Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,1 MB
Datum
23.06.2016
Erstellt
03.06.16, 11:10
Aktualisiert
03.06.16, 11:10
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
Aufstellung
des
Gieselmannkreisel“
Bebauungsplanes
Planzeichnung
Begründung
Stand: Satzung– Juni 2016
Nr.
05/04
„Am
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Inhalt
I. Planzeichnung - Verkleinerung ........................................................................................................................A
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen ..........................................................................................................B
Begründung ........................................................................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ................................................................................... 1
Abgrenzung des Geltungsbereiches.................................................................................................................... 1
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung .................................................................... 2
4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................................... 2
5. Fachplanungen und bestehendes Planungsrecht, Verfahren ......................................................................... 2
6. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse .................................... 3
7. Baulicher Bestand / Eigentumsstruktur / Vorhandene Nutzungen ................................................................. 3
8. Immissionsschutz............................................................................................................................................ 4
9. Belange des Artenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ................................................... 5
9.1 Grundsätzliche Aussagen ........................................................................................................................ 5
9.2 Eingriffsregelung ..................................................................................................................................... 5
9.3 Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltbericht ............................................................................... 5
9.4 Artenschutz.............................................................................................................................................. 6
10. Bodenschutz und Innenentwicklung ............................................................................................................. 7
11. Belange der Landwirtschaft ......................................................................................................................... 8
12. Belange der Verkehrserschließung / ÖPNV ................................................................................................. 8
13. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes,
Löschwasser sowie Abfallentsorgung................................................................................................................ 8
14. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes............................................................................................. 9
15. Soziale Infrastruktur..................................................................................................................................... 9
16. Belange des Städtebaus .............................................................................................................................. 10
17. Städtebauliche Daten ................................................................................................................................. 13
18. Kosten......................................................................................................................................................... 14
19. Bebauungsvorschlag .................................................................................................................................. 14
A
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
I. Planzeichnung - Verkleinerung
A
- Satzung
- Juni 2016
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen
II.1 Art der baulichen Nutzung
allgemeines Wohngebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
WA
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen.
GE
Gewerbegebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Eingeschränkt: Es sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht
wesentlich stören.
Nicht zugelassen ist eine Flächennutzung mit einer starken Belastung des
Niederschlagswassers im Sinne der Kategorie III der Anlage 1 des RdErl.
Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.05.2004.
Diese Flächennutzung kann auf Antrag ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation eine Behandlung
des Niederschlagswasserabflusses in einer Behandlungsanlage erfolgt,
die nach Anlage 2 des o.a. RdErl. geeignet ist, Abwasser mit der
nach Anlage 1 zu erwartenden Belastung zu behandeln und
-
die nach § 58.2 LWG genehmigt wurde.
II.2 Maß der baulichen Nutzung
Zahl der Vollgeschosse
z.B. II
z.B.
II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse zwingend
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
B
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl als Höchstmaß
z.B. GRZ 0,4 (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Geschossflächenzahl als Höchstmaß
z.B. GFZ 0,8 (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
Z.B. TH max Traufhöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. 4,5 m
Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH):
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut
mit der Außenfläche der Wand.
z.B. FH max
z.B. 9,5 m
z.B.
Gebäudehö
he 10,0 m
124,1
Firsthöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Gebäudehöhe als Höchstmaß (Festsetzung für GE)
Als Gebäudehöhe gilt die Oberkante der Dachhaut. Bei geneigten
Dachflächen gemessen am First.
Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe sowie Gebäudehöhe:
Als unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe gelten die
eingetragenen NHN Höhenpunkte des Straßenniveaus der Planstraßen in
der Planzeichnung bzw. die ausgebauten Straßenverkehrsflächen. Die
NHN Höhenpunkte sind für das jeweilige Baugrundstück zu interpolieren.
II.3 Bauweise, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
Baugrenze (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §23 BauNVO)
D/H
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22
BauNVO)
II. 4 Flächen für den Gemeinbedarf
u
Î
Fläche für den Gemeinbedarf hier: Kindergarten
(§9 (1) Nr. 5 BauGB)
II. 5 Öffentliche Grünfläche
U
º
Öffentliche Grünfläche hier: Kinderspielplatz
(§9 (1) Nr. 15)
Grünfläche hier: Ortsrandeingrünung (§9 (1) Nr. 15 und Nr. 25)
Die festgesetzten Bereiche sind mit einer artenreichen Wiesenmischung
aus
zertifiziertem
Wildpflanzensaatgut
gebietseigener
Herkunft
(Regiosaatgut) einzusäen und extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens
ab dem 15.06.). Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten
besteht die Pflicht zur Terminverschiebung der Mahd bis zum Ende der
Brutzeit. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln
und Pestiziden ist unzulässig.
In Teilen ist ein offener, naturnaher Graben anzulegen, der zur Ableitung
C
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
unbelasteten Niederschlagswassers und im Rahmen des topographisch
Möglichen der Regenrückhaltung dient. Zur landschaftsgerechten
Einbindung der Planflächen ist zur freien Landschaft hin ein ebenerdiger
durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen
(gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen
(Abstand zur landwirtschaftlichen Nutzung 2 m). Zur Entfaltung einer
abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (siehe Artenauswahlliste
zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des
Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend
gegen Wildverbiss zu schützen. Ein fachgerechter Rückschnitt
(Pflegeschnitt) ist in regelmäßigen Abständen (ca. 6 – 10 Jahre)
vorzunehmen. Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der Flächen
unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten der Flächen.
II.6 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
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Anzupflanzende Bäume (§9 (1) Nr. 25 BauGB)
Es sind standortgerechte heimische Laubbäume anzupflanzen.
Die exakte Verortung erfolgt nach Absprache mit der Gemeinde. Die
Bäume sind zeitnah mit der Realisierung des Plangebietes fachgerecht und
unter Berücksichtigung vorbereitender bodenverbessernder Maßnahmen,
ausreichend dimensionierter Pflanzgruben und Befestigungen anzupflanzen
und dauerhaft zu sichern. Ggf. abgängige Bäume sind adäquat zu ersetzen.
Pflanzungen auf der Aufschüttungsfläche (§9 (1) Nr. 25 BauGB)
„Lärmschutzwall Teilbereich 1“
Der „Lärmschutzwall Teilbereich 1“ ist flächig mit einer artenreichen
Wiesenmischung einzusäen. Für ebene Flächen ist zertifiziertes
Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu
verwenden. Zur landschaftsgerechten Einbindung und Durchgrünung der
Planflächen ist innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten
Bereiche ein durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter
Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten
anzupflanzen. Ergänzend ist auf dem Böschungskopf des Erdwalls eine 1reihige Anpflanzung aus standortheimischen Gehölzen (2 - 3 m Höhe)
vorzunehmen, um eine deutliche visuelle Trennung zwischen Wohnbauund Gewerbeflächen zu erzielen. Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb
der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche unzulässig. Gleiches
gilt für ein nächtliches Ausleuchten dieser Flächen.
Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten
siehe Auswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem Baubeginn
innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und
vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Ein fachgerechter
Rückschnitt (Pflegeschnitt) ist in regelmäßigen Abständen (ca. 6 – 10
Jahre) vorzunehmen. Nicht bepflanzte Flächen der gem. § 9 (1) Nr. 25
BauGB festgesetzten Bereiche sind extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr
frühestens ab dem 15.06.). Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung
von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. Die Pflege der dem
Wohngebiet zugewandten Böschungen ist privatrechtlich zu regeln.
D
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
„Lärmschutzwall Teilbereich 2“
Der „Lärmschutzwall Teilbereich 2“ ist flächig mit einer artenreichen
Wiesenmischung einzusäen. Für ebene Flächen ist zertifiziertes
Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu
verwenden. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist
innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche ein
durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen
(gemischte Wildhecke) aus standort-heimischen Arten anzupflanzen
(Abstand zur landwirtschaftlichen Nutzung 2 m). Dauerhafte Einfriedungen
sind innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten dieser Flächen.
Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten
siehe Artenauswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem
Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern
und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Ein fachgerechter
Rückschnitt (Pflegeschnitt) ist in regelmäßigen Abständen (ca. 6 – 10
Jahre) vorzunehmen. Nicht bepflanzte Flächen der gem. § 9 (1) Nr. 25
BauGB festgesetzten Bereiche sind extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr
frühestens ab dem 15.06.). Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender
Vogelarten besteht die Pflicht zur Terminverschiebung der Mahd bis zum
Ende der Brutzeit. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von
Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. Die Pflege der dem
Wohngebiet zugewandten Böschungen ist privatrechtlich zu regeln.
II.7 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen
(§9 (1) Nr. 4 und 19 und 22 BauGB, §4 BauNVO)
1. Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur
Begrenzungslinie öffentliche Verkehrsfläche einhalten.
2. Nebenanlagen
In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie zulässig, in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und
öffentlicher Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie nicht zulässig.
II.8 Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen
2 WE
Die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen pro Gebäude beträgt 2 (§9
Abs. 1 Nr. 6)
II.9 Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:
Hier private Parkflächen
(§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Ç
I
Straßenbegleitgrün
E
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
II.10 Versorgungsleitungen und Flächen für die Abwasserbeseitigung
O
¾
2
0
2
0 2
Flächen für die Abwasserbeseitigung
(hier: Pumpstation)
(§9 (1) Nr. 14 und Abs. 6 BauGB)
Versorgungsleitung unterirdisch hier: Stromleitung 30 KV
(§9 (1) Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)
II.11 Flächen für
Wasserabflusses
ÉÈ
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É
Z
»
die
Wasserwirtschaft
und
die
Regelung
des
Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung des
Wasserabflusses hier: Regenrückhaltebecken
(§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
In den gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzten Teilflächen ist zur
Ableitung von unbelastetem Niederschlagswasser ein offener, naturnaher
Graben anzulegen. Ergänzend ist ein möglichst naturnahes
Regenrückhaltebecken (Erdbecken) mit variierenden Böschungsneigungen
herzurichten. Sämtliche Böschungen (Graben und Regenrückhaltebecken)
sowie ebene Flächen sind mit einer artenreichen Wiesenmischung
einzusäen und extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem
15.06.). Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus
gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Das Mahdgut ist
abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist
unzulässig. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist
entlang des Entwässerungsgrabens ein durchgängiger mind. 1-reihiger
Gehölzstreifen aus standortheimischen Arten anzupflanzen. Zur Entfaltung
einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe
Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan) zeitnah mit dem Baubeginn
innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und
vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Ein nächtliches
Ausleuchten der Flächen ist unzulässig.
II.12 Flächen für Aufschüttungen
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Flächen für Aufschüttungen hier: Lärmschutzwall
(§9 (1) Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)
Auf den Flächen sind bauliche Anlagen zum Schallschutz entsprechend
den Vorgaben des Immissionsschutzgutachtens zu errichten.
In Teilbereich 1 ist ein Wall mit einer Höhe von 3,5 m zu errichten.
In Teilbereich 2 ist ein Wall mit einer Höhe von 2,5 m zu errichten.
Die Flächen werden begrünt (siehe hierzu Festsetzungen unter II.6)
F
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
II.13 Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft
und Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Zaunanlagen zur freien Landschaft sind nicht zulässig.
Der
im
Rahmen
der
Eingriffsbilanzierung
ermittelte
externe
Kompensationsbedarf wird dem anerkannten gemeindeeigenen Ökokonto
„Freesenberg“ (Bezeichnung: KA-LH-AE-001) zugeordnet.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
(§ 9 (1a) BauGB)
Die Vorgaben des § 39 BNatSchG i.V.m. § 64 LG NW mit dem allgemeinen
Verbot von Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen,
Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen
dem 1. März und 30. September sind einzuhalten.
Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich
werden, ist vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten
auszuschließen. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet
festgesetzten Pflanzungen ist unzulässig.
II.14 Sonstige Planzeichen
:::::
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche
(§9 (1) Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Für die Erschließung von Teilen der Flurstücke XXXX und XXXX werden
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt.
Diese Leitungsrechte werden zugunsten der Anlieger und der
Versorgungsträger festgesetzt.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§9 (7)
BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen (§9 BauGB)
5
Maßlinie mit Maßzahl
G
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
II. 15 Gestaltungsfestsetzungen – Örtliche Bauvorschriften
(§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauONRW)
Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser / Zwerchgiebel) und
Dacheinschnitte
1 Dachaufbauten sind erst ab einer Dachneigung von mehr als 35
Grad zulässig
2 Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitte müssen mit allen Bauteilen
einen seitlichen Abstand einhalten.
Dies ist mindestens 1,50 m von der Giebelwand.
Bei Walmdächern muss der Abstand mindestens 1,50 m vom
Walmgrat betragen.
3 Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m
Abstand einzuhalten.
4 Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte
der Gebäudelänge zulässig.
5 Zwischen Dachfirst und oberem Dachaufbauabschluss ist mind.
1,00 m Abstand einzuhalten.
6 Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen
vorzusehen.
7 Die
Gaubenhöhe
(Vorderhöhe
ohne
Dachfläche
bei
Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m
nicht überschreiten.
8 In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich
ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben
Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
GD z.B.
30 ° - 45°
Es sind geneigte Dächer zulässig. Die Festsetzung gilt für die
Hauptbaukörper. Als zulässige Dachneigung für die Hauptbaukörper gilt
die Eintragung in der Planzeichnung.
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne
verkehrlichen Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw.
verkehrsgefährdenden Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum
Verkehrsraum
bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und
sonstige Gehölzpflanzungen oder
bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit
verkehrlichem Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung
und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere
Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereiche, Fuß-,
Rad- oder Straßenzufahrten und -querungen etc.) sind Einfriedungen
- bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab
jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende
Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder
H
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
- bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen
Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der
öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze
mit einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten.
3) Zaunanlagen zur freien Landschaft sind nicht zulässig.
II. 16
Festsetzungen zu Werbeanlagen
Anlagen der Außenwerbung dürfen entlang der L 751 n in einer Entfernung
bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den
Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Im
Übrigen stehen sie den baulichen Anlagen des § 25 Abs. 1 StrWG NW und
des § 27 StrWG NW gleich. Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs z.B. durch grelle Farben, Beleuchtungen oder Wechsellichtwerbung – sind
auszuschließen
III. Weitere Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
5
Vorhandene Bebauung
Flurstücksgrenzen
134
Flurstücksnummern
IV. Hinweise
Deutsche Telekom Technik GmbH
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig,
dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
Deutschen Telekom Technik GmbH mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich
angezeigt werden.
Bei der Bausausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen TkLinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der
ungehinderte Zugang zu den Tk-Linien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die genaue Lage der
vorhandenen Tk-Linien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom
ist zu beachten.
I
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Westfalen Weser Netz GmbH.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Versorgungsleitungen der Westfalen Weser
Netz GmbH.
Bei den Bauausführung berücksichtigen Sie nachstehende Sachverhalte:
1. Erdarbeiten in der Nähe der vorgenannten Versorgungseinrichtung(en) müssen
unserem Service Regional Süd Lage (Tel.: 05251/503-7589) wenigstens 8 Tage
vorher mitgeteilt werden. Anhand der von uns bei der Anzeige der Baumaßnahme
ausgehändigten Bestandspläne besteht die Pflicht der bauausführenden Firma, die
genaue Tiefe und Lage der Versorgungseinrichtungen durch Querschläge,
Suchschlitze oder ähnliches festzustellen. Um Schäden an den unterirdischen
Versorgungseinrichtungen zu vermeiden, dürfen Arbeiten in deren Nähe nur von
Hand mit geeigneten Geräten erfolgen. Eine Beschädigung unserer Anlagen ist
auszuschließen.
2. Aus Sicherheitsgründen ist vor Beginn des Bauvorhabens eine örtliche Einweisung
in die genaue Lage der unterirdischen Versorgungseinrichtungen erforderlich.
Gegebenenfalls sind hierfür notwendige Maßnahmen (z.B. Querschläge) nach
unseren Anweisungen durchzuführen
3. Sollten Änderungen an unseren Versorgungseinrichtungen notwendig sein, ist ein
Ortstermin mit unserem Service Regional Süd Lage (Tel.: 05251/503-7589)
erforderlich. Bitte stimmen Sie rechtzeitig einen Termin ab, da zur Durchführung von
Leitungsänderungsarbeiten eine angemessene Vorbereitungszeit erforderlich ist. In
diesem Fall sind die Kostentragungspflichten zu klären.
4. Der Schutzstreifen der Leitungen darf auf Grund der Bestimmungen (VDE, DVGW in
der jeweils gültigen Fassung) nicht überbaut und mit Tiefwurzeln überpflanzt werden.
Eventuell geplante Anpflanzungen sind in der Nähe unserer Leitung außerhalb des
Schutzstreifens unter Beachtung des DVGW-Arbeitsblattes GW 125 vorzunehmen.
Sollten danach Schutzmaßnahmen unserer Leitungen erforderlich sein, so sind
diese mit uns abzustimmen.
Abfallentsorgung und Bodenaushub
Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom
27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu
transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleibt.
Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht
werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 vorrangig zu
verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse ( z.B. Landesamtes NRWim Internet unter www.alois-info.de vermittelt werden. Um eine Verwertung der
Bodenmassen im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet
werden. Belasteter Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden und Steine, die
gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher Abfall gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung zu entsorgen.
Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu beachten.
J
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich
der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25,
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu
erhalten
Druckleitungen und Leitungsrechte
Im Bereich der Druckleitung dürfen keine Bauwerke errichtet sowie tiefwurzelnden
Bepflanzungen vorgenommen werden.
Zufahrten zur L 751
Direkte Zufahrten auf die L 751 aus dem Gewerbegebiet sind nicht gestattet.
Regelungen zum geförderten Wohnungsbau
Auf den Grundstücken, die für Geschosswohnungsbau vorgesehen sind, sollen Teile der
Wohnungen mit öffentlichen Mitteln errichtet werden.
Die Gemeinde schließt hierüber Verträge mit den Grunderwerbern ab.
Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan Nr. 05/04
Deutscher Name
Botanischer Name
Artenauswahl
Heister
und Sträucher
für
„gemischte
Böschungsgehölze
Acer campestre
Feldahorn
Corylus avellana
Hasel
Rosa canina
Hundsrose
Cornus mas
Kornelkirsche
Ligustrum vulgare
Liguster
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Prunus spinosa
Schlehe
Viburnum opulus
Schneeball
Quercus robur
Stieleiche
Prunus padus
Traubenkirsche
Crataegus monogyna
Weißdorn
Artenauswahl gewässerbegleitender Ufergehölze
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Salix alba
Silberweide
Salix aurita
Öhrchenweide
Artenauswahl Einzel- und Straßenbäumen
Carpinus betulus
Hainbuche
Quercus robur
Stieleiche
Acer campestre
Feldahorn
Pyrus pyraste
Wildbirne
Prunus avium
Wildkirsche
Sorbus aucuparia
Eberesche
K
Wildhecken“
/
Begründung
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Im Gemeindegebiet besteht eine starke Nachfrage nach baureifen Grundstücken für
Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Bedarf für Wohnungsbau ist in den letzten Jahren
stark gestiegen. Die Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW für den
Prognosezeitraum bis 2040 geht von einem Bevölkerungswachstum von 11,5 % aus.
In der Alterklasse 25 Jahre bis zu 40 Jahren rechnet IT NRW mit einer
Bevölkerungszunahme von 8,6 %.
Die Gemeinde aktiviert Bauplätze im Innenbereich durch Maßnahmen zur
Baulandmobilisierung (Baulückenkataster und Überplanung von Bebauungsplänen
im Innenbereich). Diese Maßnahmen führen aber zu keiner Bedarfsdeckung. Auf
dem Grundstücksmarkt werden Baugrundstücke nicht in ausreichender Anzahl
angeboten.
Bauflächen für gewerbliche Zwecke stehen im Gemeindegebiet derzeit nicht mehr
zur Verfügung. Ein Bedarf an Gewerbeflächen ist deutlich erkennbar. Im
Gewerbegebiet sollen vorwiegend kleinteilige Gewerbebetriebe untergebracht.
Der Bereich südlich der Schötmarschen Straße ist für Zwecke der
Siedlungsentwicklung geeignet. Diese Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Voraussetzung für eine bauliche Nutzung des Bereiches ist die Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes, der dort landwirtschaftliche Flächen festsetzt.
Im nördlichen Bereich des Bebauungsplan setzt der rechtskräftige Bebauungsplan
ein allgemeines Wohngebiet und eine Grünfläche (Zweckbestimmung: Spielplatz)
fest. Die Neuordnung dieses Bereiches zur Anpassung der Spielplatzfläche und
Änderung der Baumöglichkeiten im Sinne einer Nachverdichtung wird angestrebt.
Zu Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Leopoldshöhe ist die
Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
Abgrenzung des Geltungsbereiches
Das in der Flur 5 der Gemarkung Krentrup sowie in der Flur 1 der Gemarkung
Leopoldshöhe liegende Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 6,5 ha.
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
• Im Norden durch die Schötmarsche Straße und vorhandene Wohnbebauung
an der Wilhelmstraße
• Im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
• Im Süden durch die L 751n
• Im Westen durch die Schötmarsche Straße
Der Geltungsbereich ist aus der beiliegenden Planzeichnung zu entnehmen.
Die Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt. Ein gesonderter Teil der
Begründung ist der beiliegende Umweltbericht.
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) sind alle Flächen im Geltungsbereich der
vorliegenden Planung als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Die Anfrage zur
parallel laufenden Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 34
Landesplanungsgesetz wurde an die Bezirksregierung gestellt und zustimmend
beantwortet.
4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 21. Änderung vom 30.05.2014, stellt die Flächen als Fläche
für die Landwirtschaft dar.
Bebauungspläne müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
entwickelt werden.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes, mit dem Ziel Wohnbaufläche, eine
gewerbliche Baufläche, eine Fläche für den Gemeinbedarf und eine Fläche für
Aufschüttungen darzustellen, wird parallel zum Bebauungsplanverfahren
durchgeführt.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind aus den beabsichtigten Darstellungen der
22. Änderung des Flächennutzungsplanes entwickelt.
5. Fachplanungen und bestehendes Planungsrecht, Verfahren
Vom Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ wird das
Plangebiet nicht erfasst.
Der Geltungsbereich der vorliegenden Planung liegt im Geltungsbereich von zwei
Bebauungsplänen.
Dem Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A), der bereits ein
allgemeines Wohngebiet, eine Grünfläche (Zweckbestimmung Kinderspielplatz) und
öffentliche Verkehrsflächen festsetzt. Der Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche
Straße“ setzt neben Verkehrsflächen Flächen für die Landwirtschaft fest. In einem
geringen Umfang sind zudem Flächen für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Das Bauleitplanverfahren wird als Vollverfahren durchgeführt.
Aufstellungsbeschluss
Bekanntmachung
im
Bekanntmachungskasten / Internet
Beschluss
über
die
frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit
Frühzeitige
Beteiligung
der
Öffentlichkeit Frühzeitige Beteiligung
der Behörden / TöB
Beschluss
über
Beteiligung
der
Öffentlichkeit
Beteiligung der Öffentlichkeit
Beteiligung der Behörden / TöB
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung
im
Bekanntmachungskasten
05.11.2015
Ausgehängt: 16.11.2015
Abgehängt: 28.12.2015
05.11.2015
24.11.2015 – 23.12.2015
16.03.2016
01.04.2016 – 03.05.2016
bis einschl. 03.05.2016
Ausgehängt
Abgehängt
2
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt gemäß § 8 (3) BauGB die 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ ersetzt in seinem
Geltungsbereich die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 06/02 „LeopoldshöheNord“ (Blatt A) und Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“.
Dem Bebauungsplan liegen folgende Fachgutachten bei:
Verkehrsuntersuchung
Immissionsschutzgutachten
Entwässerungskonzept
Der Umweltbericht ist ein gesonderter Teil der
Bebauungsplan bei.
Begründung und liegt dem
6. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Das Bebauungsplangebiet schließt unmittelbar an die Wohnbebauung des Ortsteiles
Leopoldshöhe an. Im Norden des Gebietes liegt die vorhandene Wohnbebauung
nördlich der Schötmarschen Straße. Dort dominieren freistehende Ein- und
Zweifamilienhäuser mit geneigten Dächern die Bestandsbebauung.
Der Ortskern des Ortsteiles Leopoldshöhe mit Infrastruktureinrichtungen wie Rathaus
und Bibliothek sowie mit seinen Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des täglichen
Bedarfes liegt in fußläufiger Entfernung.
Im Süden und Osten des Planungsgebietes verläuft die L 751 n daran schließen sich
landwirtschaftliche Flächen an, wie auch unmittelbar im Osten des
Planungsgebietes. Den westlichen Abschluss des Plangebietes bildet ebenso die
Schötmarsche Straße, mit sich daran anschließenden landwirtschaftlich genutzten
Flächen.
Das Gelände ist flach. Im Norden erreicht es ca. 124 m N.N. Im Süden des
Planungsgebietes werden Höhen von ca. 120 m N.N. erreicht.
Innerhalb des Änderungsbereiches stehen lehmige Böden an.
7. Baulicher Bestand / Eigentumsstruktur / Vorhandene Nutzungen
Die Flächen werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Teile des Plangebietes werden bereits durch Verkehrsflächen in Anspruch
genommen. Im Westen des Plangebietes befindet sich eine Kindertagestätte mit
Außengelände. Im Norden des Plangebietes sind einzelne Grundstücke bereits mit
Wohngebäuden bebaut.
Die bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen und die Flurstücke XXXX, Flur
5, Gemarkung Krentrup, befinden sich im Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe.
Alle anderen Flurstücke innerhalb des Planungsgebietes befinden sich im privaten
Eigentum.
3
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
8. Immissionsschutz
Durch die Nutzungen außerhalb des Plangebietes entstehen Immissionen, die auf
das Plangebiet einwirken.
Planungsrechtlich zulässig sind außerhalb des Plangebietes im Norden Nutzungen,
die denen eines allgemeinen Wohngebietes entsprechen.
Weitere Immissionen wirken von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen auf
das Gebiet ein.
Von den landwirtschaftlichen Nutzungen außerhalb des Plangebietes gehen keine
störenden Immissionen für die angestrebten Nutzungen innerhalb des
Geltungsbereiches aus. Südlich des Plangebietes verläuft die L 751n (Teutoburger
Straße).
Zum Entwurf wurde ein Gutachten erstellt („Schalltechnisches Gutachten im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie zur
22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe.
Das schalltechnische Gutachten kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die
geplante WA Nutzung unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des
Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms möglich ist.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden
überschritten. In dem gesamten geplanten allgemeinen Wohngebiet sind
dennoch gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des Baugesetzbuches gegeben.
Die insbesondere nachts vorherrschenden Pegel oberhalb der idealtypischen
Orientierungswerte stellen zwar - bezogen auf das Planungsziel allgemeines
Wohngebiet – schädliche Umweltauswirkungen dar, allerdings mit
nur
belästigendem Charakter.
Im Gutachten wird ausgeführt, dass passive Schallschutzmaßnahmen bei den zu
erwartenden Pegeln der Verkehrsgeräusche nicht erforderlich sind, da die
ortsübliche Bauweise und handelsüblichen Baumaterialien ausreichen, um die
idealtypischen Innenpegel für Wohnen tags und nachts sicherzustellen. Eine
zusätzliche finanzielle Belastung für private Bauherren durch die Überschreitung der
Werte der DIN 18005 entsteht so nicht.
Die als WA festgesetzten Flächen sollen einer Wohnnutzung zugeführt werden.
Alternative Flächen im Gemeindegebiet, die schnell einer Wohnnutzung zugeführt
werden können, stehen derzeit nicht zur Verfügung. Die WA Flächen liegen zudem
innerhalb des fußläufigen Einzugbereiches des Ortskernes und der der
Nahversorgungseinrichtungen und zeichnen sich somit durch eine hohe Lagegunst
aus.
Zukünftig entstehen innerhalb des Plangebietes Immissionen, die den angestrebten
Nutzungen (WA und Kindertagesstätte sowie GE (mit Einschränkungen). Die
Emissionen, die durch die Umsetzung der Planung erzeugt werden, sind für die
Umgebung verträglich. Durch das zu erwartende Verkehrsaufkommen entstehen
keine Belastungen für die angrenzende Wohnbebauung, die ein gesundes Wohnen
verhindern.
Für die derzeit ausgeübten Nutzungen in der Umgebung entstehen zukünftig keine
Restriktionen im Emissionsverhalten.
4
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
9. Belange des Artenschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
9.1 Grundsätzliche Aussagen
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes können Baurechte realisiert werden.
In den bisher zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Teilen des Plangebietes
sind erstmalige Versiegelungen möglich. Die Anwendung der Eingriffsregelung gem.
§ 1a BauGB i.V.m. BNatSchG ist notwendig.
9.2 Eingriffsregelung
Die detaillierte Bilanzierung der Eingriffe erfolgt im Umweltbericht. Die zu
kompensierenden Wertpunkte können der nachstehenden Tabelle (Auszug aus dem
Umweltbericht) entnommen werden.
Der Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ kommt
zum Ergebnis, dass ein Kompensationsbedarf von 49.800 ökologischen Wertpunkten
durch die verbindliche Bauleitplanung entsteht (siehe hierzu die entsprechenden
Kapitel im Umweltbericht). Zusätzlich sind noch 898 qm für die bereits errichtete
Kindertagesstätte auf dem Freesenberg zu kompensieren.
Das festgestellte Kompensationsdefizit muss an anderer Stelle erbracht und
gesichert werden.
Der Gesamtbedarf wird dem Ökokonto „Freesenberg“ (KA-LH-AE-001) zugeordnet
(Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21).
Das Ökokonto Freesenberg ist ein Biotopkomplex. Die verschiedenen
durchgeführten Maßnahmen haben zu einer Aufwertung von 4 Wertpunkten pro
Quadratmeter geführt. Das vorgenannte Ökokonto ist bereits mit dem Kreis Lippe
abgestimmt worden. Die Herrichtung der Flächen ist bereits erfolgt und gesichert.
Die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der Fläche wird durch die Gemeinde
Leopoldshöhe gewährleistet.
Dem Bebauungsplan Nr. 05/04 – einschließlich der bereits errichteten
Kindertagesstätte – wird eine Fläche von 13.348 qm (12.450 qm + 898 qm)
verbindlich zugeordnet.
9.3 Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltbericht
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer
allgemeinen Vorprüfung entsprechend der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ (hier
Nr. 18.8) besteht nicht, da keines der genannten Bauvorhaben geplant wird.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt eine Umweltprüfung gem. § 1 (6)
BauGB. Diese Umweltprüfung liegt als Umweltbericht der Begründung bei
(Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ – Umweltbericht, erstellt durch
Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH, im März 2016).
Darin werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege dargestellt.
5
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Weiterhin erfolgt die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen der Planung
auf folgende Schutzgüter:
• Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit,
• Tiere, Pflanzen, und biologische Vielfalt,
• Boden,
• Wasser,
• Klima und Luft,
• Landschaft,
• Kultur- und sonstige Sachgüter,
• Wechselwirkungen zwischen diesen einzelnen Belangen
Die Erfassung und Bewertung der Bestandssituation erfolgt auf der Grundlage und
Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. Fachplanungen) und zusätzlicher
Erhebungen (z.B. Begehungen).
Zur Betrachtung der Umweltbelange werden Kriterien verwendet, die aus
gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet werden.
Der
Umweltbericht
kommt
zum
Ergebnis,
dass
keine
erheblichen
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ausgehen.
Auszug Umweltbericht:
In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter
Berücksichtigung der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im
Umweltbericht für die jeweiligen Schutzguter genannten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen
so reduziert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben
bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden
können. Der im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ermittelte externe
Kompensationsbedarf wird dem anerkannten gemeindeeigenen Ökokonto
„Freesenberg“ (Bezeichnung: KA-LH-AE-001) zugeordnet.
9.4 Artenschutz
Im Rahmen von Bauleitplanverfahren ist eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
durchzuführen. Dies ergibt sich aus den § 44 (1) BNatschG i.V.M. §§ 44 (5) und 6
und 45 (7). Nach der erfolgten artenschutzrechlichen Betrachtung im Umweltbericht,
kann davon ausgegangen werden, dass die Planung keinerlei artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände auslöst.
Auszug Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag:
Die Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Restriktionen, die im Zuge der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im
Gemeindegebiet Leopoldshöhe entstehen könnten, wurde auf der Basis
der Daten der Fachinformationssysteme des LANUV NRW „Geschützte Arten
in Nordrhein-Westfalen“ und „@LINFOS – Landschaftsinformationssystem“,
allgemeiner Kenntnisse über Habitat- und Lebensraumansprüche der
einzelnen Arten sowie
aktueller Brutvogelkartierungen aus dem Jahr 2015
vorgenommen. In der Summe kommt der vorliegende Artenschutzbeitrag zu dem
Ergebnis, dass aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Flächennutzung des
Geltungsbereichs, der engen Anbindung an bzw. in den Siedlungsraum und den
6
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
darüber
schon
heute
bestehenden
Vorbelastungen
(Beunruhigungen,
Barrierewirkungen, Licht- und Geräuschimmissionen etc.) artenschutzrechtliche
Restriktionen im Sinne des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können, sofern
die gesetzlichen Vorgaben gem. § 39 BNatSchG i. V. m. § 64 LG NW und
entsprechende Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Planungen berücksichtigt
und werden.
Potenzielle Störungen sind trotzdem weitgehend zu minimieren, insbesondere
während der Brut- und Aufzuchtzeit. Dieses wird durch Festsetzungen im
Bebauungsplan sichergestellt.
10. Bodenschutz und Innenentwicklung
Dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird entsprochen.
Vorhandene Erschließungsanlagen werden weiter genutzt. Zur Erschließung des
Baugebietes werden nur im notwendigen Umfang zusätzliche Erschließungsanlagen
erstellt. Die nicht mehr notwendigen Teile der Erschließungsanlagen werden
zukünftig entsiegelt (vorhandener Wendehammer an der Schötmarschen Straße).
Zur Umsetzung der Planung stehen keine geeigneten Brachflächen oder Flächen
im Innenbereich bzw. Siedlungskörper in ausreichender Größe zur Verfügung.
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat ein Baulückenkataster aufgebaut, um Impulse zur
Inanspruchnahme baureifer Grundstück im Innenbereich zu geben. Das
Baulückenkataster wurde im Herbst 2014 erstmalig veröffentlicht. Die Anzahl der
Baulücken betrug über 200. Bisher sind deutlich weniger als 5 % der Flächen dieser
Baulücken einer Bebauung zugeführt worden. Weiterhin unterstützt die Gemeinde
Bestrebungen, Nachverdichtungen im Innenbereich zu fördern. Dies belegen
Planungen wie die erfolgte Überplanung des alten Sportplatzes im Ortsteil
Asemissen (10. Änderung Bebauungsplan Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“). Die
Gemeinde betreibt auch weiterhin Bauleitplanungen, um Nachverdichtungspotentiale
zu aktivieren (z.B. laufendes Bauleitplanverfahren „Bachstraße“).
Die Mobilisierung von Flächen im Innenbereich kann derzeit die Nachfrage nach
Wohnbaugrundstücken aber nicht in dem Umfang decken, wie sie zur Stillung der
Wohnbedürfnisse
der
Bevölkerung
erforderlich
sind.
Die
Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW für den Prognosezeitraum bis 2040
geht von einem Bevölkerungswachstum von 11,5 % aus. In der Alterklasse 25 Jahre
bis zu 40 Jahren rechnet IT NRW mit einer Bevölkerungszunahme von 8,6 %.
Die WA-Flächen auf den Flurstücken XXXX und XXXX können schnell erschlossen
und vermarktet werden.
Die beabsichtigte Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern auf dem Flurstück XXXX
leistet einen wichtigen Beitrag zur Nachfragedeckung auf dem Mietwohnungsmarkt.
Der Wohnungsmarkt im Gemeindegebiet ist angespannt. Freie Wohnungen stehen
kaum noch zur Verfügung. Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden
durch die Gemeinde hat den Wohnungsmarkt zusätzlich belastet.
Für die Entwicklung von Gewerbegebieten stehen ebenso keine Flächen im
Innenbereich zur Verfügung.
Die Inanspruchnahme der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche ist daher nicht
zu vermeiden.
7
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m.
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen
in Anspruch genommen.
Die Böden werden laut „Karte der schutzwürdigen Böden in NRW“ in die mittlere
von insgesamt drei Schutzstufen (Stufe 2 - sehr schutzwürdig) eingestuft.
11. Belange der Landwirtschaft
An den Bebauungsplan schließen sich Flächen an, die weiterhin landwirtschaftlich
genutzt werden.
Die Erreichbarkeit
dieser Flächen bleibt durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes gewährleistet. Konkret ermöglicht die festgesetzte öffentliche
Verkehrsfläche den Zugang zu den landwirtschaftlichen Flächen.
Die erstmalige Inanspruchnahme von bisher landwirtschaftlichen Flächen kann nicht
vermieden werden (siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 10).
12. Belange der Verkehrserschließung / ÖPNV
Die äußere Erschließung des Plangebietes ist durch den Anschluss an das
innerörtliche und überörtliche Straßennetz gesichert.
Die vorhandenen Verkehrsanlagen können die zu erwartenden zusätzlichen
Verkehrsmengen aufnehmen.
Die Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes sind entsprechend des zu
erwartenden Verkehrsaufkommens und Begegnungsfällen dimensioniert.
Das Plangebiet ist an den ÖPNV angebunden innerhalb der Plangrenzen befindet
sich eine Bushaltestelle, die regelmäßig bedient wird.
13. Belange der Ver- und Entsorgung, der
Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes,
Löschwasser sowie Abfallentsorgung
Die Entwässerung der neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig möglich und
erfolgt im Trennsystem.
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über Kanäle dem neu zu
erstellenden
Schmutzwasserpumpwerk
zugeführt
und
von
dort
zur
Freispiegelkanalisation in der Heinrichstraße gepumpt, über die es weiter zur
Kläranlage Heipke gelangt. Die Kläranlage Heipke verfügt über die erforderlichen
Kapazitäten zur Reinigung des zusätzlichen Abwassers.
Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder
wasserrechtliche
noch
sonstige
öffentlich-rechtliche
Vorschriften
noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Im Plangebiet stehen Böden an, die nur eine geringe Versickerungsfähigkeit
besitzen. Somit bestehen ungünstige Voraussetzungen für die Versickerung von
Niederschlagswasser in oberflächennahen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden und
Mulden-Rigolen). Eine Versickerung im Plangebiet ist aufgrund dieser
Bodenverhältnisse nicht möglich.
Das Niederschlagswasser wird durch ortsnahe Einleitung in den Eselsbach
beseitigt. Im Bebauungsplangebiet erfolgt zunächst eine Retention
des
Niederschlagwassers. Der Drosselabfluss aus dem Regenrückhaltebecken wird
einem vorhandenen Graben an der Straße Krentruperhagen zugeführt, der weiter
zum Eselsbach fließt.
Es ist davon auszugehen, dass nach der Besiedlung des Gewerbegebietes
zumindest Teile der Niederschlagsabflüsse im Sinne des Runderlasses
„Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ den MUNLV
– IV-9 031 001 2104- vom 26.5.2004 behandlungsbedürftig gemäß Kategorie 2b sein
werden. Für die Behandlung steht eine am südlichen Rand des Gebietes im Bereich
des topographischen Tiefpunktes gelegene Fläche für Zwecke der Wasserwirtschaft
zur Verfügung; auf dieser Fläche wird ebenfalls das Schmutzwasserpumpwerk und
das Regenrückhaltebecken (s.u.) angeordnet. Die Behandlung erfolgt in einem
Regenklärbecken gemäß den Anforderungen des oben angeführten Runderlasses.
Die Einleitungserlaubnis wird vorbereitet.
Die Erweiterung des Kanalnetzes ist bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und für
den Bau und Betrieb der Behandlungsanlage bei der Aufsichtsbehörde eine
Genehmigung gemäß §58 LWG zu beantragen, dies ist ebenfalls in Bearbeitung.
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet gesichert. Die Versorgung der
neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig möglich.
Im Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer vorhanden.
Das Plangebiet befindet sich in keinem Wasserschutzgebiet
Heilquellenschutzgebiet.
oder
Die Gewährleistung bzgl. der Löschwasserversorgung für das Plangebiet
übernimmt die Gemeinde Leopoldshöhe.
Die vorhandene äußere Anbindung ermöglicht das Anfahren zum Zweck der
Abfallentsorgung.
14. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
In unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes befinden sich keine Objekte, die in der
Denkmalliste der Gemeinde Leopoldshöhe eingetragen sind.
Negative Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch die Planung nicht ausgelöst.
Die Festsetzungen sichern eine Eingrünung am Ortsrand. Diese ist bisher, in der
vom Bebauungsplan festgesetzten Qualität, nicht vorhanden.
15. Soziale Infrastruktur
Die soziale Infrastruktur der Gemeinde kann die benötigten zusätzlichen Kapazitäten
bereitstellen. Besonders auf die im Plangebiet vorhandene Kindertagesstätte wird
hier hingewiesen.
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
16. Belange des Städtebaus
Zur Sicherstellung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde werden Festsetzungen
gem. § 9 BauGB getroffen.
WA
In Teilen des Plangebietes wird eine Wohnbebauung angestrebt. Diese Teile des
Plangebiet werden dementsprechend als allgemeines Wohngebiet (WA) (§9 (1) Nr. 1
BauGB, §4 BauNVO) festgesetzt.
Der Nutzungskatalog der BauNVO wird eingeschränkt.
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen.
Die Einschränkung ist notwendig um Konflikte mit den bestehenden Nutzungen und
übermäßigen Quell- und Zielverkehr zu vermeiden.
Es werden zwei Vollgeschosse als Höchstmaß und in einem Teilbereich auch als
zwingend festgesetzt. Die Festsetzung „zwingend“ soll in einem Teilbereich eine
möglichst homogene Bebauung sichern.
Das Plangebiet wird in offener Bauweise festgesetzt. Dies entspricht dem Ziel einer
aufgelockerten Bebauung.
Die Baugrenzen ermöglichen den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern wie auch
von Geschosswohnungsbau. Die Fläche zwischen Wall und Erschließungsstraße im
WA (WA II o / GD 15° - 25°) bietet für wohnungswirtschaftliche Zwecke optimierte
Baumöglichkeiten.
Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl in den Baugebieten entsprechen
den Höchstwerten für ein allgemeines Wohngebiet.
Die Gebäudehöhen werden festgesetzt. Unmaßstäbliche Baukörper werden so
ausgeschlossen und ungünstige Belichtungssituationen durch übermäßigen
Schattenwurf auf den Grundstücken minimiert.
Die Regelung für Nebenanlagen und überdachte Stellplätze verhindert eine optische
Einengung der Verkehrsräume.
Auf den Flurstücken XXXX, XXXX und XXXX ist bereits ein WA festgesetzt. Der
Bebauungsplan bestätigt dort diese Festsetzung und erweitert die Baumöglichkeiten.
Dort besteht ein Nachverdichtungspotential.
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Lärmimmissionen im WA
Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden
überschritten. Das schalltechnische Gutachten kommt dennoch zusammenfassend
zum Ergebnis, dass trotzdem die geplante WA Nutzung unter schalltechnischen
Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms möglich
ist. Gesunde Wohnverhältnisse im Sinnes des Baugesetzbuches werden eingehalten
(weitere Ausführungen hierzu unter Punkt 8).
GE
Zur Umsetzung der geplanten Ansiedelung von Gewerbebetrieben ist die
Festsetzung eines Gewerbegebietes notwendig.
Die Festsetzung der Betriebsarten (nur das Wohnen nicht wesentlich störende
Betriebe) ist notwendig, um Konflikte mit der nördlich vom Gewerbegebiet
angestrebten Wohnbebauung zu verhindern. Dem Trennungsgrundsatz gem. § 50
BImSchG wird so entsprochen. Die zulässigen Betriebe entsprechen in ihrem
Emissionsverhalten denen eines Mischgebietes. Es wird dennoch ein GE festgesetzt.
Eine Wohnnutzung wird so ausgeschlossen, da diese Flächen für kleinteilige
gewerbliche Nutzungen reserviert bleiben sollen. Weiterhin ist eine Wohnnutzung an
der unmittelbar südlich des Plangebietes verlaufenden L 751 n nicht erwünscht.
Für stärker emittierende Gewerbebetriebe bieten bereits festgesetzte
Gewerbegebiete an anderer Stelle des Gemeindegebietes Möglichkeiten.
Die Einschränkung der Flächennutzung - die Entwässerung betreffend - verhindert
eine unwirtschaftliche Dimensionierung der Entwässerungsanlagen.
Höhen
Die festgesetzten Höhen verhindern eine übermäßige Belastung des
Landschaftsbildes.
Fläche für Gemeinbedarf
Die Fläche für Gemeinbedarf sichert die bereits vorhandene Kindertagesstätte.
Weiterhin setzt sie den bereits absehbaren Erweiterungsbedarf der vorhandenen
Einrichtung in Baurecht um.
Grünflächen und Pflanzvorgaben
Der Spielplatz sichert Spielmöglichkeiten für Kinder im Quartier. Die bereits
festgesetzte Spielplatzfläche wird reduziert. Die jetzt festgesetzte Flächengröße ist
ausreichend.
Die Grünfläche am östlichen Rand des Bebauungsplanes sichert primär die
Eingrünung des Ortsrandes und ermöglicht zudem die Anlage einer offenen Mulde
zur Niederschlagsbeseitigung.
Der Bebauungsplan trifft Pflanzvorgaben. In den Randbereichen des Plangebietes
wird so ein harmonischer Übergang zwischen Bebauung und freier Landschaft
ermöglicht. Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume bereichern das Ortsbild.
Die Begrünung des Lärmschutzwalles leistet einen Beitrag zur Durchgrünung des
Baugebietes.
Flächen für Aufschüttungen
Die Höhenfestsetzungen übernehmen die Ergebnisse des „Lärmschutzgutachtens“.
Die Dimensionierung der Lärmschutzwälle erfolgt auch aus städtebaulichen
Gründen.
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Eine Einhaltung der DIN 18005 wäre nur durch städtebaulich nicht erwünschte, sehr
hohe aktive Lärmschutzeinrichtungen möglich. Insbesondere im Nordosten des
Plangebietes sind höhere Wälle städtebaulich nicht erwünscht. Die zusätzlichen
Flächenbedarfe durch Lärmschutzwälle oder Wände, die die idealtypischen Werte
der DIN 18005 sicherstellen, wäre ein Mehrfaches dessen, was jetzt im Plan an
Flächen festgesetzt ist. Durch diese Lärmschutzeinrichtungen würde zudem eine
erdrückende Wirkung auf die Wohnbebauung ausgehen. Diese Flächen würden
dann auch nicht für die dringend benötigte Wohngebietsentwicklung zur Verfügung
stehen.
Die Lärmschutzwälle dienen auch einer optischen Gliederung des
Plangebietes, insbesondere zwischen GE und WA. Sie übernehmen in Teilen auch
die Funktion einer Eingrünung und Durchgrünung.
Verkehrsflächen
Die bereits festgesetzten Verkehrsflächen werden dort, wo es notwendig ist,
bestätigt. In kleineren Bereichen können diese Verkehrsflächen reduziert werden
(z.B. Wendehammer am Ende der Schötmarschen Straße auf dem Flurstück 309.
Die Dimensionierung der neu zu bauenden Verkehrsflächen ist ausreichend für die
zu erwartenden Verkehrsmengen. Die Fahrbahnbreite im WA ist ausreichend für den
Begegnungsfall von LKW und PKW. Die Breite der festgesetzten Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte, die im WA verkehrliche Erschließungsfunktion übernehmen,
ermöglicht eine mindestens 3 Meer breite Zufahrt zu den Wohngrundstücken.
Im Bereich der Flächen, die für Geschosswohnungsbau vorgesehen sind (WA II o,
GD 15° - 25°, nördlich des Lärmschutzwalles Teilbereich 1), ermöglicht die
Dimensionierung der Verkehrsflächen die zusätzliche Unterbringung von ruhendem
Verkehr.
Ausreichende Räume für Fußgänger und Radfahrer im Verkehrsraum verbleiben im
WA durch den angestrebten Ausbau der Verkehrsflächen mit verminderter
Geschwindigkeit.
Im GE ermöglicht die Festsetzung ein Straßenprofil, das den Begegnungsfall LKW /
LKW zulässt. Die Dimensionierung der Flächen ermöglicht auch die Anlage von
Fuß- und Radwegen in diesem Teil des Plangebietes.
Die Wendeanlage am Ende der Planstraße im GE ermöglicht zukünftig das Wenden
von Lastzügen und Sattelzügen.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung des gesamten
Planungsgebietes setzt der Bebauungsplan Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest.
Für einige Bereiche im WA übernehmen Fahrrechte auch die verkehrliche
Erschließungsfunktion. Für diese untergeordneten Erschließungen ist eine öffentliche
Erschließung nicht notwendig und wäre unverhältnismäßig.
Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte dienen den jeweiligen Anliegern
und den Versorgungsträgern.
Zur Erschließung des
Flurstück 1107 ist bisher eine öffentliche
Verkehrserschließung festgesetzt. Diese Erschließung wird durch ein Geh-, Fahrund Leitungsrecht ersetzt. Die Erschließung des Flurstückes ist bereits per Baulast
gesichert, eine öffentliche Verkehrserschließung nicht mehr notwendig.
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
Flächen für die Wasserwirtschaft (§9 (1) Nr. 14 und Abs. 6 BauGB)
Die Festsetzung dieser Flächen sichert die Flächenansprüche, die für die geregelte
Entwässerung des Plangebietes unerlässlich sind. Die Dimensionierung dieser
Fläche entspricht dem Flächenbedarf, der für die Niederschlagsrückhaltung und die
Behandlung und Weiterleitung des Schmutzwassers erforderlich ist. Das Konzept für
die Entwässerung wird unter Punkt 13 der Begründung des Bebauungsplanes
detaillierter beschrieben. Dort wo es möglich ist, werden diese Flächen begrünt.
Dieses Vorgehen trägt zu einer Minderung des Eingriffes in Natur und Landschaft
bei.
Gestaltungsvorschriften und Einfriedungen
Dachneigungen und Dachformen werden vorgegeben. Die Vorgabe der
Dachneigung im WA erhält in Kombination mit der Festsetzung geneigte Dächer
(GD) eine Dachlandschaft, in der deutlich geneigte Dachflächen diese weiterhin
bestimmen.
Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte wird eine Vorgabe zur Dimensionierung
getroffen. Unharmonisch wirkende Dachaufbauten werden dadurch ausgeschlossen.
Einfriedungen werden entlang der öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Die
Beschränkung erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit. Weiterhin sollen so das
Ortsbild störende Einfriedungen ausgeschlossen werden.
Die Einfriedungen zur freien Landschaft werden ausgeschlossen, um unnötige
Eingriffe in das Landschaftsbild zu verhindern.
Werbeanlagen
Die Festsetzung für Werbeanlagen verhindert störende Einflüsse auf den fließenden
Verkehr. Grundlage hierfür ist § 28 des StrWG NW.
17. Städtebauliche Daten
Städtebauliche Daten
Art der Nutzung
allgemeine Wohngebiete
Gewerbegebiet
Fläche für Gemeinbedarf
Verkehrsflächen
(inkl. Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung)
Grünflächen (Spielplatz / Verkehrsgrün /
Ortsrandeingrünung)
Flächen für die Wasserwirtschaft
Aufschüttungsflächen
Fläche in qm
ca. 23.250
ca. 14.900
ca. 4.070
ca. 13.440
Gesamt
ca. 67.500
13
ca.
3.070
ca.
ca.
3.850
4.910
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung
- Juni 2016
18. Kosten
Die Kosten, die der Gemeinde durch die Umsetzung der Planung entstehen (z.B.
Erschließungsmaßnahmen), sind in den Haushaltsplänen der Gemeinde bzw. der
Eigenbetriebe eingestellt.
19. Bebauungsvorschlag
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