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Beschlussvorlage (Anlage 4 textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
179 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
10.11.17, 12:13
Aktualisiert
10.11.17, 12:13

Inhalt der Datei

Angabe der Rechtsgrundlagen Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808); die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434); § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1162); die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966). Anmerkung Soweit bei den Festsetzungen von Baugebieten keine anderen Bestimmungen gemäß § 1 (4) - (10) BauNVO getroffen sind, werden die §§ 2 - 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes. Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 86 BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und können gemäß § 84 (3) BauO NRW als solche geahndet werden. Stand: November 2017 Textliche Festsetzungen, Zeichenerklärungen, Hinweise - Festsetzungen gem. § 9 BauGB, BauNVO und PlanZV - Abgrenzungen 0 1 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gemäß § 9 (7) BauGB 0.2 Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen zwischen oder innerhalb von Baugebieten gemäß § 16 (5) BauNVO Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) 1 BauGB Allgemeines Wohngebiet - WA1 - / - WA 2 gemäß § 4 BauNVO i. V. m. § 1 (4) - (9) BauNVO Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schankund Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Unzulässig sind gemäß § 1 (6) BauNVO die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen. Maß der baulichen Nutzung 2 gemäß § 9 (1) 1 BauGB 2.1 0,4 Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO zulässige Grundflächenzahl, z. B. max. 0,4 2.2 1,2 Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß § 20 BauNVO zulässige Geschossflächenzahl, z. B. max. 1,2 2.3 III Zahl der Vollgeschosse im Sinne des § 2 (5) BauO NRW gemäß §§ 16 und 20 (1) BauNVO Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze, z. B. III 2.4 Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 und 18 BauNVO Firsthöhe (Oberkante der Dachhaut bei baulichen Anlagen mit geneigten Dächern) FH max. 15,0 m Die Firsthöhe (FH) darf an keinem Punkt das zulässige Maß (z. B. 15,0 m) überschreiten Bei der Berechnung der Firsthöhe sind folgende Bezugspunkte maßgebend: Oberer Bezugspunkt Der Firsthöhe wird durch die obere Kante der Dachhaut bestimmt. Unterer Bezugspunkt Schnittpunkt der Außenwandflächen mit der Oberkante der zur Erschließung erforderlichen nächstgelegenen öffentlichen / privaten Verkehrsfläche (Straßenfahrbahnmitte). Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwandfläche mit Oberkante der Dachhaut) TH max. 13,5 m Die Traufhöhe darf an keinem Punkt das zulässige Maß (z. B. 13,5 m) überschreiten Bei der Berechnung der Traufhöhe sind folgende Bezugspunkte maßgebend: Oberer Bezugspunkt Der Traufpunkt wird durch die Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Oberkante der Dachhaut bestimmt. Im Falle eines Gebäudes mit Staffelgeschoss wird der Traufpunkt durch die Schnittlinie der Außenfläche der Wand des Staffelgeschosses mit der Dachhaut bestimmt. Unterer Bezugspunkt Schnittpunkt der Außenwandflächen mit der Oberkante der zur Erschließung erforderlichen nächstgelegenen öffentlichen / privaten Verkehrsfläche (Straßenfahrbahnmitte). Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen 3 gemäß § 9 (1) 2 BauGB 3.1 Bauweise gemäß § 22 BauNVO offene Bauweise o nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO Baugrenze gemäß § 23 (3) BauNVO Die festgesetzten Baugrenzen im WA 1 und WA 2 können für untergeordnete Bauteile, wie z.B. Balkone, Erker, überdachte Eingangsbereiche und / oder Terrassen um jeweils maximal 1,00 m überschritten werden. Die Überschreitung ist auf maximal 1/3 der Länge der jeweiligen Gebäudeseite zulässig. 4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen gemäß § 9 (1) 4 u. 22 BauGB, §§ 12, 14 und 23 BauNVO Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Carports und Garagen sind innerhalb der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, davon ausgenommen sind jedoch die vom öffentlichen Straßenraum und der straßenseitigen Kante der Baugrenzen eingerahmten Vorgartenflächen. Sonstige Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO in Verbindung mit § 65 BauO NRW sind in den überbaubaren Flächen und in der Abstandsfläche zu den benachbarten Grundstücken zulässig. Verkehrsflächen 5 gemäß § 9 (1) 11 BauGB 5.1 Straßenbegrenzungslinie 5.2 Verkehrsfläche - öffentlich - 5.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung: Öffentlicher Fuß- und Radweg 5.4 PW Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung: Private Verkehrsfläche Die private Verkehrsfläche ist mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 6 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden F+R gemäß § 9 (1) 6 BauGB 2 WE Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 sind maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. Bei Doppelhäusern innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 ist maximal eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte zulässig. Örtliche Bauvorschriften 7 gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 (4) BauO NRW 7.1 DN 20°-45° Dachneigung Zulässige Dachneigung (z. B. 20° bis 45°) 7.2 SD/WD/ZD Dachform Es sind Satteldächer, Walmdächer und Zeltdächer zulässig. 7.3 Drempelhöhe Die zulässige Drempelhöhe beträgt maximal 1,30 m. Es gilt das an der Außenfassade gemessene Maß von der Oberkante der Rohdecke unterhalb des Dachraumes bis zur Oberkante der Dachhaut. 7.4 Dacheindeckung Dacheingrünungen und Solaranlagen sind zulässig. Dacheindeckungen von nebeneinander stehenden Gebäuden, Nebenanlagen und Garagen sind einheitlich zu gestalten. 7.5 Farbgebung und Material Die äußere Farbgestaltung und das Material der Fassaden von nebeneinander stehenden Gebäuden sind einheitlich zu gestalten. 7.6 Einfriedungen Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (Heeper Straße) sind zulässig: - - Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw. verkehrsgefährdenden Bezug, sind an der Grenze zum Verkehrsraum zulässig: - Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialwahl Entlang der Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind lediglich Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen zulässig. Sonstige Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt 8 23.0 8.1 Vorhandene Gemarkungsgrenze 8.2 Vorhandene Flurstücksgrenze mit Nummer 8.3 Vorhandene Bestandsbebauung 8.4 Grenze Verkehrsflächen 8.5 Bemaßung mit Angabe in Metern (z. B. 23,0m) 8.6 Sichtdreiecke Die innerhalb der Sichtdreiecke liegende Fläche ist von baulichen Anlagen jeglicher Art, sichtbehindernden Einfriedungen und Bepflanzungen freizuhalten, sofern diese die Höhe von 80 cm übersteigen. 8.7 Vorhandene Kanaltrasse (Schmutzwasserkanal) Die vorhandene Kanaltrasse ist zu sichern. 8.8 Geplante Kanaltrasse (Schmutzwasserkanal) 8.9 Vorhandene Kanaltrasse (Regenwasserkanal) Die vorhandene Kanaltrasse ist zu sichern. 8.10 Geplante Kanaltrasse (Regenwasserkanal) SW SW gepl. RW RW gepl.