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Beschlussvorlage (Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
03.06.16, 11:10
Aktualisiert
03.06.16, 11:10
Beschlussvorlage (Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr) Beschlussvorlage (Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 57/2016 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Fachbereich: FB III Bürgerbüro / Ordnung / Soziales der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Frau Beckmann Telefon: 05208/991-306 Datum: 3. Juni 2016 Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 15.06.2016 Rat 23.06.2016 Bemerkungen Sachdarstellung: Seit dem 01.01.2016 hat das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) abgelöst. Auf Grund dieser neuen gesetzlichen Grundlage sollte ein neuer Ratsbeschluss hinsichtlich der Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gefasst werden. Gleichzeitig wurden die Entschädigungen auf Grundlage der Empfehlungen des Kreises Lippe von 2001 übernommen und entsprechend der erfolgten Erhöhungen der Entschädigungsverordnung (um 18,8 Prozent) angepasst. Das BHKG gibt in § 21 Absatz 1 nunmehr die Möglichkeit, privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern neben dem Ersatz des Arbeitsentgeltes- eine Zulage zu gewähren. Hintergrund der gesetzlichen Ermächtigung zur Zahlung einer solchen Zulage ist die Förderung des Ehrenamtes in der kommunalen Gefahrenabwehr und die Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, insbesondere bei vorher terminlich unplanbaren Einsatzalarmierungen sowie für die Aus- und Fortbildung. Die Einbindung des Ehrenamtes in die Feuerwehr ist gerade unter der Berücksichtigung der dort geringen Personalkosten von hohem Mehrwert auch für den kommunalen Haushalt. Um die Bereitschaft der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Einsatzkräfte während der regulären Arbeitszeit für Feuerwehreinsätze freizustellen, weiterhin aufrechtzuerhalten und zu würdigen, wird die Gewährung einer Zulage befürwortet. Die kommunalen Spitzenverbände in NRW und der Verband der Feuerwehren in NRW haben in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Zuhilfenahme kommunaler Praktiker neue kommunale Mustersatzungen erarbeitet und in diesem Zusammenhang empfohlen, dass die Mindesthöhe der Zulage 20 Prozent der errechneten anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung betragen sollte, um zu einem realistischen Mehrwert für freistellende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu kommen. Dieser Empfehlung wurde seitens der Verwaltung nachgekommen. -2- Ferner ist im neuen BHKG nunmehr explizit aufgenommen worden, dass die Aufgabenträger des Brandschutzes die Tätigkeit im Ehrenamt fördern und dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit widmen. Unter diesem Gesichtspunkt sollte zugleich überlegt werden, ob der im Dezember 2013 neu eingeführte Zuschuss für die Mitgliedschaft in einem Sportstudio bzw. Sportverein künftig zeitlich unbegrenzt gewährt werden kann. Bislang werden die anteiligen Kosten für maximal 2 Jahre gewährt. Aufgrund des Gesundheitsaspektes und dem dauerhaften Erhalt einer leistungsfähigen Feuerwehr sollte aus Sicht der Verwaltung die zeitliche Begrenzung von 2 Jahren aufgehoben werden. Die Kosten für den gewährten Zuschuss beliefen sich im Jahr 2014 auf 1.002,20 € und im Jahr 2015 auf 685,40 €. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den Ratsbeschluss über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 20.Dezember 2001 aufgrund der gesetzlichen Änderungen entsprechend dem beigefügten Entwurf neu zufassen. Schemmel