Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
167 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
25.11.16, 11:11
Aktualisiert
25.11.16, 11:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
147/2016
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB I Zentrale Dienste / Hauptund Personalverwaltung
Auskunft erteilt:
Frau Sunkovsky
Telefon:
05208/991-114
Datum:
25. November 2016
Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“
hier: Beitritt der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Termin
08.12.2016
Bemerkungen
15.12.2016
Sachdarstellung:
Am 06.10.2016 wurde das Gesetz zur Errichtung der "d-NRW AöR" vom nordrhein-westfälischen Landtag
verabschiedet. Die AöR soll Rechtsnachfolgerin der „Public Konsortium d-NRW GbR“ werden. Dazu wird der
bislang privatrechtlich in GbR-Form organisierte öffentliche Teil von „d-NRW GbR“ zum 01.01.2017 in eine
Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ umgewandelt.
Träger sind das Land NRW sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich auf freiwilliger Basis an der
AöR beteiligen können. Der Stammkapitalanteil beitretender Gemeinden und Gemeindeverbände beträgt je
Träger 1.000 € (§ 4 Abs. 1). Ein weiterer Anspruch gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung, der
Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, besteht nicht (§ 4 Abs. 2).
Das Errichtungsgesetz verfolgt das Ziel, eine bewährte Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen
abzusichern und in eine einheitliche, dauerhaft tragfähige, öffentlich-rechtliche Struktur zu überführen. Die
Beauftragung der AöR ist eine vergaberechtsfreie Inhouse-Beauftragung (s. Gesetzesbegründung).
Die Anstalt unterstützt ihre Träger und -soweit ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben möglich- andere
öffentliche Stellen beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im
Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten (§ 6 Abs. 1). Die Anstalt erbringt ihre Leistungen
gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages nach den §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 6
Abs. 3). Die Inanspruchnahme erfolgt also (wie schon bei der „d-NRW GbR“) über eine Beauftragung der AöR
durch ihre Träger. Laut der Gesetzesbegründung begleitet die AöR vor allem die Vernetzung der IT zwischen
staatlicher und kommunaler Ebene (ebenenübergreifend). Der Nutzen der Anstalt liegt in der Realisierung von
Synergien, der Bündelung und Bereitstellung von IT-Know-how, der Förderung und Vereinfachung von ITKooperationen und der Sicherstellung des Betriebes gemeinschaftlicher IT-Systeme.
-2-
Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Gründung der AöR und befürworten einen Beitritt, um die
Vorteile bei staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben effektiv nutzen zu können (siehe anliegendes
Schreiben der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW vom 06.07.2016).
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, dass die Gemeinde Leopoldshöhe der „d-NRW AöR“
zum 01.01.2017 mit einem Anteil von 1.000 € beitritt.
Schemmel
Anlagen:
- Gesetzesentwurf mit Begründung
- Schreiben der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW
- Musterbeitrittserklärung