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Beschlussvorlage (Besetzung der Stelle der Kämmerin/des Kämmerers hier: Bestellung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
10.06.16, 08:55
Aktualisiert
10.06.16, 10:15
Beschlussvorlage (Besetzung der Stelle der Kämmerin/des Kämmerers
hier: Bestellung) Beschlussvorlage (Besetzung der Stelle der Kämmerin/des Kämmerers
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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache zur Sitzung des Rates 52/2016 der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB I Zentrale Dienste / Hauptund Personalverwaltung Auskunft erteilt: Frau Sunkovsky Telefon: 05208/991-114 Datum: 10. Juni 2016 Besetzung der Stelle der Kämmerin/des Kämmerers hier: Bestellung Beratungsfolge Rat Termin 23.06.2016 Bemerkungen Sachdarstellung: Der derzeitige Kämmerer der Gemeinde Leopoldshöhe, Herr Hans-Jürgen Lange, geht zum Jahresende in den Ruhestand. Die Stelle wurde entsprechend des Ratsbeschlusses vom 17. März 2016 (Drucksache 32/2016) öffentlich ausgeschrieben und soll zum 1. September 2016 besetzt werden. Der/Die Nachfolger/in soll mit dem Ausscheiden von Kämmerer Herrn Lange den Fachbereich II -Finanzen- leiten, die kaufmännische Leitung des Fachbereiches V -Gemeindebetriebe- übertragen bekommen und zum Kämmerer bestellt werden. Der Kämmerer nimmt hinsichtlich seiner Aufgaben und Funktion eine besondere Stellung in der gemeindlichen Verwaltung ein. In kreisfreien Städten ist daher nach § 71 Abs. 4 GO NRW ein Beigeordneter als Kämmerer zu bestellen. Für kreisangehörige Kommunen ist dies nicht vorgeschrieben, hier kann sowohl ein Beigeordneter als auch ein sonstiger Bediensteter zum Kämmerer bestellt werden. Bei der Bestellung zum Kämmerer ist zwischen einem "bestellten" und "beauftragten" Kämmerer zu unterscheiden, wobei dem bestellten Kämmerer umfassendere Befugnisse zukommen. Ist ein Kämmerer bestellt, hat dieser die Zuständigkeit und das Recht, alle Aufgaben durchzuführen, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind. Bei einem bestellten Kämmerer beinhaltet die örtliche Finanzverantwortung insbesondere auch die Entscheidungsbefugnis über außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, über außer- und überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen und auch über den Erlass einer Haushaltssperre (vgl. §§ 83 und 85 GO NRW und § 24 GemHVO NRW). Zudem obliegt einem bestellten Kämmerer die Aufsicht über die gemeindliche Finanzbuchhaltung (vgl. § 31 GemHVO NRW). Diese organschaftlichen Rechte erlangt der Kämmerer erst durch seine offizielle Bestellung. Die vg. Befugnisse stehen einem "beauftragten" Kämmerer dagegen nicht zu, sondern obliegen dann dem Bürgermeister. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, an der bisherigen Regelung (Bestellung des Kämmerers/der Kämmerin) festzuhalten und -nach Ausscheiden des bisherigen Kämmerers- den/die neue/n Stelleninhaber/in mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zum Kämmerer/Kämmerin der Gemeinde Leopoldshöhe zu bestellen. Wegen der herausgehobenen Stellung, auch gegenüber dem Rat, erfolgt die vorgesehene Bestellung des Kämmerers -aufgrund fehlender ausdrücklicher Regelung- durch den Rat der Gemeinde -2- Leopoldshöhe im Einvernehmen mit dem Bürgermeister im Rahmen seiner Organisationshoheit gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 GO NRW. Beschlussvorschlag: Der/Die ausgewählte Bewerber/in für die ausgeschriebene Stelle des Kämmerers/der Kämmerin wird mit Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers zum 1. Januar 2017 zum Kämmerer/zur Kämmerin der Gemeinde Leopoldshöhe bestellt. Schemmel