Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
175 kB
Datum
22.09.2016
Erstellt
02.09.16, 10:45
Aktualisiert
02.09.16, 10:45
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ENTWURF
Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Gemeinde Leopoldshöhe vom.
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3 Besondere Schutzvorkehrungen
§ 4 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 5 Werbung/Wildes Plakatieren
§ 6 Tiere
§ 7 Verunreinigungsverbot
§ 8 Abfallbehälter
§ 9 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
§ 10 Kinderspielplätze
§ 11 Hausnummern
§ 12 Öffentliche Hinweisschilder
§ 13 Lärmbekämpfung
§ 14 Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit
§ 15 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
§ 16 Brauchtumsfeuer
§ 17 Erlaubnisse / Ausnahmen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Inkrafttreten / Aufheben von Vorschriften
Präambel
Aufgrund der §§ 27 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Oktober 2014 (GV.NRW. S. 622) und der
§§ 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz vor
Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen –LandesImmissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) in der Fassung vom 18.03.1975 (GV
NW S. 232 / SGV NW 7129) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juli 2011
(GV.NRW. S. 358) wird von der Gemeinde Leopoldshöhe als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom…. mit Zustimmung der
Bezirksregierung Detmold vom…. für das Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe
folgende Verordnung erlassen:
§ 1 - Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen
Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege,
Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
Böschungen, Rinnen, Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen
vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur
Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer
und Böschungen von Gewässern;
2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen,
Telekommunikationseinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten,
Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-,
Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und
Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und
Lichtzeichenanlagen.
§ 2 - Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass
andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen
vermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen
darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen
Verhaltenspflichten und Benutzungsverbote nicht der Regelung des Verkehrs im
Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen.
Insoweit ist § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung einschlägig.
§ 3 – Besondere Schutzvorkehrungen
(1) Grundstückseinfriedigungen an Straßen und Anlagen müssen so hergestellt
und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder gefährden.
Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe und spitze
Gegenstände an den Einfriedigungen nicht so angebracht werden, dass sie
Personen verletzen oder Sachen beschädigen.
(2) Bei Arbeiten an Gebäuden oder Zuständen von Gebäuden, bei denen
Gegenstände auf Straßen oder Anlagen fallen können, sind für die Dauer der
Gefahr geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Auf die Gefahr ist in geeigneter
Weise hinzuweisen.
(3) Dachlawinen und Eiszapfen, die sich auf Gebäuden, sonstigen Anlagen und
Einrichtungen an Straßen, Gehwegen und über Hauseingängen bilden, sind
unverzüglich zu beseitigen. Im Einzelfall sind Schutzvorkehrungen so rechtzeitig
zu treffen, dass niemand gefährdet wird. Ist dies nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln möglich, so ist in geeigneter Weise auf die Gefahr
hinzuweisen.
§ 4 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur
ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden.
Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt
1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus
dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden,
abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische,
Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und
andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als
bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen,
Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten
sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie
Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen
und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie
Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu
verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Absatz 2
Gewerbeordnung bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen,
insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und
Ausgängen auszuüben.
Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW und die aufgrund dieses
Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.
§ 5 – Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen – insbesondere an
Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen,
Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen
Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an
sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen –
sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen
gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und
Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen,
Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen
oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger
Art und Weise zu überdecken.
Ebenso ist es untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und
Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in
sonstiger Weise zu verunstalten
(2) Das Anbringen oder Anbringenlassen von losem Werbematerial jeglicher Art
an Kraftfahrzeugen ist verboten.
(3) Wer entgegen den Verboten der Absätze 1 und 2 handelt oder
Zuwiderhandlungen veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter oder
Nutznießer, auf den durch das Werbematerial, die Plakatanschläge oder
Beschriftungen hingewiesen wird.
(4) Das Verbot gilt nicht für von der Gemeinde genehmigte Nutzungen oder
konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte
Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung
nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
§ 6 - Tiere
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW.
(2) Wer Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwingern hält, hat dafür zu
sorgen, dass sie Einfriedigungen nicht überspringen oder das Grundstück ohne
Aufsicht nicht verlassen können.
(3) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und
Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen
unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und
hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
(4) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt
gefüttert werden.
§ 7 - Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt.
Unzulässig ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas,
Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von
scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen
Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von
Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in
die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen
ist;
3. das Reinigen von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen und in Anlagen. Bei der
Reinigung von Fahrzeugen auf privaten Grundstücken ist sicherzustellen, dass
keine Zusätze von Reinigungsmitteln, Öl, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das
örtliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können. Motor- und
Unterbodenwäsche sind daher nicht zulässig;
4. das Reinigen von Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt
mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt;
5. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen
flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in
die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen,
säure-/basenhaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch
Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das
Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Der Ordnungsbehörde–
außerhalb der Dienststunden der Polizei- ist zudem unverzüglich Mitteilung zu
machen;
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen – auch in
Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis – verunreinigt oder verunreinigen
lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes
sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr
anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von
10 m die Rückstände einzusammeln und zu entsorgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die
Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit
§ 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht anwendbar ist.
§ 8 - Abfallbehälter
(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfalloder Sammelbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen
aufgestellt sind.
(2) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehältern, die in
Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.
(3) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder
dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.
(4) Die gefüllten Abfallbehälter und Wertstoffsäcke dürfen frühestens am Abend
vor der Entleerung/Abholung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei
ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit
ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von
der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige
Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr
bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und zu sichern, dass eine
Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Verkehrsflächen
ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände
müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der
Straße entfernt werden.
(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle,
Altstoffe oder Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu
beseitigen.
(6) Die Absätze 1-5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen
nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit
§ 32 Straßenverkehrsordnung nicht anwendbar ist.
§ 9 - Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und
Verkaufswagen/Verkaufsständen in Anlagen ist verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem
öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung
dient.
§ 10 - Kinderspielplätze
(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahren.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Fahrradfahren, Skateboardfahren, das
Fahren mit Inlineskatern sowie Ballspiele jeglicher Art, sind auf den
Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen
ausgewiesen sind.
(3) Die Benutzung von Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der
Dunkelheit erlaubt.
(4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
(5) Der Verzehr von Alkohol sowie das Rauchen sind auf Kinderspielplätzen
verboten.
§ 11 - Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer/der Eigentümerin oder den
Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten
Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar
sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar
anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der
zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an
der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand, anzubringen.
Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder
die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem
Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat anzubringen.
(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während
einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe
so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
§ 12 - Öffentliche Hinweisschilder
(1) Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen, Erbbauberechtigte,
sonstige dingliche Berechtigte, Nießbraucher/Nießbraucherinnen und
Besitzer/Besitzerinnen müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften oder sonstige
Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-,
Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen,
Vermessungszeichen und Feuermelder an den Gebäuden und Einfriedungen oder
sonst wie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert
werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich
ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und
sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.
§ 13 - Lärmbekämpfung
Vor Alten- und Pflegeheimen, vor Kirchen während des Gottesdienstes sowie vor
Schulen während des Unterrichts sind laute Spiele und anderer vermeidbarer
Lärm verboten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geräte und
Maschinenlärmschutzverordnung – 32. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes- sowie des Landes-Immissionsschutzgesetzes
NRW.
§ 14 – Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während der
Nachtzeit
(1) Vom Verbot, der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu
stören geeignet sind, werden gem. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 des
Landesimmissionsschutzgesetzes NRW folgende Ausnahmen zugelassen:
1. Für die Nacht vom 31. Dezember auf den 01. Januar bis 1.00 Uhr
2. Für die Nacht vom 30. April auf den 01. Mai bis 1.00 Uhr
3. Für das „Leo-Event“ (Frühlingsmarkt) im Ortsteil Leopoldshöhe, den
Martinsmarkt im Ortsteil Asemissen sowie die Zeltfeste der Sportvereine für
folgende Nächte:
Freitag auf Samstag bis 1.00 Uhr
Samstag auf Sonntag bis 2.00 Uhr
4. Für das Schützenfest im Ortsteil Nienhagen, das stets an einem
Pfingstwochenende stattfindet, für folgende Nächte:
Freitag auf Samstag bis 1.00 Uhr
Samstag auf Sonntag bis 2.00Uhr
Sonntag auf Montag bis 1.00 Uhr
(2) Die Ausnahmen unter den Ziffern 3 – 4 sind auf den jeweiligen Festplatz
beschränkt.
Im Einzelfall können bei Vorliegen gewichtiger Gründe andere als die
angegebenen Zeiten festgesetzt werden.
§ 15 – Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
(1) Die Reinigung und die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der
Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben
sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe
aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des LandesImmissionsschutzgesetzes NRW so vorzunehmen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des
Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
(2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Düngemittel und Klärschlamm
dürfen nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie
nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das
Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.
§ 16 – Brauchtumsfeuer
(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen
Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche
Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der
Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der
Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein
Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und
es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Hierzu gehören z.B. Osterfeuer.
(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer
durchführen möchten,
2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer
beaufsichtigt(en)
3. Beschreibung des Ortes, an dem das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
4. Entfernung der Feuerstelle zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen
Verkehrsanlagen
5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und
6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon
für Notruf).
Im Einzelfall kann die örtliche Ordnungsbehörde zusätzliche Auflagen zur
Gefahrenabwehr machen, so z.B. die Gestellung einer Brandsicherheitswache
durch die Feuerwehr.
(3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baumund Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das
Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelte
Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten.
Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle,
dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
Die Feuerstelle darf nicht lange vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit
Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem
Verbrennen geschützt werden. Anderenfalls muss das Brennmaterial vor dem
Anzünden umgeschichtet werden. Ggf. ist die Feuerstelle zum Schutz von Tieren
noch durch einen engmaschigen Zaun abzusichern.
(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von 2 Personen, davon eine über 18
Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz
erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.
Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei
aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
(5) Das Feuer soll folgende Mindestabstände einhalten:
100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen
25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen
10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen
§ 17 – Erlaubnisse, Ausnahmen
Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die
Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht
nur geringfügig überwiegen.
§ 18 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2;
2. die Vorschriften über die besonderen Schutzvorkehrungen gemäß § 3;
3. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 4;
4. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gemäß § 5;
5. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und dem Umgang mit Tieren
gemäß § 6;
6. das Verunreinigungsverbot gemäß §7;
7. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll
gemäß § 8;
8. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen/-ständen, Wohnwagen und
Zelten gemäß § 9;
9. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gemäß § 10;
10. die Hausnummerierungspflicht gemäß § 11;
11. die Duldungspflicht gemäß § 12 der Verordnung verletzt.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 17 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 13 vermeidbaren Lärm verursacht;
2. der Ausnahmeregelung gemäß § 14 zuwiderhandelt
3. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
gemäß § 15
4. die Vorschriften zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern gemäß § 16 verletzt.
(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer
Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) vom 24. Mai 1968 in der zur Zeit gültigen Fassung geahndet werden,
soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen
bedroht sind.
§ 19 – Inkrafttreten / Aufheben von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Die Geltungsdauer dieser
Verordnung endet mit Ablauf des 31.12.2036.
(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde
Leopoldshöhe über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 1997 außer
Kraft.