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Beschlussvorlage (FNP Zusammenfassende Erklärung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
695 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
03.06.16, 11:10
Aktualisiert
03.06.16, 11:10
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Inhalt der Datei

GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 22. Änderung des Flächennutzungsplanes – Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Zusammenfassende Erklärung Stand: Feststellung – Juni 2016 22. Änderung des Flächennutzungsplane Zusammendefasende Erklärung - Juni 2016 1. Zusammenfassende Erklärung Das Baugesetzbuch sieht gem. § 10 (4) BauGB eine Zusammenfassende Erklärung für Flächennutzungspläne vor. In dieser soll die Art und Weise wie Umweltbelange berücksichtigt worden sind und die Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die Gründe für die gewählte Planungsalternative dargelegt werden. 2. Inhalte der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Der Teilbereich A liegt am Ortsrand des Ortsteiles Schuckenbaum. Der Teilbereich B befindet sich im Ortsteil Krentrup und schließt unmittelbar an die Bebauung des Ortsteiles Leopoldshöhe an. Der Ortskern des Ortsteiles Leopoldshöhe mit Infrastruktureinrichtungen wie Rathaus und Bibliothek sowie mit seinen Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des täglichen Bedarfes liegt in fußläufiger Entfernung. Im Süden befindet sich mit der L 751 eine direkte Anbindung an das überregionale Straßennetz. Im Gemeindegebiet besteht eine starke Nachfrage nach baureifen Grundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser. Weiterhin besteht auch ein Bedarf an Mietwohnungen. Die Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW für den Prognosezeitraum bis 2040 geht von einem Bevölkerungswachstum von 11,5 % aus. In der Alterklasse 25 Jahre bis zu 40 Jahren rechnet IT NRW mit einer Bevölkerungszunahme von 8,6 %. Bauflächen für gewerbliche Zwecke stehen im Gemeindegebiet derzeit nicht mehr zur Verfügung. Ortsansässige Unternehmen, die an ihren Standorten Erweiterungsbedarfe haben, finden keine geeigneten Flächen zur Expansion. Der Bereich südlich der Schötmarschen Straße (Teilbereich B) ist für Zwecke der Siedlungsentwicklung (Wohnbebauung wie Gewerbe) geeignet. Diese Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Voraussetzung für eine bauliche Entwicklung des Plangebietes ist die Änderung des Flächennutzungsplanes, der dort landwirtschaftliche Flächen festsetzt. Durch die Bezirksregierung Detmold wurden Überhänge an Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan mitgeteilt. Eine zusätzliche Darstellung von Wohnbauflächen ist daher nicht möglich. Überhänge an Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind abzubauen. Die notwendige Rücknahme erfolgt im Teilbereich A, durch eine Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft anstatt von Wohnbauflächen. 3. Umweltbelange Der Teilbereich A wird zukünftig dem Freiraum zugeordnet. Eine Inanspruchnahme der Fläche zu Siedlungszwecken ist dann nicht mehr möglich. Die derzeitige Nutzung des Bereiches als Ackerflächen kann weiterhin ausgeübt werden. Auf den Ackerflächen im Teilbereich B sind zukünftig bauliche Entwicklungen möglich. Der hierdurch ausgelöste Eingriff in Natur und Landschaft muss ermittelt und bewertet werden. Die Artenschutzprüfung und Berechnung und Regelung der Eingriffskompensation erfolgt im parallel betriebenen Bebauungsplanverfahren. 2 22. Änderung des Flächennutzungsplane Zusammendefasende Erklärung - Juni 2016 Gesetzlich geschützte Biotope sind in keinem der Teilbereiche vorhanden. Ein Umweltbericht gemäß § 2 (4) BauGB wurde zum Entwurf erarbeitet und liegt der Begründung als eigenständiger Teil bei. Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgen gemäß der Vorgaben des § 1 Abs. 6 BauGB eine Darstellung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen auf die Belange: • Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, • Tiere, Pflanze und biologische Vielfalt, • Boden, • Wasser, • Klima und Luft, • Landschaft, • Kultur- und sonstige Sachgüter sowie auf die • Wechselwirkungen zwischen diesen einzelnen Belangen. In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im Umweltbericht für die jeweiligen Schutzgüter der Planungsebene entsprechend genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen so reduziert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, wie z. B. der im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB seitens der Gemeinde im Teilbereich B verfolgten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“, eine entsprechende Konkretisierung der Maßnahmen vorzunehmen ist bzw. diese verbindlich festzusetzen sind. Ergänzend sind die für das Bebauungsplanverfahren erforderlichen Fachgutachten einschließlich daraus ggf. resultierender Maßnahmen auszuarbeiten und im Rahmen der Gesamtplanungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen. 4. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Die Gemeinde hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB als ersatzweise Auslegung vom 24.11.2015 bis zum 23.12.2015 durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauB wurde vom 1.4.2016 bis zum 3.5.2016 durchgeführt. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde zur frühzeitigen Unterrichtung gem. § 4(1) BauGB ein Monat Zeit bis zum 23.12.2015 zur Stellungnahme gegeben und zur Beteiligung gem. § 4(2) BauGB wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ebenfalls ein Monat Zeit zur Stellungnahme gegeben, bis zum 3.5.2016. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange („Auslegung“) wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben. 3 22. Änderung des Flächennutzungsplane Zusammendefasende Erklärung - Juni 2016 Wesentliche abwägungsrelevante Anregungen und Stellungnahmen waren: Öffentlichkeit Die Notwendigkeit der grundsätzlichen Flächeninanspruchnahme/ -versiegelung durch die Planung wurde thematisiert. Eine Entwicklung der Flächen zum Baugebiet ist nicht zu vermeiden. Es wurde gebeten, statt der Flächen in Teilbereich A an anderer Stelle im Gemeindegebiet Wohnbauflächen „zurückzunehmen“. Dieser Bitte konnte nicht gefolgt werden. Andere, besser geeignete Flächen, stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung. Die Entwässerung des Plangebietes in Teilbereich B wurde ausführlich thematisiert. Die vorgestellte Entwässerung wird abgelehnt und eine Entwässerung in nördlicher Richtung befürwortet. Die Gemeinde stellt die Entwässerung des Plangebietes rechtlich und technisch sicher. Die Flächen im Bebauungsplan, die für die Entwässerung des Plangebietes vorgesehen sind, reichen aus, um eine Entsorgung von Schmutz- und Oberflächenwasser zu gewährleisten. Die Einleitung des Oberflächenwassers in den Eselsbach wird gesichert. Die Entwässerung in südlicher Richtung ist aus technischen Gründen notwendig. Es wurde auf die Notwendigkeit von Fachgutachten (Lärm, Geruch und Brandschutz) hingewiesen. Die notwendigen Fachgutachten (Lärm und Umweltbericht) lagen zur Auslegung vor. Der Anregung wurde daher nur teilweise gefolgt. Äußerungen zum Untersuchungsumfang für die Umweltbelange wurden vorgetragen. Diese bereffen Emissionen und Immissionen (u.a. Stickstoff und Gerüche) und die damit verbundenen Belange der menschlichen Gesundheit. Den Anregungen wurde nicht gefolgt. Der Untersuchungsumfang für die artenschutzrechtlichen Untersuchungen (vor allem „Zugvögel“) wurde thematisiert. Der Anregung wurde durch zusätzliche Recherchen teilweise gefolgt. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange IHK Die IHK wies auf die weitere Notwendigkeit von Gewerbeflächen hin, die über die jetzt festgesetzten Flächen hinausgehen. Die Gemeinde konnte den Anregungen nur teilweise folgen. Weitere Flächen für gewerbliche Entwicklungen stehen im Gemeindegebiet derzeit nicht zur Verfügung. Weiterhin wurde auf mögliche Konflikte zwischen Wohnnutzung und Gewerbenutzung hingewiesen. Landwirtschaftskammer Es wurde auf die sehr gute Eignung der Flächen in Teilbereich B für die Landwirtschaft hingewiesen Weiterhin wurde auf Entwässerungsprobleme hingewiesen. Den Anregungen konnte nur teilweise gefolgt werden. Die Inanspruchnahme der Flächen ist nicht zu vermeiden. Die Sicherung der Zufahrten ist erfolgt. Die Entwässerung wird gewährleistet. 4 22. Änderung des Flächennutzungsplane Zusammendefasende Erklärung - Juni 2016 5. Planungsentscheidung Die Notwendigkeit einer Darstellung des Teilbereiches B als Wohnbaufläche besteht, da ein Bedarf für Grundstücke für Ein- und Zweifamilienhäuser und Geschosswohnungsbau sowie Gewerbetreibende weiterhin vorhanden ist. Die Deckung des Bedarfes an baureifen Grundstücken durch Baulücken ist derzeit nicht möglich. Standortalternativen, mit Flächen die schnell Verfügbar sind, bestehen im Gemeindegebiet derzeit nicht. Die Entscheidung zur „Zurücknahme“ der Wohnbauflächen in Teilbereich A ist der Notwendigkeit einer Reduzierung von Wohnbauflächendarstellungen aufgrund von so genannten Überhängen an Wohnbauflächen im Flächennutzugsplan geschuldet. Andere, besser geeignete Flächen stehen dafür im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung. Leopoldshöhe, Juni 2016 5