Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
468 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
10.04.17, 20:04
Aktualisiert
10.04.17, 20:04
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Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“
Ortsteil:
Plangebiet:
Nienhagen
Südlich der Weststraße sowie westlich und nördlich der
Bielefelder Straße
Begründung
Verfahrensstand: Vorentwurf
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel 05205-3230; Fax -22679
E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
05.04.2017
Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Inhaltsverzeichnis
1 Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................. 1
2 Anlass und Ziel der Planung ............................................................................. 1
3 Verfahren ............................................................................................................. 2
4 Übergeordnete Planungen ................................................................................. 2
5 Bestehendes Planungsrecht ............................................................................. 3
6 Festsetzungen des Bebauungsplanes.............................................................. 4
6.1
Art der baulichen Nutzung .......................................................................................... 4
6.2
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen............. 5
6.3
Festsetzungen zur Baugestalt .................................................................................... 5
6.4
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ........................................................................................................... 5
6.5
Mit Geh,- Fahr- und Leitungsrechten zu belegende Flächen ..................................... 6
7 Auswirkungen der Planung ............................................................................... 6
7.1
Belange der Ver- und Entsorgung .............................................................................. 6
7.2
Belange des Denkmalschutzes .................................................................................. 7
7.3
Belange der Landwirtschaft ........................................................................................ 7
7.4
Belange des Immissionsschutzes .............................................................................. 7
8 Belange der Umwelt / Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB ......................... 8
8.1
Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes ................ 8
8.2
Fachplanungen und Schutzgebiete ............................................................................ 8
8.3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........................................... 8
8.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung ....................................................... 9
8.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ........................................................................................................... 11
8.6
Kompensationsmaßnahmen .................................................................................... 12
Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Begründung zur 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“
Ortsteil:
Plangebiet:
Nienhagen
Südlich der Weststraße sowie westlich und nördlich der Bielefelder
Straße
Verfahrensstand: Vorentwurf - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB und frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (1) BauGB
1
Räumlicher Geltungsbereich
Der rd. 0,14 ha große räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung liegt innerhalb der Gemarkung Schuckenbaum in der Flur 7 und umfasst einen Teilbereich des Flurstückes 290.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 365 und 384 in der Flur 1,
Gemarkung Nienhagen (Weststraße);
Im Westen: durch die östliche Grenze des Flurstückes 289 in der Flur 7, Gemarkung
Schuckenbaum;
Im Süden:
durch eine Verlängerung von ca. 39,33 m der südlichen Grenze der Flurstücke
288 und 289 in der Flur 7, Gemarkung Schuckenbaum;
Im Westen: durch das Flurstück 290 in der Flur 7, Gemarkung Schuckenbaum im rechten
Winkel auf das Flurstück 365 in der Flur 1, Gemarkung Nienhagen (Weststraße).
2
Anlass und Ziel der Planung
Mit der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ergänzende Wohnbebauung an der Weststraße im
Ortsteil Nienhagen geschaffen werden. Das Plangebiet liegt südlich der Weststraße zwischen der bereits vorhandenen straßenbegleitenden Bebauung und der Bielefelder Straße,
die rd. 20 m östlich des Plangebietes in Form einer S-Kurve um den Siedlungskörper herum
schwenkt. Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit ackerbaulich genutzt. Östlich
und südlich des Plangebietes grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Voraussetzung für die geringfügige Erweiterung des vorhandenen Siedlungszusammenhangs um zwei weitere Baugrundstücke ist, dass die als Landstraße gewidmete Bielefelder
Straße (L 805) im Bereich der heutigen S-Kurve entgegen bisheriger Planungen nicht mehr
begradigt werden soll und somit die Flächen im Plangebiet für eine wohnbauliche Nutzung
zur Verfügung stehen. Nach Mitteilung vom Landesbetrieb Straßen NRW vom 20.04.2016 ist
eine Kurvenbegradigung der L 805 im Bereich des Flurstückes 290 aus der Planung herausgenommen worden und wird künftig nicht weiter verfolgt.
Anlass für die Planung ist die Anfrage des Grundstückseigentümers, der auf der Fläche zwei
Wohngebäude errichten möchte. Das Plankonzept sieht eine Fortführung der straßenbegleitenden Bebauung an der Südseite der Weststraße vor. Die westlich an das Plangebiet an1
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
grenzende Bebauung wurde mit der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdKSiedlung“ im Jahr 2001 planungsrechtlich ermöglicht. Für den Bereich des geplanten Vorhabens besteht heute kein Planungsrecht, sodass zur Realisierung des Vorhabens eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich ist. Mit der vorliegenden 14. Änderung des Bebauungsplanes sollen die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes aufgegriffen werden und die geplante Bebauung sich somit harmonisch in den Bestand einfügen.
Die Gemeinde Leopoldshöhe macht mit der Bauleitplanung von der Möglichkeit Gebrauch,
konkrete Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht bisher nicht vereinbar sind, zum
Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechendes Baurecht zu schaffen. Dies
liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune, sodass
bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungswünsche der zugrunde liegenden Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt.
Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist allein, ob
die jeweilige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dies ist hier der Fall: Die Vorhabenplanung entspricht der planerischen Zielsetzung zur Entwicklung des Bereiches.
3
Verfahren
Da mit der vorliegenden 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ der
bestehende Geltungsbereich um zwei Baugrundstücke erweitert wird, ist die Änderung im
sog. Vollverfahren durchzuführen.
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für das Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchzuführen,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sowie zu beschreiben und zu bewerten sind (siehe Kapitel 8).
Gemäß des § 1a (3) i.V.m. § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe a BauGB sind die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft
auszugleichen und im Bebauungsplan festzusetzen (siehe Kapitel 8.6).
Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen soll der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes gefasst und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (1) BauGB eingeleitet werden.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange werden diese aufgefordert, Äußerungen zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB zu tätigen.
4
Übergeordnete Planungen
Flächennutzungsplan
Bebauungspläne sind gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt für das Plangebiet einerseits
Wohnbauflächen als auch geringfügig Flächen für die Landwirtschaft dar (siehe Abbildung 1). Westlich und nordwestlich grenzen an den Änderungsbereich weitere Wohnbauflächen an. Nordöstlich, östlich und südlich schließen Flächen für die Landwirtschaft an. Die
Bielefelder Straße ist östlich und südlich des Plangebietes als sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt. Der östliche Teilbereich des Plangebietes befindet sich
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 3917-0013 „Siek südlich Nienhagen“ (siehe unten).
Die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen werden durch die vorliegende
Planung nur geringfügig überschritten. Die vorliegende Bebauungsplanänderung gilt dennoch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da dieser als vorbereitender Bauleitplan die
Grundzüge der gemeindlichen Siedlungsentwicklung nur parzellenunscharf darstellt. Auf2
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
grund der nur geringfügigen Überschreitung der Wohnbauflächen ist keine Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich.
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe mit Umgrenzung
des Plangebietes, ohne Maßstab
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des rechtskräftigen
Landschaftsplanes Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ des Kreises Lippe und ist mit
den Entwicklungszielen „Erhaltung“ und „Temporäre Erhaltung“ versehen. Zudem befindet
sich das Plangebiet zum Teil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Siek südlich Nienhagen“ (LSG-3917-0013). Gemäß Gliederungsnummer 2.2-1 des Landschaftsplanes ist im
Landschaftsschutzgebiet u.a. das Errichten baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, unzulässig.
Das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet steht derzeit der Aufstellung des Bebauungsplanes entgegen. Um das Plangebiet baulich entwickeln zu können, ist ein Antragsverfahren
zur Teilaufhebung des Landschaftsschutzgebietes einzuleiten.
Wird mit einem Bebauungsplan in den Geltungsbereich eines Landschaftsplanes eingegriffen, so treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes mit
dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Aus diesem Grund ist das Plangebiet mindestens zu Teilen auch
aus dem Landschaftsplan zu entlassen.
5
Bestehendes Planungsrecht
Mit der westlich angrenzenden 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01
aus dem Jahr 2001 wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für drei Wohngebäude im Anschluss an die bestehende Wohnsiedlung geschaffen (siehe Abbildung 2). Als Art der baulichen Nutzung wurde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist für den Änderungsbereich auf 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) ebenfalls auf 0,4 begrenzt. Es wird maximal ein Vollgeschoss sowie eine offene
Bauweise als Einzel- und Doppelhaus zugelassen. Als überbaubare Grundstücksfläche wird
mittels Baugrenzen ein längliches Baufenster parallel und in 5,00 m Abstand zur Weststraße
3
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
mit einer Tiefe von 17,00 m festgesetzt. Als Dachform sind lediglich Satteldächer zulässig,
deren Dachneigung auf 30° – 45° reglementiert wird.
Als örtliche Bauvorschrift wird zudem eine maximale Firsthöhe 9,00 m sowie eine maximale
Drempelhöhe von 0,50 m festgesetzt.
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf maximal 2 Wohnungen je Gebäude beschränkt.
Als Eingrünung zum südlich angrenzenden Landschaftsraum wird eine 5,00 m breite Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festegsetzt.
Abbildung 2: 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 "VdK-Siedlung"
6
6.1
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
werden in der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 entsprechend der bisherigen
Festsetzungen der 12. Änderung des Bebauungsplanes ein allgemeines Wohngebiet WA
gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Allgemein zulässig sind:
x Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO
x die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gem. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO
x Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO
Zudem sind gem. § 1 (5) BauNVO zulässig:
x Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO
x sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO
x Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO
4
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Unzulässig sind gem. § 1 (6) BauNVO:
x Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO
x Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO
6.2
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen
Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung soll zum einen die bauliche Dichte
und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, wird entsprechend des angrenzenden Planungsrechtes mit einer GRZ von 0,4 als
Höchstmaß festgesetzt. Eine Überschreitung der GRZ ist gem. § 19 (4) BauNVO für Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 bis zu 50 %
zulässig. Die GFZ drückt das Verhältnis der Geschossfläche zur maßgebenden Grundstücksfläche des Baugrundstückes aus und wird ebenfalls auf 0,4 begrenzt. Die festgesetzte
GFZ geht einher mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss.
Zur Beschränkung der Höhen der baulichen Anlagen wird eine maximale Firsthöhe von
9,00 m festgesetzt. Den oberen Bezugspunkt zur Bestimmung der Firsthöhe bildet der Firstpunkt als Schnittpunkt beider Dachflächen. Zudem wird für die Dachform das Satteldach sowie die bestehenden Festsetzungen hinsichtlich der Dachneigung (30° – 45°) übernommen.
Als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen gem. § 18 (1)
BauNVO gilt die Oberfläche der angrenzenden bestehenden Straßenverkehrsfläche (Weststraße).
In dem festzusetzenden allgemeinen Wohngebiet sind sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser in offener Bauweise zulässig. Die Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen werden
mit 17,00 m ausreichend dimensioniert, um die geplanten Bauvorhaben zu realisieren. Die
Flucht der bestehenden westlich angrenzenden Bebauung wird mit 5,00 m aufgegriffen und
im Plangebiet fortgeführt.
Die Festsetzungen entsprechen den Festsetzungen der westlich angrenzenden Bebauungsplanänderung und gewährleisten somit ein Einfügen in den Bestand.
Mit den getroffenen Festsetzungen ist gleichzeitig eine Beschränkung der Wohneinheiten
verbunden. Dabei wird die Anzahl auf maximal 2 Wohneinheiten pro Einzelhaus bzw. pro
Doppelhauseinheit beschränkt. Das Ziel einer solchen Beschränkung der Wohneinheiten ist
die damit verbundene Begrenzung der Stellplätze auf den privaten Grundstücken. Die Festsetzung fügt sich in die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung aufgrund
ihrer städtebaulichen Zielsetzung ein und bezieht sich nicht auf die zukünftig entstehenden
Bau- und Buchgrundstücke, sondern auf die darauf zu errichtenden Gebäude.
6.3
Festsetzungen zur Baugestalt
Neben den Festsetzungen zur Dachform als Satteldach sowie der Dachneigung von 30° –
45° werden ebenfalls die Festsetzungen der benachbarten 12. Änderung zur Drempelhöhe
übernommen. Diese wird auf 50 cm beschränkt. Die Höhe des Drempels wird von der Oberkante des Fußbodens / Rohdecke der untersten Dachgeschoßebene bis zur Schnittlinie der
Außenwand mit der Dachhaut gemessen. Dachaufbauten werden allgemein zugelassen.
6.4
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Um die Eingrünung des Plangebietes gegenüber dem südlich angrenzenden Landschaftsraum zu gewährleisten, ist zur südlichen Geltungsbereichsgrenze ein 3,00 m breiter Anpflanzungsstreifen vorgesehen.
5
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
6.5
Mit Geh,- Fahr- und Leitungsrechten zu belegende Flächen
Um die Entwässerung des östlichen Teilbereiches im Plangebiet sicherzustellen, wird auf
dem westlichen Teilbereich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger sowie der Anlieger festgesetzt.
Die bestehende Regenkanalisation in der nördlich angrenzenden Weststraße endet heute
ungefähr auf der Höhe des geplanten westlichen Grundstückes. Eine Verlängerung der Kanalanlagen bis auf die Höhe des geplanten östlichen Grundstückes ist nicht möglich, da sich
die Kanäle in diesem Bereich der Weststraße schon relativ nah zur Straßenoberfläche befinden. Daher soll das Regen- und Schmutzwasser des östlichen Grundstückes über das angrenzend westliche Grundstück in die bestehenden Kanalanlagen in der Weststraße eingeleitet werden.
7
7.1
Auswirkungen der Planung
Belange der Ver- und Entsorgung
Trinkwasser / Löschwasser
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser und Löschwasser kann durch den örtlichen Versorgungsträger erfolgen. Ein Anschluss kann an die vorhandenen Leitungen in der
Weststraße erfolgen. Heute verläuft im östlichen Bereich des Plangebietes noch eine Wasserleitung quer von der Bielefelder Straße in die Weststraße, die vor der Bebauung des
Grundstückes umzulegen ist (siehe Abbildung 3). Nach ersten Abstimmungen kann die vorhandene Leitung zunächst entlang der Bielefelder Straße und von dort in die Weststraße
gelegt werden.
Elektrizität / Gas / Fernmeldetechnische Einrichtungen
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas sowie den fernmeldetechnische Einrichtungen kann ebenfalls durch die örtlichen Versorgungsträger erfolgen. Ein Anschluss
kann auch hier an die vorhandenen Leitungen in der Weststraße erfolgen. Wie in Abbildung 3 zu erkennen verläuft parallel zu der vorhandenen Wasserleitung im östlichen Bereich
des Plangebietes auch eine Gasleitung, die ebenfalls vor Bebauung des Grundstückes umzulegen ist. Nach Abstimmung mit den Stadtwerken Lippe-Weser ist auch hier eine Umlegung der Leitung von der Bielefelder Straße in die Weststraße möglich.
Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung
Der Anschluss des Plangebietes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zum Zweck
der Schmutzwasserentsorgung ist technisch möglich. Allerdings befindet sich im östlichen
Plangebietsbereich derzeit eine Druckwasser-Schmutzleitung (siehe Abbildung 3), die ebenfalls vor einer Bebauung des Plangebietes umzulegen ist. Grundsätzlich ist dann der Anschluss an die vorhandene Schmutzwasser-Druckleitung möglich.
Nach § 44 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser ortsnah
versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Da der Boden im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung nur eine sehr geringe
Durchlässigkeit aufweist, kann eine Beseitigung des Niederschlagswassers durch eine dezentrale Versickerung nicht erfolgen.
Wie in Kapitel 6.5 beschrieben ist daher für das östliche Plangrundstück das anfallende Regenwasser über das westlich angrenzende Plangrundstück an die öffentliche Kanalisation
anzuschließen. Ein entsprechendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird im Bebauungsplan
vorgesehen.
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Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Abbildung 3:Bestehende Leitungsverläufe im Plangebiet, ohne Maßstab
7.2
Belange des Denkmalschutzes
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale
oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gem. §§ 3-5 Denkmalschutzgesetz
NRW. Auch Boden- und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Aus diesem Grund sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht erforderlich.
7.3
Belange der Landwirtschaft
Mit der vorliegenden Planung werden geringfügig landwirtschaftliche Flächen in Anspruch
genommen. Die Flächen befinden sich allerdings im Eigentum des Vorhabenträgers. Negative Auswirkungen sind daher durch die Planung nicht zu erwarten.
7.4
Belange des Immissionsschutzes
Belange des Immissionsschutzes werden mit derzeitigem Kenntnisstand durch die Planung
nicht berührt.
In der Nähe des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine emittierenden gewerblichen Betriebe, zu denen bauleitplanerisch Abstände des geplanten Vorhabens zu berücksichtigen wären.
Mit der Bielefelder Straße befindet sich in der Nähe des Plangebietes eine Landesstraße,
von der zum Teil erhöhte jedoch kein belästigender Verkehrslärm zu erwarten ist. Besondere
bauliche Lärmschutzvorkehrungen werden innerhalb des Plangebiets nach heutigem Kenntnisstand nicht erforderlich. Immissionen innerhalb des Plangebietes sind durch die beabsichtigte Entwicklung des Plangebietes als Wohngebiet nicht zu erwarten.
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14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
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Belange der Umwelt / Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
Für die Planung ist eine Umweltprüfung mit der Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen vorzunehmen und darzustellen. In Anlehnung an die Anlage 1 BauGB wird
gemäß § 2 (4) und § 2a (2) Satz 2 Nr. 2 BauGB folgende Darstellung der Umweltprüfung
vorgenommen:
8.1
Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes
Mit der 14. Änderung des Bebauungsplanes ist eine Erweiterung der vorhandenen straßenbegleitenden Bebauung südlich der Weststraße um zwei Wohngebäude beabsichtigt. Hierfür
wird eine ein rd. 17 m x 30 m großes Baufenster im Anschluss an den bestehenden Siedlungszusammenhang festgesetzt. Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von
baulichen Anlagen überdeckt werden darf, wird mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
als Höchstmaß festgesetzt. Eine Überschreitung der GRZ ist gem. § 19 (4) BauNVO für Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 bis zu
50 % zulässig. Zur Abgrünung der geplanten baulichen Erweiterung zum südlichen Landschaftsraum hin ist ein 3,00 m breiter Anpflanzungsstreifen auf den privaten Baugrundstücken vorgesehen.
8.2
Fachplanungen und Schutzgebiete
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ des Kreises Lippe und
ist mit dem Entwicklungszielen „Erhaltung“ und „Temporäre Erhaltung“ versehen. Zudem
befindet sich das Plangebiet zum Teil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Siek südlich
Nienhagen“ (LSG-3917-0013).
Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung dürfen gemäß Landschaftsplan innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes nicht errichtet werden. Demnach steht das Landschaftsschutzgebiet der Aufstellung des Bebauungsplanes entgegen. Um das Plangebiet baulich entwickeln zu können, ist ein Antragsverfahren zur Teilaufhebung des Landschaftsschutzgebietes
einzuleiten.
8.3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit ackerbaulich genutzt. Westlich und nordwestlich schließen weitere wohnbaulich genutzte Flächen an. Östlich und südlich des Plangebietes befinden sich weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen. Unmittelbar nördlich
grenzt die Weststraße an das Plangebiet.
Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die schutzgutbezogene Beschreibung des Umweltzustandes.
Schutzgut
Mensch
Pflanzen und Tiere
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet befindet sich im unmittelbaren Nahbereich der vorhandenen Wohnsiedlung Nienhagen. Die Fläche wird derzeit ackerbaulich genutzt und hat keine Freizeit- und Erholungsfunktion für den
Menschen. Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen dem
Siedlungsbereich und der freien Landschaft. Die Weststraße wird
zum Teil von Spaziergängern genutzt.
Die Erweiterung der Wohnbebauung ist unmittelbar an den baulichen
Bestand angrenzend geplant. Die hiervon betroffenen Bereiche werden ackerbaulich genutzt. Es sind keine Biotoptypen mittlerer bis hoher Wertigkeit vorhanden.
Das Plangebiet stellt aufgrund seiner derzeitigen ackerbaulichen
8
Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Schutzgut
Naturraum und
Landschaft
Boden
Gewässer /
Grundwasser
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
(Denkmalschutz)
Wechselwirkungen
8.4
Derzeitiger Umweltzustand
Nutzung nur für störungsunempfindliche Vogelarten einen geeigneten Lebensraum dar. Es übernimmt die Funktion von Nahrungsflächen dieser Arten. Für störungsempfindliche Vogelarten des Kulturund Offenlandes ist das Plangebiet aufgrund seiner Vorbelastungen
(z.B. Silhouettenwirkung, Nutzung der Ackerflächen) als Bruthabitat
nicht geeignet. Daher ist eine Funktion als Bruthabitat aufgrund des
Fehlens von Gehölzen und den genannten Vorbelastungen unwahrscheinlich. Das Plangebiet eignet sich zudem als potenzielles Nahrungshabitat für Fledermäuse. Da Gebäude und Höhlenbäume im
Plangebiet fehlen, ist eine Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse auszuschließen. Aufgrund fehlender geeigneter Laichgewässer und Landlebensräume stellt das Plangebiet keinen geeigneten Lebensraum für Amphibien dar.
Das Plangebiet liegt zum Teil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Siek südlich Nienhagen“ (LSG-3917-0013). FFH-Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete werden
von der Planung nicht berührt.
Im Plangebiet steht typischer Pseudogley bzw. zum Teil BraunerdePseudogley an. Lehmiger Schluff und schluffiger Lehm aus Löß liegen über schwach tonigem Lehm und stellenweise über sandigem,
schwach steinigem Lehm. Dieser Boden ist aufgrund seiner Regelungs- und Pufferfunktion als schutzwürdiger Boden der Stufe 1 klassifiziert. Als Vorbelastungen des Bodens ist die landwirtschaftliche
Nutzung zu betrachten. In diesen Bereichen ist der Boden in seiner
Funktion als Filter-, Puffer und Ausgleichsmedium sowie als Lebensgrundlage (für Pflanzen und Tiere) eingeschränkt bzw. kann diese
Funktionen kleinflächig nicht mehr erfüllen.
Eine besondere Relevanz des Plangebietes für die Aspekte Gewässer und Grundwasser sind nicht bekannt. Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Das Plangebiet befindet sich in dem Landschaftsraum „Lippisches
Flachhügelland“. Aufgrund des flachen Reliefs und geringer Reibungswiderstände (z.B. durch Bebauung oder Gehölze) sowie der
Lage im Randbereich zwischen Bebauung und freier Landschaft erfüllt das Plangebiet die Funktion einer kaltluftbildenden Freifläche,
die zum Luftaustausch des angrenzenden Siedlungsbereiches beiträgt.
Das Vorkommen von Bau- oder Bodendenkmalen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.
Es bestehen im Wesentlichen landschaftsökologische Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt) zwischen dem Plangebiet und dem Umfeld. Diese Wechselwirkungen sind aber vor dem
Hintergrund der Kleinräumigkeit des Plangebietes nicht tangiert.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(„Nullvariante“):
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Umweltzustand innerhalb des Plangebietes bei einer Beibehaltung der heutigen Situation nichts ändern. Eine
9
Gemeinde Leopoldshöhe
14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung"
Veränderung des Zustandes der Schutzgüter im Sinne einer Optimierung der Standortvoraussetzungen für die Entwicklung der Schutzgüter ist im Falle der Nichtdurchführung der
Planung aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu erwarten.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung:
Im Folgenden werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung beschrieben
und bewertet. Dabei ergeht die Bewertung des Umweltzustandes für den Fall nach der Umsetzung der Planung.
Auswirkungen auf den Umweltzustand während des Baus der Vorhabens / während der Umsetzung der Planung sind zu vernachlässigen, da die Bauphase zeitlich und räumlich beschränkt erfolgen wird.
Schutzgut
Mensch
Pflanzen und Tiere
Naturraum und
Landschaft
Boden
Gewässer /
Grundwasser
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird eine geringfügige Erweiterung des vorhandenen Siedlungszusammenhangs planungsrechtlich vorbereitet. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch sind nicht zu erwarten.
Das Plangebiet wird als Ackerfläche genutzt. Infolge der Überplanung sind diese Flächen als Verlustflächen zu betrachten. Demgegenüber ist die Anlage einer Baum- und Strauchhecke (Anpflanzungsstreifen) gegenüber dem Bestand als positiv zu bewerten.
Mit dem Vorhaben werden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen ihre Funktion als Nahrungshabitat für störungsunempfindliche
Arten verlieren. Da in der unmittelbaren Umgebung weitere Freiflächen zur Verfügung stehen, auf die die Arten ausweichen können, werden mit der Bauleitplanung aller Wahrscheinlichkeit nach
keine essentielle Lebensstätten zerstört.
Die Planung hat aufgrund ihrer Kleinräumigkeit keine Auswirkungen
bzw. führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Naturraum und Landschaft. Zur landschaftlichen Einbindung der
geplanten Nebenanlagen ist ein 3 m breiter Anpflanzungsstreifen
(Baum- und Strauchhecke) entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze vorgesehen. Die Beeinträchtigungen werden damit
als nicht erheblich für das Schutzgut eingestuft.
Die Anlage eines 3 m breiter Anpflanzungsstreifen (Baum- und
Strauchhecke) ist im Vergleich zum Bestand als positive Wirkung
auf den Boden zu werten. Trotz dieser positiven Wirkung und der
Vorbelastungen ist dem dauerhaften Verlust von Bodenfunktionen
durch Versiegelung Rechnung zu tragen. Der Verlust schutzwürdiger Bodenfläche beläuft sich unter Einhaltung der maximalen GRZ
von 0,4 und der maximalen Überschreitungsmöglichkeit um 50%
für Stellplätze, Zuwegungen etc. auf insgesamt 874 m². Aufgrund
der Geringfügigkeit kommt es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden bzw. der Bodenfunktion.
Die Planung hat keine Auswirkungen bzw. führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Gewässer / Grundwasser. Es sind keine Gewässer betroffen bzw. es erfolgt keine Veränderung im Hinblick auf die Grundwassersituation. Gefährdungen
des Grundwassers bestehen nicht.
Die Planung hat keine Auswirkungen bzw. führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft / Klima. Die vorhandene klimatische Situation wird sich ebenso wenig ändern wie die
Luftqualität.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Plangebiet ein
hohes archäologisches Potenzial aufweist, sind Erdarbeiten durch
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Schutzgut
(Denkmalschutz)
Wechselwirkungen
8.5
Umweltzustand nach Durchführung der Planung
einen von der Unteren Denkmalbehörde zu bestimmenden Archäologen zu begleiten. Auf mögliche archäologische Bodenfunde kann
damit direkt und fachlich fundiert reagiert werden, sodass keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind.
Ökosystemare Wechselwirkungskomplexe sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Schutzgut Mensch
Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Eingriffe in das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit verbunden. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind daher nicht
erforderlich.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Im Plangebiet befinden sich keine zu erhaltende oder schützenswerte Gehölze. Generell
kann die Anlage von Freianlagen und Gehölzen als Minderungsmaßnahme angesehen werden. Es empfiehlt sich die Pflanzung standortgerechter, heimischer Gehölze.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsflächen werden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt (siehe Kapitel 8.6). Die Flächen erfüllen demnach eine kompensatorische Funktion im weiteren Sinne des § 15 BNatSchG und müssen daher gemäß § 15
(5) und (6) „in angemessener Frist“ erfolgen. Grundsätzlich müssen die Kompensationsmaßnahmen erst ergriffen werden, wenn der tatsächliche Eingriff (hier die Bauphase) erfolgt. Die
Anpflanzungen, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen müssen daher spätestens innerhalb
der ersten Pflanzperiode nach Beendigung der Baumaßnahmen erfolgen.
Im Rahmen der ggf. erforderlichen Baumaßnahmen sowie der nachfolgenden Nutzung müssen sämtliche Maßnahmen und Aktivitäten auf die Fläche innerhalb der Plangebietsgrenze
beschränkt werden.
Es ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere durch das Vorhaben
auszugehen. Ein Maßnahmenbedarf ergibt sich daher nicht.
Schutzgut Naturraum und Landschaft
Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild verbunden. Ein
Bedarf an Maßnahmen ergibt sich nicht.
Schutzgut Boden
Für die im Plangebiet anstehenden natürlichen Böden kann im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben keine Vermeidungsmaßnahme formuliert werden. Bei Realisierung des
Vorhabens ist ein Verlust der anstehenden, schutzwürdigen Bodentypen im Bereich von versiegelten Flächen nicht zu vermeiden.
Schutzgut Gewässer / Grundwasser
Die folgenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind bei der Durchführung der
Bauarbeiten zu beachten:
x beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl und Dieselkraftstoff) ist
die aktuelle "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe" einzuhalten
x keine Lagerung grundwassergefährdender Stoffe außerhalb versiegelter Flächen
x Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten bei Baumaschinen und -fahrzeugen
x Versickerung von ggf. anfallendem Grundwasser aus Wasserhaltung
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Durch folgende folgenden fakultativen Maßnahmen kann der Eingriff in den Grundwasserhaushalt gemindert werden:
x Anlage von Dachbegrünungen
x Verwendung versickerungsfähiger Beläge im Außenbereich
Schutzgut Luft / Klima
Mit dem Vorhaben sind keine relevanten lokalklimatischen Veränderungen verbunden.
Generell empfiehlt sich die Anlage von Dach- und Fassadenbegrünungen zur Verbesserung
des Mikroklimas.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Bereich des Plangebiets sind keine Kulturgüter vorhanden. Erhebliche Beeinträchtigungen von sonstigen Sachgütern ergeben sich nicht.
Generell gilt bei kultur- oder erdgeschichtlichen Bodenfunden (Tonscherben, Metallfunde,
dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien, etc.):
x Information der zuständigen Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen
x Unveränderten Zustand der Entdeckungsstätte für mindestens 3 Tage erhalten
8.6
Kompensationsmaßnahmen
Die Eingriffsbilanzierung erfolgt auf Grundlage der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008). Das Bewertungsverfahren beruht auf einer
Gegenüberstellung der Bestandssituation mit der Planungssituation. Grundlage für die Eingriffsbewertung ist dabei der Zustand von Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme (Ausgangszustand). Im Bereich rechtskräftiger Bebauungspläne werden als
Ausgangszustand die Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans herangezogen. Im
Anschluss daran erfolgt die Berechnung des Planwertes entsprechend den Festsetzungen
des Bebauungsplans (Planungszustand).
In der folgenden Tabelle sind die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorkommenden
Biotoptypen, ihre Flächenanteile und deren Biotopwert dargestellt. Aus der Summe der Biotopwertpunkte wird der Biotopwert vor der Umsetzung der Planung ermittelt.
A. Ausgangszustand des Gebietes vor den Festsetzungen des B-Planes
Code
Biotoptyp
4.1
Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend
Fläche
in ca. qm
Wert
1.456
Gesamtwert
2
Gesamt
1.456
B. Zustand des Plangebietes gemäß den Festsetzungen des B-Planes
Code
1.1
Biotoptyp
2.912
2.912
Fläche
Wert
Gesamtwert
in ca. qm
60% von 1.456 qm
0
= 873,6
Versiegelte Fläche
(Gebäude, Straßen, Wege, engfugiges Pflaster, Mauern etc.)
4.5
Intensivrasen (z.B. in Industrie- und
40% von 1.456 qm
Gewerbegebieten, Sportanlagen),
ohne 7.1 = 468,4
Staudenrabatten, Bodendecker
7.1
Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen,
114
Ufergehölz, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 50%
Gesamt
1.456
0
2
936,8
3
342
1.278,8
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Ausgangszustand des Plangebietes
vor den Festsetzungen des B-Planes:
2.912 Wertpunkte
Zustand des Plangebietes
gemäß den Festsetzungen des B-Planes:
1.278,8 Wertpunkte
Differenz extern zu kompensieren und auszugleichen:
1.633,2 Wertpunkte
Es entsteht insgesamt ein externer Kompensationsbedarf von 1.633,2 Biotopwertpunkten.
Die Durchführung des Kompensationsbedarfs der mit den Planungen verbundenen Eingriffe
in Natur und Landschaft ist im weiteren Aufstellungsverfahren zu klären.
Bielefeld / Leopoldshöhe, April 2017
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax -22679
E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
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