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Beschlussvorlage (Gesetzentwurf mit Begründung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
362 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
25.11.16, 11:11
Aktualisiert
25.11.16, 11:11

Inhalt der Datei

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 22.06.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR) A Problem Die derzeitigen d-NRW-Gesellschaften, die künftig durch die „d-NRW AöR“ ersetzt werden sollen, entwickeln Konzepte zu Themen der Informations- und Kommunikationstechnologie im Allgemeinen und E-Government im Speziellen. Der Fokus liegt auf Projekten, die aufgrund von Schnittstellen eine einheitliche, gemeinschaftliche Umsetzung durch Land und Kommunen erfordern (z.B. Meldeportal für Behörden, Vergabemarktplatz, KiBiz). Derzeit besteht d-NRW aus einem in privater (d-NRW-Betriebs-GmbH & Co. KG) und einem in öffentlicher Hand befindlichen Bereich (d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG). Gesellschafter der Besitzgesellschaft sind das Land Nordrhein-Westfalen und ein großer Teil der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen (zum Teil über die kommunalen IT-Dienstleister) sowie die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Beteiligungen werden im Public Konsortium als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (d-NRW Public Konsortium GbR) zusammengefasst. Die Beteiligung des Landes wird derzeit vom Ministerium für Inneres und Kommunales verwaltet. Die aus der ursprünglichen Konzeption als öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) resultierenden komplizierten Strukturen mit einer Vielzahl von Organisationseinheiten und Gremien verursachen erheblichen Steuerungs- und Abstimmungsaufwand, der angesichts der inzwischen vollzogenen gesellschaftsrechtlichen Trennung beider Bereiche nicht mehr zu rechtfertigen ist. B Lösung Es wird eine Anstalt öffentlichen Rechts gegründet, die als Rechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG eintritt. Die mit schlanken Strukturen versehene Anstalt ermöglicht eine Reduzierung der Steuerungs- und Abstimmungsaufwände, ohne die Einflussnahmemöglichkeiten der Träger zu reduzieren. Datum des Originals: 21.06.2016/Ausgegeben: 24.06.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode C Drucksache 16/12313 Alternativen Im Rahmen einer ausführlichen Organisationsuntersuchung wurden neben der Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts weitere Organisationsformen (u. a. Zweckverband, Genossenschaft) geprüft. Diese haben sich als weniger oder nicht zielführend erwiesen. Die Akzeptanz von d-NRW im kommunal-staatlichen Umfeld dürfte als öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtung zunehmen. D Kosten Die voraussichtlichen laufenden Kosten der Anstalt entsprechen bei einer geringfügigen Erhöhung der Personalkapazitäten für administrative Aufgaben im Wesentlichen denen bei der Besitz GmbH & Co. KG bei einer unterstellten Weiterführung der derzeitigen Situation. Der erforderliche Errichtungsaufwand wird durch die deutlich schlankeren Steuerungsstrukturen innerhalb der Anstalt und im beteiligungsverwaltenden Ministerium bereits im Jahr 2017 kompensiert. E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Inneres und Kommunales. Beteiligt sind das Finanzministerium, das Ministerium für Schule und Weiterbildung und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk. F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Die angestrebten Änderungen lösen das Verfahren nach Artikel 78 Absatz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem Konnexitätsausführungsgesetz nicht aus. Der Beitritt von Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden ist mit dem Einbringen eines Stammkapitalanteils von jeweils 1.000 Euro verbunden. Laufende Kosten entstehen (anders als derzeit) nicht. Eine Beschränkung bestehender Entscheidungsspielräume der kommunalen Selbstverwaltung ist nicht vorgesehen. Die Beteiligung der Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erfolgt auf freiwilliger Basis. G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Kosten für Unternehmen und private Haushalte entstehen nicht. Die Interessen privater IT-Dienstleister werden durch die Errichtung der AöR nicht berührt. Eine Erweiterung der Wertschöpfung durch die Anstalt ist nicht beabsichtigt. Projekte sollen auch zukünftig unter Einbeziehung privater Unternehmen technisch umgesetzt werden. 2 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode H Drucksache 16/12313 Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes Geschlechterdifferenzierte Auswirkungen des Gesetzes sind nicht gegeben. I Befristung Von der Anordnung einer Befristung des Gesetzes gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 GGO wird abgesehen. Es handelt sich ausschließlich um Organisationsregelungen im Sinne des § 39 Absatz 3 Satz 2 GGO, bei denen von der Anordnung einer Frist zugunsten einer Berichtspflicht abgesehen werden kann. 3 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode 4 Drucksache 16/12313 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR) Teil 1 §1 Errichtung, Rechtsform, Name (1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet zum 1. Januar 2017 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AöR“. (2) Gemeinsame Träger der Anstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Inneres zuständige Ministerium, sowie die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Anstalt beigetreten sind. §2 Beitritt, Kündigung (1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen können der Anstalt durch einseitige Erklärung, jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres, beitreten. Die Erklärung muss der Anstalt bis zum 30. September des Vorjahres zugegangen sein. (2) Die Trägerschaft kann durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung erfolgt durch einseitige Erklärung, die zum Ende des auf den Zugang der Erklärung bei der Anstalt folgenden Jahres wirksam wird. Mit der Wirksamkeit der Kündigung endet die Anstaltsträgerschaft. §3 Vermögensübergang, Rechtsnachfolge Das Vermögen der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz GmbH Verwaltungsgesellschaft geht mit Errichtung der Anstalt mit dem zu diesem Stichtag vorhandenen Vermögen, das heißt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Beschäftigungsverhältnissen, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Buchwert auf die Anstalt über. Die Anstalt tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten ein. §4 Stammkapital, Anstaltslast (1) Die Anstalt wird von den Trägern der Anstalt mit einem Stammkapital ausgestattet. Das Stammkapital des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt eine Million Euro, das der beitretenden Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen je Träger 1 000 Euro. (2) Die Träger unterstützen die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Anstalt gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. (3) Das eingebrachte Stammkapital wird im Falle der Kündigung unverzinslich zurückgezahlt. 5 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 §5 Satzung Die Anstalt regelt ihre inneren Angelegenheiten durch Satzung. §6 Aufgaben (1) Die Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben möglich, andere öffentliche Stellen beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung. Informationstechnische Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, erbringt sie insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten. (2) Die Anstalt unterstützt den IT-Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 21 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen]. (3) Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung. §7 Organe Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. §8 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern. (2) Die Vertretung der kommunalen Träger der Anstalt erfolgt durch jeweils zwei benannte Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, des Städtetages NordrheinWestfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen. (3) Die übrigen Mitglieder werden vom Land Nordrhein-Westfalen benannt. Unter den vom Land Nordrhein-Westfalen benannten Mitgliedern soll mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums sowie die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnik vertreten sein. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen und zu bestellen. (5) Eine vorzeitige Abberufung ist auf Vorschlag desjenigen, der das Mitglied benannt hat, zulässig. In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu benennen und zu bestellen. (6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. 6 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 (7) Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Satzung kann für einzelne Entscheidungen andere Mehrheiten vorsehen. (8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (9) Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. (10) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. §9 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über: 1. 2. 3. 4. 5. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen für die Anstalt und ihre Änderungen, den Sitz der Anstalt, die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seine Änderungen, die Bestellung der Jahresabschlussprüferin oder des Jahresabschlussprüfers, die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts, 6. die Ergebnisverwendung, 7. die Entlastung der Geschäftsführung, 8. die Auswahl, Einstellung, Verlängerung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Geschäftsführung, 9. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten und 10. Grundsatzfragen der Personalverwaltung. (2) Der Verwaltungsrat ist Vorgesetzter der Geschäftsführung. Er überwacht die Geschäftsführung sowie die Durchführung seiner Entscheidungen. Er kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Anstalt unterrichten lassen. (3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung. § 10 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und einer allgemeinen Vertreterin oder einem allgemeinen Vertreter. Sie wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. (2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Aufforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. Sie bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus. 7 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 (4) Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Anstalt. Sie oder er entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und übt das Direktionsrecht aus. § 11 Wirtschaftsführung, Risikovorsorge, Rücklagenbildung (1) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Anstalt richten sich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBL. I S. 1142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Anstalt erhebt für ihre Leistungen kostendeckende Entgelte. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt. (3) Die Anstalt soll geeignete Vorkehrungen zur Risikovorsorge zur Gewährleistung der nachhaltigen Erfüllung ihrer Aufgaben treffen. Sie soll in angemessenem Umfang Rücklagen bilden. § 12 Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung (1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Anstalt stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Investitionen und aus der Kreditwirtschaft der Anstalt ergeben, enthalten. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögensund des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. (3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und einen Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung zur Feststellung vorzulegen. Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung, sein können. Im Anhang zum Jahresabschluss werden die individualisierten Angaben gemäß § 65a Absatz 1 und 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. (4) Der Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. (5) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes unberührt. 8 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 § 13 Public Corporate Governance Kodex Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen ist in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen. § 14 Aufsicht Die allgemeine Aufsicht über die Anstalt führt das für Inneres zuständige Ministerium. § 15 Veröffentlichungen Die Satzungen und alle sonstigen Bekanntmachungen der Anstalt sind im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Teil 2 Überleitungs- und Übergangsvorschriften § 16 Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse (1) Mit Errichtung der Anstalt gehen die Beschäftigungsverhältnisse der bei der d-NRW BesitzGmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft tätigen Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen. (2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse sind für eine Dauer von fünf Jahren unzulässig. (3) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären. (4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 übergegangen ist, stellt die Anstalt sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, beziehungsweise erhalten bleiben. § 17 Beitritt im Errichtungsjahr (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 ist im Jahr 2017 der rückwirkende Beitritt zum 1. Januar 2017 möglich. (2) Beitrittserklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes dem für Inneres zuständigen Ministerium zugegangen sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. 9 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 § 18 Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsrates Bis zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates werden die Aufgaben des Verwaltungsrates von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach Inkrafttreten des Gesetzes zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein. § 19 Inkrafttreten, Berichtspflicht Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2021 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz. 10 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Begründung A Allgemeiner Teil Im Jahr 2002 wurde „d-NRW“ als öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) gegründet, um die interkommunale und die kommunal-staatliche Kooperation der Verwaltungsebenen in Nordrhein-Westfalen durch gezielten Einsatz von E-Government zu fördern, auszuweiten und in Zukunftsfeldern zu erproben. Die Gesellschaft entwickelt Konzepte zu Themen der Informations- und Kommunikationstechnologie im Allgemeinen und E-Government im Speziellen. Der Fokus liegt auf Projekten, die aufgrund von Schnittstellen in den Verwaltungsprozessen eine einheitliche, gemeinschaftliche Umsetzung durch Land und Kommunen erfordern. Der „Vergabemarktplatz NRW“, das „Meldeportal für Behörden“, die „Verwaltungssuchmaschine NRW“ und „KiBiz.web“ gehören zum Projektportfolio von d-NRW. Inzwischen bringt d-NRW seine Expertise auch in länderübergreifende Kooperationsprojekte wie die „Online Sicherheitsüberprüfung OSiP“ ein. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Bewältigung aktueller und zukünftiger Herausforderungen beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung. Es entstehen zunehmend bundes-, landes- und europarechtliche Anforderungen, deren Erfüllung unter Berücksichtigung qualitativer Gesichtspunkte Kooperationen nicht nur nahelegen, sondern nahezu als unverzichtbar erscheinen lassen. E-Government-Anwendungen setzen zunehmend auf ebenenübergreifende, medienbruchfreie Prozesse, die eine kommunal-staatliche Zusammenarbeit erfordern. IT- und E-Government-Projekte lassen sich nur unter Rückgriff auf spezifische Fähigkeiten und Kompetenzen sachgerecht durchführen. Diese Expertise ist in der Regel auf eine Vielzahl staatlicher und/oder kommunaler Einrichtungen verteilt. Insoweit bedarf es einer professionellen Unterstützung insbesondere in der Projektinitiierungsphase, um die Expertise zu bündeln und ggf. den erforderlichen Interessenausgleich zwischen den Projektbeteiligten zu gewährleisten. Eine "neutrale" Instanz wie d-NRW erleichtert diese Prozesse und trägt – wie etwa beim „Digitalen Archiv NRW“ – dazu bei, nachhaltige, verbindliche Organisationsstrukturen im Bereich der staatlich-kommunalen Kooperation zu schaffen. Derzeit besteht d-NRW aus einem in privater (d-NRW-Betriebs-GmbH & Co. KG) und einem in öffentlicher Hand befindlichen Bereich (d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG). Gesellschafter der Besitzgesellschaft sind das Land Nordrhein-Westfalen und ein großer Teil der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen (zum Teil über die kommunalen IT-Dienstleister) sowie die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Beteiligungen werden im Public Konsortium als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (d-NRW Public Konsortium GbR) zusammengefasst. Die Beteiligung des Landes wird derzeit vom Ministerium für Inneres und Kommunales verwaltet. Geregelt wird das Zusammenwirken von Besitz- und Betriebs-KG in einem Grundlagenvertrag. Auf Basis von durch die Besitz-KG abgestimmter Planungskonzepte ist der private Teil (d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG) für die betriebliche Umsetzung in Form von kommunalstaatlichen Entwicklungsprojekten verantwortlich. Die Betriebsgesellschaft greift im Bedarfsfall auf Subunternehmer zurück. Die aus der ursprünglichen ÖPP-Konzeption resultierenden komplizierten Strukturen mit einer Vielzahl von Organisationseinheiten und Gremien verursachen erheblichen Steuerungs- und Abstimmungsaufwand, der deutlich reduziert werden soll. 11 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Im Rahmen einer ausführlichen Organisationsuntersuchung wurden neben der Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts weitere Organisationsformen (u. a. Zweckverband, Genossenschaft) geprüft. Diese haben sich als weniger oder nicht zielführend erwiesen. Die Akzeptanz von d-NRW im kommunal-staatlichen Umfeld dürfte als öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtung zunehmen. Es wird daher eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts gegründet, die als Rechtsnachfolgerin in die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin der Besitz-KG eintritt. Das Gesetz beschränkt sich auf die organisatorisch notwendigen Regelungen mit dem Ziel, die bisher bestehende Möglichkeit beizubehalten, flexibel auf Anforderungen der Auftraggeber reagieren zu können. Ziel dieses Gesetzes ist es, die erfolgreiche Kooperation d-NRW in neue Strukturen zu überführen, um eine bewährte Form der Zusammenarbeit von Land und Kommunen im Bereich E-Government abzusichern. Die Regelungen sind erforderlich, um die Kooperation d-NRW von den bestehenden ausdifferenzierten privatrechtlichen Gesellschaften in eine einheitliche und dauerhafte öffentlich-rechtliche Struktur zu überführen. Die Errichtung der Anstalt dient der Absicherung der vergaberechtsfreien Inhouse-Beauftragung seitens der Träger und der Schaffung eines rechtssicheren Rahmens für die kommunal-staatliche Kooperation. Die Anstalt wird die bisher von der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW BesitzGmbH Verwaltungsgesellschaft wahrgenommenen Funktionen übernehmen. Sie wird wirtschaftlich ausgerichtet sein und Dienstleistungen erbringen. Auftraggeber von Projekten werden auch in Zukunft das Land bzw. die Landesministerien und die Kommunen sein. Eine Veränderung oder Erweiterung der Aufgaben von d-NRW ist damit nicht verbunden. Die Aufgabenerledigung erfolgt wie bisher bedarfsgerecht durch Beauftragung öffentlicher oder privater Leistungserbringer. Der Zweck der Anstalt ist keine Gewinnerzielung, sondern die Schaffung bzw. Beibehaltung einer spezialisierten Einheit zur Begleitung von kommunal-staatlichen (IT-)Projekten in Trägerschaft der öffentlichen Hand. Getragen wird die Anstalt vom Land und auf freiwilliger Basis von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden des Landes. Die gemeinsame Trägerschaft dokumentiert in der Organisationsstruktur die angestrebte Förderung kommunal-staatlicher Kooperation. Die Trägerstruktur ermöglicht die vergaberechtsfreie Beauftragung (Inhouse-Fähigkeit) der d-NRW AöR seitens ihrer Träger. Um die Inhouse-Fähigkeit hinsichtlich der Anstaltsträger nicht zu beeinträchtigen, sind die Vorgaben des europäischen und nationalen Vergaberechts zu beachten. Danach muss die Anstalt sicherstellen, dass mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von ihren Trägern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen kontrolliert wird, betraut wird (§ 108 Abs. 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203). Aufgrund der Rechtsnachfolge werden bestehende vertragliche Beziehungen zur d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und zur d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft von der Umorganisation nicht berührt. Ein weiterer Impuls dürfte mit der Etablierung und Arbeitsaufnahme des IT-Kooperationsrates nach § 21 des sich derzeit noch im parlamentarischen Beratungsverfahren befindlichen EGovernment-Gesetzes Nordrhein-Westfalen verbunden sein. Dieses Gremium soll der Abstimmung kommunaler und staatlicher Interessen im Bereich des Einsatzes von Informations12 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung dienen. Der künftige IT-Kooperationsrat wird auf Unterstützung bei den Themen strategische Planung, Programmmanagement und anderen Themen angewiesen sein. Die d-NRW AöR kann perspektivisch aufgrund der Vorerfahrungen aus der Durchführung zahlreicher Projekte in diese Rolle hineinwachsen. Aus Sicht der beteiligten Akteure (Land und Kommunen) hat die auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführte Kooperation der letzten Jahre gezeigt, dass eine Bündelung der Aktivitäten sachgerecht ist. Das verwirklichte Prinzip "Einer-für-Alle" ist insbesondere angesichts der beschriebenen zusätzlichen Herausforderungen zielführend. Der Rückgriff auf eine zugleich von Land und Kommunen getragene Einrichtung hat sich bewährt. Vergaberechtliche Aspekte und die Einflussnahmemöglichkeiten der Träger sprechen für die Realisierung als Anstalt öffentlichen Rechts. B Besonderer Teil Zu § 1 Absatz 1 enthält den formalen Akt der Errichtung einer rechtsfähigen Anstalt gemäß § 21 i.V.m. §§ 18 bis 20 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), sowie die Bestimmung des Namens der Anstalt. Das Land Nordrhein-Westfalen ist errichtende Körperschaft und zugleich neben anderen Träger der Anstalt. Es handelt sich aufgrund der nicht ausschließlichen Trägerschaft des Landes nicht um eine Einrichtung des Landes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes. Die Anstalt wird der allgemeinen Aufsicht des Landes unterliegen und daher von § 1 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 21 des Landesorganisationsgesetzes erfasst. Die Bezeichnung „d-NRW AöR“ lehnt sich an die Bezeichnung der bisherigen d-NRW BesitzGmbH & Co. KG, deren Aufgaben von der AöR übernommen werden, an. Die Marke „d-NRW“ ist eingeführt und bekannt, sodass keine Gründe für eine Veränderung vorliegen. Absatz 2 benennt die Träger der Anstalt. Neben dem Land Nordrhein-Westfalen können ausschließlich Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Träger der Anstalt werden. Diese weiteren Träger neben dem Land Nordrhein-Westfalen werden vom Gesetz als „kommunale Träger“ bezeichnet. Der Beitritt der kommunalen Träger ist freiwillig. Es besteht ein gesetzlicher Aufnahmeanspruch. Ziel der Möglichkeit zur Beteiligung der kommunalen Träger ist es, die Anstalt perspektivisch zum primären Ansprechpartner für kommunal-staatliche IT-Kooperationen zu machen und in der Organisationsstruktur den kooperativen Ansatz zu betonen. Die gemeinsame Trägerschaft entspricht der derzeitigen Ausgestaltung in den existierenden privatrechtlichen Gesellschaften. Die Trägerschaft erlaubt es der Anstalt, im Wege der Inhouse-Beauftragung ohne eine vorherige (europaweite) Ausschreibung tätig zu werden und Leistungen für ihre Träger zu erbringen. Die Aufnahme anderer Träger ist nicht vorgesehen. Zu § 2 Nach Absatz 1 ist eine einseitige Erklärung erforderlich, aber auch ausreichend, die zum 30. September des Jahres zugegangen sein muss, damit die Trägerschaft zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres beginnt. 13 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Es besteht ein gesetzlicher Aufnahmeanspruch, d. h., die Erklärung ist nicht an die Zustimmung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde geknüpft. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt der kommunale Träger gemäß seinem Anteil am Stammkapital in die Rechte und Pflichten als Anstaltsträger ein. Die für den Beitritt erforderliche Gremiumsentscheidung fällt nicht unter die in § 115 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, aufgezählten Fallgestaltungen. Ein Anzeigeverfahren ist daher nicht erforderlich. Absatz 2 verdeutlicht, dass die Mitwirkung der kommunalen Träger freiwillig und eine Beendigung der Trägerschaft möglich ist. Ausreichend ist eine Kündigung, die nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gekoppelt ist. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es geboten, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigungserklärung zu normieren. Aufgrund des Freiwilligkeitsprinzips steht die Vorschrift mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Artikel 78 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV.NRW. S. 499), in Einklang. Die Regelung löst das Verfahren nach Artikel 78 Absatz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem Konnexitätsausführungsgesetz nicht aus. Mit der Anstaltsträgerschaft werden keine konnexitätsrelevanten Aufgaben übertragen; die Anstalt wird als unterstützende Einrichtung im Auftrag ihrer Träger tätig. Die gewählte Regelungssystematik entspricht der Wesentlichkeitstheorie, nach der im Bereich der Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch das Parlament selbst getroffen werden müssen. Der Kreis der Anstaltsträger ist gesetzlich abschließend definiert, ebenso ist der Mechanismus des Beitritts festgelegt. Durch die gewählten Fristenregelungen wird dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz entsprochen und Transparenz über die Anstaltsträger in einem bestimmten Zeitpunkt hergestellt. Die Aufzählung der kommunalen Träger im Gesetz wäre nicht praktikabel, da dies mit einem fortlaufenden gesetzlichen Änderungsbedarf bei einer Veränderung der Trägerstruktur durch den Beitritt weiterer Gemeinden und Kreise verbunden wäre. Zu § 3 Satz 1 regelt den Übergang des gesamten Vermögens der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft auf die Anstalt. Die d-NRW BesitzGmbH & Co. KG und die d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft sind in der Folge nicht mehr existent; eine Abwicklung bzw. Liquidation ist aufgrund der Rechtsnachfolge entbehrlich. Die d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG ist diejenige Einrichtung, die derzeit das operative Geschäft von d-NRW verantwortet. Die Funktion der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft ist darauf begrenzt, als Komplementärin der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG zu agieren und deren Geschäftsführung zu übernehmen. Eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der d-NRW Public Konsortium GbR ist nicht vorgesehen. Die d-NRW Public Konsortium GbR endet aufgrund einer entsprechenden Regelung in ihrer Satzung mit dem Ende der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und wird liquidiert. Das vom Übergang nach Satz 1 erfasste Vermögen kann den zu erstellenden Bilanzen entnommen werden. Die d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und die d-NRW Besitz GmbH Verwaltungsgesellschaft haben eine Schlussbilanz und die Anstalt eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. 14 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Die Anstalt wird gemäß Satz 2 Gesamtrechtsnachfolgerin der beiden bestehenden Gesellschaften und tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Dies betrifft insbesondere auch den Grundlagenvertrag mit der d-NRW Betriebs-GmbH & Co KG. Der Grundlagenvertrag soll allerdings noch vor Inkrafttreten des Gesetzes dergestalt geändert werden, dass lediglich die Bestandspflege bereits laufender Projekte für einen begrenzten Zeitraum ermöglicht wird. Zu § 4 Laut Absatz 1 Satz 1 wird die Anstalt von den Trägern, also dem Land Nordrhein-Westfalen sowie den kommunalen Trägern, mit einem Stammkapital ausgestattet. Durch die konkrete Ausgestaltung der Regelung ist ein Anwachsen des Stammkapitals möglich, aber in der absoluten Höhe begrenzt. Das Land Nordrhein-Westfalen bringt seinen Anteil in Höhe von einer Million Euro am Stammkapital durch den Vermögensübergang auf. Das einzubringende Stammkapital der beitretenden Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände ist mit jeweils 1 000 Euro so bemessen, dass die Einzahlungsverpflichtung keine relevante finanzielle Hürde darstellt. Soweit das Eigenkapital der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz GmbH Verwaltungsgesellschaft zum Umwandlungszeitpunkt den Betrag des Stammkapitals von einer Million Euro übersteigt, wird der überschießende Eigenkapitalanteil in der freien Rücklage der Anstalt ausgewiesen. Soweit das Eigenkapital der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz GmbH Verwaltungsgesellschaft zum Umwandlungszeitpunkt den Betrag des Stammkapitals von einer Million Euro unterschreitet, wird der fehlende Eigenkapitalanteil durch das Land Nordrhein-Westfalen als Einlage in das Vermögen der Anstalt geleistet. Absatz 2 weist die sog. Anstaltslast gemeinschaftlich allen Trägern der Anstalt zu. Anstaltslast meint, dass der Träger sicherstellt, dass die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt. Sie regelt lediglich das Innenverhältnis zwischen Anstaltsträger und Anstalt und begründet keinen subjektiven Anspruch der Anstalt oder Dritter gegenüber den Anstaltsträgern. Von einer Gewährträgerhaftung wurde im Hinblick auf einen ansonsten bestehenden Konflikt mit dem europäischen Beihilferecht abgesehen. Der Verzicht auf die Gewährträgerhaftung macht deutlich, dass für die kommunalen Träger kein Haftungsrisiko besteht. Absatz 3 sieht vor, dass der jeweilige Anteil im Falle der Kündigung nach § 2 Absatz 2 unverzinslich zurückgezahlt wird. Zu § 5 § 5 weist der Anstalt eine allgemeine Satzungsautonomie hinsichtlich aller inneren Angelegenheiten zu. Zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Anstalt wurde nicht nur auf die Vorgabe bestimmter Mindestinhalte oder die Aufstellung eines Genehmigungserfordernisses für die Satzung verzichtet, sondern auch davon abgesehen, die erste Satzung durch das die Rechtsaufsicht führende Ministerium zu erlassen. Ergänzende Regelungen können in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat (§ 8 Absatz 8) und in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (§ 10 Abs. 2 Satz 1) getroffen werden, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 vom Verwaltungsrat zu erlassen sind. 15 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Zu § 6 Die Anstalt soll ihre Träger beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Der europäischen Definition von E-Government folgend, wird dabei ein weites Verständnis zu Grunde gelegt. Danach versteht man unter E-Government den Einsatz der Informationstechnologien in öffentlichen Verwaltungen in Verbindung mit organisatorischen Änderungen, um öffentliche Dienste zu verbessern und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu erleichtern. Die Elektronisierungsvorstellungen betreffen bei diesem Konzept sowohl verwaltungsinterne Vorgänge – seien sie inner- oder zwischenbehördlich – als auch die Interaktion zwischen Verwaltung und „Außenwelt“. Wie auch in der bisherigen Struktur und bei den derzeit existierenden Gesellschaften wird der Schwerpunkt auf der Begleitung von Projekten liegen, die ebenenübergreifend auszugestalten sind, also eine Vernetzung der IT zwischen staatlicher und kommunaler Ebene betreffen. Diese Zielsetzung wird durch die gemeinsame staatlich-kommunale Trägerschaft dokumentiert. Der Nutzen der Anstalt liegt vor allem in der Realisierung von Synergien, der Bündelung und Bereitstellung von IT-Know-how, der Förderung und Vereinfachung von IT-Kooperationen und der Sicherstellung des Betriebs gemeinschaftlicher IT- Systeme. Letztlich geht es dabei stets um informationstechnische Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen. Primärer Adressatenkreis der Leistungen, die die Anstalt anbietet, sind ihre Träger. Für diese kann die Anstalt im Wege der Inhouse-Beauftragung ohne eine vorherige (europaweite) Ausschreibung tätig werden und Leistungen erbringen. Soweit diese originäre Funktion nicht beeinträchtigt wird, ist die Anstalt berechtigt, Leistungen für andere öffentliche Stellen zu erbringen. Der Begriff der öffentlichen Stellen umfasst dabei Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes und der Länder. Ebenfalls umfasst sind Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und Rechtspersonen des privaten Rechts, die von öffentlichen Stellen beherrscht werden. Zu § 6 Absatz 2 Absatz 2 sieht vor, dass die Anstalt perspektivisch neben ihren originären Aufgaben operative Unterstützungseinheit für den IT-Kooperationsrat gemäß § 21 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen wird. Die Anstalt kann den IT-Kooperationsrat so dauerhaft bei der koordinierten Umsetzung und Steuerung der kommunal-staatlichen IT-Kooperation unterstützen. Damit lässt sich zugleich eine Stärkung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des ITKooperationsrates herbeiführen. Zu § 6 Absatz 3 Die Funktionsweise der Anstalt verändert sich im Vergleich zur bisherigen Situation nicht. Es besteht ein auftragsbasiertes Leistungsaustauschverhältnis zwischen Auftraggeber (Land, Kommunen oder andere öffentliche Stellen) und der Anstalt als Auftragnehmer. Dabei gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Anstalt durch die Auftraggeber. Es ist vorgesehen, dass die Leistungen der Anstalt gegenüber ihren Trägern aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erbracht werden. Dies entspricht dem Charakter der Tätigkeiten der Anstalt als Unterstützung der Träger bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben und der Zielsetzung, – wie in den bisherigen Strukturen – eine längerfristige Zusammenarbeit zu begründen. 16 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Zu § 7 Diese Vorschrift nennt als Organe der Anstalt den Verwaltungsrat sowie die Geschäftsführung. Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer wird zur sprachlichen Vereinfachung bei gleichzeitiger Wahrung der geschlechtsspezifischen Gesetzesterminologie der Begriff der Geschäftsführung verwendet. Nähere Regelungen zu den Organen finden sich in den nachfolgenden Vorschriften. Zu § 8 § 8 enthält Vorschriften über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Anstalt. Nach Absatz 1 besteht der Verwaltungsrat aus dreizehn Mitgliedern, die teils dem kommunalen Bereich und teils dem Landesbereich zugeordnet sind. Dies entspricht der staatlich-kommunalen Ausrichtung der Anstalt und der gemeinsamen Trägerschaft des Landes NordrheinWestfalen und der kommunalen Träger. Eine Veränderung der Anzahl in Abhängigkeit von der Anzahl der kommunalen Träger ist nicht vorgesehen. Die Festschreibung einer Anzahl von dreizehn Mitgliedern sichert die Funktionsfähigkeit des Gremiums. Die Wahl einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erleichtert die Beschlussfassung und stellt aufgrund der Benennungsrechte der Absätze 2 und 3 einen maßgeblichen Einfluss des Landes innerhalb der Anstalt sicher. Nach Absatz 2 werden die sechs Vertreter der kommunalen Träger im Verwaltungsrat durch die kommunalen Spitzenverbände benannt. Den kommunalen Spitzenverbänden, in denen die kommunalen Träger als Mitglieder organisiert sind, kommt eine Vertretungsfunktion für die kommunalen Interessen zu. Ob die kommunalen Spitzenverbände eigene Vertreter benennen oder Vertreter aus den Trägerkommunen, ist nicht vorgegeben, sondern der Willensbildung und Entscheidung der kommunalen Träger und der kommunalen Spitzenverbände vorbehalten. Die übrigen sieben Mitglieder des Verwaltungsrats werden gemäß Absatz 3 vom Land benannt. Um die unterschiedlichen Interessen des Landes hinsichtlich der Anstalt abzubilden, sollen dabei bestimmte Vorgaben berücksichtigt werden. Das Land soll im Verwaltungsrat mindestens durch das für Inneres zuständige Ministerium (aufgrund der Zuständigkeit für Kommunalangelegenheiten), durch das Finanzministerium (aufgrund der finanziellen Beteiligung des Landes) und durch die oder den Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnik (aufgrund des thematischen Schwerpunkts der Aufgaben der Anstalt und der Verbindung zum IT-Kooperationsrat) repräsentiert sein. Nach Absatz 4 Satz 1 werden alle Mitglieder des Verwaltungsrates von der Landesregierung bestellt. Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre, was eine kontinuierliche Arbeit im Verwaltungsrat sichert. Um die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates auch im Verhinderungsfall zu sichern, ist nach Satz 2 jeweils ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Unbenommen bleibt nach Absatz 5 Satz 1 das Recht des Vorschlagsberechtigten, eine Abberufung vorzunehmen und in diesem Fall für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu benennen. 17 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Absatz 6 regelt die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden werden vom Gesetz nicht bestimmt; sie können nach den Bedürfnissen der Anstalt durch Geschäftsordnung oder Satzung ausgestaltet werden. Um die kommunal-staatliche Ausrichtung der Anstalt und die gemeinsame Trägerschaft zu dokumentieren, ermöglicht der Verzicht auf bestimmte „Vorrechte“ des Vorsitzes auch ein Modell, in dem die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter jeweils im Wechsel vom Land bzw. den kommunalen Trägern gestellt werden. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Absatz 7 grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Besondere Quoren für einzelne Entscheidungen können in der Satzung vorgesehen werden. Details zum Verfahren im Verwaltungsrat, z. B. zu Fristen, Beschlussfähigkeit, Umlaufbeschlüssen, Sonderregelungen für Eilfälle und Ähnlichem, können durch die Geschäftsordnung ausgestaltet werden, Absatz 8. Absatz 9 regelt, dass die in den Verwaltungsrat bestellten Beamtinnen und Beamte ihre Aufgaben im Hauptamt wahrnehmen. Nach Absatz 10 nimmt die Geschäftsführung in beratender Funktion an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Zu § 9 § 9 regelt die Aufgaben des Verwaltungsrates der Anstalt. Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, während die laufenden Geschäfte dem Geschäftsführer nach Maßgabe des Gesetzes und in dem vom Verwaltungsrat durch Satzung oder Geschäftsordnung festgelegten Rahmen überantwortet ist (§ 10 Absatz 2). Absatz 1 enthält eine Aufzählung der Gegenstände, über die der Verwaltungsrat Beschlüsse fassen kann. Der Katalog ist nicht abschließend („insbesondere“). Absatz 2 weist dem Verwaltungsrat die Aufgabe des Vorgesetzten für die Geschäftsführung zu. Absatz 3 enthält eine Vertretungsregelung des Vorsitzes des Verwaltungsrates gegenüber der Geschäftsführung. Zu § 10 Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Geschäftsführung aus der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und einer allgemeinen Vertreterin oder einem allgemeinen Vertreter besteht. Nach Satz 2 wird die Geschäftsführung für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt, wobei eine erneute Bestellung zulässig ist. Nach Absatz 2 ist die Geschäftsführung für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind; hierzu zählen insbesondere die laufenden Angelegenheiten und die Vertretung der Anstalt nach außen. Absatz 2 regelt nicht nur die allgemeinen von der Geschäftsführung zu beachtenden Grundsätze, sondern verweist auch auf die Satzung der 18 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Anstalt und auf die vom Verwaltungsrat nach § 9 Abs. 1 Nummer 1 zu erlassende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Absatz 3 enthält eine Unterrichtungspflicht der Geschäftsführung gegenüber dem Verwaltungsrat in allen wichtigen Angelegenheiten der Anstalt. Sie hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates vorzubereiten und auszuführen. Nach Absatz 4 ist die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten. Sämtliche Fragen der Personalführung werden von ihr oder ihm, vorbehaltlich der Kompetenzen des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 und 10, wahrgenommen. zu § 11 Die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Anstalt richten sich - wie bislang für die d-NRW Besitz-GmbH & Co.KG vorgegeben - nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs (§§ 238 ff. HGB). Die Vorgabe des Absatz 2 Satz 1, kostendeckende Entgelte zu erheben, entspricht der heutigen Situation und der unveränderten Grundfunktion der Anstalt, die auf Grundlage von Aufträgen tätig wird. Das Ziel der Kostendeckung nach Satz 1 schließt nicht aus, dass die Entgelte eine Gewinnmarge enthalten bzw. am Ende des Geschäftsjahres ein Gewinn der Anstalt ausgewiesen wird. Die Gewinnerzielung darf jedoch nicht vorrangiges Ziel der Anstalt sein. Eine auskömmliche Preiskalkulation ist erforderlich, um Zeiten einer schlechteren Auslastung der Anstalt ausgleichen und eine Rücklage zum Verlustausgleich oder für Investitionen bilden zu können. Die Anstalt finanziert sich allein aus den Erlösen der Auftragsverhältnisse. Darüber hinaus gehende Zuwendungen erhält die Anstalt nicht. Zu § 12 Die Vorgaben zum Wirtschaftsjahr und zum Jahresabschluss orientieren sich an den Vorgaben der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2014 (GV. NRW. S. 616). Zu § 13 Der Public Corporate Governance Kodex wird als Maßstab guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung und Kontrolle verstanden. Er soll insbesondere dazu dienen, Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten auf Seiten des Landes und der Beteiligungsgesellschaften (hier: Anstalt) festzulegen und zu definieren. Um eine Kontrolle der Einhaltung des Kodex zu gewährleisten, haben die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat nach Satz 2 jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodexes entsprochen wurde und wird. Soll von den Empfehlungen des Kodex abgewichen werden, ist dies nach Satz 3 nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist nach Satz 4 als Teil des Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen. 19 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Zu § 14 Eine allgemeine Aufsicht ist ausreichend, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Anstalt sicherzustellen. Eine Fachaufsicht ist hingegen nicht geboten, da der Anstalt keine Aufgaben übertragen werden. Die Aufsicht des Landes bewirkt u.a., dass bestimmte landesrechtliche Vorgaben zur Anwendung kommen, die allein auf bestehende Aufsichtsrechte abstellen (z. B. das Landesgleichstellungsgesetz oder das Landespersonalvertretungsgesetz). Zu § 15 Die Satzung und ihre Änderungen sowie alle sonstigen Bekanntmachungen sind im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Zu § 16 § 16 enthält Vorschriften für den Übergang des Personals von den bisherigen Gesellschaften in die Anstalt. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Rechte der Beschäftigten und zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der bisherigen Gesellschaften regelt Absatz 1 den Übergang der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse der bei der d-NRW BesitzGmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft tätigen Beschäftigten. Die Anstalt tritt in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein. Für die übergeleiteten Beschäftigten wird die Wahrung des Besitzstandes vorgesehen. Nach Absatz 2 sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen im Zusammenhang mit der Personalüberleitung für eine Dauer von fünf Jahren unzulässig. Der Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen bei der Überleitung der Beschäftigten stellt eine soziale Schutzvorschrift dar. Die in Absatz 3 geregelte Anrechnung von Beschäftigungszeiten soll sicherstellen, dass keine Schlechterstellung erfolgt. Die Regelung des Absatzes 4 gewährleistet, dass der Anspruch der übergeleiteten Beschäftigten auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gesichert bleibt. Hierfür hat die Anstalt sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden beziehungsweise erhalten bleiben. Zu § 17 Um den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen einen Beitritt bereits im Jahr 2017 zu ermöglichen, ist der rückwirkende Beitritt zum 1. Januar 2017 möglich. Abweichend von § 2 Absatz 1 muss die Beitrittserklärung daher nicht bis zum 30. September 2016 vorliegen. Absatz 2 ermöglicht eine Beitrittserklärung vor Inkrafttreten. Diese wird unmittelbar mit Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Folge wirksam, dass die Anstalt in ihrem Errichtungszeitpunkt keine reine Landes-, sondern eine Mehrträgeranstalt ist. 20 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12313 Zu § 18 Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Anstalt unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die Kompetenz der Aufsichtsbehörde, die Aufgaben des Verwaltungsrates der Anstalt bis zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates wahrzunehmen, statuiert. Zu § 19 Diese Vorschrift enthält die Inkrafttretensregelung und eine Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag. 21