Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
15.09.2016
Erstellt
23.06.16, 12:26
Aktualisiert
23.06.16, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
75/2016
zur Sitzung
des Ausschusses für Straßen, Plätze
und Verkehr
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Oortman
Telefon:
05208/991-260
Datum:
23. Juni 2016
Beleuchtungserweiterung Ortsdurchfahrt Leopoldshöhe der Lageschen Straße
hier: Prüfung der Beitragsabrechnung
Beratungsfolge
Ausschuss für Straßen, Plätze und
Verkehr
Termin
06.07.2016
Haupt- und Finanzausschuss
15.09.2016
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Aufgrund der vorgestellten Planung zur Erweiterung der Beleuchtungsanlage hat die Prüfung
zur Beitragsabrechnung folgendes ergeben:
Im Bereich der OD Lagesche Straße – von der Einmündung des Kreisels der Felix-FechenbachStraße bis zum Ende der OD auf Höhe der Straßeneinmündung „Im Flick“ – gibt es bereits 10
Straßenlaternen, die im Jahre 1981 durch die Gemeinde errichtet wurden. Eine
Beitragsabrechnung mit den Anliegern erfolgte seinerzeit nicht.
Für eine geplante Erweiterung sollen im Anschluss 8 neue Straßenlaternen im Bereich ab ca.
60 Meter hinter der Einmündung des Gehweges zum Heimathof bis zur Höhe des Grundstücks
Lagesche Straße 66 aufgestellt werden. Auf die vorliegenden Pläne aus der StVA-Sitzung vom
27.04.16 wird Bezug genommen. Die Gesamtkosten für die Maßnahme belaufen sich auf ca.
28.000,- €. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen wären ca. 19.600,- € (70 %) auf
die Betroffenen umzulegen.
Beiträge für eine Erweiterung der Beleuchtungseinrichtung können nur dann abgerechnet
werden, soweit es sich um eine separate Anlage oder einen selbstständig nutzbaren Abschnitt
einer Anlage handelt. Überdies kommt eine Abschnittsbildung nur in Betracht, wenn das
Bauprogramm weitere Abschnitte erfasst. Im Falle einer wirksamen Abschnittsbildung
entstehen
Beitragspflichten
nur
für
die
an
diesen
Abschnitt
angrenzenden
Grundstückseigentümer.
Als Anlage ist ein Lageplan beigefügt, auf dem der Planbereich eingezeichnet ist.
Nach diesem Plan sollen 3 Straßenlaternen außerhalb der OD im Außenbereich aufgestellt
werden.
-2-
Im vorliegenden Fall ist eine Abschnittsbildung für den gekennzeichneten Bereich nicht
zulässig, da der geplante Bauabschnitt nicht selbstständig nutzbar ist und ein Weiterbau der
Beleuchtungsanlage nicht vorgesehen ist. Somit können in diesem Fall keine Beiträge nach
BauGB oder KAG abgerechnet werden.
Da die Kosten im Rahmen einer Beitragsabrechnung nicht anteilig auf die Anlieger (des
unbeleuchteten Abschnitts) umgelegt werden können, gibt es nur zwei realistisch mögliche
Vorgehensweisen:
1. der Antrag auf Verlängerung der Beleuchtungsstrecke wird abgelehnt. –oder2. die Verlängerung der Beleuchtung wird auf Kosten der Gemeinde durchgeführt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss wegen der überörtlichen Bedeutung der Lageschen Straße- zu versuchen, die Maßnahme im
Haushaltsplan 2017 auf Kosten der Gemeinde einzuplanen.
Schemmel