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Beschlussvorlage GB (Beratung über die Gültigkeit der Wahl des Landrates am 13.09.2015 sowie der Stichwahl des Landrates am 27.09.2015 und Beschlussvorschlag an den Kreisausschuss und den Kreistag)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
33 kB
Datum
16.12.2015
Erstellt
27.10.15, 12:04
Aktualisiert
27.10.15, 12:04
Beschlussvorlage GB (Beratung über die Gültigkeit der Wahl des Landrates am 13.09.2015 sowie der Stichwahl des Landrates am 27.09.2015 und Beschlussvorschlag an den Kreisausschuss und den Kreistag) Beschlussvorlage GB (Beratung über die Gültigkeit der Wahl des Landrates am 13.09.2015 sowie der Stichwahl des Landrates am 27.09.2015 und Beschlussvorschlag an den Kreisausschuss und den Kreistag)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 164/2015 21.10.2015 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Wahlprüfungsausschuss 11.11.2015 Kreisausschuss 02.12.2015 Kreistag 16.12.2015 Beratung über die Gültigkeit der Wahl des Landrates am 13.09.2015 sowie der Stichwahl des Landrates am 27.09.2015 und Beschlussvorschlag an den Kreisausschuss und den Kreistag Sachbearbeiter/in: Frau Schneider Tel.: 15 129 Abt.: 15 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt: 1. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. 2. Die Wahl des Landrates vom 13.09.2015 sowie die Stichwahl des Landrates vom 27.09.2015 werden gemäß § 46 b in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Buchst. d) für gültig erklärt. -2- Begründung: § 46 b in Verbindung mit § 40 Kommunalwahlgesetz* schreibt vor, dass der Kreistag nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen hat. Die Bekanntmachung der vom Wahlausschuss in seinen Sitzungen am 15.09.2015 hinsichtlich der Wahl des Landrates und am 30.09.2015 hinsichtlich der Stichwahl des Landrates festgestellten Wahlergebnisse erfolgte durch Veröffentlichung in den lokalen Tageszeitungen am 18.09.2015 (Hauptwahl) bzw. 02.10.2015 (Stichwahl). Die Einspruchsfristen endeten am 19.10.2015 (da Fristende 18.10.2015 auf einen Sonntag fällt) bzw. 02.11.2015. Gegen die Gültigkeit der Wahl des Landrates am 13.09.2015 sowie der Stichwahl des Landrates am 27.09.2015 liegen keine Einsprüche vor. Seitens der Verwaltung ist festzustellen, dass bei der Vorbereitung, Durchführung und Auszählung der Landratswahl sowie der Stichwahl keine die Gültigkeit der Wahl beeinflussenden Sachverhalte bekannt geworden sind. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die Wahl des Landrates am 13.09.2015 sowie die Stichwahl des Landrates am 27.09.2015 für gültig zu erklären. Gem. § 46 e Abs. 1 KWahlG darf der Landrat an der Beratung und Entscheidung des Kreistags über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) *Gesetz über die Kommunalw ahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalw ahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564)