Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
10.06.16, 08:55
Aktualisiert
10.06.16, 10:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
zur Sitzung
des Rates
52/2016
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB I Zentrale Dienste / Hauptund Personalverwaltung
Auskunft erteilt:
Frau Sunkovsky
Telefon:
05208/991-114
Datum:
10. Juni 2016
Besetzung der Stelle der Kämmerin/des Kämmerers
hier: Bestellung
Beratungsfolge
Rat
Termin
23.06.2016
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der derzeitige Kämmerer der Gemeinde Leopoldshöhe, Herr Hans-Jürgen Lange, geht zum Jahresende in
den Ruhestand. Die Stelle wurde entsprechend des Ratsbeschlusses vom 17. März 2016 (Drucksache
32/2016) öffentlich ausgeschrieben und soll zum 1. September 2016 besetzt werden. Der/Die Nachfolger/in
soll mit dem Ausscheiden von Kämmerer Herrn Lange den Fachbereich II -Finanzen- leiten, die
kaufmännische Leitung des Fachbereiches V -Gemeindebetriebe- übertragen bekommen und zum
Kämmerer bestellt werden.
Der Kämmerer nimmt hinsichtlich seiner Aufgaben und Funktion eine besondere Stellung in der
gemeindlichen Verwaltung ein. In kreisfreien Städten ist daher nach § 71 Abs. 4 GO NRW ein Beigeordneter
als Kämmerer zu bestellen. Für kreisangehörige Kommunen ist dies nicht vorgeschrieben, hier kann sowohl
ein Beigeordneter als auch ein sonstiger Bediensteter zum Kämmerer bestellt werden.
Bei der Bestellung zum Kämmerer ist zwischen einem "bestellten" und "beauftragten" Kämmerer zu
unterscheiden, wobei dem bestellten Kämmerer umfassendere Befugnisse zukommen. Ist ein Kämmerer
bestellt, hat dieser die Zuständigkeit und das Recht, alle Aufgaben durchzuführen, die ihm durch Gesetz
zugewiesen sind. Bei einem bestellten Kämmerer beinhaltet die örtliche Finanzverantwortung insbesondere
auch die Entscheidungsbefugnis über außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, über
außer- und überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen und auch über den Erlass einer Haushaltssperre
(vgl. §§ 83 und 85 GO NRW und § 24 GemHVO NRW). Zudem obliegt einem bestellten Kämmerer die
Aufsicht über die gemeindliche Finanzbuchhaltung (vgl. § 31 GemHVO NRW). Diese organschaftlichen
Rechte erlangt der Kämmerer erst durch seine offizielle Bestellung. Die vg. Befugnisse stehen einem
"beauftragten" Kämmerer dagegen nicht zu, sondern obliegen dann dem Bürgermeister.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, an der bisherigen Regelung (Bestellung des Kämmerers/der
Kämmerin) festzuhalten und -nach Ausscheiden des bisherigen Kämmerers- den/die neue/n
Stelleninhaber/in mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zum Kämmerer/Kämmerin der Gemeinde Leopoldshöhe
zu bestellen. Wegen der herausgehobenen Stellung, auch gegenüber dem Rat, erfolgt die vorgesehene
Bestellung des Kämmerers -aufgrund fehlender ausdrücklicher Regelung- durch den Rat der Gemeinde
-2-
Leopoldshöhe im Einvernehmen mit dem Bürgermeister im Rahmen seiner Organisationshoheit gemäß § 62
Abs. 1 S. 3 GO NRW.
Beschlussvorschlag:
Der/Die ausgewählte Bewerber/in für die ausgeschriebene Stelle des Kämmerers/der Kämmerin wird mit
Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers zum 1. Januar 2017 zum Kämmerer/zur Kämmerin der
Gemeinde Leopoldshöhe bestellt.
Schemmel