Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
303 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
10.04.17, 20:04
Aktualisiert
10.04.17, 20:04
Stichworte
Inhalt der Datei
0,15 ha
Schw
384
alben
weg
288
222
289
3
6
HsNr.6 a
34
Gemeinde Leopoldshöhe
Ortsteil Nienhagen
Größe des
Plangebietes:
Schuckenbaum
14. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 07/01
"VdK-Siedlung"
Gemarkung:
35
11
8
7
372
416
10
S
A. Nutzungsplan
12
ße
Weststra
L
15
33
Gebietsabgrenzung:
im Norden: durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 365 und 384
in der Flur 1, Gemarkung Nienhagen (Weststraße);
im Westen: durch die östliche Grenze des Flurstückes 289 in der Flur
7, Gemarkung Schuckenbaum;
im Süden: durch eine Verlängerung von ca. 39,33 m der südlichen
Grenze der Flurstücke 288 und 289 in der Flur 7,
Gemarkung Schuckenbaum;
im Osten:
durch das Flurstück 290 in der Flur 7, Gemarkung
Schuckenbaum im rechten Winkel auf das Flurstück 365
in der Flur 1, Gemarkung Nienhagen (Weststraße).
Bestandteile der Bebauungsplanänderung:
A. Nutzungsplan
B. Rechtsgrundlagen
C. Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen und
Anmerkungen
D. Sonstige Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt
235
Gemarkung
Nienhagen
Flur 2
Tannenkrug
414
e
er Straß
Bielefeld
2
2
17
3
298
L 805
Beigefügt ist dieser Bebauungsplanänderung:
- Begründung
GFZ
0,4
e
raß
r St
Gemarkung
Nienhagen
Flur 1
365
3
GRZ
0,4
30-45°
E-2Wo
SD
lefe
Bie
FH max. 9,00m
700
lde
WA I o ED D-2Wo
15
5
13
287
Gemarkung
Schuckenbaum
Flur 7
9
Flur:
37
299
15
219
290
Auf den Köppen
Die Darstellung des im Bebauungsplan ausgewiesenen
Zustandes stimmt bis auf folgendes mit dem Katasternachweis
überein:
Es wird bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen
Planung geometrisch eindeutig ist.
150
149
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB hat
durch mögliche Einsichtnahme
in der Zeit vom
bis
stattgefunden.
Die Termine wurden am
ortsüblich bekannt gemacht.
Leopoldshöhe, den
Stand der Kartengrundlage: 09.02.2016
Leopoldshöhe, den
Dieser Bebauungsplan ist
gem. § 2 (1) BauGB durch
Beschluß des Hochbau- und
Planungsausschusses der
Gemeinde Leopoldshöhe vom
aufgestellt
worden. Der Beschluß wurde
am
ortsüblich
bekannt gemacht.
Detmold, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
.......................
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
.......................
Kreis Lippe - Der Landrat
Fachbereich Vermessung und Kataster
Im Auftrag
.................................................................................................
Leopoldshöhe, den
Die Übereinstimmung mit dem
Offenlegungsexemplar vom
wird bescheinigt.
Leopoldshöhe, den
Dieser beschlossene Plan mit
Begründung liegt gem. § 10
(3) BauGB ab
zu
jedermanns Einsicht öffentlich
aus.
Mit Bekanntmachung vom
tritt dieser
Bebauungsplan in Kraft.
Dieser Plan ist gem. § 10
BauGB und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666)
vom Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe vom
als Satzung beschlossen
worden.
Leopoldshöhe, den
Dieser Plan hat als Entwurf
einschließlich Text und
Begründung gem. § 3 (2)
BauGB in der Zeit vom
bis
öffentlich ausgelegen. Die
öffentliche Auslegung wurde
am
ortsüblich
bekannt gemacht.
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
.......................
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
.......................
Gemeinde Leopoldshöhe
(Bürgermeister)
.....................
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
.......................
B.
Rechtsgrundlagen
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722);
Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013
(BGBI. I S. 1548);
Die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhaltes (Planzeichenverordnung-PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes
bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S.
1509);
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009
(BGBl. I S. 2542); zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
13.10.2016 (BGBl. I S. 2258);
Die Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (BauO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV NRW S. 294);
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966);
Das Wassergesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeswassergesetz
-LWG-) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und
wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S.
934);
Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen
und Anmerkungen
Anmerkung:
Zuwiderhandlungen gegen die gem. § 86 BauO NRW in dem Bebauungsplan
aufgenommenen Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften) sind
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und können
gem. § 84 (3) BauO NRW als solche geahndet werden.
C.
Grenzen gem. § 9 (7) BauGB
E-2Wo
GRZ
0,4
30-45°
GFZ
0,4
WA I o ED D-2Wo
SD
Dachform
Dachneigung
Firsthöhe
Allgemeines Wohngebiet WA gem. § 4 BauNVO i. V. m. § 1 (5) und (6) BauNVO
FH max. 9,00m
Baugebiet Zahl der
Bauweise
Vollgeschosse Wohnungen
Grundflächenzahl Geschossflächenzahl
Die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Ziffer 1
BauGB i. V. m. §§ 1 - 15 BauNVO
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung
gem. § 9 (7) BauGB
C.1
C.2
WA
Zulässig sind:
- Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gem. § 4 (2) Ziffer 2
BauNVO,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO.
Zulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO,
- Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO.
Unzulässig sind gem. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO:
- Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO,
- Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO.
C.3
GRZ 0,4
GFZ 0,4
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Ziffer 1
BauGB i. V. m. § 16 - 21 BauNVO
Grund- und Geschossflächenzahl, Vollgeschosse
maximale Grundflächenzahl (GRZ)
maximale Geschossflächenzahl (GFZ)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Die maximale Firsthöhe beträgt 9,00 m. Als Firstpunkt gilt der Schnittpunkt der
Dachflächen.
I
FH
max.9,00m
Höhe der baulichen Anlagen
Als unterer Bezugspunkt für die Firsthöhe gem. § 18 (1) BauNVO ist die
Straßenoberkante der angrenzenden Erschließungsstraße (Fahrbahnmitte).
C.4
offene Bauweise
Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie Stellung baulicher Anlagen gem. § 9 (1) Ziffer 2 BauGB
o
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Maßzahl (in m)
vorhandene Bebauung
Sonstige Darstellungen und Hinweise zum
Planinhalt
Drempelhöhe:
Die Drempelhöhe beträgt max. 50 cm. Die Höhe des Drempels wird von der
Oberkante des Fußbodens / Rohdecke der untersten Dachgeschoßebene bis
zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut gemessen.
Dachaufbauten:
Dachaufbauten sind allgemein zulässig.
Dachform/Dachneigung:
Entsprechend der Eintragung in der Planzeichnung sind folgende Dachformen
und Dachneigungen zulässig:
Satteldach
zulässige Dachneigung für die Hauptbaukörper
Für Anbauten, Garagen, überdachte PKW-Stellplätze und Nebenanlagen
können auch Flachdächer zugelassen werden.
Festsetzungen gem. § 9 (4) BauGB i. V. m.
§ 86 (4) BauONRW (Örtliche Bauvorschriften)
Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger, der Verund Entsorgungsträger
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende
Flächen gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gem. § 9 (1) Ziffer 25a BauGB
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft gem. § 9 (1) Ziffer 20, 25 BauGB
überbaubare Grundstücksfläche
nicht überbaubare Grundstücksfläche
Baugrenze zur Abgrenzung der maximalen überbaubaren Grundstücksflächen,
soweit die festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl nicht entgegenstehen.
Baugrenze
ED
C.5
C.6
L
C.7
6,0
SD
30-45°
D.
z.B.
6.
265
vorhandene Flurstücksgrenze
Flurstücksnummer
Vorschlag Grundstückseinteilung
Flur
Gemarkung
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h.
Mauerwerke, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der
Gemeinde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Archäologie für Westfalen,
Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, 0251 591-8961 unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten
(§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz).
Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom 25.05.2000
ist unbelasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischenzulagern und zu transportieren,
dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. Weiterhin soll Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit
dies technisch möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, sollte gem. Abs. 3 geprüft werden,
inwieweit Bodenaushub über einen internen Massenausgleich bei parallelen Baumaßnah-
men zu verwerten ist (Abrufbar ist die Boden- und Bauschuttbörse NRW unter www.alois-info.de
Alle Angebote und Nachfragen auch kostenlos über die Gewerbeabfallberatung der Kreisverwaltung Lippe,
Tel. 05231/62672 und 62665).
Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplanes verbracht werden
kann, ist nach § 4 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in der derzeit gültigen
Fassung vorrangig stofflich zu verwerten. Um eine Verwertung der Bodenaushubmassen im
Sinne des § 4 KrW-AbfG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden.
Belasteter Bodenaushub ist unter dem EAK-Abfallschlüssel 17 05 99 D1 "Bodenaushub,
Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen" als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu entsorgen. Die Vorgaben des
KrW-/AbfG sowie des untergesetzlichen Regelwerkes insbesondere die Verordnungen über
Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 10.09.1996 sind
grundsätzlich zu beachten.
In der vorbereitenden Bauphase (z.B. Baugrubenaushub) ist auf Anzeichen von Altablagerungen zu achten. Sofern derartige Feststellungen getroffen werden, ist das Umweltamt der Kreises Lippe umgehend zu verständigen.
Nach § 5 Abs. 4 Landesabfallgesetz sind beim Abbruch baulicher Anlagen alle Bauabfälle
zu trennen.
Gemeinde Leopoldshöhe
Ortsteil Nienhagen
14. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 07/01 "VdK-Siedlung"
40
60
80m
Vennhofallee 97
D-33689 Bielefeld
fon 05205.3230/6502
fax 05205.22679
info@dhp-sennestadt.de
www.dhp-sennestadt.de
Norden
Verfahrensstand:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und frühzeitige
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
20
Übersichtsplan M. 1 : 5.000
0
Huesmann
er
an
Pl
Maßstab im Original 1 : 1.000
Drees
05.04.2017Te.