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Beschlussvorlage (Bebauungsplan - Satzung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
3,0 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
24.05.17, 12:26
Aktualisiert
24.05.17, 12:26
Beschlussvorlage (Bebauungsplan - Satzung)

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Inhalt der Datei

912 2 994 Diese Planänderung ist gem. § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom .......................... aufgestellt worden. 3 993 4 20 953 619 5 15 g we ben Tau 13 618 [9] 929 17 927 Leopoldshöhe, den ______________ 6 853 3 7 125,00 12 3 926 200 1259 928 873 3 12 12 3 8 1025 125,80 12 12 6 11 5 13. 1 126,50 1266 3 Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen 5. 10 GFL GFL 4 4b Weg Zahl der Wohnungen in (1) Ziffer 6 BauGB gem. 9 1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne verkehrlichen Bezug Die Zahl der Wohneinheiten wird pro Einzelhaus auf zwei Wohneinheiten beschränkt. 2 WE 1657 4a 855 Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw. verkehrsgefährdenden Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum 1378 5 4 1015 nur in dem 3 4 TH max. 4,80m FH max. 10,00m 12 GFL 125,85 Zufahrten zu den Bauflächen der 2. und 3. Baureihe sind festgesetzten Bereich zulässig. 4 1377 6. - bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende 597 1664 7a GFL Die Darstellung der Grundstücksgrenzen stimmt mit dem Katasternachweis überein. Stand:__________________ Die öffentliche Auslegung wurde am ............... ortsüblich bekannt gemacht. Leopoldshöhe, den ______________ Detmold, den ______________ Kreis Lippe Bürgermeister Vermessung und Kataster Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit verkehrlichem Bezug 856 2 1017 1154 7. Festsetzungen gem. 9 (4) BauGB i.V.m. 86 (4) BauO NRW Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereiche, Fuß-, Rad- oder Straßenzufahrten und -querungen etc.) sind Einfriedungen Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Festsetzungen gem. § 9 BauGB, BauNVO und PlanzV 90 - bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen von Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums muss durch eine ökologische Baubegleitung eines Gutachters / Fachbüros sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Bereiche frei von einer Quartiernutzung sind. Abgrenzungen gemäß § 9 (7) BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gemäß § 9 (7) BauGB Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes (§ 1 Abs.4, § 16 Abs.5 BauNVO) - bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl zulässig. An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze mit einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten. 8. Art der baulichen Nutzung Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Tk-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Unbebaute Flächen der Grundstücke sind auf der Grundlage des § 86 (1) Ziffer 4 BauO NRW gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzung von mindestens einem heimischen Laubbaum bzw. Obstbaum pro Grundstück oder die Pflanzung einer Hecke aus heimischen Gehölzen im Randbereich wird festgesetzt. Den Antragsunterlagen ist ein Begrünungsplan beizufügen. gemäß § 9 (1) 1 BauGB Allgemeines Wohngebiet WA gemäß § 4 BauNVO 2. Konkrete Maßnahmen müssen so auf die vorhandenen Tk-Linien abgestimmt werden, dass eine Veränderung oder Verlegung der Tk-Linien vermieden werden kann. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Tk-Linien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Tk-Linien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Tk-Linien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan Nr. 06/02 Deutscher Name Botanischer Name Feldahorn Acer campestre Diese Planänderung ist gem. § 10 BauGB und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am ............................ als Satzung beschlossen worden. Gemarkung/Flur: Ausschnitte Leopoldshöhe, den ______________ Bürgermeister 10 Hinweise Telekommunikationslinien (Tk-Linien) Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen: WA Diese Planänderung hat als Entwurf gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom ..................... bis ................... öffentlich ausgelegen. zulässig. 598 1. Bürgermeister - bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl 1016 0. Bürgermeister · In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig. Bereich für Ein- und Ausfahrt 39 5.0 4. 925 125,70 Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten. 620 1376 12 Leopoldshöhe, den ______________ · Die 874 125,35 WA 2 WE 0,4 0,4 oI E SD 20° - 45 ° Das vereinfachte Änderungsverfahren wurde nach § 13 BauGB durchgeführt. Mit der Bekanntmachung vom ___________ im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe liegt der Plan ab _________ zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. 20 30 40 Maßstab 1 : 1.000 Entwurfsverfasser: . Enderweit + Partner GmbH Mühlenstraße 31 * 33607 Bielefeld Fon 0521.96662-0 * Fax 0521.96662-22 e-mail: stadtplanung@enderweit.de 21.12.2016 Füllschema der Nutzungsschablone WA 2 WE 0,4 0,4 o II E SD 20° - 45 ° Kulturgeschichtliche Bodenfunde Art der baulichen Nutzung Anzahl der Wohneinheiten Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Bauweise Haustyp Dachform Dachneigung Gebäudehöhe TH max. 4,80m FH max. 10,00m I Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze, z.B. I 0,4 zulässige Grundflächenzahl 0,4 zulässige Geschossflächenzahl SD Satteldach 20°- 45° Dachneigung TH 4,80 Traufhöhe max. 4,80 m FH 10,00 Firsthöhe max. 10,00 m Trauf- bzw. Firsthöhen: Bezugshöhen für die Firsthöhe sind Oberkante First und arithmetische Mittel des niedrigsten und höchsten Punktes der Baugrundstück gehörenden bebaubaren Grundstücksfläche über untere Bezugspunkt. Bezugshöhen für die Traufhöhe sind Schnittpunkt Außenfläche des aufgehenden Mauerwerkes mit Dachhaut und dem unteren Bezugspunkt. das zum dem der der Hasel Corylus avellana Hundsrose Rosa canina Kornelkirsche Cornus mas Liguster Ligustrum vulgare Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Roter Hartriegel Cornus sanguinea Schlehe Prunus spinosa Schneeball Viburnum opulus Werden bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel.: 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Stieleiche Quercus robur Müllsammelplatz Traubenkirsche Prunus padus Weißdorn Crataegus monogyna Hainbuche Carpinus betulus Angrenzend an die Hovedisser Straße ist innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine ausreichend große Sammelstelle zur Aufstellung der Abfallbehälter am Abholtag einzurichten. Diese muss vom Träger der Entsorgung satzungsgemäß und wohnungsnah erreichbar sein. Die Größe der Sammelstelle richtet sich nach den gewählten Abfallbehältern. Die Sammelstelle ist dauerhaft einzurichten und vorzuhalten. Stieleiche Quercus robur Feldahorn Acer campestre Wildbirne Pyrus pyraste Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Wildkirsche Prunus avium Nr. 06 / 02 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Eberesche Sorbus aucuparia Für den Änderungsbereich werden Satteldächer festgesetzt. Angabe der Rechtsgrundlagen Dachneigung: Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722); 20°-45° Dacheindeckung und Fassadengestaltung: unterer Bezugspunkt: Der untere Bezugspunkt ist der im Nutzungsplan eingetragene NHN-Höhenbezugspunkt in der überbaubaren Fläche des jeweiligen Baugrundstückes. eingetragener Höhenbezugspunkt 123,30 die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548); Die Ausbildung begrünter Dachflächen ist zulässig. (insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser Nebengiebel) und Dacheinschnitte / Zwerchgiebel, (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO) · Dachaufbauten sind ab 30˚ Dachneigung flach abgedeckt zulässig. · Dachaufbauten sind ab 35˚ Dachneigung wahlweise als Schlepp3. Bauweise, und nicht sowie die Stellung baulicher Anlagen oder Giebelgaube zulässig. · Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitt müssen einen seitlichen Abstand einhalten. Bei Satteldächern ist dies -gemessen von der Gaubenoberkante- mind. 1,50 m vom Ortgang. o offene Bauweise nur Einzelhäuser zulässig gemäß § 23 (3) BauNVO Baugrenze zur Abgrenzung der maximalen überbaubaren Grundstücksflächen, soweit die festgesetzte maximale Grundflächenzahl nicht entgegensteht. Stand: 17.05.2017 die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496). Anmerkung · Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte der Gebäudelänge zulässig. Baugrenze § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294); Gemeinde Leopoldshöhe Satzung · Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. E das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258); · Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen Soweit bei den Festsetzungen von Baugebieten keine anderen Bestimmungen gemäß § 1 (4) - (10) BauNVO getroffen sind, werden die §§ 2 - 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes. vorzusehen. · Zwischen Dachfirst und oberem Dachgaubenabschluss ist 1,00 m Abstand einzuhalten. · Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 86 BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und können gemäß § 84 (3) BauO NRW als solche geahndet werden. 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 "Leopoldshöhe-Nord" gem. § 13 BauGB im Ortsteil Leopoldshöhe