Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
695 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
03.06.16, 11:10
Aktualisiert
03.06.16, 11:10
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
22. Änderung des Flächennutzungsplanes – Parallel zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Zusammenfassende Erklärung
Stand: Feststellung – Juni 2016
22. Änderung des Flächennutzungsplane
Zusammendefasende Erklärung - Juni 2016
1. Zusammenfassende Erklärung
Das Baugesetzbuch sieht gem. § 10 (4) BauGB eine Zusammenfassende Erklärung
für Flächennutzungspläne vor. In dieser soll die Art und Weise wie Umweltbelange
berücksichtigt worden sind und die Berücksichtigung der Ergebnisse der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die Gründe für die gewählte
Planungsalternative dargelegt werden.
2. Inhalte der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Teilbereich A liegt am Ortsrand des Ortsteiles Schuckenbaum.
Der Teilbereich B befindet sich im Ortsteil Krentrup und schließt unmittelbar an die
Bebauung des Ortsteiles Leopoldshöhe an. Der Ortskern des Ortsteiles
Leopoldshöhe mit Infrastruktureinrichtungen wie Rathaus und Bibliothek sowie mit
seinen Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des täglichen Bedarfes liegt in fußläufiger
Entfernung. Im Süden befindet sich mit der L 751 eine direkte Anbindung an das
überregionale Straßennetz.
Im Gemeindegebiet besteht eine starke Nachfrage nach baureifen Grundstücken für
Ein- und Zweifamilienhäuser. Weiterhin besteht auch ein Bedarf an Mietwohnungen.
Die Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW für den Prognosezeitraum bis 2040
geht von einem Bevölkerungswachstum von 11,5 % aus. In der Alterklasse 25 Jahre
bis zu 40 Jahren rechnet IT NRW mit einer Bevölkerungszunahme von 8,6 %.
Bauflächen für gewerbliche Zwecke stehen im Gemeindegebiet derzeit nicht mehr
zur Verfügung. Ortsansässige Unternehmen, die an ihren Standorten
Erweiterungsbedarfe haben, finden keine geeigneten Flächen zur Expansion.
Der Bereich südlich der Schötmarschen Straße (Teilbereich B) ist für Zwecke der
Siedlungsentwicklung (Wohnbebauung wie Gewerbe) geeignet. Diese Fläche wird
derzeit landwirtschaftlich genutzt. Voraussetzung für eine bauliche Entwicklung des
Plangebietes ist die Änderung des Flächennutzungsplanes, der dort
landwirtschaftliche Flächen festsetzt. Durch die Bezirksregierung Detmold wurden
Überhänge an Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan mitgeteilt. Eine zusätzliche
Darstellung von Wohnbauflächen ist daher nicht möglich. Überhänge an
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind abzubauen. Die notwendige
Rücknahme erfolgt im Teilbereich A, durch eine Darstellung von Fläche für die
Landwirtschaft anstatt von Wohnbauflächen.
3. Umweltbelange
Der Teilbereich A wird zukünftig dem Freiraum zugeordnet. Eine Inanspruchnahme
der Fläche zu Siedlungszwecken ist dann nicht mehr möglich. Die derzeitige Nutzung
des Bereiches als Ackerflächen kann weiterhin ausgeübt werden.
Auf den Ackerflächen im Teilbereich B sind zukünftig bauliche Entwicklungen
möglich.
Der hierdurch ausgelöste Eingriff in Natur und Landschaft muss ermittelt und
bewertet werden. Die Artenschutzprüfung und Berechnung und Regelung der
Eingriffskompensation erfolgt im parallel betriebenen Bebauungsplanverfahren.
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Gesetzlich geschützte Biotope sind in keinem der Teilbereiche vorhanden.
Ein Umweltbericht gemäß § 2 (4) BauGB wurde zum Entwurf erarbeitet und liegt der
Begründung als eigenständiger Teil bei.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgen gemäß der Vorgaben des § 1 Abs. 6 BauGB
eine Darstellung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege und die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen
auf die Belange:
• Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
• Tiere, Pflanze und biologische Vielfalt,
• Boden,
• Wasser,
• Klima und Luft,
• Landschaft,
• Kultur- und sonstige Sachgüter sowie auf die
• Wechselwirkungen zwischen diesen einzelnen Belangen.
In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter
Berücksichtigung der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im
Umweltbericht für die jeweiligen Schutzgüter der Planungsebene entsprechend
genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben
verbundenen Beeinträchtigungen so reduziert werden können, dass keine
erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse
im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, wie z. B. der im
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB seitens der Gemeinde im Teilbereich B
verfolgten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“, eine
entsprechende Konkretisierung der Maßnahmen vorzunehmen ist bzw. diese
verbindlich festzusetzen sind. Ergänzend sind die für das Bebauungsplanverfahren
erforderlichen Fachgutachten einschließlich daraus ggf. resultierender Maßnahmen
auszuarbeiten und im Rahmen der Gesamtplanungen entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
4. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Die Gemeinde hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
als ersatzweise Auslegung vom 24.11.2015 bis zum 23.12.2015 durchgeführt. Die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauB wurde vom 1.4.2016 bis zum
3.5.2016 durchgeführt.
Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde zur frühzeitigen
Unterrichtung gem. § 4(1) BauGB ein Monat Zeit bis zum 23.12.2015 zur
Stellungnahme gegeben und zur Beteiligung gem. § 4(2) BauGB wurde den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ebenfalls ein Monat Zeit zur
Stellungnahme gegeben, bis zum 3.5.2016.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange („Auslegung“) wurden
abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben.
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Wesentliche abwägungsrelevante Anregungen und Stellungnahmen waren:
Öffentlichkeit
Die Notwendigkeit der grundsätzlichen Flächeninanspruchnahme/ -versiegelung
durch die Planung wurde thematisiert. Eine Entwicklung der Flächen zum Baugebiet
ist nicht zu vermeiden.
Es wurde gebeten, statt der Flächen in Teilbereich A an anderer Stelle im
Gemeindegebiet Wohnbauflächen „zurückzunehmen“. Dieser Bitte konnte nicht
gefolgt werden. Andere, besser geeignete Flächen, stehen im Gemeindegebiet nicht
zur Verfügung.
Die Entwässerung des Plangebietes in Teilbereich B wurde ausführlich thematisiert.
Die vorgestellte Entwässerung wird abgelehnt und eine Entwässerung in nördlicher
Richtung befürwortet.
Die Gemeinde stellt die Entwässerung des Plangebietes rechtlich und technisch
sicher. Die Flächen im Bebauungsplan, die für die Entwässerung des Plangebietes
vorgesehen sind, reichen aus, um eine Entsorgung von Schmutz- und
Oberflächenwasser zu gewährleisten. Die Einleitung des Oberflächenwassers in den
Eselsbach wird gesichert. Die Entwässerung in südlicher Richtung ist aus
technischen Gründen notwendig.
Es wurde auf die Notwendigkeit von Fachgutachten (Lärm, Geruch und Brandschutz)
hingewiesen. Die notwendigen Fachgutachten (Lärm und Umweltbericht) lagen zur
Auslegung vor. Der Anregung wurde daher nur teilweise gefolgt.
Äußerungen zum Untersuchungsumfang für die Umweltbelange wurden vorgetragen.
Diese bereffen Emissionen und Immissionen (u.a. Stickstoff und Gerüche) und die
damit verbundenen Belange der menschlichen Gesundheit. Den Anregungen wurde
nicht gefolgt. Der Untersuchungsumfang für die artenschutzrechtlichen
Untersuchungen (vor allem „Zugvögel“) wurde thematisiert. Der Anregung wurde
durch zusätzliche Recherchen teilweise gefolgt.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
IHK
Die IHK wies auf die weitere Notwendigkeit von Gewerbeflächen hin, die über die
jetzt festgesetzten Flächen hinausgehen. Die Gemeinde konnte den Anregungen nur
teilweise folgen. Weitere Flächen für gewerbliche Entwicklungen stehen im
Gemeindegebiet derzeit nicht zur Verfügung. Weiterhin wurde auf mögliche Konflikte
zwischen Wohnnutzung und Gewerbenutzung hingewiesen.
Landwirtschaftskammer
Es wurde auf die sehr gute Eignung der Flächen in Teilbereich B für die
Landwirtschaft hingewiesen Weiterhin wurde auf Entwässerungsprobleme
hingewiesen. Den Anregungen konnte nur teilweise gefolgt werden. Die
Inanspruchnahme der Flächen ist nicht zu vermeiden. Die Sicherung der Zufahrten
ist erfolgt. Die Entwässerung wird gewährleistet.
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Zusammendefasende Erklärung - Juni 2016
5. Planungsentscheidung
Die Notwendigkeit einer Darstellung des Teilbereiches B als Wohnbaufläche besteht,
da ein Bedarf für Grundstücke für Ein- und Zweifamilienhäuser und
Geschosswohnungsbau sowie Gewerbetreibende weiterhin vorhanden ist. Die
Deckung des Bedarfes an baureifen Grundstücken durch Baulücken ist derzeit nicht
möglich.
Standortalternativen, mit Flächen die schnell Verfügbar sind, bestehen im
Gemeindegebiet derzeit nicht.
Die Entscheidung zur „Zurücknahme“ der Wohnbauflächen in Teilbereich A ist der
Notwendigkeit einer Reduzierung von Wohnbauflächendarstellungen aufgrund von
so genannten Überhängen an Wohnbauflächen im Flächennutzugsplan geschuldet.
Andere, besser geeignete Flächen stehen dafür im Gemeindegebiet nicht zur
Verfügung.
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