Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
33 kB
Datum
16.12.2015
Erstellt
27.10.15, 12:04
Aktualisiert
27.10.15, 12:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 164/2015
21.10.2015
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Wahlprüfungsausschuss
11.11.2015
Kreisausschuss
02.12.2015
Kreistag
16.12.2015
Beratung über die Gültigkeit der Wahl des Landrates am 13.09.2015 sowie der Stichwahl
des Landrates am 27.09.2015 und Beschlussvorschlag an den Kreisausschuss und den
Kreistag
Sachbearbeiter/in: Frau Schneider
Tel.: 15 129
Abt.: 15
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt:
1.
Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c)
Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.
2.
Die Wahl des Landrates vom 13.09.2015 sowie die Stichwahl des Landrates vom
27.09.2015 werden gemäß § 46 b in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Buchst. d) für gültig
erklärt.
-2-
Begründung:
§ 46 b in Verbindung mit § 40 Kommunalwahlgesetz* schreibt vor, dass der Kreistag nach
Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über
die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen hat.
Die Bekanntmachung der vom Wahlausschuss in seinen Sitzungen am 15.09.2015
hinsichtlich der Wahl des Landrates und am 30.09.2015 hinsichtlich der Stichwahl des
Landrates festgestellten Wahlergebnisse erfolgte durch Veröffentlichung in den lokalen
Tageszeitungen am 18.09.2015 (Hauptwahl) bzw. 02.10.2015 (Stichwahl). Die
Einspruchsfristen endeten am 19.10.2015 (da Fristende 18.10.2015 auf einen Sonntag fällt)
bzw. 02.11.2015.
Gegen die Gültigkeit der Wahl des Landrates am 13.09.2015 sowie der Stichwahl des
Landrates am 27.09.2015 liegen keine Einsprüche vor.
Seitens der Verwaltung ist festzustellen, dass bei der Vorbereitung, Durchführung und
Auszählung der Landratswahl sowie der Stichwahl keine die Gültigkeit der Wahl
beeinflussenden Sachverhalte bekannt geworden sind.
Dementsprechend wird vorgeschlagen, die Wahl des Landrates am 13.09.2015 sowie die
Stichwahl des Landrates am 27.09.2015 für gültig zu erklären.
Gem. § 46 e Abs. 1 KWahlG darf der Landrat an der Beratung und Entscheidung des
Kreistags über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken.
gez. i.V.
Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
*Gesetz über die Kommunalw ahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalw ahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564)