Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2017)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
117 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
25.11.16, 11:11
Aktualisiert
25.11.16, 11:11
Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2017) Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2017)

öffnen download melden Dateigröße: 117 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich Drucksache 151/2016 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Fachbereich: FB II Finanzen der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Aust Telefon: 05208/991-200 Datum: 25. November 2016 Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2017 Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Rat Termin 08.12.2016 Bemerkungen 15.12.2016 Sachdarstellung: Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist. Nach gegenwärtiger Einschätzung werden Politik und Verwaltung über weitere spürbare Hebesatzanpassungen für das Haushaltsjahr 2017 nachdenken müssen. Hierauf ist auch im Rahmen des Haushaltsplanes 2016 eingegangen worden (siehe Vorbericht zum Haushaltsplan 2016, Seite LV, Buchstabe b und Erläuterungen auf Seite 188). In der Finanzplanung für 2017 ff sind bereits folgende erhöhte Hebesteuersätze eingeplant worden: Steuer Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer 2016 (keine Steuererhöhung) 230 v. H. 490 v. H. 450 v. H. 2017 (Steuererhöhung) 260 v. H. (+13%) 560 v. H. (+15%) 495 v. H. (+10%) 2018 ff (Steuerhöhung) 270 v. H. (+3,8%) 590 v. H. (+5%) 520 v. H. (+5%) Diese in der Finanzplanung berücksichtigten Steuererhöhungen führen erst zu den Planergebnissen 2017 ff im Ergebnisplan 2016. Nach bisheriger Einschätzung wird eine Hebesatzanpassung nicht vermeidbar sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der seit 2016 geltenden fiktiven Steuersätze des Landes NRW. Diese liegen für das Jahr 2017 für die Grundsteuer A bei 217 v. H., für die Grundsteuer B bei 429 v. H. und bei der Gewerbesteuer bei 417 v. H. Eine Anpassung der Hebesätze ist auch trotz guter Gewerbesteuererträge im Jahr 2016 unabdingbar. Hier spielt die geplante Erhöhung der Kreis- sowie Jugendamtsumlage eine wichtige Rolle. Gegenüber der Finanzplanung für 2017 wird mit einer Steigerung von mindestens 420.000 € gerechnet. Darüber hinaus werden die Schlüsselzuweisungen (1. Modellrechnung zum GFG 2017) gegenüber der Planung für 2017 um rund 500.000 € geringer ausfallen. -2- Nach jetzigem Stand wird ebenfalls von geringeren Finanzerträgen, insbesondere durch das Abwasserwerk Leopoldshöhe, ausgegangen. Vor diesem Hintergrund ist es sogar fraglich, ob die in der Finanzplanung vorgesehenen Hebesatzanpassungen auskömmlich sind; insoweit muss eine nachhaltige Haushaltskonsolidierung auch in 2017 absolut im Vordergrund stehen. Da die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 erst am 26. Januar 2017 in den Rat eingebracht wird, ist es erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu verabschieden, damit die Steuersätze zu Beginn des Jahres in den neuen Steuerbescheiden für 2017 zugrunde gelegt werden können, eine Praxis, die in der Vergangenheit bereits mehrfach angewandt wurde. Würde auf den Erlass dieser Satzung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet, müsste die Gemeinde die Realsteuern nach den bislang geltenden Steuersätzen erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO NRW a. F. - vorläufige Haushaltsführung). Dies hätte zur Folge, dass das Kommunale Rechenzentrum (KRZ) nach Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2017 Änderungsbescheide erstellen müsste. Bei der Gemeinde Leopoldshöhe würde dadurch ein erheblicher sächlicher und finanzieller Aufwand entstehen. Es ist daher erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu erlassen. Diese Satzung muss noch in diesem Haushaltsjahr beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt sofort nach der Ratssitzung am 15. Dezember 2016. Der Entwurf der Hebesatzsatzung ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, für das Haushaltsjahr 2017 die Hebesätze für die Grundsteuer A von derzeit 230 v. H. auf 260 v. H., für die Grundsteuer B von derzeit 490 v. H. auf 560 v. H. und für die Gewerbesteuer von derzeit 450 v. H. auf 495 v. H. zu erhöhen. Schemmel