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Beschlussvorlage (Beleuchtungserweiterung Ortsdurchfahrt Leopoldshöhe der Lageschen Straße hier: Prüfung der Beitragsabrechnung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
15.09.2016
Erstellt
23.06.16, 12:26
Aktualisiert
23.06.16, 12:26
Beschlussvorlage (Beleuchtungserweiterung Ortsdurchfahrt Leopoldshöhe der Lageschen Straße
hier: Prüfung der Beitragsabrechnung) Beschlussvorlage (Beleuchtungserweiterung Ortsdurchfahrt Leopoldshöhe der Lageschen Straße
hier: Prüfung der Beitragsabrechnung)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 75/2016 zur Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB IV Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Herr Oortman Telefon: 05208/991-260 Datum: 23. Juni 2016 Beleuchtungserweiterung Ortsdurchfahrt Leopoldshöhe der Lageschen Straße hier: Prüfung der Beitragsabrechnung Beratungsfolge Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr Termin 06.07.2016 Haupt- und Finanzausschuss 15.09.2016 Bemerkungen Sachdarstellung: Aufgrund der vorgestellten Planung zur Erweiterung der Beleuchtungsanlage hat die Prüfung zur Beitragsabrechnung folgendes ergeben: Im Bereich der OD Lagesche Straße – von der Einmündung des Kreisels der Felix-FechenbachStraße bis zum Ende der OD auf Höhe der Straßeneinmündung „Im Flick“ – gibt es bereits 10 Straßenlaternen, die im Jahre 1981 durch die Gemeinde errichtet wurden. Eine Beitragsabrechnung mit den Anliegern erfolgte seinerzeit nicht. Für eine geplante Erweiterung sollen im Anschluss 8 neue Straßenlaternen im Bereich ab ca. 60 Meter hinter der Einmündung des Gehweges zum Heimathof bis zur Höhe des Grundstücks Lagesche Straße 66 aufgestellt werden. Auf die vorliegenden Pläne aus der StVA-Sitzung vom 27.04.16 wird Bezug genommen. Die Gesamtkosten für die Maßnahme belaufen sich auf ca. 28.000,- €. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen wären ca. 19.600,- € (70 %) auf die Betroffenen umzulegen. Beiträge für eine Erweiterung der Beleuchtungseinrichtung können nur dann abgerechnet werden, soweit es sich um eine separate Anlage oder einen selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Anlage handelt. Überdies kommt eine Abschnittsbildung nur in Betracht, wenn das Bauprogramm weitere Abschnitte erfasst. Im Falle einer wirksamen Abschnittsbildung entstehen Beitragspflichten nur für die an diesen Abschnitt angrenzenden Grundstückseigentümer. Als Anlage ist ein Lageplan beigefügt, auf dem der Planbereich eingezeichnet ist. Nach diesem Plan sollen 3 Straßenlaternen außerhalb der OD im Außenbereich aufgestellt werden. -2- Im vorliegenden Fall ist eine Abschnittsbildung für den gekennzeichneten Bereich nicht zulässig, da der geplante Bauabschnitt nicht selbstständig nutzbar ist und ein Weiterbau der Beleuchtungsanlage nicht vorgesehen ist. Somit können in diesem Fall keine Beiträge nach BauGB oder KAG abgerechnet werden. Da die Kosten im Rahmen einer Beitragsabrechnung nicht anteilig auf die Anlieger (des unbeleuchteten Abschnitts) umgelegt werden können, gibt es nur zwei realistisch mögliche Vorgehensweisen: 1. der Antrag auf Verlängerung der Beleuchtungsstrecke wird abgelehnt. –oder2. die Verlängerung der Beleuchtung wird auf Kosten der Gemeinde durchgeführt. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss wegen der überörtlichen Bedeutung der Lageschen Straße- zu versuchen, die Maßnahme im Haushaltsplan 2017 auf Kosten der Gemeinde einzuplanen. Schemmel