Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
240 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
18.11.16, 12:34
Aktualisiert
18.11.16, 12:34
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Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom ....
Aufgrund
-
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der
jeweils geltenden Fassung,
-
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden
Fassung,
-
des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV.
NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016,
S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
-
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602
ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art.
20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung
sowie
-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602),
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016,
S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung
hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am ………... folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis
Nr. 6 LWG NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und
Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes
anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestandsund Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers
sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
1
S. 2 v. 14
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für
die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die
Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und
dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54
Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die
gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom
15.03.2007,
6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe
des § 47 LWG NRW.
(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum
Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen
als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für
Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden
sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt
die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1
WHG.
2. Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln,
Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
4. Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt
und fortgeleitet.
5. Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und
fortgeleitet.
6. Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in
ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und
Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken
S. 3 v. 14
befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.
7. Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis
zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu
den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des
Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
8. Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude,
Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9. Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der
Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch
notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der
Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
10. Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
11. Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
13. Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich
auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser
Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich
der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können.
S. 4 v. 14
Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann
in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten
Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal
verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn
hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den
Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht
auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat.
Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6
LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer
des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten
zugewiesen ist.
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen
Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das
Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage
einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet
werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder
Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder
verteuern oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich
stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können,
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen,
S. 5 v. 14
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen
Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden,
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als ... KW sowie nicht neutralisierte
Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,
6. radioaktives Abwasser,
7. Inhalte von Chemietoiletten,
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und
medizinischen Instituten,
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche,
10. Silagewasser,
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG),
12. Blut aus Schlachtungen,
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann,
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können,
15. Emulsionen von Mineralölprodukten,
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Parameter / Stoff
oder Stoffgruppe
Grenzwert
Untersuchungsmethode aus der
Stichprobe
na = nicht abgesetzt
h
= homogenisiert
_______________________________________________________________________________
1. Temperatur
2. pH-Wert
3. Absetzbare Stoffe bei einer
Absetzzeit von 0,5 h
4. Geruch
30 C
6-9,5
DIN 38404 - C 4 (12/76)
DIN 38404 - C 5 (01/84)
1,0 ml/l
keine Belästigungen
DIN 38409 - H 9-2(07/80)
Parameter / Stoff
oder Stoffgruppe
Grenzwert
na, h
na, h
Untersuchungsmethode aus der
Stichprobe
na = nicht abgesetzt
h
= homogenisiert
_______________________________________________________________________________
Anorganische Stoffe (g/cbm)
1. Ammonium
2. Chlor aktiv
3. Chloride
4. Cyanid gesamt
5. Cyanid freigeb.
6. Fluorid
7. Nitrate
8. Nitrit
9. Phosphate
10. Sulfat 400
11. Sulfid
2
200
0,5
600
2,0
1,0
50
50
10
100
DIN 38405 - D 13-1 (02/81)
DIN 38405 - D 13-2 (02/81)
DIN 38405 - D 4 (07/85)
na, h
na, h
na, h
DIN 38405 - D 10 (02/81)
na, h
DIN 38405 - D 5-2 (01/85) na, h
DEV D 7 B (7L.75)
na
S. 6 v. 14
12. Sulfit
50
Organische Stoffe (g/cbm)
1. Kohlenwasserstoffe nach
chem. phys. Reinigung
2. AOX
3. Detergentien
4. Phenolische Verbindungen
20
DIN 38409 - H 18 (02/81)
2)
1 DIN 38404 - H 14 (03/85) na
20
100
Metalle (g/cbm)
1. Aluminium
2. Arsen 0,1
3. Barium
4. Blei
5. Cadmium
6. Chrom gesamt
7. Chrom VI
8. Cobalt
9. Eisen
10. Kupfer
11. Nickel
12. Quecksilber
13. Selen
14. Silber 1,0
15. Zink
16. Zinn
1.1.1 Trichlorethan (g/cbm) }
Trichlorethan
Tetrachlorethan Trichlormethan
na, h
5
DIN 38405 - D 18 (09/85) na, h
1,0
DIN 38406 - E 6-1/3 (05/81)
0,1
DIN 38406 - E 19-1/3(07/80)
2,0
DIN 38406 - E 10 (06/85)
0,5
DIN 38405 - D 24 (05/87)
1,0
DIN 38406 - E 21 (09/80)
20
1,0
DIN 38406 - E 19-1/3(07/80)
1,0
DIN 38406 - E 19-1/3(07/80)
0,05
DIN 38406 - E 12-3 (07/80)
1,0
DIN 38405 - Teil 23 (Entw. 01/86)
DIN 38406 - E 21 (09/80) na, h
1,0 1)
DIN 38406 - E 21 (09/80)
1,0
0,5
je Einzelsubstanz,
jed. in der Summe
< 1 g/cbm
DIN 38407 - F 4 (E.04/85)
Extraktion z.B. mit Hexan;
Gaschromotographie z.B. mit
50 m PPG - Glas - und 30 m DB1 Quarzkapillarsäule
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
na
1) Bei einer spezifischen elektrischen Leitfähigkeit des behandelten Abwassers von mehr
als 10.000 S/cm
gilt der zwei-fache und von mehr als 30.000 S/cm der vierfache Wert.
2) Bei der Analyse werden die Störfaktoren Permanganatverbrauch und Chloridgehalt berücksichtigt.
II. Soweit für den Vollzug wasserrechtlicher Anforderungen an Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen der Stand der Technik durch Grenzwerte in Verwaltungsvorschriften definiert ist, sind diese Grenzwerte maßgeblich.
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte
einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf
dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung
des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen
als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den
Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen,
dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes
S. 7 v. 14
Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat
seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde
im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.
(9) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter
Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt,
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht
einhält.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
§8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in
entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass
auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln
ist.
Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Behandlung
(Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet
werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde
eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW
2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und
3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein
Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.
Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen
den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die
Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48
LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf
dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser
und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
S. 8 v. 14
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht
in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage
an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren
nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist
das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche
Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde,
dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
(9) Der Anschlussnehmer hat auf seine Kosten innerhalb eines Monats nach dem Anschluss alle bestehenden ober- und unterirdischen privaten Grundstücksentwässerungseinrichtungen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dienen, ordnungsgemäß zu entleeren und zu beseitigen oder zu verfüllen. Hierbei ist die Grunstücksentsorgungssatzung zu beachten. Die Gemeinde kann hiervon auf Antrag Befreiung erteilen.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang
für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweiise übertragen worden
ist.
(2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dieses der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde
stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von
der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße
Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein
Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von NachbarGrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung
mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf
seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung
bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten
und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer
einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde
S. 9 v. 14
bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von
6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung
und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem
(schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und
für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und
für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde
kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke
geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. Die Kosten für
zusätzliche Grundstücksanschlüsse trägt der jeweilige Grundstückseigentümer. Bei
Bebauungsplanänderungen/-aufstellungen gilt dies nur, wenn keine neue Beitragspflicht ausgelöst wird.
Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene
(in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden,
dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in
der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für
Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb
des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert
oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von
der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des
Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht
muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung
der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig.
Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen
bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und
lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem
anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten
durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungs-
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gemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss
so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und
der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(8) Auf Antrag kann die Gemeinde zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch
eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere
unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt,
wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen
Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist,
Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach
sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen
späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung
der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
(1)
(2)
(3)
(4)
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§
60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht
nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch
anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen
Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren
so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9
SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus
S. 11 v. 14
(5)
(6)
(7)
(8)
§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch
gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so
werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die
Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde
Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1
Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW
genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde
durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8
SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit
eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.
Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten
Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich
aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz
1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach
§ 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft
über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt,
dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1
WHG verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn
S. 12 v. 14
1.
der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein
können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die
den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich
ändern oder
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes
entfallen.
(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis
sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum
Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug
dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das
Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen
Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung
zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines
mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen
Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und
Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter
etc.)
oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 7 Absatz 1 und 2
S. 13 v. 14
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt,
deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist,
2. § 7 Absatz. 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich
der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt,
3. § 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
4. § 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl
sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung
mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen
Abwasseranlage zuführt,
5. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
6. § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt,
7. § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt,
ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben,
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei
zugänglich hält,
9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der
Gemeinde herstellt oder ändert,
10. § 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht
rechtzeitig der Gemeinde mitteilt,
11. § 15 Absatz 6 Satz 3
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung
der Gemeinde nicht vorlegt,
12. § 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine
oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt,
13. § 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit
Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW
i.V.m. § 117 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 22
S. 14 v. 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde vom 19.06.2008 außer Kraft.