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Beschlussvorlage (Aufgabenübertragung auf die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe hier: Übertragung der Befugnis zur Anerkennung eines Dienstunfalles)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
104 kB
Datum
22.09.2016
Erstellt
02.09.16, 10:45
Aktualisiert
02.09.16, 10:45
Beschlussvorlage (Aufgabenübertragung auf die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe 
hier: Übertragung der Befugnis zur Anerkennung eines Dienstunfalles) Beschlussvorlage (Aufgabenübertragung auf die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe 
hier: Übertragung der Befugnis zur Anerkennung eines Dienstunfalles)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 83/2016 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Fachbereich: FB I Zentrale Dienste / Hauptund Personalverwaltung der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Frau Sunkovsky Telefon: 05208/991-114 Datum: 2. September 2016 Aufgabenübertragung auf die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe hier: Übertragung der Befugnis zur Anerkennung eines Dienstunfalles Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 15.09.2016 Rat 22.09.2016 Bemerkungen Sachdarstellung: Gemäß § 45 Abs. 3 S. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe als oberste Dienstbehörde der kommunalen Beamtinnen und Beamten darüber zu entscheiden, ob im Falle eines Unfalles einer Beamtin bzw. eines Beamten ein Dienstunfall nach den §§ 30 ff. LBeamtVG NRW vorliegt. Nach dem bisherigen Verfahren legt die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe – Beamtenversorgung- (kvw Münster) der obersten Dienstbehörde lediglich eine Empfehlung vor, ob ein mit Dienstunfallanzeige geschildertes Ereignis als Dienstunfall anerkannt werden kann. Auf dieser Grundlage hat dann der Rat eine Entscheidung zu treffen und diese dem Betroffenen sowie der kvw Münster mitzuteilen. Seitens der kvw Münster wird nun angeboten, das o.g. Verfahren dahingehend erheblich zu vereinfachen, dass die Anerkennung eines Dienstunfalles auf die kvw Münster übertragen werden kann. Die Rechtsgrundlage für eine solche Übertragung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 LBG NRW i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 2 LBeamtVG, wonach der Dienstherr Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen kann. Seitens der Gemeinde Leopoldshöhe wurde der kvw Münster bereits die Festsetzung der Versorgungsbezüge und die Abwicklung von Beihilfeangelegenheiten übertragen. Einer Aufgabenübertragung hinsichtlich der Anerkennung von Dienstunfällen wird verwaltungsseitig als zweckmäßig erachtet. Kosten entstehen durch die Übertragung nicht. Beschlussvorschlag: Die Gemeinde Leopoldshöhe überträgt gem. § 92 Abs. 1 S. 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 01.10.2016 bis auf schriftlichen Widerruf die Befugnis, im eigenen Namen und in Vertretung über das Vorliegen eines Dienstunfalles nach den §§ 30 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW zu entscheiden, auf die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe –Beamtenversorgung. -2Schemmel