Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
117 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
25.11.16, 11:11
Aktualisiert
25.11.16, 11:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
151/2016
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Fachbereich:
FB II Finanzen
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Aust
Telefon:
05208/991-200
Datum:
25. November 2016
Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2017
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Termin
08.12.2016
Bemerkungen
15.12.2016
Sachdarstellung:
Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die
Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den
Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht
bekannt gemacht ist.
Nach gegenwärtiger Einschätzung werden Politik und Verwaltung über weitere spürbare
Hebesatzanpassungen für das Haushaltsjahr 2017 nachdenken müssen. Hierauf ist auch im Rahmen des
Haushaltsplanes 2016 eingegangen worden (siehe Vorbericht zum Haushaltsplan 2016, Seite LV, Buchstabe
b und Erläuterungen auf Seite 188). In der Finanzplanung für 2017 ff sind bereits folgende erhöhte
Hebesteuersätze eingeplant worden:
Steuer
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
2016
(keine Steuererhöhung)
230 v. H.
490 v. H.
450 v. H.
2017
(Steuererhöhung)
260 v. H. (+13%)
560 v. H. (+15%)
495 v. H. (+10%)
2018 ff
(Steuerhöhung)
270 v. H. (+3,8%)
590 v. H. (+5%)
520 v. H. (+5%)
Diese in der Finanzplanung berücksichtigten Steuererhöhungen führen erst zu den Planergebnissen 2017 ff
im Ergebnisplan 2016. Nach bisheriger Einschätzung wird eine Hebesatzanpassung nicht vermeidbar sein.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der seit 2016 geltenden fiktiven Steuersätze des Landes NRW. Diese
liegen für das Jahr 2017 für die Grundsteuer A bei 217 v. H., für die Grundsteuer B bei 429 v. H. und bei der
Gewerbesteuer bei 417 v. H.
Eine Anpassung der Hebesätze ist auch trotz guter Gewerbesteuererträge im Jahr 2016 unabdingbar. Hier
spielt die geplante Erhöhung der Kreis- sowie Jugendamtsumlage eine wichtige Rolle. Gegenüber der
Finanzplanung für 2017 wird mit einer Steigerung von mindestens 420.000 € gerechnet.
Darüber hinaus werden die Schlüsselzuweisungen (1. Modellrechnung zum GFG 2017) gegenüber der
Planung für 2017 um rund 500.000 € geringer ausfallen.
-2-
Nach jetzigem Stand wird ebenfalls von geringeren Finanzerträgen, insbesondere durch das Abwasserwerk
Leopoldshöhe, ausgegangen. Vor diesem Hintergrund ist es sogar fraglich, ob die in der Finanzplanung
vorgesehenen
Hebesatzanpassungen
auskömmlich
sind;
insoweit
muss
eine
nachhaltige
Haushaltskonsolidierung auch in 2017 absolut im Vordergrund stehen.
Da die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 erst am 26. Januar 2017 in den Rat eingebracht wird, ist es
erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu verabschieden, damit die Steuersätze zu Beginn des
Jahres in den neuen Steuerbescheiden für 2017 zugrunde gelegt werden können, eine Praxis, die in der
Vergangenheit bereits mehrfach angewandt wurde.
Würde auf den Erlass dieser Satzung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet, müsste die Gemeinde die Realsteuern
nach den bislang geltenden Steuersätzen erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO NRW a. F. - vorläufige
Haushaltsführung). Dies hätte zur Folge, dass das Kommunale Rechenzentrum (KRZ) nach Beschlussfassung
der Haushaltssatzung 2017 Änderungsbescheide erstellen müsste. Bei der Gemeinde Leopoldshöhe würde
dadurch ein erheblicher sächlicher und finanzieller Aufwand entstehen. Es ist daher erforderlich, eine
entsprechende Hebesatz-Satzung zu erlassen. Diese Satzung muss noch in diesem Haushaltsjahr
beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt sofort nach der
Ratssitzung am 15. Dezember 2016. Der Entwurf der Hebesatzsatzung ist der Beschlussvorlage als Anlage
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, für das Haushaltsjahr 2017 die Hebesätze für die
Grundsteuer A von derzeit 230 v. H. auf 260 v. H., für die Grundsteuer B von derzeit 490 v. H. auf 560 v. H.
und für die Gewerbesteuer von derzeit 450 v. H. auf 495 v. H. zu erhöhen.
Schemmel