Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
113 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
09.06.17, 11:57
Aktualisiert
09.06.17, 11:57
Beschlussvorlage (Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr) Beschlussvorlage (Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr)

öffnen download melden Dateigröße: 113 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich Drucksache 33/2017 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bürgerservice / Ordnung / Soziales Auskunft erteilt: Herr Taron Telefon: 05208/991-300 Datum: 9. Juni 2017 Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Rat Termin 22.06.2017 Bemerkungen 29.06.2017 Sachdarstellung: Seit dem 01.01.2016 hat das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) abgelöst. Auf Grund dieser neuen gesetzlichen Grundlage sollte ein neuer Ratsbeschluss hinsichtlich der Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gefasst werden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Beträge seit 2001 !! nicht erhöht worden sind. Insofern hat sich auf Kreisebene ein Arbeitskreis mit dieser Thematik befasst, um eine Regelung zu finden, in welcher Größenordnung eine Anpassung erfolgen kann und wie dem veränderten Aufgabenspektrum (Funktionen innerhalb der Feuerwehr) Rechnung zu tragen ist. Diesbezüglich wurde nunmehr vorgeschlagen, dass die Entschädigungssätze für Angehörige der Feuerwehr hinsichtlich der prozentualen Entwicklung an die Entschädigungsverordnung (Mitglieder kommunaler Vertretungen) anzupassen sind. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Zeitraumes 2001 bis 2017 eine Erhöhung um 18,8 Prozent vorzunehmen ist und für die Zukunft dieser Grundsatz Beachtung findet. Eine entsprechende Formulierung wurde im Entwurf des Ratsbeschlusses aufgenommen. Ferner sind weitere Funktionen berücksichtigt worden, wo eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden sollte. Hierbei handelt es sich um folgende Aufgaben: Internetbeauftragte/r Sicherheitsbeauftragte/r Bekleidungswart-/in, stv. Bekleidungswart-/in Sprecher-/in Einsatzabteilung Leiter-/in Funk Leiter-/in Atemschutz Mitglieder PSU-Team (psychosoziale Unterstützung) Mitglieder Verpflegungsteam Hydrantenwart-/in -2- Weiterhin soll nunmehr eine Aufwandsentschädigung an den Wehrführer (3-facher Satz) nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 a der Entschädigungsverordnung gezahlt werden. Da dieser Satz höher ist als nach der bisherigen Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 b (114,00 € x 3 gegenüber 211,90 € x 3) wird vorgeschlagen, dass dem Wehrführer dann kein Auslagenersatz mehr gewährt wird. Entsprechendes gilt für den stv. Wehrführer, der 75 v.H. des Pauschalbetrages des Wehrführers erhalten soll. Das BHKG eröffnet nunmehr gemäß § 21 Absatz 1 auch die Möglichkeit, privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern -neben dem Ersatz des Arbeitsentgeltes- eine Zulage zu gewähren. Hintergrund der gesetzlichen Ermächtigung zur Zahlung einer solchen Zulage ist die Förderung des Ehrenamtes in der kommunalen Gefahrenabwehr und die Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, insbesondere bei vorher terminlich unplanbaren Einsatzalarmierungen sowie für die Aus- und Fortbildung. Die Einbindung des Ehrenamtes in die Feuerwehr ist gerade unter der Berücksichtigung der dort geringen Personalkosten von hohem Mehrwert auch für den kommunalen Haushalt. Um die Bereitschaft der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Einsatzkräfte während der regulären Arbeitszeit für Feuerwehreinsätze freizustellen, weiterhin aufrechtzuerhalten und zu würdigen, wird die Gewährung einer Zulage befürwortet. Die kommunalen Spitzenverbände in NRW und der Verband der Feuerwehren in NRW haben in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Zuhilfenahme kommunaler Praktiker neue kommunale Mustersatzungen erarbeitet und in diesem Zusammenhang empfohlen, dass die Mindesthöhe der Zulage 20 Prozent der errechneten anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung betragen sollte, um zu einem realistischen Mehrwert für freistellende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu kommen. Dieser Empfehlung wurde seitens der Verwaltung nachgekommen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass bezüglich der vorgenannten Ausführungen weitestgehend eine einheitliche Regelung im Kreis Lippe in Absprache mit den Wehrführern und dem Kreisbrandmeister geplant ist. Darüber hinaus sollte überlegt werden, ob der im Dezember 2013 neu eingeführte Zuschuss für die Mitgliedschaft in einem Sportstudio bzw. Sportverein künftig zeitlich unbegrenzt gewährt werden kann. Bislang werden die anteiligen Kosten für maximal 2 Jahre gewährt. Aufgrund des Gesundheitsaspektes und dem dauerhaften Erhalt einer leistungsfähigen Feuerwehr sollte aus Sicht der Verwaltung die zeitliche Begrenzung von 2 Jahren aufgehoben werden. Die Kosten für den gewährten Zuschuss beliefen sich im Jahr 2014 auf 1.002,20 €, im Jahr 2015 auf 685,40 € und im Jahr 2016 auf 947,18 Euro. Verwaltungsseitig wird dem Haut- und Finanzausschuss vorgeschlagen, folgende Beschlussempfehlung an den Rat auszusprechen: Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, den Ratsbeschluss über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 20. Dezember 2001 aufgrund der gesetzlichen Änderungen entsprechend dem beigefügten Entwurf neu zu fassen. Schemmel