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Beschlussvorlage (R A T S B E S C H L U ß über die Entschädigung der Angehörigen der FF)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
157 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
09.06.17, 11:57
Aktualisiert
09.06.17, 11:57
Beschlussvorlage (R A T S B E S C H L U ß über die Entschädigung der Angehörigen der FF) Beschlussvorlage (R A T S B E S C H L U ß über die Entschädigung der Angehörigen der FF) Beschlussvorlage (R A T S B E S C H L U ß über die Entschädigung der Angehörigen der FF) Beschlussvorlage (R A T S B E S C H L U ß über die Entschädigung der Angehörigen der FF)

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Inhalt der Datei

-ENTWURF- RATSBESCHLUSS über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vom xx.xx.2017 I. Auslagenersatz gemäß § 22 BHKG Jede Einsatzkraft erhält für die Teilnahme an Einsätzen einen gestaffelten Auslagenersatz je angefangener Stunde in folgender Höhe: für die 1. Stunde = 11,60 Euro für die 2. + 3. Stunde = 10,40 Euro für jede weitere Stunde = 9,30 Euro Hierzu gehören auch die Brandsicherheitswachen. Für die Gewährung dieses Auslagenersatzes ist ohne Bedeutung, ob der Einsatz an einem Wochenende, Sonn- oder Feiertag oder außerhalb/innerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Eine eventuelle notwendige Verpflegung während eines Einsatzes wird aus diesem Auslagenersatz bestritten. II. Ersatz des Arbeitsentgeltes und Gewährung einer Zulage gemäß §§ 20 und 21 BHKG a) Für den Ersatz des Arbeitsentgelts an private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einer Einsatzkraft finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr findet die Satzung der Gemeinde Leopoldshöhe über den Ersatz von Verdienstausfall für die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. b) Zusätzlich erhält die private Arbeitgeberin oder der private Arbeitgeber auf Antrag eine Zulage in Höhe von 20 Prozent der anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung. III. Aufwandsentschädigung für die Wehrführerin oder den Wehrführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter Die Wehrführerin oder der Wehrführer erhält als Entschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe des dreifachen Satzes der Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 a der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 05. Mai 2014 (EntschVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend der Gemeindegröße. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Wehrführerin oder des Wehrführers erhält als Entschädigung 75 Prozent des monatlichen Pauschalbetrages der Wehrführerin oder des Wehrführers. In diesen Entschädigungen sind alle weiteren Kosten, wie Auslagenersatz, Fahrkosten etc. enthalten. Unberücksichtigt bleibt der Ersatz des Arbeitsentgeltes. Darüber hinaus ist bei dienstlichen Angelegenheiten während der üblichen Arbeitszeit auf Veranlassung des Feuerschutzträgers a) eine Selbständige oder ein Selbständiger nach der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der jeweils geltenden Fassung abzufinden, b) einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer der nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. IV. Fernsprechkosten der Wehrführerin oder des Wehrführers Sofern der Wehrführerin oder dem Wehrführer kein Diensttelefon zur Verfügung steht, erhält sie oder er eine monatliche Entschädigung in Höhe von 15 Euro. V. Ersatz von Fahrkosten für die Wehrführerin oder den Wehrführer, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und sonstige Führungskräfte Sofern zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Tagungen kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht und notwendige Fahrten mit einem Privat-PKW durchgeführt werden müssen, ist eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 16. Dezember 1998 in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. VI. Entschädigung für sonstige Feuerwehrkräfte a) Für den zusätzlichen Aufwand der verantwortlichen Löschzug-/Löschgruppenführerinnen oder der Löschzug-/Löschgruppenführer in den einzelnen Standorten einer Gesamtwehr wird eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung von je 456,00 Euro gewährt. Die stellvertretende Löschzug/Löschgruppenführerin oder der stellvertretende Löschzug/Löschgruppenführer erhält eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 307,80 Euro. Für jedes Einsatzfahrzeug erhöht sich diese Pauschale um 165,30 Euro je Standort einer Gesamtwehr (jährliche Pflegepauschale). Die Verteilung dieser pauschalen Aufwandsentschädigung erfolgt verantwortlich durch die Wehrführerin oder den Wehrführer. b) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr einer Gesamtwehr erhält eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 199,50 Euro für bis zu 2 Gruppen. Für jede weitere Gruppe (Standort) erhöht sich die Pauschale um 16,50 Euro. Die Jugendgruppenwartinnen oder die Jugendgruppenwarte der Jugendfeuerwehren in den einzelnen Standorten einer Gesamtwehr erhalten eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von je 131,10 Euro. c) Für ihre besonderen Funktionen und zur Abgeltung des Mehraufwandes innerhalb einer Gesamtwehr erhalten a) die Schirrmeisterin / der Schirrmeister b) die Leiterin / der Leiter Atemschutz c) die Leiterin / der Leiter Funk d) die Sprecherin oder der Sprecher der Ehrenabteilung e) die Pressewartin / der Pressewart f) die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer g) die oder der Internetbeauftragte h) die oder der Sicherheitsbeauftrage i) die Bekleidungswartin / der Bekleidungswart j) die Sprechering oder der Sprecher der Einsatzabteilung eine pauschale Aufwandsentschädigung von je 228,00 Euro jährlich. Für ihre weiteren Funktionen und zur Abgeltung des Mehraufwandes innerhalb einer Gesamtwehr erhalten a) die Atemschutzgerätewartin / der Atemschutzgerätewart b) die Funkwartin / der Funkwart c) die Gerätewartin / der Gerätewart d) die Mitglieder des PSU-Team e) die stellvertretende Bekleidungswartin / der stellvertretende Bekleidungswart f) die Mitglieder des Verpflegungs-/Versorgungsteam g) die Hydrantenwartin / der Hydrantenwart eine pauschale Aufwandsentschädigung von je 171,00 Euro jährlich. VII. Zuwendung für kameradschaftliche Zwecke Der Träger des Feuerschutzes zahlt für kameradschaftliche Zwecke ohne besonderen Nachweis je Feuerwehrfrau und Feuerwehrmann einschl. Alterskameradinnen und Alterskameraden und der Jugendfeuerwehr einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 20,50 Euro an die Kameradschaftskasse der Gesamtwehr. Alle Ansprüche, wie z.Bsp. Fahrtkosten mit Privat PKW, Telefonkosten, Stromkosten etc sind durch diese Zuwendung abgedeckt. VIII. Wochenendlehrgänge Für die Teilnahme an Wochenendlehrgängen auf Kommunaler und Kreisebene erhält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 13,10 Euro je Wochenende. Die Verpflegungskosten für die kommunale Ausbildung sind vom Träger des Feuerschutzes in Höhe von 5,90 Euro zu tragen. Bei Kreislehrgängen werden die Kosten durch den Kreis Lippe übernommen. Ausbilderinnen und Ausbilder erhalten eine gestaffelte Entschädigung je angefangener Stunde in folgender Höhe: für die 1. Stunde = 11,60 Euro für die 2. + 3. Stunde = 10,40 Euro für jede weitere Stunde = 9,30 Euro Mit diesen Pauschalen sind notwendige Fahrkosten mit Privat-PKW, Verbrauchsgüter und Vorbereitungszeiten ebenfalls abgegolten. IX. Lehrgänge am Institut der Feuerwehr NRW Bei einer Teilnahme an Lehrgängen am Institut der Feuerwehr NRW erfolgt der Ersatz von Aufwendungen nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 74-52.01.03 vom 5. Dezember 2012 (SMBl. NRW. 2012 2131) - in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu werden Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt. X. Sonstige soziale Leistungen 1. Die bisher vom Feuerschutzträger übernommenen Beiträge zur Sterbekasse und zum Lippischen Feuerwehrverband e.V. werden auch weiterhin von diesem getragen. 2. Der Träger des Feuerschutzes erstattet der Feuerwehrfrau und dem Feuerwehrmann die nachgewiesenen Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sportstudio bzw. Sportverein in Höhe von 50 % der Grundgebühr, maximal jedoch 30,00 € monatlich. XI. Anpassung des Auslagenersatzes und der Entschädigungssätze zu I., III, VI., VII. und VIII. Eine Anpassung des Auslagenersatzes und der Entschädigungssätze zu I., III, VI., VII und VIII. an die Preisentwicklung erfolgt jeweils im Rahmen der Änderung der Entschädigungsverordnung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse. XII. Steuerpflicht und Sozialabgaben Vorgenannte Leistungen sind durch den Feuerschutzträger zu versteuern. Ebenfalls sind die Sozialversicherungsbeträge zu übernehmen. XIII. Inkrafttreten Dieser Ratsbeschluss tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ratsbeschluss über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 20. Dezember 2001 in der Fassung der Änderung vom 19. Dezember 2013 außer Kraft.