Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
113 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
09.06.17, 11:57
Aktualisiert
09.06.17, 11:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
33/2017
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bürgerservice / Ordnung /
Soziales
Auskunft erteilt:
Herr Taron
Telefon:
05208/991-300
Datum:
9. Juni 2017
Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Termin
22.06.2017
Bemerkungen
29.06.2017
Sachdarstellung:
Seit dem 01.01.2016 hat das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) abgelöst. Auf Grund dieser neuen
gesetzlichen Grundlage sollte ein neuer Ratsbeschluss hinsichtlich der Entschädigung der Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr gefasst werden.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Beträge seit 2001 !! nicht erhöht worden sind. Insofern hat sich
auf Kreisebene ein Arbeitskreis mit dieser Thematik befasst, um eine Regelung zu finden, in welcher
Größenordnung eine Anpassung erfolgen kann und wie dem veränderten Aufgabenspektrum (Funktionen
innerhalb der Feuerwehr) Rechnung zu tragen ist.
Diesbezüglich wurde nunmehr vorgeschlagen, dass die Entschädigungssätze für Angehörige der Feuerwehr
hinsichtlich der prozentualen Entwicklung an die Entschädigungsverordnung (Mitglieder kommunaler
Vertretungen) anzupassen sind. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Zeitraumes 2001 bis 2017 eine Erhöhung
um 18,8 Prozent vorzunehmen ist und für die Zukunft dieser Grundsatz Beachtung findet. Eine entsprechende
Formulierung wurde im Entwurf des Ratsbeschlusses aufgenommen.
Ferner sind weitere Funktionen berücksichtigt worden, wo eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt
werden sollte. Hierbei handelt es sich um folgende Aufgaben:
Internetbeauftragte/r
Sicherheitsbeauftragte/r
Bekleidungswart-/in, stv. Bekleidungswart-/in
Sprecher-/in Einsatzabteilung
Leiter-/in Funk
Leiter-/in Atemschutz
Mitglieder PSU-Team (psychosoziale Unterstützung)
Mitglieder Verpflegungsteam
Hydrantenwart-/in
-2-
Weiterhin soll nunmehr eine Aufwandsentschädigung an den Wehrführer (3-facher Satz) nach § 1 Abs. 2 Ziffer
1 a der Entschädigungsverordnung gezahlt werden. Da dieser Satz höher ist als nach der bisherigen Regelung
gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 b (114,00 € x 3 gegenüber 211,90 € x 3) wird vorgeschlagen, dass dem Wehrführer
dann kein Auslagenersatz mehr gewährt wird. Entsprechendes gilt für den stv. Wehrführer, der 75 v.H. des
Pauschalbetrages des Wehrführers erhalten soll.
Das BHKG eröffnet nunmehr gemäß § 21 Absatz 1 auch die Möglichkeit, privaten Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern -neben dem Ersatz des Arbeitsentgeltes- eine Zulage zu gewähren. Hintergrund der gesetzlichen
Ermächtigung zur Zahlung einer solchen Zulage ist die Förderung des Ehrenamtes in der kommunalen
Gefahrenabwehr und die Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
insbesondere bei vorher terminlich unplanbaren Einsatzalarmierungen sowie für die Aus- und Fortbildung. Die
Einbindung des Ehrenamtes in die Feuerwehr ist gerade unter der Berücksichtigung der dort geringen
Personalkosten von hohem Mehrwert auch für den kommunalen Haushalt. Um die Bereitschaft der
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Einsatzkräfte während der regulären Arbeitszeit für Feuerwehreinsätze
freizustellen, weiterhin aufrechtzuerhalten und zu würdigen, wird die Gewährung einer Zulage befürwortet.
Die kommunalen Spitzenverbände in NRW und der Verband der Feuerwehren in NRW haben in einer
gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Zuhilfenahme kommunaler Praktiker neue kommunale Mustersatzungen
erarbeitet und in diesem Zusammenhang empfohlen, dass die Mindesthöhe der Zulage 20 Prozent der
errechneten anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung betragen sollte, um zu einem realistischen Mehrwert für
freistellende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu kommen. Dieser Empfehlung wurde seitens der Verwaltung
nachgekommen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass bezüglich der vorgenannten Ausführungen weitestgehend eine
einheitliche Regelung im Kreis Lippe in Absprache mit den Wehrführern und dem Kreisbrandmeister
geplant ist.
Darüber hinaus sollte überlegt werden, ob der im Dezember 2013 neu eingeführte Zuschuss für die
Mitgliedschaft in einem Sportstudio bzw. Sportverein künftig zeitlich unbegrenzt gewährt werden kann. Bislang
werden die anteiligen Kosten für maximal 2 Jahre gewährt. Aufgrund des Gesundheitsaspektes und dem
dauerhaften Erhalt einer leistungsfähigen Feuerwehr sollte aus Sicht der Verwaltung die zeitliche Begrenzung
von 2 Jahren aufgehoben werden. Die Kosten für den gewährten Zuschuss beliefen sich im Jahr 2014 auf
1.002,20 €, im Jahr 2015 auf 685,40 € und im Jahr 2016 auf 947,18 Euro.
Verwaltungsseitig wird dem Haut- und Finanzausschuss vorgeschlagen, folgende Beschlussempfehlung an
den Rat auszusprechen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, den Ratsbeschluss über die Entschädigung der Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr vom 20. Dezember 2001 aufgrund der gesetzlichen Änderungen entsprechend
dem beigefügten Entwurf neu zu fassen.
Schemmel