Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
477 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
03.11.17, 11:36
Aktualisiert
03.11.17, 11:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
100/2017
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
3. November 2017
23. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“ im Bereich Heeper Straße / Am
Pansbach im Ortsteil Bechterdissen
1.Beratung und Beschluss über die Änderung des Bebauungsplanes (Aufstellungsbeschluss)
2.Beratung und Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
16.11.2017
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Ziel der 23. Änderung des Bebauungsplanes ist es, für das Gebiet südwestlich der Straße „Am Pansbach“,
nordwestlich der Wohnbebauung an der Straße „Milser Heide“, nordöstlich der Heeper Straße und südöstlich
des Pansbaches die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes mit
unterschiedlichen Bebauungsarten zu schaffen. Damit soll dem prognostizierten Bevölkerungswachstum
(IT.NRW 2015) und einer damit verbundenen gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum in der Gemeinde
Leopoldshöhe Rechnung getragen werden. Darüber hinaus wird mit der Änderung des Bebauungsplanes eine
Abrundung des bestehenden Siedlungsrandes angestrebt.
Zu
diesem
Zwecke
Mehrfamilienhausbebauung
werden
neue
ausgewiesen,
Baugebiete
die
ein
für
Einfamilienhaus-,
angemessen
differenziertes
Doppelhaus-
und
Wohnungsangebot
ermöglichen. Für die übrigen Flächen im Plangebiet werden die planungsrechtlichen Festsetzungen an die
tatsächliche derzeitige Nutzung angepasst. Die Erschließung der neu geplanten Wohnbebauung soll über eine
Stichstraße mit einem Wendehammer über die Heeper Straße erfolgen, wodurch eine potenzielle
Beeinflussung der umliegenden Bestandsbebauung durch das Neubaugebiet weitestgehend vermieden wird.
Planungsinhalte
-2-
Zur Sicherstellung und Umsetzung der genannten Planungsziele werden Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
getroffen. Diese betreffen Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren
Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen. Außerdem werden gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit
§ 86 (4) BauO NRW Bauvorschriften erlassen. Die differenzierte Bebauung erfordert eine horizontale
Gliederung des Baugebietes. Tabelle 1 zeigt die wesentlichen Festsetzungen für die geplante Einzel- und
Doppelhausbebauung (Allgemeines Wohngebiet, WA 1), Tabelle 2 die wesentlichen Festsetzungen für die
geplante Mehrfamilienhausbebauung (Allgemeines Wohngebiet, WA 2).
Tabelle 1: Festsetzungen WA 1
Inhalt
Festsetzungen
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Bauweise
Offen (o); Einzel- und Doppelhäuser
Zulässige
überbaubare
Grundfläche
/
0,4 / 0,8
Geschossfläche
Anzahl Vollgeschosse
Zwei (II)
Tabelle 2: Festsetzungen WA 2
Inhalt
Festsetzungen
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA )
Bauweise
Offen (o)
Zulässige
überbaubare
Grundfläche
/
0,4 / 1,2
Geschossfläche
Anzahl Vollgeschosse
Drei (III)
-3-
Über die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren
Grundstücksflächen hinaus werden Bauvorschriften getroffen. Diese Regelungen sichern ein hinreichend
einheitliches Gesamtbild des Plangebietes, erhalten aber gleichzeitig individuelle Gestaltungsspielräume.
Unter anderem wird festgesetzt, dass im gesamten Geltungsbereich der 23. Änderung lediglich geneigte
Dächer (Satteldächer, Walmdächer, Zeltdächer) zulässig sind. Die zulässige Dachneigung liegt zwischen 20°
und 45° in WA 1 und zwischen 20° und 25° in WA 2. Dacheingrünungen und Solaranlagen sind zulässig. Die
Dacheindeckungen von nebeneinander stehenden Gebäuden sind, ebenso wie die äußere Farbgebung und
Materialbeschaffenheit, einheitlich zu gestalten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Einfriedungen bei
freier Materialwahl auf eine Höhe von 0,80 m beschränkt. Zugunsten einer wünschenswerten Durchgrünung
des Baugebietes sind einzig Einfriedungen als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen bis zu einer
Höhe von 2,00 m zulässig, in Bereichen mit möglicher Verkehrsgefährdung ist in einem solchen Fall jedoch
ein seitlicher Abstand von jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt einzuhalten.
Zusätzliche Anmerkungen zu den Festsetzungen:
Die Festsetzungen zu den Trauf- und Gebäudehöhen im WA 2 lassen Raum für unterschiedliche
Bebauungstypen. So können beispielsweise Mehrfamilienhäuser mit 3 Vollgeschossen und einem
Staffelgeschoss realisiert werden (siehe Abbildung 1).
Die Festsetzungen zu den Vollgeschossen im WA 1 lassen ebenfalls Spielraum bei der zulässigen Bebauung.
So können beispielsweise ein- und zweigeschossige Gebäude mit sehr unterschiedlichen Dachneigungen in
direkter Nachbarschaft entstehen.
Im Plangebiet werden voraussichtlich 44 bis 58 neue Wohneinheiten (WA 1: 16 bis 18 Wohneinheiten, WA 2:
28 bis 40 Wohneinheiten) geschaffen.
-4-
Abbildung 1: Möglicher Haustypus bei geplanten Festsetzungen im WA 2
Verfahren / weiteres Vorgehen
Das Bebauungsplanverfahren wird als zweistufiges Regelverfahren durchgeführt („Vollverfahren“). Die
Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben zweimal die Möglichkeit,
Äußerungen und Stellungnahmen zur Bauleitplanung abzugeben (Frühzeitige Beteiligung und Auslegung).
Die vorgestellte Planungsüberlegung ist als Vorentwurf und damit Grundlage der frühzeitigen Beteiligung für
das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“ ausreichend.
Der
Bebauungsplan
ist
aus
dem
Flächennutzungsplan
entwickelt.
Die
Notwendigkeit
den
Flächennutzungsplan zu ändern, besteht auf Grundlage des erarbeiteten Vorentwurfes nach heutigem
Kenntnisstand deshalb nicht.
-5-
Eigentumssituation
Der überwiegende Teil der Eigentümer steht der Planung positiv gegenüber. In Einzelfällen besteht noch
Abstimmungsbedarf bezüglich der geplanten Mehrfamilienhausbebauung.
Finanzielle Auswirkungen
Die Initiative für die Planung beruht auf einer privaten Projektentwicklung. Der Initiator des Vorhabens hat sich
bereit und in der Lage erklärt, die Kosten, die mit den Planungen zur Erreichung der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit der Vorhaben verbunden sind, einschließlich der evtl. erforderlichen Fachgutachten zu tragen.
Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“ wird durch ein Planungsbüro erarbeitet.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, zur Schaffung der
planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung des Wohngebietes den Bebauungsplan Nr. 02/02
„Milser Heide“ als 23. Änderung gemäß § 1 (3), (8) BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss).
2.
Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, auf der Grundlage des
vorgestellten Bebauungs- und Nutzungskonzeptes die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.
Schemmel
Anlagen
Anlage 1
Lage des Geltungsbereichs der 23. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser
Heide“ (Luftbild, o. M.)
Anlage 2
Gestaltungsplan zur 23. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“
Anlage 3
Vorentwurf zeichnerische Festsetzungen der 23. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02
„Milser Heide“
Anlage 4
Vorentwurf Textfestsetzungen der 23. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser
Heide“
Anlage 5
Vorentwurf Begründung der 23. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“