Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
104 kB
Datum
22.09.2016
Erstellt
02.09.16, 10:45
Aktualisiert
02.09.16, 10:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
83/2016
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Fachbereich:
FB I Zentrale Dienste / Hauptund Personalverwaltung
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Frau Sunkovsky
Telefon:
05208/991-114
Datum:
2. September 2016
Aufgabenübertragung auf die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe
hier: Übertragung der Befugnis zur Anerkennung eines Dienstunfalles
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
15.09.2016
Rat
22.09.2016
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Gemäß § 45 Abs. 3 S. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW) hat der Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe als oberste Dienstbehörde der kommunalen Beamtinnen und Beamten darüber zu
entscheiden, ob im Falle eines Unfalles einer Beamtin bzw. eines Beamten ein Dienstunfall nach den §§ 30
ff. LBeamtVG NRW vorliegt.
Nach dem bisherigen Verfahren legt die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe –
Beamtenversorgung- (kvw Münster) der obersten Dienstbehörde lediglich eine Empfehlung vor, ob ein mit
Dienstunfallanzeige geschildertes Ereignis als Dienstunfall anerkannt werden kann. Auf dieser Grundlage
hat dann der Rat eine Entscheidung zu treffen und diese dem Betroffenen sowie der kvw Münster
mitzuteilen.
Seitens der kvw Münster wird nun angeboten, das o.g. Verfahren dahingehend erheblich zu vereinfachen,
dass die Anerkennung eines Dienstunfalles auf die kvw Münster übertragen werden kann. Die
Rechtsgrundlage für eine solche Übertragung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 LBG NRW i.V.m. § 45 Abs. 3
S. 2 LBeamtVG, wonach der Dienstherr Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine
personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen kann.
Seitens der Gemeinde Leopoldshöhe wurde der kvw Münster bereits die Festsetzung der
Versorgungsbezüge
und
die
Abwicklung
von
Beihilfeangelegenheiten
übertragen.
Einer
Aufgabenübertragung hinsichtlich der Anerkennung von Dienstunfällen wird verwaltungsseitig als
zweckmäßig erachtet.
Kosten entstehen durch die Übertragung nicht.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Leopoldshöhe überträgt gem. § 92 Abs. 1 S. 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen
i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom
01.10.2016 bis auf schriftlichen Widerruf die Befugnis, im eigenen Namen und in Vertretung über das
Vorliegen eines Dienstunfalles nach den §§ 30 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW zu entscheiden,
auf die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe –Beamtenversorgung.
-2Schemmel