Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
167 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
18.11.16, 12:34
Aktualisiert
18.11.16, 12:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
143/2016
zur Sitzung
des Rechnungsprüfungs- und
Bilanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB II Finanzen
Auskunft erteilt:
Herr Lange
Telefon:
05208 / 991-200
Datum:
18. November 2016
Jahresabschluss 2015 des Kernhaushaltes
a) Bericht Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Röhricht – Dr. Schillen GmbH aus
Bielefeld
über
die
Prüfung
des
Jahresabschlusses
für
das
Haushaltsjahr
2015
b) Beratung und Beschlussempfehlung über den Jahresabschluss 2015 gem. § 96 GO NRW i.V.m.
§ 37 GemHVO NRW
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungs- und
Bilanzausschuss
Rat
Termin
01.12.2016
Bemerkungen
15.12.2016
Sachdarstellung:
Der Jahresabschluss des Kernhaushaltes für das Haushaltsjahr 2015 liegt vor und die Prüfung der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Röhricht – Dr. Schillen GmbH aus Bielefeld ist abgeschlossen.
Danach schließt die Ergebnisrechnung des Kernhaushaltes im Jahr 2015 mit einem Fehlbetrag von
3.529.645,81 € ab. Nähere Einzelheiten zum Jahresabschluss werden durch den Bericht der v. g.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläutert.
Kopien der Bilanz und der Ergebnis- und Finanzrechnung werden nachgesendet. Der vollständige
Jahresabschluss 2015 wird zeitnah in das Ratsinformationssystem eingestellt und kann dort eingesehen
werden.
-2-
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
1) den geprüften Jahresabschluss und den zusammengefassten Lagebericht für das Haushaltsjahr
2015 festzustellen und
2) dem Bürgermeister uneingeschränkt Entlastung zu erteilen und
3) den Jahresfehlbetrag in Höhe von 3.529.645,81 € auf neue Rechnung vorzutragen und später mit der in
der Bilanz ausgewiesenen allgemeinen Rücklage in Höhe von 16.001.461,13 € zu verrechnen. Die
Verringerung der Allgemeinen Rücklage durch den vorstehenden Betrag beträgt 22,06 %. Hierdurch
bleiben die Vorschriften des § 76 GO NRW über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
unberührt.
Schemmel