Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
195 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
18.11.16, 12:34
Aktualisiert
18.11.16, 12:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwasserwerk Leopoldshöhe
Die Betriebsleitung
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
148/2016
zur Sitzung
des Betriebsausschusses
Wasser/Abwasser
Fachbereich:
der Gemeinde Leopoldshöhe
FB V Gemeindebetriebe
Auskunft erteilt:
Herr Friedrich
Telefon:
05208/991-268
Datum:
18. November 2016
Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Betriebsausschuss
Wasser/Abwasser
Rat
Termin
28.11.2016
Bemerkungen
15.12.2016
Sachdarstellung:
Bedingt durch die Änderungen des Landeswassergesetzes NRW sowie anderer Rechtsvorschriften wird vom
Städte- und Gemeindebund empfohlen, die kommunales Satzungen der neuen Mustersatzung anzupassen,
wobei individuelle Regelungen weiterhin möglich sind.
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich natürlich, nahe an der Mustersatzung zu bleiben.
Nachfolgend werden die Änderungen (mit Ausnahme der redaktionellen) kurz erläutert:
§ 1 Abs. 2
§ 2 Nr. 7 b
§ 7 Abs. 2 Nr.11
und § 7 Abs. 7
§ 7 Abs. 8
§ 8 Abs. 2
§ 8 Abs. 3
§ 12 (Abs. 2+3)
§ 13 Abs. 1
§ 13 Abs. 2
§ 13 Abs. 3
Neuaufnahme von Straßengräben etc., sofern diese gewidmet sind.
Der Gebäudebegriff wird erweitert, um z.B. auch Flächen zu erfassen.
Zudem wird der „Schachtbegriff“ konkretisiert.
Neben Drainagewasser etc. wird auch wild abfließendes Wasser ausdrücklich
erwähnt.
Neu eingefügt wird die Klarstellung, dass kein Anspruch darauf besteht, Stoffe
die nicht Abwasser sind (z.B. Drainagen), in die Kanalisation einleiten zu
dürfen.
Die Vorbehandlungspflicht für (z.B. von Straßen) verschmutztes Regenwasser
wird konkretisiert.
Die Siebung von Schlachtabfällen sind hier derzeit kein Thema, für alle
Eventualitäten sollte die Passage aber mit aufgenommen werden.
In der Mustersatzung werden Wartungsverträge für Druckentwässerungspumpen gefordert. Zwecks Kostenreduzierung sollen diese Absätze nicht
übernommen werden.
Im Trennsystem werden nun auch getrennte Schächte verlangt.
Die bisherige Regelung, dass der Eigentümer zusätzliche
Grundstücksanschlüsse selber bezahlen muss, sollte erhalten bleiben.
Konkretisierungen bezüglich der Rückstausicherungen.
-2-
§ 13 Abs. 4
§ 13 Abs. 8
§ 15
§ 18 Abs. 3
§ 21 Abs. 3
Die in Leopoldshöhe geübte Praxis, bei zu beengten Verhältnissen von einem
Kontrollschacht abzusehen, wird nun auch in die Mustersatzung
aufgenommen.
Auch hier wird die Leopoldshöher Praxis, gemeinsame Anschlussleitungen
zuzulassen sofern sie dinglich gesichert sind, aufgenommen.
Hier wird der geänderten Rechtslage in Sachen Dichtheitsprüfung Rechnung
getragen (Hinweis: Erforderlich nur noch in Wasserschutzgebieten und bei
Neubauten).
Es wird klargestellt, dass beispielsweise das Betretungsrecht Grundrechte
(Unverletzlichkeit der Wohnung) einschränkt.
Infolge der Änderung des LWG können Ordnungswidrigkeiten nur noch mit bis
zu 1.000 € (bislang 50.000 €) geahndet werden.
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Wasser/ Abwasser empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die Neufassung
der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe zu beschließen.
Oortman
Anlage
Satzungstext