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Beschlussvorlage (27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) im Bereich der Schötmarschen Straße im Ortsteil Leopoldshöhe hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
325 kB
Datum
02.03.2017
Erstellt
17.02.17, 11:37
Aktualisiert
17.02.17, 11:37
Beschlussvorlage (27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“
(Blatt A) im Bereich der Schötmarschen Straße im Ortsteil Leopoldshöhe
hier: 	- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
	- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“
(Blatt A) im Bereich der Schötmarschen Straße im Ortsteil Leopoldshöhe
hier: 	- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
	- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“
(Blatt A) im Bereich der Schötmarschen Straße im Ortsteil Leopoldshöhe
hier: 	- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
	- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich Drucksache 22/2017 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses Fachbereich: FB IV Bauen / Planen / Umwelt der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Frau Knipping Telefon: 05208/991-278 Datum: 17. Februar 2017 27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) im Bereich der Schötmarschen Straße im Ortsteil Leopoldshöhe hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 02.03.2017 Bemerkungen Sachdarstellung: Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) im Ortsteil Leopoldshöhe. Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke ████████████ sowie eine Teilfläche aus ███████████████, Gemarkung Leopoldshöhe und hat eine Größe von ca. ████████. Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 08.09.2016 dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Änderung dieses Bebauungsplanes zugestimmt. Planungsanlass und Planungsziele Ein Investor beabsichtigt im Nordosten von Leopoldshöhe, auf einem Grundstück nördlich der Schötmarschen Straße und östlich der Heinrichstraße, anstelle der bestehenden Wohnbebauung eine neue Nachverdichtung mit mehreren Einfamilien- und Doppelhäusern. Das Plangebiet (Flurstücksnummern ████████████ sowie eine Teilfläche aus █████████████████, Gemarkung Leopoldshöhe) liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und befindet sich im Bereich eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO. Das Planungsziel für die Änderung des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von rückwärtigen Grundstücksteilflächen für eine zusätzliche Wohnbebauung. Zudem werden durch den Wegfall einer Immobilie neue Nachnutzungsmöglichkeiten geschaffen. Auf den großen und teils übertiefen Grundstücken bietet sich ein Nachverdichtungspotential, um eine vorhandene Lücke innerhalb der Bebauung zu schließen. Zurzeit steht auf dem vom Investor erworbenen Grundstück ein älterer Gebäudekomplex, der zum Großteil aus baufälligen, nicht erhaltenswerten Gebäuden besteht. Die Bewohner des Hauses ██████ werden zeitnah ausziehen. Der Eigentümer beabsichtigt, alle Gebäude auf dem Flurstück ████ abzureißen und an der Stelle vier Bauplätze für Einfamilien- oder Doppelhäuser herzustellen. Weitere fünf Bauplätze sollen auf den Flurstücken ████████████ ermöglicht werden (siehe Bebauungsvorschlag in der Begründung auf S. 9). Hierfür muss die überbaubare Fläche vergrößert, sowie eine Zuwegung in den rückwärtigen Bereich geschaffen werden, was eine Änderung des bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplanes nötig macht. -2- Verfahren Die Bebauungsplanänderung kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13 BauGB sind gegeben, da durch die Änderung lediglich eine Anpassung der überbaubaren Flächen innerhalb eines bestehenden allgemeinen Wohngebietes erfolgt und durch den geringen Umfang der Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der vereinfachten Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Planungsinhalte Der Grundstückseigentümer hat beantragt, die überbaubare Fläche seines Grundstückes zu verändern, um dort die Möglichkeit zu schaffen, vier Wohneinheiten in Form von Einzelhäusern in einem ersten Bauabschnitt zu realisieren. Sechs weitere könnten auf den Bestandsgrundstücken in unbestimmter Zeit entstehen. Innerhalb des Änderungsgebietes und angrenzend hieran ist die Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“ getroffen worden. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist aktuell bei der Grundflächenzahl mit einer GRZ von 0,4 und bei der Geschossflächenzahl mit einer GFZ von 0,7 geregelt. Vor dem städtebaulichen Hintergrund des näheren Umfeldes werden straßenbegleitend an der Schötmarschen Straße folgende weitere Festsetzungen gegenüber dem Ur-Plan angepasst: • 2 Vollgeschosse in offener Bauweise • GRZ 0,4, GFZ 0,7 Einzelhäuser mit max. zwei Wohneinheiten, Doppelhaushälften mit max. einer Wohneinheit • Dachform/Dachneigung: Geneigtes Dach (GD) 25° - 45° • Maximal zulässige Traufhöhe: 6,50 m bzw. 4,80 m, maximal zulässige Firsthöhe: 9,50 m Eine zu starke städtebauliche Verdichtung wird mit den Festsetzungen zur GRZ und GFZ Grenzen gesetzt. Das Vorhaben ist innerhalb dieser Grenzen problemlos möglich, weitere, städtebauliche nicht tragbare, Verdichtungen nicht möglich. Aufgrund der bereits vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Zweigeschossigkeit einiger Gebäude in der näheren Umgebung sowie der Vorgaben im südlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 05/04 sind in der straßenbegleitenden Bauzeile zwei „echte“ Vollgeschosse innerhalb der festgesetzten Traufhöhe möglich. Im rückwärtigen Bereich soll ein Vollgeschoss mit einem Dachvollgeschoss zulässig sein. Die Erschließung der Baugrundstücke für den Kfz-Verkehr soll für die nordwestlichen zwei Grundstücke durch einen Stichweg, der über ein Geh-, Fahr und Leitungsrecht gesichert ist, erfolgen. Für die Erschließung des nordöstlichen Grundstückes des Flurstückes ████, das im rückwärtigen Bereich liegt, sollen ebenfalls GehFahr- und Leitungsrechte für die erforderliche Zufahrt planungsrechtlich gesichert werden. Grunddienstbarkeiten (Wegerechte, Versorgungsleitungsrechte) für alle betroffenen Grundstückseigentümer werden eingetragen. Die notwendigen Stellplätze für die Einzel- oder Doppelhäusern werden auf den Baugrundstücken innerhalb der überbaubaren oder nicht überbaubaren Fläche untergebracht. Artenschutz Durch die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) der Gemeinde Leopoldshöhe und die damit verbundenen geplanten baulichen Veränderungen auf dem Grundstück ██████████████████████ können artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Da eine Betroffenheit nicht vorab ausgeschlossen werden kann, wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben Dies kommt zu dem Ergebnis, dass durch eine gezielte Kontrolle aller relevanten Strukturen vor dem Eingriff und unter Anwendung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG abgewendet werden kann. Altlastenverdacht Das Grundstück ████████████████████ ist beim Kreis Lippe als Altlastenfläche klassifiziert. Vermutlich hat der frühere Tischlereistandort zur besagten Klassifizierung geführt. Anhand einer vorliegenden Nutzungsdokumentation für die Zeit nach Schließung der Möbeltischlerei im Jahre 1960 liegen keine weiteren Hinweise auf Tätigkeiten mit altlastenrelevanz im Gebäude oder auf dem Grundstück vor. Sofern erforderlich bzw. sich andere Erkenntnisse im Zuge des Bauleitplanverfahrens ergeben, sind weitere Untersuchungen durchzuführen. -3- Finanzielle Auswirkungen Der finanzielle Aufwand für die 27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „LeopoldshöheNord“ (Blatt A) wird vom Antragsteller getragen. Damit sind die finanziellen Mittel, die mit den Planungen zur Erreichung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verbunden sind, gesichert. Der Bebauungsplan wird durch ein externes Planungsbüro erarbeitet. Beschlussvorschlag: 1. Der Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) ist als 27. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). 2. Der Entwurf für die 27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) wird beschlossen. 3. Die 27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) wird gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 27. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Schemmel Anlagen Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Übersichtsplan Begründung Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (nur Abrufbar im Ratsinformationssystem)