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Beschlussvorlage (B-Plan)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
303 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
10.04.17, 20:04
Aktualisiert
10.04.17, 20:04
Beschlussvorlage (B-Plan)

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Inhalt der Datei

0,15 ha Schw 384 alben weg 288 222 289 3 6 HsNr.6 a 34 Gemeinde Leopoldshöhe Ortsteil Nienhagen Größe des Plangebietes: Schuckenbaum 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 "VdK-Siedlung" Gemarkung: 35 11 8 7 372 416 10 S A. Nutzungsplan 12 ße Weststra L 15 33 Gebietsabgrenzung: im Norden: durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 365 und 384 in der Flur 1, Gemarkung Nienhagen (Weststraße); im Westen: durch die östliche Grenze des Flurstückes 289 in der Flur 7, Gemarkung Schuckenbaum; im Süden: durch eine Verlängerung von ca. 39,33 m der südlichen Grenze der Flurstücke 288 und 289 in der Flur 7, Gemarkung Schuckenbaum; im Osten: durch das Flurstück 290 in der Flur 7, Gemarkung Schuckenbaum im rechten Winkel auf das Flurstück 365 in der Flur 1, Gemarkung Nienhagen (Weststraße). Bestandteile der Bebauungsplanänderung: A. Nutzungsplan B. Rechtsgrundlagen C. Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen und Anmerkungen D. Sonstige Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt 235 Gemarkung Nienhagen Flur 2 Tannenkrug 414 e er Straß Bielefeld 2 2 17 3 298 L 805 Beigefügt ist dieser Bebauungsplanänderung: - Begründung GFZ 0,4 e raß r St Gemarkung Nienhagen Flur 1 365 3 GRZ 0,4 30-45° E-2Wo SD lefe Bie FH max. 9,00m 700 lde WA I o ED D-2Wo 15 5 13 287 Gemarkung Schuckenbaum Flur 7 9 Flur: 37 299 15 219 290 Auf den Köppen Die Darstellung des im Bebauungsplan ausgewiesenen Zustandes stimmt bis auf folgendes mit dem Katasternachweis überein: Es wird bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. 150 149 Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB hat durch mögliche Einsichtnahme in der Zeit vom bis stattgefunden. Die Termine wurden am ortsüblich bekannt gemacht. Leopoldshöhe, den Stand der Kartengrundlage: 09.02.2016 Leopoldshöhe, den Dieser Bebauungsplan ist gem. § 2 (1) BauGB durch Beschluß des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom aufgestellt worden. Der Beschluß wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Detmold, den Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister ....................... Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister ....................... Kreis Lippe - Der Landrat Fachbereich Vermessung und Kataster Im Auftrag ................................................................................................. Leopoldshöhe, den Die Übereinstimmung mit dem Offenlegungsexemplar vom wird bescheinigt. Leopoldshöhe, den Dieser beschlossene Plan mit Begründung liegt gem. § 10 (3) BauGB ab zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Mit Bekanntmachung vom tritt dieser Bebauungsplan in Kraft. Dieser Plan ist gem. § 10 BauGB und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe vom als Satzung beschlossen worden. Leopoldshöhe, den Dieser Plan hat als Entwurf einschließlich Text und Begründung gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister ....................... Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister ....................... Gemeinde Leopoldshöhe (Bürgermeister) ..................... Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister ....................... B. Rechtsgrundlagen Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722); Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548); Die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung-PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509); Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542); zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258); Die Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV NRW S. 294); Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966); Das Wassergesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934); Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen und Anmerkungen Anmerkung: Zuwiderhandlungen gegen die gem. § 86 BauO NRW in dem Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und können gem. § 84 (3) BauO NRW als solche geahndet werden. C. Grenzen gem. § 9 (7) BauGB E-2Wo GRZ 0,4 30-45° GFZ 0,4 WA I o ED D-2Wo SD Dachform Dachneigung Firsthöhe Allgemeines Wohngebiet WA gem. § 4 BauNVO i. V. m. § 1 (5) und (6) BauNVO FH max. 9,00m Baugebiet Zahl der Bauweise Vollgeschosse Wohnungen Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Ziffer 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 15 BauNVO Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung gem. § 9 (7) BauGB C.1 C.2 WA Zulässig sind: - Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gem. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO. Zulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO, - Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO. Unzulässig sind gem. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO: - Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO, - Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO. C.3 GRZ 0,4 GFZ 0,4 Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Ziffer 1 BauGB i. V. m. § 16 - 21 BauNVO Grund- und Geschossflächenzahl, Vollgeschosse maximale Grundflächenzahl (GRZ) maximale Geschossflächenzahl (GFZ) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Die maximale Firsthöhe beträgt 9,00 m. Als Firstpunkt gilt der Schnittpunkt der Dachflächen. I FH max.9,00m Höhe der baulichen Anlagen Als unterer Bezugspunkt für die Firsthöhe gem. § 18 (1) BauNVO ist die Straßenoberkante der angrenzenden Erschließungsstraße (Fahrbahnmitte). C.4 offene Bauweise Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie Stellung baulicher Anlagen gem. § 9 (1) Ziffer 2 BauGB o nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Maßzahl (in m) vorhandene Bebauung Sonstige Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt Drempelhöhe: Die Drempelhöhe beträgt max. 50 cm. Die Höhe des Drempels wird von der Oberkante des Fußbodens / Rohdecke der untersten Dachgeschoßebene bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut gemessen. Dachaufbauten: Dachaufbauten sind allgemein zulässig. Dachform/Dachneigung: Entsprechend der Eintragung in der Planzeichnung sind folgende Dachformen und Dachneigungen zulässig: Satteldach zulässige Dachneigung für die Hauptbaukörper Für Anbauten, Garagen, überdachte PKW-Stellplätze und Nebenanlagen können auch Flachdächer zugelassen werden. Festsetzungen gem. § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (4) BauONRW (Örtliche Bauvorschriften) Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger, der Verund Entsorgungsträger Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Ziffer 25a BauGB Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 (1) Ziffer 20, 25 BauGB überbaubare Grundstücksfläche nicht überbaubare Grundstücksfläche Baugrenze zur Abgrenzung der maximalen überbaubaren Grundstücksflächen, soweit die festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl nicht entgegenstehen. Baugrenze ED C.5 C.6 L C.7 6,0 SD 30-45° D. z.B. 6. 265 vorhandene Flurstücksgrenze Flurstücksnummer Vorschlag Grundstückseinteilung Flur Gemarkung Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerke, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Archäologie für Westfalen, Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, 0251 591-8961 unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz). Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom 25.05.2000 ist unbelasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischenzulagern und zu transportieren, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. Weiterhin soll Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit dies technisch möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, sollte gem. Abs. 3 geprüft werden, inwieweit Bodenaushub über einen internen Massenausgleich bei parallelen Baumaßnah- men zu verwerten ist (Abrufbar ist die Boden- und Bauschuttbörse NRW unter www.alois-info.de Alle Angebote und Nachfragen auch kostenlos über die Gewerbeabfallberatung der Kreisverwaltung Lippe, Tel. 05231/62672 und 62665). Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplanes verbracht werden kann, ist nach § 4 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in der derzeit gültigen Fassung vorrangig stofflich zu verwerten. Um eine Verwertung der Bodenaushubmassen im Sinne des § 4 KrW-AbfG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden. Belasteter Bodenaushub ist unter dem EAK-Abfallschlüssel 17 05 99 D1 "Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen" als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu entsorgen. Die Vorgaben des KrW-/AbfG sowie des untergesetzlichen Regelwerkes insbesondere die Verordnungen über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 10.09.1996 sind grundsätzlich zu beachten. In der vorbereitenden Bauphase (z.B. Baugrubenaushub) ist auf Anzeichen von Altablagerungen zu achten. Sofern derartige Feststellungen getroffen werden, ist das Umweltamt der Kreises Lippe umgehend zu verständigen. Nach § 5 Abs. 4 Landesabfallgesetz sind beim Abbruch baulicher Anlagen alle Bauabfälle zu trennen. Gemeinde Leopoldshöhe Ortsteil Nienhagen 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 "VdK-Siedlung" 40 60 80m Vennhofallee 97 D-33689 Bielefeld fon 05205.3230/6502 fax 05205.22679 info@dhp-sennestadt.de www.dhp-sennestadt.de Norden Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB 20 Übersichtsplan M. 1 : 5.000 0 Huesmann er an Pl Maßstab im Original 1 : 1.000 Drees 05.04.2017Te.