Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Beteiligung -Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
468 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
24.05.17, 12:26
Aktualisiert
24.05.17, 12:26

Inhalt der Datei

Anlage: 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt B) A - Nutzungsplan - Stand: Entwurf - Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB BauGB i.V.m § 13a BauGB - Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m § 13a BauGB A2 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) im Bereich der „Hovedisser Straße“ im Ortsteil Leopoldshöhe - Nutzungsplan Abb. 1: Nutzungsplan – Stand Entwurf A3 Auswertung Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 02.03.2017 den Aufstellungsbeschluss sowie den Entwurfsbeschluss für die 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) gefasst. Gemäß § 13a (3) Ziffer 2 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass die Aufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgt. Übersicht der Stellungnahmen aus I. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB i.V.m § 13a BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wurde vom 20.03.2017 bis einschließlich 28.04.2017 durchgeführt. II. der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m § 13a BauGB Die Öffentlichkeit hatte vom 28.03.2017 - 28.04.2017 die Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in die Unterlagen im Fachbereich IV Planen, Bauen, Umwelt, über den Planungsstand zu informieren und sich zur Planung zu äußern. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren gingen Stellungnahmen ein, die nach städtebaulichen Kriterien ausgewertet und soweit vertretbar im Bebauungsplan berücksichtigt wurden. Die Übersicht über die Stellungnahmen aus der Beteiligung ist in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben. A4 Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB 1. Behörden Nr. 1.5 Einwender; Datum der Einwendung Anregungen und Hinweise aus der Stellungnahme Kreis Lippe - Der Landrat Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung. (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag 27.04.2017 Fachgebiet 701- Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und 702 – Bodenschutz, Immissionsschutz und Energie: Die Anregung wird in die textlichen Festsetzungen als Hinweis aufgenommen. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht sollte folgender Hinweis in die textliche Fassung aufgenommen werden: Bei den durch den Privatweg erschlossenen Grundstücken ist die Abfallentsorgung nicht direkt an der Grundstücksgrenze möglich. Begründung: Die Grundstücke sind gemäß Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Leopoldshöhe i.V. mit § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz und §§ 5 & 6 Landesabfallgesetz an die kommunale Hausmüllentsorgung anzuschließen. Die Bürger unterliegen dem daraus resultierenden Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung aus § 6 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Leopoldshöhe. Aufgrund der im Plangebiet erkennbaren Erschließungsstruktur ist die Entsorgung an der Grundstücksgrenze nicht angemessen umzusetzen. Folgendes wird in die Begründung unter Punkt 8.3 Abfallbeseitigung aufgenommen: Die geplante innere Erschließung des Baugebietes ist nicht für übliche Müllfahrzeuge geeignet. Somit ist die Entsorgung an den Grundstücksgrenzen der neuen Baugrundstücke nicht praktikabel umzusetzen. Daher sind am jeweiligen Abholtag die Abfallbehälter zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung an die Hovedisser Straße zu stellen. Eine geeignete Fläche ist dazu an der Hoverdisser Straße herzurichten. Naturschutz und Landschaftspflege: - Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Abhandlung, wird um BerückFolgender Passus wird in die textlichen Festsetsichtigung gebeten, dass der auf dem Grundstück vorhandene Gehölz- zungen aufgenommen. bestand von gesetzlich geschützten Vogelarten als Lebensraum genutzt Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßwerden kann. Vor diesem Hintergrund ist festzusetzen, dass die Beseinahmen tigung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit von Vögeln zu erfolgen hat. A5 Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen von Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums muss durch eine ökologische Baubegleitung eines Gutachters / Fachbüros sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Bereiche frei von einer Quartiernutzung sind. - 1.7 Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld Die unter 7. festgesetzte ausschließliche Verwendung von standortgerechten, heimischen Gehölzen im Gartenbereich, wird für eine zu starke Einschränkung des Eigentums gehalten und sei vor diesem Hintergrund vermutlich nicht umsetzbar. Die Reduzierung der Festsetzung ist auf die Pflanzung von mindestens einem heimischen Laubbaum bzw. Obstbaum pro Grundstück oder die Pflanzung einer Hecke aus heimischen Gehölzen im Randbereich zielführender. Der Punkt 7 der textlichen Festsetzungen wird wie folgt angepasst: Unbebaute Flächen der Grundstücke sind auf der Grundlage des § 86 (1) Ziffer 4 BauO NRW gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzung von mindestens einem heimischen Laubbaum bzw. Obstbaum pro Grundstück oder die Pflanzung einer Hecke aus heimischen Gehölzen im Randbereich wird festgesetzt. Den Antragsunterlagen ist ein Begrünungsplan beizufügen. Eine Pflanzenauswahlliste ist angelegt worden. Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. Die vorliegenden Planungen wurden im Hinblick auf Immissionsschutz, kommu- Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine 31.03.2017 1.8 Bezirksregierung Det- A6 mold Dezernat 33 04.04.2017 nales Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft, mit dem Ergebnis, dass keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung bestehen. Abwägung notwendig. Sonstige Träger öffentlicher Belange Nr. 2.6 Einwender; Datum der Einwendung GASCADE Gastransport GmbH Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. 23.03.2017 2.7 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Telekommunikationslinien Die Anregung wird in die textlichen Festsetzunder Deutschen Telekom befinden. gen als Hinweis aufgenommen. 12.04.2017 Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikationsanlagen müssen Die Information wird in die Begründung unter weiterhin gewährleistet werden. Punkt 8.2 Elektrizitäts- und Gasversorgung, Telekomunikation und Internet aufgenommen. Darüber hinaus ist kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. 2.8 Unitymedia NRW GmbH Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. 07.04.2017 2.9 Westfalen Weser Netz 25.04.2017 2.10 Avacon AG 27.04.2017 2.11 Tennet TSO GmbH 10.04.2017 2.12 LWL Archäologie für Westfalen A7 26.04.2017 Da aber bisher unbekannte Bodendenkmäler bei Erdarbeiten zum Vorschein kommen können, bitten wir, in die Festsetzungen und evtl. Genehmigungen folgenden Hinweis aufzunehmen. Die Anregung wird in die textlichen Festsetzungen als Hinweis aufgenommen. „Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel.: 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.“ 2.14 Netz Veltheim GmbH Firma nicht mehr vorhanden 23.03.2017 2.17 Westnetz GmbH 28.04.2017 Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht. Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig. A8 2. Bürger Nr. 3.1 Einwender; Datum der Einwendung Dirk und Regina Linnemann 02.05.2017 Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Es wird angemerkt, dass der bisherige Bebauungsplan einen Gartenfachmarkt vorsah, bei dem eine Ausgleichsfläche von 12 m zu den betroffenen Häusern vorgesehen war. Jetzt soll die Ausgleichsfläche 3 m von der Grundstücksgrenze zum entsprechenden Baufenster mit erlaubter Bauhöhe von 10 m betragen. Eine Verdunkelung der Südwestterrasse wird befürchtet. Die Lebens- und Wohnqualität wird eklatant eingeschränkt. Ein Kompromiss wäre eine Verschiebung des Baufensters auf 6 m. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag Statt des Gartenmarktes ist nunmehr eine kleinteilige Bebauung mit Einfamilienhäusern geplant. Die im Bebauungsplan vorgesehene Anordung der Gebäude und deren Gebäudehöhen greift die in der Umgebung vorgefundenen Bebauungsstrukturen auf. Auch auf dem Flurstück der Einwender werden zu den Grenzen teilweise lediglich die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände von 3 m eingehalten. Auf dem angrenzenden Grundstück ist ein überbaubarer Bereich von 12x12 m festgesetzt, innerhalb dessen ein Gebäude angeordnet werden kann. Dieses Gebäude würde sich dann westlich des Grundstücks des Antragstellers befinden. Eine Verschattung der nach Süd-Westen ausgerichteten Terrasse des Antragstellers wird nicht in dem befürchteten Umfang eintreten. s.Verschattungssimulation in der Anlage / Begründung Die Bedenken werden deshalb zurückgewiesen. Es wird im Bereich Naturschutz eine Kehrtwende festgestellt. Mehrere größere Gehölze, die auf dem Grundstück stehen, durften bis vor kurzem nicht beschnitten werden. Die auf dem Grundstück befindlichen Gehölze unterliegen zwischenzeitlich keinen besonderen gesetzlichen Schutzbestimmungen mehr und können deshalb grundsätzlich beseitigt werden. Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe wurde aufgehoben. A9 Die Belange des Artenschutzes werden durch folgende, im Bebauungsplan festgesetzte, artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt: Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen von Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums muss durch eine ökologische Baubegleitung eines Gutachters / Fachbüros sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Bereiche frei von einer Quartiernutzung sind. Eine Aufwertung und Begrünung der Fläche ist durch die Pflanzung eines heimischen Laubbaumes bzw. Obstbaumes pro Baugrundstück oder die Pflanzung einer Hecke aus heimischen Gehölzen im Randbereich zu erwarten, die im Bebauungsplan festgesetzt ist. Die Bedenken werden deshalb zurückgewiesen.