Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
113 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
03.06.16, 11:10
Aktualisiert
03.06.16, 11:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorschläge zur Abwägung der zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan
Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
Stellungnahmen zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
1.) Der Bebauungsplan ist wegen
Verfahrensfehlern rechtsunwirksam. Konkret
wird ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB
(Beteiligung der Öffentlichkeit) unterstellt. Die
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nicht ausreichend bekannt
gemacht worden.
2.) Der Bebauungsplan ist unwirksam, da er
gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt
(Anpassungspflicht der kommunalen
Bauleitplanung an die Ziele Raumordnung).
3.) Die Umweltverträglichkeit wurde nicht
ausreichend geprüft und die Umweltbelange
nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt.
Den Anforderungen der TA Luft wird nicht
genügt. Insbesondere wird gefordert
Stickstoffimmissionen zu untersuchen, die zu
erheblichen Belastungen führen.
siehe Bebauungsplan
siehe Bebauungsplan
siehe Bebauungsplan
siehe Bebauungsplan
Zu 3.) Ein Umweltbericht zum
Flächennutzungsplan wurde erstellt. Der
Umweltbericht entspricht den gesetzlichen
Anforderungen. Im Ergebnis sind keine
erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
1
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
4.) Die Vorgaben des Artenschutzes werden
nicht eingehalten.
Unter anderem wurden Zugvögel nicht
untersucht.
Zu 4.) Der „Artenschutz“ wurde untersucht. Im
Ergebnis stehen der Realisierung der
Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände gegenüber.
Im Rahmen der faunistischen Untersuchung
in 2015 erfolgte eine Erfassung der Avifauna
von Frühjahr bis Sommer. Darin enthalten ist
der Frühjahrszug. Während des
Frühjahrszuges wurde keine bedeutsame
Vogelart (planungsrelevant, Art der Roten
Liste oder Art einer Vorwarnliste) als
Durchzügler festgestellt.
Eine Literaturrecherche fand in
ornithologischen Internetforen
(www.ornitho.de bzw. www.sturmmöwe) und
ornithologischen Sammelberichten (NABU
Bielefeld: Ornithologisches Mitteilungsblatt
für Ostwestfalen/Lippe (erscheint als
Einzelheft) bzw. Team Sammelbericht NRW:
Bemerkenswerte Vögel in NRW (erscheint in
der Fachzeitschrift Charadrius) statt.
Es findet sich kein Beleg für das Vorkommen
von bedeutsamen oder sogar
planungsrelevanten Vogelarten als
Durchzügler im Untersuchungsgebiet.
Zu 5.) Übermäßige Stickstoffeinträge sind nicht
absehbar.
Der Anregungen wird nicht
entsprochen.
5.) Eine Betrachtung der Stickstoffeinträge im
Plangebiet fehlt.
Schädliche Auswirkungen auf magere
Lebensräume und nitrophobe Pflanzen werden
unterstellt.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
2
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
6.) Ein den gesetzlichen Anforderungen
entsprechendes Geruchsgutachten liegt nicht
vor. Öffentliche und private Belange werden
nicht gerecht untereinander abgewogen. Die
Belange der Landwirtschaft werden nicht
ausreichend berücksichtigt. Insbesondere
werden Beeinträchtigungen der Viehhaltung
befürchtet.
7.) Die Bauleitplanung berücksichtigt nicht die
damit verbundene Gefährdung der menschlichen
Gesundheit. Beeinträchtigungen der
menschlichen Gesundheit durch Immissionen
eines landwirtschaftlichen Betriebes werden
befürchtet.
Zu 6.) Der angesprochene landwirtschaftliche
Betrieb liegt etwa 300 m von der beabsichtigten
Gewerbeflächendarstellung entfernt und muss
bereits jetzt Rücksicht auf Bebauung nehmen.
Eine Viehhaltung in größerem Umfang ist dort
nicht genehmigt. Beeinträchtigungen des
Betriebes sind nicht erkennbar. Ein
Geruchsgutachten ist nicht erforderlich.
Zu 7.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der
Umweltbericht entspricht den gesetzlichen
Anforderungen. Die Auswirkungen der Planung
auf die menschliche Gesundheit sind nicht
erheblich. Im Ergebnis sind keine erheblichen
Umweltauswirkungen erkennbar.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
8.) Es wurde kein Lärmgutachten erstellt.
Zu 8.) Ein Lärmgutachten wurde für den
Bebauungsplan erstellt. Das Gutachten kommt
zum Ergebnis, dass die geplante WA Nutzung –
trotz einer Überschreitung der idealtypischen
Werte der DIN 18005 - unter schalltechnischen
Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als
auch bzgl. Des Gewerbelärms möglich ist.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
9.) Das Einholens eines Brandschutzgutachtens
wird als notwendig gesehen.
Die Immissionskonflikte werden auf der Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung gelöst.
Zu 9.) Ein Brandschutzgutachten für die
Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht
notwendig.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
3
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
10.) Die Entwässerung des Plangebietes in
südliche bzw. südöstliche Richtung wird von
Grund auf abgelehnt.
Beeinträchtigungen durch offene Retentionen
werden befürchtet.
Beeinträchtigungen von Privateigentum werden
unterstellt.
Zu 10.) Die Entwässerung der hinzutretenden
Bebauung wird fachgerecht erfolgen. Die
konkrete Regelung der Entwässerung erfolgt im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung und
deren Umsetzung.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Das vorgelegte Entwässerungskonzept zum
Bebauungsplan wird in Frage gestellt.
siehe Bebauungsplan
siehe Bebauungsplan
Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes
sollte in nördlicher Richtung erfolgen.
siehe Bebauungsplan
siehe Bebauungsplan
Eine bauliche Entwicklung auf den Flächen im
Bebauungsplan Nr. 05/04 wird abgelehnt.
Weitere Äußerungen, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit der
Bauleitplanung stehen.
siehe Bebauungsplan
siehe Bebauungsplan
Kenntnisname
Kein Beschluss erforderlich.
4
TÖB
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1.
Bezirksregieru
ng Detmold Dezernate 33
und 54
2.
Landwirtschaftskammer
Keine Bedenken
-
nicht notwendig
Der im Teilbereich B überplante Acker„Feldblock“ („zusammenhängend zu
bewirtschaftende Einheit“) ist aufgrund seiner
Größe und Struktur sowie aufgrund seiner
hohen Ertragsfähigkeit für die Landwirtschaft
im Raum von Bedeutung. Aus
agrarstruktureller Sicht ist der bisher als
Wohnbaufläche dargestellte Teilbereich A für
die Entwicklung eines Wohngebietes günstiger
als
ein Hineinwachsen in den Freiraum
(Teilbereich B).
Die Ertragsfähigkeit in beiden Teilbereichen der
Flächennutzungsplanänderung ist etwa
vergleichbar.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Die Flächen in Teilbereich B sind schneller
erschließbar und damit zur Entwicklung
verfügbar. Eine möglichst schnelle
Bedarfsdeckung für Wohn- und Gewerbeflächen
ist in der Gemeinde Leopoldshöhe unabdingbar.
Die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung von
IT NRW geht für das Gemeindegebiet von einer
Bevölkerungszunahme von 11,9 % bis zum Jahr
2040 aus. Die Inanspruchnahme der
landwirtschaftlichen Flächen in Teilbereich B ist
erforderlich.
In Teilbereich B ist bereits soziale Infrastruktur
vorhanden, die künftig Kapazitäten frei hat
(beabsichtigte Erweiterung).
Der Kindertagesstätte im Bereich Brunsheide ist
ausgelastet.
Die endgültige Festsetzung der Bauflächen in
Teilbereich A erfolgt erst in einem noch
durchzuführenden Bebauungsplanverfahren.
Der Teilbereich B ist eine Fläche die isoliert
zwischen der bestehenden Bebauung des
Ortsteiles Leopoldshöhe und der L 751 n liegt.
5
TÖB
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
2.
Landwirtschaftskammer
Die Zurücknahme von Wohnbaufläche am
südlichen Ortsrand von Schuckenbaum wird u.
a. damit begründet, dass Teile dieser Flächen
baulich nicht entwickelt werden können, da hier
die Belange eines landwirtschaftlichen
Betriebes
zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich weise
ich darauf hin, dass uns Informationen über
vorhandene oder beabsichtigte Tierhaltungen
u./o. andere mögliche landwirtschaftliche
Emissionen nicht vorliegen.
Bei der Entwicklung von Wohn- und
Gewerbegebiet im Teilbereich B ist die
Erschließung der ca. 2 ha großen
verbleibenden Restfläche östlich dieses
Teilbereiches sicherzustellen. Um die
Erreichbarkeit mit den heute in der
Landwirtschaft erforderlichen großen
Maschinen und Geräten
zu gewährleisten, ist eine nutzbare
Fahrbahnbreite von mindestens 4,50 m auf der
alten Schötmarschen Straße zu gewährleisten
und die Zufahrt zur Restfläche muss
ausreichend breit
sein.
Kenntnisnahme
nicht notwendig
Hinweis:
Die Belange des angesprochenen
landwirtschaftlichen Betriebes wurden in
vorangegangenen Bauleitplanverfahren beachtet.
Die Erschließung der Restfläche wird im
Bebauungsplan gesichert
Beschlussempfehlung
Der Anregung wird gefolgt.
6
TÖB
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
2.
Landwirtschaftskammer
Um Beeinträchtigungen der Restfläche durch
Schattenwurf zu minimieren, ist bei der
Bepflanzung des östlichen Plangebietsrandes
auf die niedrig wachsenden Arten der
Pflanzenauswahlliste
zurückzugreifen, das gilt insbesondere für den
2,5 m hohen Lärmschutzwall - Teilbereich 2.
Darüber hinaus ist die Pflege und das
regelmäßige auf den Stock setzen der
Wildhecke
sicherzustellen.
In der Planzeichnung des Bebauungsplanes
Nr. 05/04 ist am südwestlichen
Plangebietsrand an
der Schötmarschen Straße (Querspange) ein
durchgehender Streifen Straßenbegleitgrün
dargestellt. Ich weise darauf hin, dass auch die
Erschließung der süd-westlich ans Plangebiet
angrenzenden Ackerfläche von dieser
Querspange aus sicherzustellen ist.
Nach hiesiger Kenntnis gibt es in
Leopoldshöhe vielerorts Probleme durch
abfließendes
Niederschlagswasser. Vor dem Hintergrund
von zunehmenden Starkregenereignissen ist
es
dringend geboten, eine schadlose
Entwässerung sicherzustellen.
Keine Bedenken gegen die Planung.
Im parallel aufgestellten Bebauungsplan sind
die wasserwirtschaftlichen Belange in
Teilbereich B zu konkretisieren.
Der Bebauungsplan setzt eine Gehölzpflanzung
fest.
Die Festsetzungen „II. 5 Öffentliche
Grünfläche“ und „II.6 Umgrenzung von
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
werden ergänzt.
Es wird folgender Satz eingefügt:
„Ein fachgerechter Rückschnitt
(Pflegeschnitt) ist in regelmäßigen Abständen
(ca. 6 – 10 Jahre) vorzunehmen.“
Die Festsetzung wird geändert. Die
Satzungsfassung des Bebauungsplanes sichert
die vorhandene Zuwegung.
Der Anregung wird gefolgt.
3. Kreis Lippe
Die dargestellten Flächen im
Flächennutzungsplan in Teilbereich B lassen
eine ausreichend dimensionierte
Regenrückhaltung zu. Im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung und den
durchzuführenden Fachverfahren bestehen
ausreichende Möglichkeiten eine sach- und
fachgerechte Entwässerung zu gewährleisten.
Die Konkretisierung der wasserwirtschaftlichen
Belange in Teilbereich B ist in der Begründung
des Bebauungsplanes Nr. 05/04 erfolgt.
Der Anregung wird gefolgt.
Der Anregung wird gefolgt.
Der Anregung wird gefolgt.
7
TÖB
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
4. Westnetz
5. DT Telekom
– Richtfunk
6. Deutsche
Telekom
keine Bedenken
keine Richtfunkstrecke betroffen
-
nicht notwendig
Die Deutsche Telekom verweist weiterhin auf
ihre Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange und sonstigen
Behörden.
Die konkreten Interessen und Belange der
Telekom müssen im Bebauungsplanverfahren
erörtert werden. Die betroffenen Anlagen haben
keine Relevanz für Darstellungen im
Flächennutzungsplan.
nicht notwendig
Hinweis auf Versorgungsanlagen und
Vermögensinteressen. Bitte geeignete Trassen
für Versorgungsanlagen vorzusehen.
keine Anlagen betroffen -
-
nicht notwendig
keine Bedenken
-
nicht notwendig
keine Bedenken
-
nicht notwendig
keine Bedenken
-
nicht notwendig
keine Bedenken
-
nicht notwendig
7. Gascade
8. Stadt
Bielefeld
9.
Straßen.NRW
10. Wald und
Holz NRW
11. Stadt
Oerlinghausen
8
Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
1.) Der Bebauungsplan ist wegen
Verfahrensfehlern rechtsunwirksam. Konkret
wird ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB
(Beteiligung der Öffentlichkeit) unterstellt. Die
vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen sind nicht ausreichend
bekannt gemacht worden.
Zu 1.) Es ist kein Verfahrensfehler erkennbar.
Die vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen wurden bekannt gemacht und
den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB
entsprochen. Die Prüfung der Wirksamkeit eines
Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
2.) Der Bebauungsplan ist unwirksam, da er
gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt
(Anpassungspflicht der kommunalen
Bauleitplanung an die Ziele Raumordnung).
Zu 2.) Die Bezirksregierung hat mit Schreiben
vom 14.01.2016 die Übereinstimmung der
Planung mit den Zielen der Raumordnung
bestätigt.
Das Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 05/04
und den Teilbereich B der 22. Änderung des
Flächennutzungsplanes liegt innerhalb des ASB
des Regionalplanes. Eine Inanspruchnahme der
Fläche für die angestrebten Siedlungszwecke ist
damit mit den dargestellten Zielen der
Raumordnung vereinbar.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind
aus den Darstellungen der 22. Änderungen des
Flächennutzungsplanes entwickelt, die parallel
zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Die Prüfung der Wirksamkeit eines
Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender.
9
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
3.) Die Umweltverträglichkeit wurde nicht
ausreichend geprüft und Umweltbelange nicht
ausreichend in die Abwägung eingestellt. Den
Anforderungen der TA Luft wird nicht genügt.
Insbesondere wird gefordert
Stickstoffimmissionen zu untersuchen.
Es werden negative Auswirken auf magere
Lebensräume und nitrophobe Pflanzen
befürchtet.
Zu 3.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der
Umweltbericht entspricht den gesetzlichen
Anforderungen. Im Ergebnis sind keine
erheblichen Umweltauswirkungen auf Flora und
Fauna sowohl im Bebauungsplangebiet wie auch
in der Umgebung erkennbar.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
10
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
4.) Die Vorgaben des Artenschutzes werden
nicht eingehalten.
Unter anderem wurden Zugvögel nicht
untersucht.
Zu 4.) Der „Artenschutz“ wurde untersucht. Im
Ergebnis stehen der Realisierung der
Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände gegenüber.
Im Rahmen der faunistischen Untersuchung
in 2015 erfolgte eine Erfassung der Avifauna
von Frühjahr bis Sommer. Darin enthalten ist
der Frühjahrszug. Während des
Frühjahrszuges wurde keine bedeutsame
Vogelart (planungsrelevant, Art der Roten
Liste oder Art einer Vorwarnliste) als
Durchzügler festgestellt.
Eine Literaturrecherche fand in
ornithologischen Internetforen
(www.ornitho.de bzw. www.sturmmöwe) und
ornithologischen Sammelberichten (NABU
Bielefeld: Ornithologisches Mitteilungsblatt
für Ostwestfalen/Lippe (erscheint als
Einzelheft) bzw. Team Sammelbericht NRW:
Bemerkenswerte Vögel in NRW (erscheint in
der Fachzeitschrift Charadrius) statt.
Es findet sich kein Beleg für das Vorkommen
von bedeutsamen oder sogar
planungsrelevanten Vogelarten als
Durchzügler im Untersuchungsgebiet.
Zu 5.) Übermäßige Stickstoffeinträge im
Plangebiet sind nicht absehbar.
Der Anregungen wird nicht
entsprochen.
5.) Eine Betrachtung der Stickstoffeinträge im
Plangebiet fehlt.
Es werden negative Auswirkungen auf magere
Lebensräume und nitrophobe Pflanzen
befürchtet
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
11
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
6.) Ein den gesetzlichen Anforderungen
entsprechendes Geruchsgutachten liegt nicht
vor. Insbesondere der Bebauungsplan leidet
deshalb an einem Abwägungsmangel.
Öffentliche und private Belange werden nicht
gerecht untereinander abgewogen. Die
Belange der Landwirtschaft werden nicht
ausreichend berücksichtigt. Insbesondere
werden Beeinträchtigungen der Viehhaltung
befürchtet.
Zu 6.) Der angesprochene landwirtschaftliche
Betrieb liegt etwa 300 m vom geplanten
Gewerbegebiet entfernt und muss bereits jetzt
Rücksicht auf Bebauung nehmen. Eine
Viehhaltung in größerem Umfang ist dort nicht
genehmigt. Beeinträchtigungen des Betriebes
sind nicht erkennbar. Ein Geruchsgutachten ist
nicht erforderlich.
Die Prüfung der Wirksamkeit eines
Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
7.) Die Bauleitplanung berücksichtigt nicht die
damit verbundene Gefährdung der
menschlichen Gesundheit. Beeinträchtigungen
der menschlichen Gesundheit durch
Immissionen werden befürchtet.
Zu 7.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der
Umweltbericht entspricht den gesetzlichen
Anforderungen. Im Ergebnis sind keine
erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar.
Erhebliche Auswirklungen auf die menschliche
Gesundheit durch die Bauleitplanung sind nicht
absehbar.
Zu 8.) Kenntnisnahme:
Das Lärmgutachten wurde erstellt. Das
Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die
geplante WA Nutzung – trotz einer
Überschreitung der idealtypischen Werte der DIN
18005 - unter schalltechnischen Aspekten
sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl.
des Gewerbelärms möglich ist.
Zu 9.) Ein Brandschutzgutachten ist nicht
notwendig. Zu den Belangen des Brandschutzes
wird auf die Ausführungen „Kreis Lippe Punkte
Löschwasserversorgung und Feuerwehrflächen“
verwiesen.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
8.) Es wurde kein Lärmgutachten erstellt.
9.) Ein Brandschutzgutachten wird als
notwendig gesehen.
Kein Beschluss notwendig.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
12
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
10.) Die Entwässerung des Plangebietes in
südliche bzw. südöstliche Richtung wird auf
abgelehnt.
Zu 10.) Die Entwässerung der hinzutretenden
Bebauung wird fachgerecht erfolgen.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Die
Regenentwässerung
in
südlicher
Richtung ist aufgrund technischer und
topographischer Gegebenheiten notwendig.
Vor der Einleitung in das ortsnahe Gewässer
Eselsbach werden umfangreiche Maßnahmen
(u.a. Retention und Behandlung) ergriffen,
damit sich im Zusammenhang mit der
Erschließung
und
Entwässerung
des
Gebietes die wasserwirtschaftliche Situation
für
Gewässer
und
Unterlieger
nicht
verschlechtert.
Für die Einleitung ist eine Erlaubnis bei der
Unteren Wasserbehörde einzuholen, die
Beantragung ist in Bearbeitung. Das
Abwasserwerk führt hierzu
Abstimmungsgespräche.
13
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
Das vorgelegte Entwässerungskonzept wird in
Frage gestellt.
Unter anderem werden Beeinträchtigungen
durch offene Retentionen befürchtet.
Beeinträchtigungen von Privateigentum werden
unterstellt.
Der Anregung wird nicht
Die technische Entwässerung des Plangebietes
gefolgt.
ist möglich.
Vor der Regenwassereinleitung in das
ortsnahe Gewässer Eselsbach werden
umfangreiche Maßnahmen (u.a. Retention
und Behandlung) ergriffen, damit sich im
Zusammenhang mit der Erschließung und
Entwässerung
des
Gebietes
die
wasserwirtschaftliche Situation für Gewässer
und Unterlieger nicht verschlechtert.
Für die Einleitung ist eine Erlaubnis bei der
Unteren Wasserbehörde einzuholen, die
Beantragung ist in Bearbeitung. Das
Abwasserwerk führt hierzu
Abstimmungsgespräche.
Die Entwässerung sollte in nördlicher Richtung
erfolgen.
Die Entwässerung der kompletten Flächen in
nördlicher Richtung ist nicht möglich. Die
Topografie des Bebauungsplangebietes erfordert
die vorgestellte Entwässerungskonzeption
insbesondere für das Oberflächenwasser.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
14
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1. Einwender
Eine bauliche Entwicklung auf den Flächen im
Bebauungsplan Nr. 05/04 wird abgelehnt.
Die Anspruchnahme der Flächen ist nicht zu
vermeiden. Das Bauleitplanverfahren hat die
Eignung der Flächen für Siedlungszwecke
bestätigt. Die aktuelle
Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW
geht für das Gemeindegebiet von einer
Bevölkerungszunahme von 11,9 % bis zum Jahr
2040 aus. Die Flächen sind verfügbar und
können kurzfristig entwickelt werden. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist
bereits soziale Infrastruktur vorhanden, die
künftig Kapazitäten frei hat (beabsichtigte
Erweiterung).
Kenntnisnahme
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Weitere Ausführungen die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit der
vorliegenden Bauleitplanung stehen.
2. Einwender
Eine Zufahrt zum Acker in ca. 9 m Breite
muss auch bei Entfall des Wendehammers
gesichert werden. Der im Bebauungsplan
festgesetzte Anschnitt am Wall soll auch
umgesetzt werden.
Die Straßenerschließung über die
Schötmarsche Straße muss zukünftig den
landwirtschaftlichen Anforderungen
entsprechen. Unter anderem muss die
Ausgestaltung des Straßenprofiles die
Zuwegungsfunktion zur landwirtschaftlichen
Fläche berücksichtigen.
Die Feldzufahrt am Ende der Schötmarschen
Straße wird geringfügig geändert. Die
Zufahrtsbreite von ca. 9 m Breite wird durch den
Bebauungsplan gewährleistet.
Die grundsätzliche Eignung der Schötmarschen
Straße als Zufahrt zur landwirtschaftlichen
Fläche ist gewährleistet. Die konkrete
Ausgestaltung der Fläche ist späteren Planungen
vorbehalten, die aber auch die Belange der
Anwohner und anderen Nutzer berücksichtigen
müssen.
Kein Beschluss notwendig.
Der Anregung wird gefolgt.
15
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
2. Einwender
Anpflanzungen am Rand des Baugebietes
und der verbleibenden landwirtschaftlichen
Nutzfläche:
Größere Anpflanzungen müssen regelmäßig
auf ein nicht schattendes Maß
zurückgeschnitten werden. Diese Forderung ist
auf das Nachbarrecht degradiert worden,
welches wahrscheinlich erheblich schattenden
Bewuchs zulässt. Darum fordere ich für die
Bepflanzung auf dem Wall zu der
verbleibenden Ackerfläche ein regelmäßiges
(alle 6- 10 Jahre) auf den „Stock setzen“ der
Gehölze.
Das auf dem „Stock setzen“ wurden in anderen
Baugebieten (z.B. Weißer Weg,
Oerlinghausen) festgesetzt.
Drainagen:
Die Gewährleistung der Drainierung der
landwirtschaftlichen Flächen muss auch
zukünftig erfolgen.
Die Festsetzungen „II. 5 Öffentliche
Grünfläche“ und „II.6 Umgrenzung von
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
werden ergänzt.
Es wird folgender Satz eingefügt:
„Ein fachgerechter Rückschnitt
(Pflegeschnitt) ist in regelmäßigen Abständen
(ca. 6 – 10 Jahre) vorzunehmen.“
Der Anregung wird gefolgt.
Die Anlage eines neuen Drainagesammlers wird
gewährleistet. Die Drainage der Flächen
zukünftig sichergestellt.
Der Anregung wird gefolgt.
16
TÖB
Stellungnahme Inhalt
1. Bezirksregierung
Detmold Dezernate 33
und 54
Keine Bedenken
2. IHK
Die IHK sieht zunehmenden Bedarf an
Gewerbeflächen.
Das eingeschränkte Gewerbegebiet schafft
aber nur bedingt Abhilfe.
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
nicht notwendig
-
Die Einschränkung der Betriebsarten auf „nur
das Wohnen nicht wesentlich störende
Betriebe“ wird kritisch gesehen.
Die IHK regt an, zu prüfen, ob eine alternative
Oberflächenentwässerung erfolgen kann (z.B.
außerhalb des Plangebietes). So könnten mehr
Gewerbeflächen zur Verfügung gestellt
werden.
Alternative Flächen zur Gewerbeentwicklung
stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung.
Der Bedarf an Gewerbeflächen kann nicht allein
durch die vorliegende Planung bereitgestellt
werden. Die Einschränkung der gewerblichen
Nutzung ist aus städtebaulichen Gründen
notwendig.
Die Festsetzung eines Gewerbegebietes ohne
Einschränkungen ist nicht möglich. Die
Immissionen, die dann auf die benachbarte
Wohnbebauung einwirken, könnten nur durch
städtebaulich nicht erwünschte und vertretbare
Lärmschutzmaßnahmen auf das verträgliche
Maß reduziert werden.
Eine geringere Dimensionierung der Flächen zur
Entwässerung des Plangebietes ist nicht möglich
Der Anregung kann nicht
entsprochen werden.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Der Anregung wird nicht
entsprochen
17
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
3. Kreis Lippe
Nach Kenntnisstand des Kreises Lippe ist die
Entwässerung nicht gewährleistet.
Die Entwässerung ist sicherzustellen.
Zu 1.) Die erforderliche Konkretisierung der
Aussagen ist erfolgt. Die technische und
rechtliche Entwässerung des
Schmutzwassers aus dem Plangebiet ist
möglich. Die Einleitung des
Oberflächenwassers soll in das ortsnahe
Gewässer Eselsbach erfolgen. Für die
Einleitung ist eine Erlaubnis bei der Unteren
Wasserbehörde einzuholen, die Beantragung
ist in Bearbeitung. Das Abwasserwerk führt
hierzu Abstimmungsgespräche.
Der Anregung wird gefolgt.
Zu 1.) Die erforderliche Konkretisierung der
Aussagen ist erfolgt.
Zu 2.) Die Kindertagesstätte wird in der
Kompensationsberechnung berücksichtigt.
Der Anregung wird
entsprochen.
Der Anregung wird
entsprochen.
Zu 3.) Der Bitte wird gefolgt.
Der Anregung wird
entsprochen.
Der Anregung wird
entsprochen.
Der Kreis Lippe verweist weiterhin auf seine
Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange und sonstigen
Behörden:
1. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist keine
Stellungnahme möglich.
2. keine grundsätzlichen Bedenken aus Sicht
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.
Bitte um Kompensation der bereits
bestehenden Kindertagesstätte
3. Katasteramt: Bitte um Aufnahme von
Darstellungen
4. Bitte um Beteiligung des Eigenbetriebes
Straßenbau, wenn Niederschlagswasser in
den Seitengraben eingeleitet werden soll.
Zu 4.) Der Bitte wird gefolgt.
18
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
3. Kreis Lippe
5. Brandschutz:
5.1 Löschwasserversorgung:
Ausreichende Löschwasserversorgung ist
sicherzustellen
Zu 5.1) Die Löschwasserversorgung wird durch
die Gemeinde sichergestellt.
Der Anregung wird
entsprochen.
5.2 Feuerwehrflächen:
Anforderungen an Verkehrsflächen aus
Brandschutzsicht
Zu 5.2) Die Anforderungen an die öffentlichen
Verkehrsflächen für den Brandschutz können
durch entsprechende Straßenraumgestaltung
erfüllt werden.
Der Anregung wird
entsprochen.
Bauordnungsrechtliche Hinweise, z.B. zweiter
Rettungsweg
Die bauordnungsrechtlichen Hinweise können
erst im konkreten Genehmigungsverfahren
berücksichtigt werden.
Die Erschließung der Restfläche wird durch den
Bebauungsplan gesichert. Die öffentliche
Verkehrsfläche ist in einer ausreichenden Breite
festgesetzt.
4. Landwirtschaftskammer
Bei der Entwicklung von Wohn- und
Gewerbegebiet im Teilbereich B ist die
Erschließung der ca. 2 ha großen
verbleibenden Restfläche östlich dieses
Teilbereiches sicherzustellen. Um die
Erreichbarkeit mit den heute in der
Landwirtschaft erforderlichen großen
Maschinen und Geräten zu gewährleisten, ist
eine nutzbare Fahrbahnbreite von mindestens
4,50 m auf der alten Schötmarschen Straße zu
gewährleisten und die Zufahrt zur Restfläche
muss ausreichend breit sein.
Der Anregung wird gefolgt.
19
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
4. Landwirtschaftskammer
Um Beeinträchtigungen der Restfläche durch
Schattenwurf zu minimieren, ist bei der
Bepflanzung des östlichen Plangebietsrandes
auf die niedrig wachsenden Arten der
Pflanzenauswahlliste zurückzugreifen, das gilt
insbesondere für den 2,5 m hohen
Lärmschutzwall - Teilbereich 2.
Darüber hinaus ist die Pflege und das
regelmäßige auf den Stock setzen der
Wildhecke
sicherzustellen.
Der Bebauungsplan setzt eine Gehölzpflanzung
fest.
Die Festsetzungen „II. 5 Öffentliche
Grünfläche“ und „II.6 Umgrenzung von
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
werden ergänzt.
Es wird folgender Satz eingefügt:
„Ein fachgerechter Rückschnitt
(Pflegeschnitt) ist in regelmäßigen Abständen
(ca. 6 – 10 Jahre) vorzunehmen.“
Der Anregung wird gefolgt.
In der Planzeichnung des Bebauungsplanes
Nr. 05/04 ist am südwestlichen
Plangebietsrand an der Schötmarschen Straße
(Querspange) ein durchgehender Streifen
Straßenbegleitgrün dargestellt. Ich weise
darauf hin, dass auch die Erschließung der
süd-westlich ans Plangebiet angrenzenden
Ackerfläche von dieser Querspange aus
sicherzustellen ist.
Nach hiesiger Kenntnis gibt es in
Leopoldshöhe vielerorts Probleme durch
abfließendes Niederschlagswasser. Vor dem
Hintergrund von zunehmenden
Starkregenereignissen ist es dringend geboten,
eine schadlose Entwässerung sicherzustellen.
Die Festsetzung wird geändert. Die
Satzungsfassung des Bebauungsplanes sichert
die vorhandene Zuwegung. Konkret erfolgt eine
geringfügige Rücknahme des
Straßenbegleitgrüns zugunsten der Festsetzung
einer öffentlichen Verkehrsfläche. Eine
vorhandene Feldzufahrt wird so
planungsrechtlich gesichert.
Der Anregung wird gefolgt.
Der Bebauungsplan setzt Flächen für eine
geordnete Entwässerung fest. Diese Flächen
lassen eine ausreichend dimensionierte
Regenrückhaltung zu. Im Rahmen der
vorliegenden verbindlichen Bauleitplanung und
den durchzuführenden Fachverfahren bestehen
ausreichende Möglichkeiten eine sach- und
fachgerechte Entwässerung zu gewährleisten.
-
Der Anregung wird gefolgt.
5. Westnetz
6. DT Telekom
– Richtfunk
Keine Bedenken
keine Richtfunkstrecke betroffen
nicht notwendig
nicht notwendig
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Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
7. Deutsche
Telekom
Die Deutsche Telekom verweist weiterhin auf
ihre Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange und sonstigen
Behörden:
Hinweis auf Versorgungsanlagen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Aufnahme eines Hinweises erfolgt.
Ein Hinweis wird in den
Bebauungsplan
aufgenommen.
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind
ausreichend dimensioniert, um
Versorgungsleitungen der Telekom
aufzunehmen. Eine dingliche Sicherung erfolgt
nicht.
-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Hinweis auf bei der Bauausführung zu
berücksichtigende Sachverhalte.
Bitte darum, geeignete Leitungstrassen
freizuhalten und dinglich zu sichern
8. Gascade
Keine Bedenken
nicht notwendig
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Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
9.
Straßen.NRW
Straßen.NRW weist auf § 28 des StrWG NW
hin (Anlagen der Außenwerbung).
Die Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes
NRW (StrWG NW )- § 28 - werden in den
vorliegenden Unterlagen nicht berücksichtigt.
Eine Festsetzung zur Verhinderung störender
Einflüsse auf den Verkehrs auf der L 751 n ist
gem. § 28 des StrWG NW geboten.
Der Anregung wird gefolgt.
Besonders ablenkende Wirkungen von
Werbeanlagen auf Verkehrsteilnehmer besonders der L 751 - z.B. durch grelle Farben,
Beleuchtungen oder Wechsellichtwerbung
werden nicht ausgeschlossen.
Dementsprechend haben wir Bedenken
vorzubringen.
Durch einen Hinweis auf den § 28 des StrWG
NW und den üblichen Ausschluss der
angesprochenen Werbungsgestaltungen
können diese Bedenken ausgeräumt werden.
10. Wald und
Holz NRW
keine Bedenken
11. Westfalen
Weser Netz
Hinweis auf Versorgungsanlagen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Bitte eine 30 KV Leitung in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Hinweis auf bei der Bauausführung zu
berücksichtigende Sachverhalte.
Eine Festsetzung zur Regelung von
Werbeanlagen wird in den Bebauungsplan
aufgenommen:
„Anlagen der Außenwerbung dürfen entlang der
L 751 n in einer Entfernung bis zu 20 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den
Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden. Im Übrigen stehen sie den
baulichen Anlagen des § 25 Abs. 1 StrWG NW
und des § 27 StrWG NW gleich.
Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs z.B. durch grelle Farben, Beleuchtungen oder
Wechsellichtwerbung – sind auszuschließen.“
Die Begründung wird ergänzt:
„Die Festsetzung für Werbeanlagen verhindert
störende Einflüsse auf den fließenden Verkehr.
Grundlage hierfür ist § 28 des StrWG NW.“
Soweit notwendig, werden die
Versorgungsanlagen in den Bebauungsplan mit
aufgenommen.
Ein Hinweis auf Versorgungsanlagen und die
damit verbundenen Pflichten der Bauherren wird
in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die 30 KV Leitung wird als Planzeichen
dargestellt.
nicht notwendig
Der Anregung wird gefolgt.
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