Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 7 Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
66 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
25.05.16, 21:17
Aktualisiert
25.05.16, 21:17
Beschlussvorlage (Anlage 7 Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 7 Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 7 Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 7 Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 7 Abwägung)

öffnen download melden Dateigröße: 66 kB

Inhalt der Datei

Anlage 7 Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 2 (2), 3 (2) und 4 (2) BauGB Stadt Bielefeld, Schreiben vom 08.02.2016 Stellungnahme in inhaltlicher Zusammenfassung Abwägung / Beschlussvorschlag: Keine Bedenken. Das planerische Ziel der bau- Kenntnisnahme. planungsrechtlichen Fassung einer vorhande- Kein Beschlussvorschlag erforderlich. nen Einzelhandelsagglomeration wird begrüßt. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 14.03.2016 Stellungnahme Abwägung / Beschlussvorschlag: in inhaltlicher Zusammenfassung Hinweis, dass durch den Bereich der B-Plan- Der Anregung wird gefolgt. Änderung die Hochspannungsfreileitung Das Merkblatt wird als Anlage C in die Begrün„220kV-Leitung Veltheim – P. Bechterdissen, dung aufgenommen. Mast 168-170“ verläuft. Anregung, Ausführungen aus einem Merkblatt der Gesellschaft in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen. Westfalen Weser Netz GmbH, Schreiben vom 25.02.2016 Stellungnahme Abwägung / Beschlussvorschlag: in inhaltlicher Zusammenfassung Keine Bedenken. Kenntnisnahme. Kein Beschlussvorschlag erforderlich. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben vom 18.02.2016 Stellungnahme Abwägung / Beschlussvorschlag: in inhaltlicher Zusammenfassung Bedenken, da das in der Begründung beschriebene Zu- und Abfahrtsverbot zur L 751 im BPlan nicht dargestellt ist. Dem Plan fehlt somit die gebotene Bestimmtheit. Dementsprechend werden Bedenken vorgebracht, die ausgeräumt werden können, wenn das Verbot zeichnerisch berücksichtigt wird. Den Bedenken wird gefolgt. Das Zu- und Abfahrtsverbot wird in der Planzeichnung entsprechend ergänzt. Kein Beschlussvorschlag erforderlich. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Schreiben vom 15.02.2016 Stellungnahme Abwägung / Beschlussvorschlag: in inhaltlicher Zusammenfassung Keine Bedenken und / oder Anregungen. Kreis Lippe, Schreiben vom 07.03.2016 Stellungnahme in inhaltlicher Zusammenfassung Kenntnisnahme. Kein Beschlussvorschlag erforderlich. Abwägung / Beschlussvorschlag: Keine grundsätzlichen Bedenken. Bitte um Beachtung folgender Punkte: Immissionsschutz: Kenntnisnahme. Aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissi- Kein Beschlussvorschlag erforderlich. onsschutzes bestehen gegen die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans keine grundsätzlichen Bedenken. Es ist im Bauantragsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nachzuweisen, dass die zulässigen Immissionswerte an den nächstgelegenen Immissionsorten eingehalten werden. Öffentlichkeit, Schreiben vom 08.03.2016 Stellungnahme in inhaltlicher Zusammenfassung Abwägung / Beschlussvorschlag: Als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Flächen an das Plangebiet angrenzen werden Einwendungen vorgetragen. 1. Der Einwender erklärt die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost" für unwirksam. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. 2. Der Einwender gibt zu bedenken, dass die Vorschriften des § 3 (2) BauGB nicht angewandt worden sind, nach dem in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung „ die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. 3. Der Einwender gibt zu bedenken, dass die Bauleitplanung gegen § 1 (4) BauGB verstößt, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Der Einwender gibt zu bedenken, dass der Ge- Den Bedenken wird nicht gefolgt. Der Rat hat zum Zeitpunkt der Verfassung der Stellungnahme des Einwenders noch nicht über das Abwägungsergebnis entschieden und die vorgetragenen öffentlichen und privaten Belange mit- und untereinander abgewogen. Es obliegt auch nicht dem Einwender darüber zu befinden, ob die Bauleitplanung unwirksam ist oder nicht. Der Einwender hat keine Planverwerfungskompetenz. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Der vom Einwender angesprochene Sachverhalt bezieht sich auf eine Bauleitplanung die im Vollverfahren mit einem Umweltbericht erstellt werden. Dieses Verfahren erfolgt auf der Grundlage des § 13a BauGB als sog. beschleunigtes Verfahren. Die Anwendungsvoraussetzungen hierfür sind geprüft worden. So bedarf es hier auch keiner zusammenfassenden Erklärung zum Abschluss des Verfahrens, in der dokumentiert wird, wie mit den umweltrelevanten Stellungnahmen im Verfahren umgegangen worden ist. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB wurde im Bauleitplanverfahren eine Anfrage gemäß § bietsentwicklungsplan für den Regierungsbezkk Detmold - TA Oberbereich Bielefeld - das Änderungsgebiet und sein Umfeld als „allgemeinen Siedlungsbereich" (ASB) ausweist. Demgegenüber beinhaltet die Erweiterung eines Einkaufsmarktes und die damit verbundene Nutzung eine gewerbliche Tätigkeit, mithin also die Ausweisung eines Gewerbegebietes. Damit wird mit der Planausweisung der Vorgabe des Gebietsentwicklungsplanes zuwidergehandelt. 4. Der Einwender gibt zu bedenken, dass das Bauleitplanverfahren nicht nach den Regularien des § 13a BauGB durchgeführt werden darf, da eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. Vorliegend wurde eine allgemeine Vorprüfung vorgenommen. Die Vorprüfung ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit der ÜVP-Prüfung sowie auch die Nichteinholung und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden ausdrücklich gerügt. 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) bei der Bezirksplanungsbehörde der Bezirksregierung Detmold gestellt. Mit Schreiben vom 30.03.2016 erklärt die Regionalplanungsbehörde, dass gegen die vorgelegte Bauleitplanung aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Die Zulässigkeit des Planvorhabens setzt die Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung voraus. In diesem Zusammenhang ist vor allem der am 13.07.2013 in Kraft getretene Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel des LEP NRW zu beachten. Ziel 1 Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen: Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 (3) Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Nach dem aktuellen Regionalplan des Regierungsbezirkes Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, liegt das Planvorhaben in einem Allgemeinen Siedlungsbereich. Das vorliegende Planvorhaben stimmt mit dem Ziel 1 des Sachlichen Teilplanes überein. Gleichzeitig wird dem Ziel 1 des Regionalplanes („Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 (3) BauNVO sind grundsätzlich auf den Siedlungsflächen des ASB zu entwickeln.“) entsprochen. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Im Plangebiet ergeben sich keine zusätzlichen umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens, da keine Belästigungen infolge der Änderungsplanung festgestellt werden können. Dies zeigt sich daran, dass keine Festsetzungen / Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich notwendig sind, mit Ausnahme der auf die Hochbauumsetzung bezogenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen. Zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Vorhabens war dabei nicht auf Grenzwerte von Umweltnormen abzustellen. Die örtliche Situation ist bereits rechtskräftig zu Bauzwecken überplant. Es sind auf der Ebene der Bauleitplanung keine Schutz-, Vermeidungs- und / oder Minderungsmaßahmen festzusetzen. Es bedarf keiner gebäude- / betriebsbezogenen Lärmschutz- vorkehrungen auf der Ebene des Bebauungsplanes. Hier sind ggf. Maßnahmen erst im Rahmen der Baugenehmigung vor dem Hintergrund des Standes der Technik durch architektonische Selbsthilfe zu regeln. Es sind nach der Vorprüfung keine Umweltauswirkungen erkennbar, die in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Mit dem Vorhaben, welches bereits heute an dem Standort vorhanden ist, sind heute und zukünftig keine erheblichen Umwelteinwirkungen oder Auswirkungen auf die Bevölkerung im Plangebiet und dessen Umfeld verbunden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten, insbesondere da die möglichen Auswirkungen des Vorhabens voraussichtlich unerheblich sind und / oder durch geplante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen offensichtlich in ihrer Erheblichkeit ausgeschlossen werden sowie keine maßgeblichen Schutzgebiete / -objekte, insbesondere NATURA 2000-Gebiete, betroffen sind. Die Notwendigkeit einer der Vorprüfung anzuschließenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht gegeben. Die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sind gegeben. Innerhalb des Plangebietes und anliegend finden sich verschiedene Fledermausarten, diese sind im Rahmen der Bauleitplanung und insbesondere auch im Rahmen der UVP-Vorprüfung und der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Vorstehendes hat nicht stattgefunden. Auch wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht in die Bauleitplanung aufgenommen. Im Bauantragsverfahren muss der Artenschutz abschließend bewältigt werden. Zur Klarstellung werden die textlichen Festsetzungen um den Hinweis ergänzt, dass in Abbruch- / Baugenehmigungen Nebenbestimmungen zu artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufzunehmen sind bzw. diese Maßnahmen bei Rodungs- und Fällarbeiten zu berücksichtigen sind. Damit werden auf der Ebene der Bebauungsplanung die notwendigen Voraussetzungen für Beachtung der Regelungen des § 44 BNatSchG im nachfolgenden Genehmigungsverfahren getroffen. Auch externe Ausgleichsflächen sieht der Be- Aufgrund der vorhandenen Situation mit einem bauungsplan nicht vor. Plangebebiet von unterhalb 20.000 m² Größe sind gem. § 13a (2) Ziffer 4 BauGB Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost“ erfolgt oder zulässig gewesen. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach durch die Bebauungsplanänderung formal nicht gegeben. Aus diesen Gründen entfällt dem Grunde nach die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. 6. Der Einwender trägt zudem Sachverhalte vor, Kenntnisnahme. die weder die Ziele und Zwecke der Bauleitpla- Kein Beschlussvorschlag erforderlich. nung noch die Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffen (Antragsbearbeitung bzgl. einer Einleitungsstelle und dessen Bearbeitung in Verwaltung und Politik).