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Beschlussvorlage (Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ hier: Beitritt der Gemeinde Leopoldshöhe )

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
167 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
25.11.16, 11:11
Aktualisiert
25.11.16, 11:11
Beschlussvorlage (Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“
hier: Beitritt der Gemeinde Leopoldshöhe ) Beschlussvorlage (Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“
hier: Beitritt der Gemeinde Leopoldshöhe )

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich Drucksache 147/2016 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB I Zentrale Dienste / Hauptund Personalverwaltung Auskunft erteilt: Frau Sunkovsky Telefon: 05208/991-114 Datum: 25. November 2016 Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ hier: Beitritt der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Rat Termin 08.12.2016 Bemerkungen 15.12.2016 Sachdarstellung: Am 06.10.2016 wurde das Gesetz zur Errichtung der "d-NRW AöR" vom nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedet. Die AöR soll Rechtsnachfolgerin der „Public Konsortium d-NRW GbR“ werden. Dazu wird der bislang privatrechtlich in GbR-Form organisierte öffentliche Teil von „d-NRW GbR“ zum 01.01.2017 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ umgewandelt. Träger sind das Land NRW sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich auf freiwilliger Basis an der AöR beteiligen können. Der Stammkapitalanteil beitretender Gemeinden und Gemeindeverbände beträgt je Träger 1.000 € (§ 4 Abs. 1). Ein weiterer Anspruch gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung, der Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, besteht nicht (§ 4 Abs. 2). Das Errichtungsgesetz verfolgt das Ziel, eine bewährte Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen abzusichern und in eine einheitliche, dauerhaft tragfähige, öffentlich-rechtliche Struktur zu überführen. Die Beauftragung der AöR ist eine vergaberechtsfreie Inhouse-Beauftragung (s. Gesetzesbegründung). Die Anstalt unterstützt ihre Träger und -soweit ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben möglich- andere öffentliche Stellen beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten (§ 6 Abs. 1). Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 6 Abs. 3). Die Inanspruchnahme erfolgt also (wie schon bei der „d-NRW GbR“) über eine Beauftragung der AöR durch ihre Träger. Laut der Gesetzesbegründung begleitet die AöR vor allem die Vernetzung der IT zwischen staatlicher und kommunaler Ebene (ebenenübergreifend). Der Nutzen der Anstalt liegt in der Realisierung von Synergien, der Bündelung und Bereitstellung von IT-Know-how, der Förderung und Vereinfachung von ITKooperationen und der Sicherstellung des Betriebes gemeinschaftlicher IT-Systeme. -2- Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Gründung der AöR und befürworten einen Beitritt, um die Vorteile bei staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben effektiv nutzen zu können (siehe anliegendes Schreiben der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW vom 06.07.2016). Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, dass die Gemeinde Leopoldshöhe der „d-NRW AöR“ zum 01.01.2017 mit einem Anteil von 1.000 € beitritt. Schemmel Anlagen: - Gesetzesentwurf mit Begründung - Schreiben der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW - Musterbeitrittserklärung