Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
325 kB
Datum
02.03.2017
Erstellt
17.02.17, 11:37
Aktualisiert
17.02.17, 11:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
22/2017
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
17. Februar 2017
27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“
(Blatt A) im Bereich der Schötmarschen Straße im Ortsteil Leopoldshöhe
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
02.03.2017
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“
(Blatt A) im Ortsteil Leopoldshöhe. Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke ████████████ sowie
eine Teilfläche aus ███████████████, Gemarkung Leopoldshöhe und hat eine Größe von ca.
████████. Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 08.09.2016 dem Antrag auf
Einleitung des Verfahrens zur Änderung dieses Bebauungsplanes zugestimmt.
Planungsanlass und Planungsziele
Ein Investor beabsichtigt im Nordosten von Leopoldshöhe, auf einem Grundstück nördlich der Schötmarschen
Straße und östlich der Heinrichstraße, anstelle der bestehenden Wohnbebauung eine neue Nachverdichtung
mit mehreren Einfamilien- und Doppelhäusern.
Das
Plangebiet
(Flurstücksnummern
████████████
sowie
eine
Teilfläche
aus
█████████████████,
Gemarkung Leopoldshöhe) liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 06/02
„Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und befindet sich im Bereich eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4
BauNVO.
Das Planungsziel für die Änderung des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von rückwärtigen
Grundstücksteilflächen für eine zusätzliche Wohnbebauung. Zudem werden durch den Wegfall einer Immobilie
neue Nachnutzungsmöglichkeiten geschaffen. Auf den großen und teils übertiefen Grundstücken bietet sich
ein Nachverdichtungspotential, um eine vorhandene Lücke innerhalb der Bebauung zu schließen.
Zurzeit steht auf dem vom Investor erworbenen Grundstück ein älterer Gebäudekomplex, der zum Großteil
aus baufälligen, nicht erhaltenswerten Gebäuden besteht. Die Bewohner des Hauses ██████ werden
zeitnah ausziehen. Der Eigentümer beabsichtigt, alle Gebäude auf dem Flurstück ████ abzureißen und an
der Stelle vier Bauplätze für Einfamilien- oder Doppelhäuser herzustellen. Weitere fünf Bauplätze sollen auf
den Flurstücken ████████████ ermöglicht werden (siehe Bebauungsvorschlag in der Begründung auf S.
9). Hierfür muss die überbaubare Fläche vergrößert, sowie eine Zuwegung in den rückwärtigen Bereich
geschaffen werden, was eine Änderung des bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplanes nötig macht.
-2-
Verfahren
Die Bebauungsplanänderung kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgen.
Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13 BauGB sind gegeben, da durch die Änderung lediglich eine
Anpassung der überbaubaren Flächen innerhalb eines bestehenden allgemeinen Wohngebietes erfolgt und
durch den geringen Umfang der Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur
Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der vereinfachten Änderung der Umweltzustand des
Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird
daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet.
Planungsinhalte
Der Grundstückseigentümer hat beantragt, die überbaubare Fläche seines Grundstückes zu verändern, um
dort die Möglichkeit zu schaffen, vier Wohneinheiten in Form von Einzelhäusern in einem ersten Bauabschnitt
zu realisieren. Sechs weitere könnten auf den Bestandsgrundstücken in unbestimmter Zeit entstehen.
Innerhalb des Änderungsgebietes und angrenzend hieran ist die Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“
getroffen worden. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist aktuell bei der Grundflächenzahl mit einer
GRZ von 0,4 und bei der Geschossflächenzahl mit einer GFZ von 0,7 geregelt.
Vor dem städtebaulichen Hintergrund des näheren Umfeldes werden straßenbegleitend an der
Schötmarschen Straße folgende weitere Festsetzungen gegenüber dem Ur-Plan angepasst:
• 2 Vollgeschosse in offener Bauweise
• GRZ 0,4, GFZ 0,7 Einzelhäuser mit max. zwei Wohneinheiten, Doppelhaushälften mit max.
einer Wohneinheit
• Dachform/Dachneigung: Geneigtes Dach (GD) 25° - 45°
• Maximal zulässige Traufhöhe: 6,50 m bzw. 4,80 m, maximal zulässige Firsthöhe: 9,50 m
Eine zu starke städtebauliche Verdichtung wird mit den Festsetzungen zur GRZ und GFZ Grenzen gesetzt.
Das Vorhaben ist innerhalb dieser Grenzen problemlos möglich, weitere, städtebauliche nicht tragbare,
Verdichtungen nicht möglich. Aufgrund der bereits vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen
Zweigeschossigkeit einiger Gebäude in der näheren Umgebung sowie der Vorgaben im südlich angrenzenden
Bebauungsplan Nr. 05/04 sind in der straßenbegleitenden Bauzeile zwei „echte“ Vollgeschosse innerhalb der
festgesetzten Traufhöhe möglich. Im rückwärtigen Bereich soll ein Vollgeschoss mit einem Dachvollgeschoss
zulässig sein.
Die Erschließung der Baugrundstücke für den Kfz-Verkehr soll für die nordwestlichen zwei Grundstücke durch
einen Stichweg, der über ein Geh-, Fahr und Leitungsrecht gesichert ist, erfolgen. Für die Erschließung des
nordöstlichen Grundstückes des Flurstückes ████, das im rückwärtigen Bereich liegt, sollen ebenfalls GehFahr- und Leitungsrechte für die erforderliche Zufahrt planungsrechtlich gesichert werden.
Grunddienstbarkeiten (Wegerechte, Versorgungsleitungsrechte) für alle betroffenen Grundstückseigentümer
werden eingetragen.
Die notwendigen Stellplätze für die Einzel- oder Doppelhäusern werden auf den Baugrundstücken innerhalb
der überbaubaren oder nicht überbaubaren Fläche untergebracht.
Artenschutz
Durch die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) der Gemeinde
Leopoldshöhe und die damit verbundenen geplanten baulichen Veränderungen auf dem Grundstück
██████████████████████ können artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgelöst werden. Da eine Betroffenheit nicht vorab ausgeschlossen werden kann, wurde ein Gutachten in
Auftrag gegeben
Dies kommt zu dem Ergebnis, dass durch eine gezielte Kontrolle aller relevanten Strukturen vor dem Eingriff
und unter Anwendung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände
gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG abgewendet werden kann.
Altlastenverdacht
Das Grundstück ████████████████████ ist beim Kreis Lippe als Altlastenfläche klassifiziert.
Vermutlich hat der frühere Tischlereistandort zur besagten Klassifizierung geführt. Anhand einer vorliegenden
Nutzungsdokumentation für die Zeit nach Schließung der Möbeltischlerei im Jahre 1960 liegen keine weiteren
Hinweise auf Tätigkeiten mit altlastenrelevanz im Gebäude oder auf dem Grundstück vor. Sofern erforderlich
bzw. sich andere Erkenntnisse im Zuge des Bauleitplanverfahrens ergeben, sind weitere Untersuchungen
durchzuführen.
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Finanzielle Auswirkungen
Der finanzielle Aufwand für die 27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „LeopoldshöheNord“ (Blatt A) wird vom Antragsteller getragen. Damit sind die finanziellen Mittel, die mit den Planungen zur
Erreichung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verbunden sind, gesichert.
Der Bebauungsplan wird durch ein externes Planungsbüro erarbeitet.
Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) ist als 27. Änderung im vereinfachten
Verfahren gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss).
2. Der Entwurf für die 27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“
(Blatt A) wird beschlossen.
3. Die 27. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) wird gemäß
§ 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer
der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 13 (3)
Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Die Beteiligung
der Behörden zur 27. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“
(Blatt A) gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur
Beteiligung der Öffentlichkeit.
Schemmel
Anlagen
Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Übersichtsplan
Begründung
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (nur Abrufbar im Ratsinformationssystem)