Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
03.06.16, 11:10
Aktualisiert
03.06.16, 11:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
57/2016
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Fachbereich:
FB III Bürgerbüro / Ordnung /
Soziales
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Frau Beckmann
Telefon:
05208/991-306
Datum:
3. Juni 2016
Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
15.06.2016
Rat
23.06.2016
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Seit dem 01.01.2016 hat das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) abgelöst. Auf Grund dieser neuen
gesetzlichen Grundlage sollte ein neuer Ratsbeschluss hinsichtlich der Entschädigung der Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr gefasst werden.
Gleichzeitig wurden die Entschädigungen auf Grundlage der Empfehlungen des Kreises Lippe von 2001
übernommen und entsprechend der erfolgten Erhöhungen der Entschädigungsverordnung (um 18,8
Prozent) angepasst.
Das BHKG gibt in § 21 Absatz 1 nunmehr die Möglichkeit, privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern neben dem Ersatz des Arbeitsentgeltes- eine Zulage zu gewähren. Hintergrund der gesetzlichen
Ermächtigung zur Zahlung einer solchen Zulage ist die Förderung des Ehrenamtes in der kommunalen
Gefahrenabwehr und die Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
insbesondere bei vorher terminlich unplanbaren Einsatzalarmierungen sowie für die Aus- und Fortbildung.
Die Einbindung des Ehrenamtes in die Feuerwehr ist gerade unter der Berücksichtigung der dort geringen
Personalkosten von hohem Mehrwert auch für den kommunalen Haushalt. Um die Bereitschaft der
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Einsatzkräfte während der regulären Arbeitszeit für
Feuerwehreinsätze freizustellen, weiterhin aufrechtzuerhalten und zu würdigen, wird die Gewährung einer
Zulage befürwortet.
Die kommunalen Spitzenverbände in NRW und der Verband der Feuerwehren in NRW haben in einer
gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Zuhilfenahme kommunaler Praktiker neue kommunale Mustersatzungen
erarbeitet und in diesem Zusammenhang empfohlen, dass die Mindesthöhe der Zulage 20 Prozent der
errechneten anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung betragen sollte, um zu einem realistischen Mehrwert
für freistellende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu kommen. Dieser Empfehlung wurde seitens der
Verwaltung nachgekommen.
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Ferner ist im neuen BHKG nunmehr explizit aufgenommen worden, dass die Aufgabenträger des
Brandschutzes die Tätigkeit im Ehrenamt fördern und dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen
Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit widmen.
Unter diesem Gesichtspunkt sollte zugleich überlegt werden, ob der im Dezember 2013 neu eingeführte
Zuschuss für die Mitgliedschaft in einem Sportstudio bzw. Sportverein künftig zeitlich unbegrenzt gewährt
werden kann. Bislang werden die anteiligen Kosten für maximal 2 Jahre gewährt. Aufgrund des
Gesundheitsaspektes und dem dauerhaften Erhalt einer leistungsfähigen Feuerwehr sollte aus Sicht der
Verwaltung die zeitliche Begrenzung von 2 Jahren aufgehoben werden. Die Kosten für den gewährten
Zuschuss beliefen sich im Jahr 2014 auf 1.002,20 € und im Jahr 2015 auf 685,40 €.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den Ratsbeschluss über die Entschädigung der
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 20.Dezember 2001 aufgrund der gesetzlichen Änderungen
entsprechend dem beigefügten Entwurf neu zufassen.
Schemmel