Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
468 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
24.05.17, 12:26
Aktualisiert
24.05.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage:
19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt B)
A
- Nutzungsplan - Stand: Entwurf
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2)
BauGB BauGB i.V.m § 13a BauGB
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m § 13a BauGB
A2
19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B)
im Bereich der „Hovedisser Straße“ im Ortsteil Leopoldshöhe
- Nutzungsplan
Abb. 1: Nutzungsplan – Stand Entwurf
A3
Auswertung Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 02.03.2017 den Aufstellungsbeschluss sowie den Entwurfsbeschluss für die 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr.
06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) gefasst.
Gemäß § 13a (3) Ziffer 2 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass die Aufstellung im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgt.
Übersicht der Stellungnahmen aus
I.
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2)
BauGB i.V.m § 13a BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wurde
vom 20.03.2017 bis einschließlich 28.04.2017 durchgeführt.
II.
der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m § 13a BauGB
Die Öffentlichkeit hatte vom 28.03.2017 - 28.04.2017 die Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in die
Unterlagen im Fachbereich IV Planen, Bauen, Umwelt, über den Planungsstand zu informieren und
sich zur Planung zu äußern.
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren gingen Stellungnahmen ein, die nach städtebaulichen Kriterien
ausgewertet und soweit vertretbar im Bebauungsplan berücksichtigt wurden.
Die Übersicht über die Stellungnahmen aus der Beteiligung ist in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben.
A4
Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
1. Behörden
Nr.
1.5
Einwender; Datum
der Einwendung
Anregungen und Hinweise aus der Stellungnahme
Kreis Lippe
- Der Landrat
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken oder Anregungen gegenüber der
Planung.
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
/ Abwägungsvorschlag
27.04.2017
Fachgebiet 701- Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und 702 – Bodenschutz,
Immissionsschutz und Energie:
Die Anregung wird in die textlichen Festsetzungen als Hinweis aufgenommen.
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht sollte folgender Hinweis in die textliche Fassung
aufgenommen werden:
Bei den durch den Privatweg erschlossenen Grundstücken ist die Abfallentsorgung nicht direkt an der Grundstücksgrenze möglich.
Begründung:
Die Grundstücke sind gemäß Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Leopoldshöhe i.V. mit § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz und §§ 5 & 6
Landesabfallgesetz an die kommunale Hausmüllentsorgung anzuschließen. Die
Bürger unterliegen dem daraus resultierenden Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung aus § 6 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Leopoldshöhe.
Aufgrund der im Plangebiet erkennbaren Erschließungsstruktur ist die Entsorgung an der Grundstücksgrenze nicht angemessen umzusetzen.
Folgendes wird in die Begründung unter Punkt
8.3 Abfallbeseitigung aufgenommen:
Die geplante innere Erschließung des Baugebietes ist nicht für übliche Müllfahrzeuge geeignet.
Somit ist die Entsorgung an den Grundstücksgrenzen der neuen Baugrundstücke nicht praktikabel umzusetzen.
Daher sind am jeweiligen Abholtag die Abfallbehälter zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung
an die Hovedisser Straße zu stellen. Eine geeignete Fläche ist dazu an der Hoverdisser Straße
herzurichten.
Naturschutz und Landschaftspflege:
-
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Abhandlung, wird um BerückFolgender Passus wird in die textlichen Festsetsichtigung gebeten, dass der auf dem Grundstück vorhandene Gehölz- zungen aufgenommen.
bestand von gesetzlich geschützten Vogelarten als Lebensraum genutzt
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßwerden kann. Vor diesem Hintergrund ist festzusetzen, dass die Beseinahmen
tigung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit von Vögeln zu erfolgen hat.
A5
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände
ist eine Begrenzung der Inanspruchnahme
von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen von Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen
dem 1. Oktober und dem 28. Februar
durchzuführen. Im Falle nicht vermeidbarer
Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums muss durch eine ökologische Baubegleitung eines Gutachters /
Fachbüros sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen
oder des Oberbodens nur durchgeführt
wird, wenn die betroffenen Bereiche frei
von einer Quartiernutzung sind.
-
1.7
Der Oberbürgermeister
der Stadt Bielefeld
Die unter 7. festgesetzte ausschließliche Verwendung von standortgerechten, heimischen Gehölzen im Gartenbereich, wird für eine zu starke
Einschränkung des Eigentums gehalten und sei vor diesem Hintergrund
vermutlich nicht umsetzbar. Die Reduzierung der Festsetzung ist auf die
Pflanzung von mindestens einem heimischen Laubbaum bzw. Obstbaum pro Grundstück oder die Pflanzung einer Hecke aus heimischen
Gehölzen im Randbereich zielführender.
Der Punkt 7 der textlichen Festsetzungen wird
wie folgt angepasst:
Unbebaute Flächen der Grundstücke sind auf der
Grundlage des § 86 (1) Ziffer 4 BauO NRW gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
Die Pflanzung von mindestens einem heimischen
Laubbaum bzw. Obstbaum pro Grundstück oder
die Pflanzung einer Hecke aus heimischen Gehölzen im Randbereich wird festgesetzt. Den
Antragsunterlagen ist ein Begrünungsplan beizufügen. Eine Pflanzenauswahlliste ist angelegt
worden.
Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine
Abwägung notwendig.
Die vorliegenden Planungen wurden im Hinblick auf Immissionsschutz, kommu-
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine
31.03.2017
1.8
Bezirksregierung Det-
A6
mold Dezernat 33
04.04.2017
nales Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft, mit
dem Ergebnis, dass keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung
bestehen.
Abwägung notwendig.
Sonstige Träger öffentlicher Belange
Nr.
2.6
Einwender; Datum
der Einwendung
GASCADE
Gastransport GmbH
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Stellungnahme der Verwaltung
/ Abwägungsvorschlag
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine
Abwägung notwendig.
23.03.2017
2.7
Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Telekommunikationslinien Die Anregung wird in die textlichen Festsetzunder Deutschen Telekom befinden.
gen als Hinweis aufgenommen.
12.04.2017
Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikationsanlagen müssen Die Information wird in die Begründung unter
weiterhin gewährleistet werden.
Punkt 8.2 Elektrizitäts- und Gasversorgung, Telekomunikation und Internet aufgenommen.
Darüber hinaus ist kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwägung notwendig.
2.8
Unitymedia NRW
GmbH
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine
Abwägung notwendig.
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine
Abwägung notwendig.
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine
Abwägung notwendig.
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine
Abwägung notwendig.
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine
Abwägung notwendig.
07.04.2017
2.9
Westfalen Weser Netz
25.04.2017
2.10
Avacon AG
27.04.2017
2.11
Tennet TSO GmbH
10.04.2017
2.12
LWL Archäologie für
Westfalen
A7
26.04.2017
Da aber bisher unbekannte Bodendenkmäler bei Erdarbeiten zum Vorschein
kommen können, bitten wir, in die Festsetzungen und evtl. Genehmigungen
folgenden Hinweis aufzunehmen.
Die Anregung wird in die textlichen Festsetzungen als Hinweis aufgenommen.
„Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde
(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die
Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel.:
05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei
Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.“
2.14
Netz Veltheim GmbH
Firma nicht mehr vorhanden
23.03.2017
2.17
Westnetz GmbH
28.04.2017
Es wurden keine Einwendungen oder Anregungen zu den Planinhalten vorgebracht.
Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine
Abwägung notwendig.
A8
2. Bürger
Nr.
3.1
Einwender; Datum
der Einwendung
Dirk und Regina
Linnemann
02.05.2017
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Es wird angemerkt, dass der bisherige Bebauungsplan einen Gartenfachmarkt
vorsah, bei dem eine Ausgleichsfläche von 12 m zu den betroffenen Häusern
vorgesehen war. Jetzt soll die Ausgleichsfläche 3 m von der Grundstücksgrenze
zum entsprechenden Baufenster mit erlaubter Bauhöhe von 10 m betragen.
Eine Verdunkelung der Südwestterrasse wird befürchtet. Die Lebens- und
Wohnqualität wird eklatant eingeschränkt.
Ein Kompromiss wäre eine Verschiebung des Baufensters auf 6 m.
Stellungnahme der Verwaltung
/ Abwägungsvorschlag
Statt des Gartenmarktes ist nunmehr eine kleinteilige Bebauung mit Einfamilienhäusern geplant.
Die im Bebauungsplan vorgesehene Anordung
der Gebäude und deren Gebäudehöhen greift die
in der Umgebung vorgefundenen Bebauungsstrukturen auf.
Auch auf dem Flurstück der Einwender werden
zu den Grenzen teilweise lediglich die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände
von 3 m eingehalten.
Auf dem angrenzenden Grundstück ist ein überbaubarer Bereich von 12x12 m festgesetzt, innerhalb dessen ein Gebäude angeordnet werden
kann. Dieses Gebäude würde sich dann westlich
des Grundstücks des Antragstellers befinden.
Eine Verschattung der nach Süd-Westen ausgerichteten Terrasse des Antragstellers wird nicht in
dem befürchteten Umfang eintreten.
s.Verschattungssimulation in der Anlage / Begründung
Die Bedenken werden deshalb zurückgewiesen.
Es wird im Bereich Naturschutz eine Kehrtwende festgestellt. Mehrere größere
Gehölze, die auf dem Grundstück stehen, durften bis vor kurzem nicht beschnitten werden.
Die auf dem Grundstück befindlichen Gehölze
unterliegen zwischenzeitlich keinen besonderen
gesetzlichen Schutzbestimmungen mehr und
können deshalb grundsätzlich beseitigt werden.
Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe wurde aufgehoben.
A9
Die Belange des Artenschutzes werden durch
folgende, im Bebauungsplan festgesetzte, artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt:
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine
Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit
(01. März bis 30. September) erforderlich. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen von Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen
dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums
muss durch eine ökologische Baubegleitung
eines Gutachters / Fachbüros sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt
wird, wenn die betroffenen Bereiche frei von einer Quartiernutzung sind.
Eine Aufwertung und Begrünung der Fläche ist
durch die Pflanzung eines heimischen Laubbaumes bzw. Obstbaumes pro Baugrundstück oder
die Pflanzung einer Hecke aus heimischen Gehölzen im Randbereich zu erwarten, die im Bebauungsplan festgesetzt ist.
Die Bedenken werden deshalb zurückgewiesen.