopoldshöhe vom .......................... aufgestellt
worden.
3
993
4
20
953
619
5
15
g
we
ben
Tau
13
618
[9]
929
17
927
Leopoldshöhe, den ______________
6
853
3
7
125,00
12
3
926
200
1259
928
873
3
12
12
3
8
1025
125,80
12
12
6
11
5
13.
1
126,50
1266
3
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
5.
10
GFL
GFL
4
4b
Weg
Zahl der Wohnungen in
(1) Ziffer 6 BauGB
gem.
9
1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne verkehrlichen
Bezug
Die Zahl der Wohneinheiten wird pro Einzelhaus auf zwei
Wohneinheiten beschränkt.
2 WE
1657
4a
855
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw.
verkehrsgefährdenden Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum
Verkehrsraum
1378
5
4
1015
nur in dem
3
4
TH max. 4,80m
FH max. 10,00m
12
GFL
125,85
Zufahrten zu den Bauflächen der 2. und 3. Baureihe sind
festgesetzten Bereich zulässig.
4
1377
6.
- bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und sonstige
Gehölzpflanzungen oder
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende
597
1664
7a
GFL
Die Darstellung der Grundstücksgrenzen stimmt
mit dem Katasternachweis überein.
Stand:__________________
Die öffentliche Auslegung wurde am ...............
ortsüblich bekannt gemacht.
Leopoldshöhe, den ______________
Detmold, den ______________
Kreis Lippe
Bürgermeister
Vermessung und Kataster
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger
2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit verkehrlichem
Bezug
856
2
1017
1154
7.
Festsetzungen gem.
9 (4) BauGB i.V.m.
86 (4) BauO NRW
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung
und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere
Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereiche, Fuß-,
Rad- oder Straßenzufahrten und -querungen etc.) sind Einfriedungen
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Festsetzungen gem. § 9 BauGB, BauNVO und PlanzV 90
- bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab
jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende
Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine Begrenzung der
Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der
Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich. Rodungs- und
Räumungsmaßnahmen von Vegetationsflächen sind dementsprechend
nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im
Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses
Zeitraums muss durch eine ökologische Baubegleitung eines
Gutachters / Fachbüros sichergestellt werden, dass eine Entfernung
von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird,
wenn die betroffenen Bereiche frei von einer Quartiernutzung sind.
Abgrenzungen
gemäß § 9 (7) BauGB
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
gemäß § 9 (7) BauGB
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von Baugebieten,
oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung
innerhalb eines Baugebietes (§ 1 Abs.4, § 16 Abs.5 BauNVO)
- bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen
Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der
öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze
mit einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten.
8.
Art der baulichen Nutzung
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Tk-Linien müssen
weiterhin gewährleistet bleiben.
Unbebaute Flächen der Grundstücke sind auf der Grundlage des § 86
(1) Ziffer 4 BauO NRW gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu
unterhalten. Die Pflanzung von mindestens einem heimischen
Laubbaum bzw. Obstbaum pro Grundstück oder die Pflanzung einer
Hecke aus heimischen Gehölzen im Randbereich wird festgesetzt. Den
Antragsunterlagen ist ein Begrünungsplan beizufügen.
gemäß § 9 (1) 1 BauGB
Allgemeines Wohngebiet WA
gemäß § 4 BauNVO
2.
Konkrete Maßnahmen müssen so auf die vorhandenen Tk-Linien
abgestimmt werden, dass eine Veränderung oder Verlegung der
Tk-Linien vermieden werden kann. Bei der Bauausführung ist darauf zu
achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Tk-Linien vermieden
werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen)
der ungehinderte Zugang zu den Tk-Linien jederzeit möglich ist. Es ist
deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der
Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung
vorhandenen
Tk-Linien
der
Telekom
informieren.
Die
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan Nr. 06/02
Deutscher Name
Botanischer Name
Feldahorn
Acer campestre
Diese Planänderung ist gem. § 10 BauGB und §
7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666) vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am
............................ als Satzung beschlossen
worden.
Gemarkung/Flur:
Ausschnitte
Leopoldshöhe, den ______________
Bürgermeister
10
Hinweise
Telekommunikationslinien (Tk-Linien)
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen:
WA
Diese Planänderung hat als Entwurf gem. § 3 (2)
BauGB in der Zeit vom ..................... bis
................... öffentlich ausgelegen.
zulässig.
598
1.
Bürgermeister
- bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
1016
0.
Bürgermeister
· In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich
ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben
Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
Bereich für Ein- und Ausfahrt
39
5.0
4.
925
125,70
Gaubenhöhe
(Vorderhöhe
ohne
Dachfläche
bei
Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht
überschreiten.
620
1376
12
Leopoldshöhe, den ______________
· Die
874
125,35
WA 2 WE
0,4
0,4
oI
E
SD 20° - 45 °
Das vereinfachte Änderungsverfahren wurde
nach
§ 13 BauGB durchgeführt. Mit der
Bekanntmachung vom ___________ im
Bekanntmachungskasten am Rathaus der
Gemeinde Leopoldshöhe liegt der Plan ab
_________ zu jedermanns Einsicht öffentlich
aus.
20
30
40
Maßstab 1 : 1.000
Entwurfsverfasser:
.
Enderweit
+ Partner GmbH
Mühlenstraße 31 * 33607 Bielefeld
Fon 0521.96662-0 * Fax 0521.96662-22
e-mail: stadtplanung@enderweit.de 21.12.2016
Füllschema der Nutzungsschablone
WA 2 WE
0,4
0,4
o II
E
SD 20° - 45 °
Kulturgeschichtliche Bodenfunde
Art der baulichen Nutzung
Anzahl der Wohneinheiten
Grundflächenzahl (GRZ)
Geschossflächenzahl (GFZ)
Bauweise
Haustyp
Dachform
Dachneigung
Gebäudehöhe
TH max. 4,80m
FH max. 10,00m
I
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze, z.B. I
0,4
zulässige Grundflächenzahl
0,4
zulässige Geschossflächenzahl
SD
Satteldach
20°- 45°
Dachneigung
TH 4,80
Traufhöhe max. 4,80 m
FH 10,00
Firsthöhe max. 10,00 m
Trauf- bzw. Firsthöhen:
Bezugshöhen für die Firsthöhe sind Oberkante First und
arithmetische Mittel des niedrigsten und höchsten Punktes der
Baugrundstück gehörenden bebaubaren Grundstücksfläche über
untere Bezugspunkt. Bezugshöhen für die Traufhöhe sind
Schnittpunkt Außenfläche des aufgehenden Mauerwerkes mit
Dachhaut und dem unteren Bezugspunkt.
das
zum
dem
der
der
Hasel
Corylus avellana
Hundsrose
Rosa canina
Kornelkirsche
Cornus mas
Liguster
Ligustrum vulgare
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
Roter Hartriegel
Cornus sanguinea
Schlehe
Prunus spinosa
Schneeball
Viburnum opulus
Werden bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde
oder
Befunde
(etwa
Tonscherben,
Metallfunde,
dunkle
Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt, ist nach §§ 15 und
16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der
Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel.: 05231
9925-0; Fax: 05231 9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte
drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
Stieleiche
Quercus robur
Müllsammelplatz
Traubenkirsche
Prunus padus
Weißdorn
Crataegus monogyna
Hainbuche
Carpinus betulus
Angrenzend an die Hovedisser Straße ist innerhalb der nicht
überbaubaren
Grundstücksfläche
eine
ausreichend
große
Sammelstelle zur Aufstellung der Abfallbehälter am Abholtag
einzurichten. Diese muss vom Träger der Entsorgung satzungsgemäß
und wohnungsnah erreichbar sein. Die Größe der Sammelstelle richtet
sich nach den gewählten Abfallbehältern. Die Sammelstelle ist
dauerhaft einzurichten und vorzuhalten.
Stieleiche
Quercus robur
Feldahorn
Acer campestre
Wildbirne
Pyrus pyraste
Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes
Wildkirsche
Prunus avium
Nr. 06 / 02 behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Eberesche
Sorbus aucuparia
Für den Änderungsbereich werden Satteldächer festgesetzt.
Angabe der Rechtsgrundlagen
Dachneigung:
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722);
20°-45°
Dacheindeckung und Fassadengestaltung:
unterer Bezugspunkt:
Der untere Bezugspunkt ist der im Nutzungsplan eingetragene
NHN-Höhenbezugspunkt in der überbaubaren Fläche des jeweiligen
Baugrundstückes.
eingetragener Höhenbezugspunkt
123,30
die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548);
Die Ausbildung begrünter Dachflächen ist zulässig.
(insbesondere
Dachgauben,
Zwerchhäuser
Nebengiebel) und Dacheinschnitte
/
Zwerchgiebel,
(§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
· Dachaufbauten sind ab 30˚ Dachneigung flach abgedeckt zulässig.
· Dachaufbauten sind ab 35˚ Dachneigung wahlweise als Schlepp3.
Bauweise,
und
nicht
sowie die Stellung baulicher Anlagen
oder Giebelgaube zulässig.
· Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitt müssen einen seitlichen
Abstand einhalten. Bei Satteldächern ist dies -gemessen von der
Gaubenoberkante- mind. 1,50 m vom Ortgang.
o
offene Bauweise
nur Einzelhäuser zulässig
gemäß § 23 (3) BauNVO
Baugrenze zur Abgrenzung der maximalen überbaubaren
Grundstücksflächen, soweit die festgesetzte maximale
Grundflächenzahl nicht entgegensteht.
Stand: 17.05.2017
die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496).
Anmerkung
· Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte
der Gebäudelänge zulässig.
Baugrenze
§ 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294);
Gemeinde
Leopoldshöhe
Satzung
· Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m
Abstand einzuhalten.
E
das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
13.10.2016 (BGBl. I S. 2258);
· Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen
Soweit bei den Festsetzungen von Baugebieten keine anderen Bestimmungen gemäß § 1 (4)
- (10) BauNVO getroffen sind, werden die §§ 2 - 14 BauNVO Bestandteil des
Bebauungsplanes.
vorzusehen.
· Zwischen Dachfirst und oberem Dachgaubenabschluss ist 1,00 m
Abstand einzuhalten.
· Die
Gaubenhöhe
(Vorderhöhe
ohne
Dachfläche
bei
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 86 BauO NRW in den Bebauungsplan
aufgenommenen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und können gemäß § 84 (3) BauO NRW als solche
geahndet werden.
19. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06/02
"Leopoldshöhe-Nord" gem. § 13 BauGB
im Ortsteil Leopoldshöhe