Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
66 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
25.05.16, 21:17
Aktualisiert
25.05.16, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 7
Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 2 (2), 3 (2) und 4 (2) BauGB
Stadt Bielefeld, Schreiben vom 08.02.2016
Stellungnahme
in inhaltlicher Zusammenfassung
Abwägung / Beschlussvorschlag:
Keine Bedenken. Das planerische Ziel der bau- Kenntnisnahme.
planungsrechtlichen Fassung einer vorhande- Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
nen Einzelhandelsagglomeration wird begrüßt.
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 14.03.2016
Stellungnahme
Abwägung / Beschlussvorschlag:
in inhaltlicher Zusammenfassung
Hinweis, dass durch den Bereich der B-Plan- Der Anregung wird gefolgt.
Änderung
die
Hochspannungsfreileitung Das Merkblatt wird als Anlage C in die Begrün„220kV-Leitung Veltheim – P. Bechterdissen, dung aufgenommen.
Mast 168-170“ verläuft.
Anregung, Ausführungen aus einem Merkblatt
der Gesellschaft in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.
Westfalen Weser Netz GmbH, Schreiben vom 25.02.2016
Stellungnahme
Abwägung / Beschlussvorschlag:
in inhaltlicher Zusammenfassung
Keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben vom 18.02.2016
Stellungnahme
Abwägung / Beschlussvorschlag:
in inhaltlicher Zusammenfassung
Bedenken, da das in der Begründung beschriebene Zu- und Abfahrtsverbot zur L 751 im BPlan nicht dargestellt ist.
Dem Plan fehlt somit die gebotene Bestimmtheit. Dementsprechend werden Bedenken vorgebracht, die ausgeräumt werden können,
wenn das Verbot zeichnerisch berücksichtigt
wird.
Den Bedenken wird gefolgt.
Das Zu- und Abfahrtsverbot wird in der Planzeichnung entsprechend ergänzt.
Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Schreiben vom 15.02.2016
Stellungnahme
Abwägung / Beschlussvorschlag:
in inhaltlicher Zusammenfassung
Keine Bedenken und / oder Anregungen.
Kreis Lippe, Schreiben vom 07.03.2016
Stellungnahme
in inhaltlicher Zusammenfassung
Kenntnisnahme.
Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
Abwägung / Beschlussvorschlag:
Keine grundsätzlichen Bedenken. Bitte um Beachtung folgender Punkte:
Immissionsschutz:
Kenntnisnahme.
Aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissi- Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
onsschutzes bestehen gegen die beabsichtigte
Änderung des Bebauungsplans keine grundsätzlichen Bedenken.
Es ist im Bauantragsverfahren anhand einer
schalltechnischen Untersuchung nachzuweisen, dass die zulässigen Immissionswerte an
den nächstgelegenen Immissionsorten eingehalten werden.
Öffentlichkeit, Schreiben vom 08.03.2016
Stellungnahme
in inhaltlicher Zusammenfassung
Abwägung / Beschlussvorschlag:
Als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Flächen an das Plangebiet angrenzen werden Einwendungen vorgetragen.
1.
Der Einwender erklärt die 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost" für
unwirksam.
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat die
Bedeutung der betroffenen Belange verkannt
und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit
außer Verhältnis steht.
2.
Der Einwender gibt zu bedenken, dass die Vorschriften des § 3 (2) BauGB nicht angewandt
worden sind, nach dem in der Bekanntmachung
zur öffentlichen Auslegung „ die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen"
öffentlich auszulegen sind.
3.
Der Einwender gibt zu bedenken, dass die Bauleitplanung gegen § 1 (4) BauGB verstößt, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
Der Einwender gibt zu bedenken, dass der Ge-
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Der Rat hat zum Zeitpunkt der Verfassung der
Stellungnahme des Einwenders noch nicht über
das Abwägungsergebnis entschieden und die
vorgetragenen öffentlichen und privaten Belange mit- und untereinander abgewogen.
Es obliegt auch nicht dem Einwender darüber
zu befinden, ob die Bauleitplanung unwirksam
ist oder nicht. Der Einwender hat keine Planverwerfungskompetenz.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Der vom Einwender angesprochene Sachverhalt bezieht sich auf eine Bauleitplanung die im
Vollverfahren mit einem Umweltbericht erstellt
werden. Dieses Verfahren erfolgt auf der
Grundlage des § 13a BauGB als sog. beschleunigtes Verfahren. Die Anwendungsvoraussetzungen hierfür sind geprüft worden.
So bedarf es hier auch keiner zusammenfassenden Erklärung zum Abschluss des Verfahrens, in der dokumentiert wird, wie mit den umweltrelevanten Stellungnahmen im Verfahren
umgegangen worden ist.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele
der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB wurde
im Bauleitplanverfahren eine Anfrage gemäß §
bietsentwicklungsplan für den Regierungsbezkk
Detmold - TA Oberbereich Bielefeld - das Änderungsgebiet und sein Umfeld als „allgemeinen
Siedlungsbereich" (ASB) ausweist. Demgegenüber beinhaltet die Erweiterung eines Einkaufsmarktes und die damit verbundene Nutzung eine gewerbliche Tätigkeit, mithin also die
Ausweisung eines Gewerbegebietes. Damit
wird mit der Planausweisung der Vorgabe des
Gebietsentwicklungsplanes zuwidergehandelt.
4.
Der Einwender gibt zu bedenken, dass das
Bauleitplanverfahren nicht nach den Regularien
des § 13a BauGB durchgeführt werden darf, da
eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
vorliegt.
Vorliegend wurde eine allgemeine Vorprüfung
vorgenommen. Die Vorprüfung ist fehlerhaft.
Die Fehlerhaftigkeit der ÜVP-Prüfung sowie
auch die Nichteinholung und Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung werden ausdrücklich gerügt.
34 Landesplanungsgesetz (LPlG) bei der Bezirksplanungsbehörde der Bezirksregierung
Detmold
gestellt.
Mit
Schreiben
vom
30.03.2016 erklärt die Regionalplanungsbehörde, dass gegen die vorgelegte Bauleitplanung
aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken
bestehen.
Die Zulässigkeit des Planvorhabens setzt die
Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung voraus. In diesem Zusammenhang ist vor allem
der am 13.07.2013 in Kraft getretene Sachliche
Teilplan Großflächiger Einzelhandel des LEP
NRW zu beachten.
Ziel 1 Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen:
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i.
S. des § 11 (3) Baunutzungsverordnung dürfen
nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und
festgesetzt werden.
Nach dem aktuellen Regionalplan des Regierungsbezirkes Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, liegt das Planvorhaben in einem
Allgemeinen Siedlungsbereich.
Das vorliegende Planvorhaben stimmt mit dem
Ziel 1 des Sachlichen Teilplanes überein.
Gleichzeitig wird dem Ziel 1 des Regionalplanes („Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 (3) BauNVO
sind grundsätzlich auf den Siedlungsflächen
des ASB zu entwickeln.“) entsprochen.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Im Plangebiet ergeben sich keine zusätzlichen
umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens, da keine Belästigungen infolge der Änderungsplanung festgestellt werden können. Dies
zeigt sich daran, dass keine Festsetzungen /
Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich notwendig sind, mit Ausnahme der auf
die Hochbauumsetzung bezogenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen.
Zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Vorhabens war dabei nicht
auf Grenzwerte von Umweltnormen abzustellen.
Die örtliche Situation ist bereits rechtskräftig zu
Bauzwecken überplant.
Es sind auf der Ebene der Bauleitplanung keine
Schutz-, Vermeidungs- und / oder Minderungsmaßahmen festzusetzen. Es bedarf keiner gebäude- / betriebsbezogenen Lärmschutz-
vorkehrungen auf der Ebene des Bebauungsplanes. Hier sind ggf. Maßnahmen erst im
Rahmen der Baugenehmigung vor dem Hintergrund des Standes der Technik durch architektonische Selbsthilfe zu regeln.
Es sind nach der Vorprüfung keine Umweltauswirkungen erkennbar, die in die Abwägung
eingehen und damit bei der Entscheidung über
die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf
eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12
UVPG zu berücksichtigen sind.
Mit dem Vorhaben, welches bereits heute an
dem Standort vorhanden ist, sind heute und
zukünftig keine erheblichen Umwelteinwirkungen oder Auswirkungen auf die Bevölkerung im
Plangebiet und dessen Umfeld verbunden.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
sind durch die Änderung des Bebauungsplanes
nicht zu erwarten, insbesondere da die möglichen Auswirkungen des Vorhabens voraussichtlich unerheblich sind und / oder durch geplante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen offensichtlich in ihrer Erheblichkeit ausgeschlossen werden sowie keine maßgeblichen
Schutzgebiete / -objekte, insbesondere NATURA 2000-Gebiete, betroffen sind.
Die Notwendigkeit einer der Vorprüfung anzuschließenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist
daher nicht gegeben.
Die Voraussetzungen zur Durchführung des
Verfahrens zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sind gegeben.
Innerhalb des Plangebietes und anliegend finden sich verschiedene Fledermausarten, diese
sind im Rahmen der Bauleitplanung und insbesondere auch im Rahmen der UVP-Vorprüfung
und der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Vorstehendes
hat nicht stattgefunden. Auch wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht in die
Bauleitplanung aufgenommen.
Im Bauantragsverfahren muss der Artenschutz
abschließend bewältigt werden. Zur Klarstellung werden die textlichen Festsetzungen um
den Hinweis ergänzt, dass in Abbruch- / Baugenehmigungen Nebenbestimmungen zu artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufzunehmen sind bzw. diese Maßnahmen bei Rodungs- und Fällarbeiten
zu berücksichtigen sind.
Damit werden auf der Ebene der Bebauungsplanung die notwendigen Voraussetzungen für
Beachtung der Regelungen des § 44
BNatSchG im nachfolgenden Genehmigungsverfahren getroffen.
Auch externe Ausgleichsflächen sieht der Be- Aufgrund der vorhandenen Situation mit einem
bauungsplan nicht vor.
Plangebebiet von unterhalb 20.000 m² Größe
sind gem. § 13a (2) Ziffer 4 BauGB Eingriffe in
den Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor
der planerischen Entscheidung zur 6. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost“
erfolgt oder zulässig gewesen.
Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach durch die Bebauungsplanänderung formal nicht gegeben. Aus diesen Gründen entfällt dem Grunde nach die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie
das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen.
6.
Der Einwender trägt zudem Sachverhalte vor, Kenntnisnahme.
die weder die Ziele und Zwecke der Bauleitpla- Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
nung noch die Inhalte und Festsetzungen des
Bebauungsplanes betreffen (Antragsbearbeitung bzgl. einer Einleitungsstelle und dessen
Bearbeitung in Verwaltung und Politik).