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Beschlussvorlage (Abwägung mit Ergänzungen FNP - B-Plan öffentlich)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
113 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
03.06.16, 11:10
Aktualisiert
03.06.16, 11:10

Inhalt der Datei

Vorschläge zur Abwägung der zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Stellungnahmen zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender 1.) Der Bebauungsplan ist wegen Verfahrensfehlern rechtsunwirksam. Konkret wird ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) unterstellt. Die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nicht ausreichend bekannt gemacht worden. 2.) Der Bebauungsplan ist unwirksam, da er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt (Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele Raumordnung). 3.) Die Umweltverträglichkeit wurde nicht ausreichend geprüft und die Umweltbelange nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt. Den Anforderungen der TA Luft wird nicht genügt. Insbesondere wird gefordert Stickstoffimmissionen zu untersuchen, die zu erheblichen Belastungen führen. siehe Bebauungsplan siehe Bebauungsplan siehe Bebauungsplan siehe Bebauungsplan Zu 3.) Ein Umweltbericht zum Flächennutzungsplan wurde erstellt. Der Umweltbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Im Ergebnis sind keine erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar. Der Anregung wird nicht entsprochen. 1 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender 4.) Die Vorgaben des Artenschutzes werden nicht eingehalten. Unter anderem wurden Zugvögel nicht untersucht. Zu 4.) Der „Artenschutz“ wurde untersucht. Im Ergebnis stehen der Realisierung der Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gegenüber. Im Rahmen der faunistischen Untersuchung in 2015 erfolgte eine Erfassung der Avifauna von Frühjahr bis Sommer. Darin enthalten ist der Frühjahrszug. Während des Frühjahrszuges wurde keine bedeutsame Vogelart (planungsrelevant, Art der Roten Liste oder Art einer Vorwarnliste) als Durchzügler festgestellt. Eine Literaturrecherche fand in ornithologischen Internetforen (www.ornitho.de bzw. www.sturmmöwe) und ornithologischen Sammelberichten (NABU Bielefeld: Ornithologisches Mitteilungsblatt für Ostwestfalen/Lippe (erscheint als Einzelheft) bzw. Team Sammelbericht NRW: Bemerkenswerte Vögel in NRW (erscheint in der Fachzeitschrift Charadrius) statt. Es findet sich kein Beleg für das Vorkommen von bedeutsamen oder sogar planungsrelevanten Vogelarten als Durchzügler im Untersuchungsgebiet. Zu 5.) Übermäßige Stickstoffeinträge sind nicht absehbar. Der Anregungen wird nicht entsprochen. 5.) Eine Betrachtung der Stickstoffeinträge im Plangebiet fehlt. Schädliche Auswirkungen auf magere Lebensräume und nitrophobe Pflanzen werden unterstellt. Der Anregung wird nicht entsprochen. 2 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender 6.) Ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Geruchsgutachten liegt nicht vor. Öffentliche und private Belange werden nicht gerecht untereinander abgewogen. Die Belange der Landwirtschaft werden nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere werden Beeinträchtigungen der Viehhaltung befürchtet. 7.) Die Bauleitplanung berücksichtigt nicht die damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes werden befürchtet. Zu 6.) Der angesprochene landwirtschaftliche Betrieb liegt etwa 300 m von der beabsichtigten Gewerbeflächendarstellung entfernt und muss bereits jetzt Rücksicht auf Bebauung nehmen. Eine Viehhaltung in größerem Umfang ist dort nicht genehmigt. Beeinträchtigungen des Betriebes sind nicht erkennbar. Ein Geruchsgutachten ist nicht erforderlich. Zu 7.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der Umweltbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Auswirkungen der Planung auf die menschliche Gesundheit sind nicht erheblich. Im Ergebnis sind keine erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar. Der Anregung wird nicht entsprochen. 8.) Es wurde kein Lärmgutachten erstellt. Zu 8.) Ein Lärmgutachten wurde für den Bebauungsplan erstellt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die geplante WA Nutzung – trotz einer Überschreitung der idealtypischen Werte der DIN 18005 - unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl. Des Gewerbelärms möglich ist. Der Anregung wird nicht entsprochen. 9.) Das Einholens eines Brandschutzgutachtens wird als notwendig gesehen. Die Immissionskonflikte werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gelöst. Zu 9.) Ein Brandschutzgutachten für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht notwendig. Der Anregung wird nicht entsprochen. Der Anregung wird nicht entsprochen. 3 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender 10.) Die Entwässerung des Plangebietes in südliche bzw. südöstliche Richtung wird von Grund auf abgelehnt. Beeinträchtigungen durch offene Retentionen werden befürchtet. Beeinträchtigungen von Privateigentum werden unterstellt. Zu 10.) Die Entwässerung der hinzutretenden Bebauung wird fachgerecht erfolgen. Die konkrete Regelung der Entwässerung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung und deren Umsetzung. Der Anregung wird nicht entsprochen. Das vorgelegte Entwässerungskonzept zum Bebauungsplan wird in Frage gestellt. siehe Bebauungsplan siehe Bebauungsplan Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes sollte in nördlicher Richtung erfolgen. siehe Bebauungsplan siehe Bebauungsplan Eine bauliche Entwicklung auf den Flächen im Bebauungsplan Nr. 05/04 wird abgelehnt. Weitere Äußerungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bauleitplanung stehen. siehe Bebauungsplan siehe Bebauungsplan Kenntnisname Kein Beschluss erforderlich. 4 TÖB Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Bezirksregieru ng Detmold Dezernate 33 und 54 2. Landwirtschaftskammer Keine Bedenken - nicht notwendig Der im Teilbereich B überplante Acker„Feldblock“ („zusammenhängend zu bewirtschaftende Einheit“) ist aufgrund seiner Größe und Struktur sowie aufgrund seiner hohen Ertragsfähigkeit für die Landwirtschaft im Raum von Bedeutung. Aus agrarstruktureller Sicht ist der bisher als Wohnbaufläche dargestellte Teilbereich A für die Entwicklung eines Wohngebietes günstiger als ein Hineinwachsen in den Freiraum (Teilbereich B). Die Ertragsfähigkeit in beiden Teilbereichen der Flächennutzungsplanänderung ist etwa vergleichbar. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Flächen in Teilbereich B sind schneller erschließbar und damit zur Entwicklung verfügbar. Eine möglichst schnelle Bedarfsdeckung für Wohn- und Gewerbeflächen ist in der Gemeinde Leopoldshöhe unabdingbar. Die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW geht für das Gemeindegebiet von einer Bevölkerungszunahme von 11,9 % bis zum Jahr 2040 aus. Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen in Teilbereich B ist erforderlich. In Teilbereich B ist bereits soziale Infrastruktur vorhanden, die künftig Kapazitäten frei hat (beabsichtigte Erweiterung). Der Kindertagesstätte im Bereich Brunsheide ist ausgelastet. Die endgültige Festsetzung der Bauflächen in Teilbereich A erfolgt erst in einem noch durchzuführenden Bebauungsplanverfahren. Der Teilbereich B ist eine Fläche die isoliert zwischen der bestehenden Bebauung des Ortsteiles Leopoldshöhe und der L 751 n liegt. 5 TÖB Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung 2. Landwirtschaftskammer Die Zurücknahme von Wohnbaufläche am südlichen Ortsrand von Schuckenbaum wird u. a. damit begründet, dass Teile dieser Flächen baulich nicht entwickelt werden können, da hier die Belange eines landwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass uns Informationen über vorhandene oder beabsichtigte Tierhaltungen u./o. andere mögliche landwirtschaftliche Emissionen nicht vorliegen. Bei der Entwicklung von Wohn- und Gewerbegebiet im Teilbereich B ist die Erschließung der ca. 2 ha großen verbleibenden Restfläche östlich dieses Teilbereiches sicherzustellen. Um die Erreichbarkeit mit den heute in der Landwirtschaft erforderlichen großen Maschinen und Geräten zu gewährleisten, ist eine nutzbare Fahrbahnbreite von mindestens 4,50 m auf der alten Schötmarschen Straße zu gewährleisten und die Zufahrt zur Restfläche muss ausreichend breit sein. Kenntnisnahme nicht notwendig Hinweis: Die Belange des angesprochenen landwirtschaftlichen Betriebes wurden in vorangegangenen Bauleitplanverfahren beachtet. Die Erschließung der Restfläche wird im Bebauungsplan gesichert Beschlussempfehlung Der Anregung wird gefolgt. 6 TÖB Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 2. Landwirtschaftskammer Um Beeinträchtigungen der Restfläche durch Schattenwurf zu minimieren, ist bei der Bepflanzung des östlichen Plangebietsrandes auf die niedrig wachsenden Arten der Pflanzenauswahlliste zurückzugreifen, das gilt insbesondere für den 2,5 m hohen Lärmschutzwall - Teilbereich 2. Darüber hinaus ist die Pflege und das regelmäßige auf den Stock setzen der Wildhecke sicherzustellen. In der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 ist am südwestlichen Plangebietsrand an der Schötmarschen Straße (Querspange) ein durchgehender Streifen Straßenbegleitgrün dargestellt. Ich weise darauf hin, dass auch die Erschließung der süd-westlich ans Plangebiet angrenzenden Ackerfläche von dieser Querspange aus sicherzustellen ist. Nach hiesiger Kenntnis gibt es in Leopoldshöhe vielerorts Probleme durch abfließendes Niederschlagswasser. Vor dem Hintergrund von zunehmenden Starkregenereignissen ist es dringend geboten, eine schadlose Entwässerung sicherzustellen. Keine Bedenken gegen die Planung. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan sind die wasserwirtschaftlichen Belange in Teilbereich B zu konkretisieren. Der Bebauungsplan setzt eine Gehölzpflanzung fest. Die Festsetzungen „II. 5 Öffentliche Grünfläche“ und „II.6 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ werden ergänzt. Es wird folgender Satz eingefügt: „Ein fachgerechter Rückschnitt (Pflegeschnitt) ist in regelmäßigen Abständen (ca. 6 – 10 Jahre) vorzunehmen.“ Die Festsetzung wird geändert. Die Satzungsfassung des Bebauungsplanes sichert die vorhandene Zuwegung. Der Anregung wird gefolgt. 3. Kreis Lippe Die dargestellten Flächen im Flächennutzungsplan in Teilbereich B lassen eine ausreichend dimensionierte Regenrückhaltung zu. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung und den durchzuführenden Fachverfahren bestehen ausreichende Möglichkeiten eine sach- und fachgerechte Entwässerung zu gewährleisten. Die Konkretisierung der wasserwirtschaftlichen Belange in Teilbereich B ist in der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 erfolgt. Der Anregung wird gefolgt. Der Anregung wird gefolgt. Der Anregung wird gefolgt. 7 TÖB Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 4. Westnetz 5. DT Telekom – Richtfunk 6. Deutsche Telekom keine Bedenken keine Richtfunkstrecke betroffen - nicht notwendig Die Deutsche Telekom verweist weiterhin auf ihre Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden. Die konkreten Interessen und Belange der Telekom müssen im Bebauungsplanverfahren erörtert werden. Die betroffenen Anlagen haben keine Relevanz für Darstellungen im Flächennutzungsplan. nicht notwendig Hinweis auf Versorgungsanlagen und Vermögensinteressen. Bitte geeignete Trassen für Versorgungsanlagen vorzusehen. keine Anlagen betroffen - - nicht notwendig keine Bedenken - nicht notwendig keine Bedenken - nicht notwendig keine Bedenken - nicht notwendig keine Bedenken - nicht notwendig 7. Gascade 8. Stadt Bielefeld 9. Straßen.NRW 10. Wald und Holz NRW 11. Stadt Oerlinghausen 8 Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender 1.) Der Bebauungsplan ist wegen Verfahrensfehlern rechtsunwirksam. Konkret wird ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) unterstellt. Die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nicht ausreichend bekannt gemacht worden. Zu 1.) Es ist kein Verfahrensfehler erkennbar. Die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden bekannt gemacht und den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entsprochen. Die Prüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender. Der Anregung wird nicht entsprochen. 2.) Der Bebauungsplan ist unwirksam, da er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt (Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele Raumordnung). Zu 2.) Die Bezirksregierung hat mit Schreiben vom 14.01.2016 die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Raumordnung bestätigt. Das Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 05/04 und den Teilbereich B der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt innerhalb des ASB des Regionalplanes. Eine Inanspruchnahme der Fläche für die angestrebten Siedlungszwecke ist damit mit den dargestellten Zielen der Raumordnung vereinbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aus den Darstellungen der 22. Änderungen des Flächennutzungsplanes entwickelt, die parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird. Der Anregung wird nicht entsprochen. Die Prüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender. 9 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender 3.) Die Umweltverträglichkeit wurde nicht ausreichend geprüft und Umweltbelange nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt. Den Anforderungen der TA Luft wird nicht genügt. Insbesondere wird gefordert Stickstoffimmissionen zu untersuchen. Es werden negative Auswirken auf magere Lebensräume und nitrophobe Pflanzen befürchtet. Zu 3.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der Umweltbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Im Ergebnis sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf Flora und Fauna sowohl im Bebauungsplangebiet wie auch in der Umgebung erkennbar. Der Anregung wird nicht entsprochen. 10 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender 4.) Die Vorgaben des Artenschutzes werden nicht eingehalten. Unter anderem wurden Zugvögel nicht untersucht. Zu 4.) Der „Artenschutz“ wurde untersucht. Im Ergebnis stehen der Realisierung der Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gegenüber. Im Rahmen der faunistischen Untersuchung in 2015 erfolgte eine Erfassung der Avifauna von Frühjahr bis Sommer. Darin enthalten ist der Frühjahrszug. Während des Frühjahrszuges wurde keine bedeutsame Vogelart (planungsrelevant, Art der Roten Liste oder Art einer Vorwarnliste) als Durchzügler festgestellt. Eine Literaturrecherche fand in ornithologischen Internetforen (www.ornitho.de bzw. www.sturmmöwe) und ornithologischen Sammelberichten (NABU Bielefeld: Ornithologisches Mitteilungsblatt für Ostwestfalen/Lippe (erscheint als Einzelheft) bzw. Team Sammelbericht NRW: Bemerkenswerte Vögel in NRW (erscheint in der Fachzeitschrift Charadrius) statt. Es findet sich kein Beleg für das Vorkommen von bedeutsamen oder sogar planungsrelevanten Vogelarten als Durchzügler im Untersuchungsgebiet. Zu 5.) Übermäßige Stickstoffeinträge im Plangebiet sind nicht absehbar. Der Anregungen wird nicht entsprochen. 5.) Eine Betrachtung der Stickstoffeinträge im Plangebiet fehlt. Es werden negative Auswirkungen auf magere Lebensräume und nitrophobe Pflanzen befürchtet Der Anregung wird nicht entsprochen. 11 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender 6.) Ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Geruchsgutachten liegt nicht vor. Insbesondere der Bebauungsplan leidet deshalb an einem Abwägungsmangel. Öffentliche und private Belange werden nicht gerecht untereinander abgewogen. Die Belange der Landwirtschaft werden nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere werden Beeinträchtigungen der Viehhaltung befürchtet. Zu 6.) Der angesprochene landwirtschaftliche Betrieb liegt etwa 300 m vom geplanten Gewerbegebiet entfernt und muss bereits jetzt Rücksicht auf Bebauung nehmen. Eine Viehhaltung in größerem Umfang ist dort nicht genehmigt. Beeinträchtigungen des Betriebes sind nicht erkennbar. Ein Geruchsgutachten ist nicht erforderlich. Die Prüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender. Der Anregung wird nicht entsprochen. 7.) Die Bauleitplanung berücksichtigt nicht die damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Immissionen werden befürchtet. Zu 7.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der Umweltbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Im Ergebnis sind keine erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar. Erhebliche Auswirklungen auf die menschliche Gesundheit durch die Bauleitplanung sind nicht absehbar. Zu 8.) Kenntnisnahme: Das Lärmgutachten wurde erstellt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die geplante WA Nutzung – trotz einer Überschreitung der idealtypischen Werte der DIN 18005 - unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms möglich ist. Zu 9.) Ein Brandschutzgutachten ist nicht notwendig. Zu den Belangen des Brandschutzes wird auf die Ausführungen „Kreis Lippe Punkte Löschwasserversorgung und Feuerwehrflächen“ verwiesen. Der Anregung wird nicht entsprochen. 8.) Es wurde kein Lärmgutachten erstellt. 9.) Ein Brandschutzgutachten wird als notwendig gesehen. Kein Beschluss notwendig. Der Anregung wird nicht entsprochen. 12 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender 10.) Die Entwässerung des Plangebietes in südliche bzw. südöstliche Richtung wird auf abgelehnt. Zu 10.) Die Entwässerung der hinzutretenden Bebauung wird fachgerecht erfolgen. Der Anregung wird nicht entsprochen. Die Regenentwässerung in südlicher Richtung ist aufgrund technischer und topographischer Gegebenheiten notwendig. Vor der Einleitung in das ortsnahe Gewässer Eselsbach werden umfangreiche Maßnahmen (u.a. Retention und Behandlung) ergriffen, damit sich im Zusammenhang mit der Erschließung und Entwässerung des Gebietes die wasserwirtschaftliche Situation für Gewässer und Unterlieger nicht verschlechtert. Für die Einleitung ist eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen, die Beantragung ist in Bearbeitung. Das Abwasserwerk führt hierzu Abstimmungsgespräche. 13 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender Das vorgelegte Entwässerungskonzept wird in Frage gestellt. Unter anderem werden Beeinträchtigungen durch offene Retentionen befürchtet. Beeinträchtigungen von Privateigentum werden unterstellt. Der Anregung wird nicht Die technische Entwässerung des Plangebietes gefolgt. ist möglich. Vor der Regenwassereinleitung in das ortsnahe Gewässer Eselsbach werden umfangreiche Maßnahmen (u.a. Retention und Behandlung) ergriffen, damit sich im Zusammenhang mit der Erschließung und Entwässerung des Gebietes die wasserwirtschaftliche Situation für Gewässer und Unterlieger nicht verschlechtert. Für die Einleitung ist eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen, die Beantragung ist in Bearbeitung. Das Abwasserwerk führt hierzu Abstimmungsgespräche. Die Entwässerung sollte in nördlicher Richtung erfolgen. Die Entwässerung der kompletten Flächen in nördlicher Richtung ist nicht möglich. Die Topografie des Bebauungsplangebietes erfordert die vorgestellte Entwässerungskonzeption insbesondere für das Oberflächenwasser. Der Anregung wird nicht entsprochen. 14 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1. Einwender Eine bauliche Entwicklung auf den Flächen im Bebauungsplan Nr. 05/04 wird abgelehnt. Die Anspruchnahme der Flächen ist nicht zu vermeiden. Das Bauleitplanverfahren hat die Eignung der Flächen für Siedlungszwecke bestätigt. Die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW geht für das Gemeindegebiet von einer Bevölkerungszunahme von 11,9 % bis zum Jahr 2040 aus. Die Flächen sind verfügbar und können kurzfristig entwickelt werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bereits soziale Infrastruktur vorhanden, die künftig Kapazitäten frei hat (beabsichtigte Erweiterung). Kenntnisnahme Der Anregung wird nicht gefolgt. Weitere Ausführungen die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Bauleitplanung stehen. 2. Einwender Eine Zufahrt zum Acker in ca. 9 m Breite muss auch bei Entfall des Wendehammers gesichert werden. Der im Bebauungsplan festgesetzte Anschnitt am Wall soll auch umgesetzt werden. Die Straßenerschließung über die Schötmarsche Straße muss zukünftig den landwirtschaftlichen Anforderungen entsprechen. Unter anderem muss die Ausgestaltung des Straßenprofiles die Zuwegungsfunktion zur landwirtschaftlichen Fläche berücksichtigen. Die Feldzufahrt am Ende der Schötmarschen Straße wird geringfügig geändert. Die Zufahrtsbreite von ca. 9 m Breite wird durch den Bebauungsplan gewährleistet. Die grundsätzliche Eignung der Schötmarschen Straße als Zufahrt zur landwirtschaftlichen Fläche ist gewährleistet. Die konkrete Ausgestaltung der Fläche ist späteren Planungen vorbehalten, die aber auch die Belange der Anwohner und anderen Nutzer berücksichtigen müssen. Kein Beschluss notwendig. Der Anregung wird gefolgt. 15 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 2. Einwender Anpflanzungen am Rand des Baugebietes und der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzfläche: Größere Anpflanzungen müssen regelmäßig auf ein nicht schattendes Maß zurückgeschnitten werden. Diese Forderung ist auf das Nachbarrecht degradiert worden, welches wahrscheinlich erheblich schattenden Bewuchs zulässt. Darum fordere ich für die Bepflanzung auf dem Wall zu der verbleibenden Ackerfläche ein regelmäßiges (alle 6- 10 Jahre) auf den „Stock setzen“ der Gehölze. Das auf dem „Stock setzen“ wurden in anderen Baugebieten (z.B. Weißer Weg, Oerlinghausen) festgesetzt. Drainagen: Die Gewährleistung der Drainierung der landwirtschaftlichen Flächen muss auch zukünftig erfolgen. Die Festsetzungen „II. 5 Öffentliche Grünfläche“ und „II.6 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ werden ergänzt. Es wird folgender Satz eingefügt: „Ein fachgerechter Rückschnitt (Pflegeschnitt) ist in regelmäßigen Abständen (ca. 6 – 10 Jahre) vorzunehmen.“ Der Anregung wird gefolgt. Die Anlage eines neuen Drainagesammlers wird gewährleistet. Die Drainage der Flächen zukünftig sichergestellt. Der Anregung wird gefolgt. 16 TÖB Stellungnahme Inhalt 1. Bezirksregierung Detmold Dezernate 33 und 54 Keine Bedenken 2. IHK Die IHK sieht zunehmenden Bedarf an Gewerbeflächen. Das eingeschränkte Gewerbegebiet schafft aber nur bedingt Abhilfe. Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung nicht notwendig - Die Einschränkung der Betriebsarten auf „nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe“ wird kritisch gesehen. Die IHK regt an, zu prüfen, ob eine alternative Oberflächenentwässerung erfolgen kann (z.B. außerhalb des Plangebietes). So könnten mehr Gewerbeflächen zur Verfügung gestellt werden. Alternative Flächen zur Gewerbeentwicklung stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung. Der Bedarf an Gewerbeflächen kann nicht allein durch die vorliegende Planung bereitgestellt werden. Die Einschränkung der gewerblichen Nutzung ist aus städtebaulichen Gründen notwendig. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes ohne Einschränkungen ist nicht möglich. Die Immissionen, die dann auf die benachbarte Wohnbebauung einwirken, könnten nur durch städtebaulich nicht erwünschte und vertretbare Lärmschutzmaßnahmen auf das verträgliche Maß reduziert werden. Eine geringere Dimensionierung der Flächen zur Entwässerung des Plangebietes ist nicht möglich Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Der Anregung wird nicht entsprochen. Der Anregung wird nicht entsprochen 17 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 3. Kreis Lippe Nach Kenntnisstand des Kreises Lippe ist die Entwässerung nicht gewährleistet. Die Entwässerung ist sicherzustellen. Zu 1.) Die erforderliche Konkretisierung der Aussagen ist erfolgt. Die technische und rechtliche Entwässerung des Schmutzwassers aus dem Plangebiet ist möglich. Die Einleitung des Oberflächenwassers soll in das ortsnahe Gewässer Eselsbach erfolgen. Für die Einleitung ist eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen, die Beantragung ist in Bearbeitung. Das Abwasserwerk führt hierzu Abstimmungsgespräche. Der Anregung wird gefolgt. Zu 1.) Die erforderliche Konkretisierung der Aussagen ist erfolgt. Zu 2.) Die Kindertagesstätte wird in der Kompensationsberechnung berücksichtigt. Der Anregung wird entsprochen. Der Anregung wird entsprochen. Zu 3.) Der Bitte wird gefolgt. Der Anregung wird entsprochen. Der Anregung wird entsprochen. Der Kreis Lippe verweist weiterhin auf seine Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden: 1. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist keine Stellungnahme möglich. 2. keine grundsätzlichen Bedenken aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Bitte um Kompensation der bereits bestehenden Kindertagesstätte 3. Katasteramt: Bitte um Aufnahme von Darstellungen 4. Bitte um Beteiligung des Eigenbetriebes Straßenbau, wenn Niederschlagswasser in den Seitengraben eingeleitet werden soll. Zu 4.) Der Bitte wird gefolgt. 18 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 3. Kreis Lippe 5. Brandschutz: 5.1 Löschwasserversorgung: Ausreichende Löschwasserversorgung ist sicherzustellen Zu 5.1) Die Löschwasserversorgung wird durch die Gemeinde sichergestellt. Der Anregung wird entsprochen. 5.2 Feuerwehrflächen: Anforderungen an Verkehrsflächen aus Brandschutzsicht Zu 5.2) Die Anforderungen an die öffentlichen Verkehrsflächen für den Brandschutz können durch entsprechende Straßenraumgestaltung erfüllt werden. Der Anregung wird entsprochen. Bauordnungsrechtliche Hinweise, z.B. zweiter Rettungsweg Die bauordnungsrechtlichen Hinweise können erst im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die Erschließung der Restfläche wird durch den Bebauungsplan gesichert. Die öffentliche Verkehrsfläche ist in einer ausreichenden Breite festgesetzt. 4. Landwirtschaftskammer Bei der Entwicklung von Wohn- und Gewerbegebiet im Teilbereich B ist die Erschließung der ca. 2 ha großen verbleibenden Restfläche östlich dieses Teilbereiches sicherzustellen. Um die Erreichbarkeit mit den heute in der Landwirtschaft erforderlichen großen Maschinen und Geräten zu gewährleisten, ist eine nutzbare Fahrbahnbreite von mindestens 4,50 m auf der alten Schötmarschen Straße zu gewährleisten und die Zufahrt zur Restfläche muss ausreichend breit sein. Der Anregung wird gefolgt. 19 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 4. Landwirtschaftskammer Um Beeinträchtigungen der Restfläche durch Schattenwurf zu minimieren, ist bei der Bepflanzung des östlichen Plangebietsrandes auf die niedrig wachsenden Arten der Pflanzenauswahlliste zurückzugreifen, das gilt insbesondere für den 2,5 m hohen Lärmschutzwall - Teilbereich 2. Darüber hinaus ist die Pflege und das regelmäßige auf den Stock setzen der Wildhecke sicherzustellen. Der Bebauungsplan setzt eine Gehölzpflanzung fest. Die Festsetzungen „II. 5 Öffentliche Grünfläche“ und „II.6 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ werden ergänzt. Es wird folgender Satz eingefügt: „Ein fachgerechter Rückschnitt (Pflegeschnitt) ist in regelmäßigen Abständen (ca. 6 – 10 Jahre) vorzunehmen.“ Der Anregung wird gefolgt. In der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 ist am südwestlichen Plangebietsrand an der Schötmarschen Straße (Querspange) ein durchgehender Streifen Straßenbegleitgrün dargestellt. Ich weise darauf hin, dass auch die Erschließung der süd-westlich ans Plangebiet angrenzenden Ackerfläche von dieser Querspange aus sicherzustellen ist. Nach hiesiger Kenntnis gibt es in Leopoldshöhe vielerorts Probleme durch abfließendes Niederschlagswasser. Vor dem Hintergrund von zunehmenden Starkregenereignissen ist es dringend geboten, eine schadlose Entwässerung sicherzustellen. Die Festsetzung wird geändert. Die Satzungsfassung des Bebauungsplanes sichert die vorhandene Zuwegung. Konkret erfolgt eine geringfügige Rücknahme des Straßenbegleitgrüns zugunsten der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche. Eine vorhandene Feldzufahrt wird so planungsrechtlich gesichert. Der Anregung wird gefolgt. Der Bebauungsplan setzt Flächen für eine geordnete Entwässerung fest. Diese Flächen lassen eine ausreichend dimensionierte Regenrückhaltung zu. Im Rahmen der vorliegenden verbindlichen Bauleitplanung und den durchzuführenden Fachverfahren bestehen ausreichende Möglichkeiten eine sach- und fachgerechte Entwässerung zu gewährleisten. - Der Anregung wird gefolgt. 5. Westnetz 6. DT Telekom – Richtfunk Keine Bedenken keine Richtfunkstrecke betroffen nicht notwendig nicht notwendig 20 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 7. Deutsche Telekom Die Deutsche Telekom verweist weiterhin auf ihre Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden: Hinweis auf Versorgungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Aufnahme eines Hinweises erfolgt. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um Versorgungsleitungen der Telekom aufzunehmen. Eine dingliche Sicherung erfolgt nicht. - Der Anregung wird nicht gefolgt. Hinweis auf bei der Bauausführung zu berücksichtigende Sachverhalte. Bitte darum, geeignete Leitungstrassen freizuhalten und dinglich zu sichern 8. Gascade Keine Bedenken nicht notwendig 21 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 9. Straßen.NRW Straßen.NRW weist auf § 28 des StrWG NW hin (Anlagen der Außenwerbung). Die Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NW )- § 28 - werden in den vorliegenden Unterlagen nicht berücksichtigt. Eine Festsetzung zur Verhinderung störender Einflüsse auf den Verkehrs auf der L 751 n ist gem. § 28 des StrWG NW geboten. Der Anregung wird gefolgt. Besonders ablenkende Wirkungen von Werbeanlagen auf Verkehrsteilnehmer besonders der L 751 - z.B. durch grelle Farben, Beleuchtungen oder Wechsellichtwerbung werden nicht ausgeschlossen. Dementsprechend haben wir Bedenken vorzubringen. Durch einen Hinweis auf den § 28 des StrWG NW und den üblichen Ausschluss der angesprochenen Werbungsgestaltungen können diese Bedenken ausgeräumt werden. 10. Wald und Holz NRW keine Bedenken 11. Westfalen Weser Netz Hinweis auf Versorgungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Bitte eine 30 KV Leitung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Hinweis auf bei der Bauausführung zu berücksichtigende Sachverhalte. Eine Festsetzung zur Regelung von Werbeanlagen wird in den Bebauungsplan aufgenommen: „Anlagen der Außenwerbung dürfen entlang der L 751 n in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Im Übrigen stehen sie den baulichen Anlagen des § 25 Abs. 1 StrWG NW und des § 27 StrWG NW gleich. Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs z.B. durch grelle Farben, Beleuchtungen oder Wechsellichtwerbung – sind auszuschließen.“ Die Begründung wird ergänzt: „Die Festsetzung für Werbeanlagen verhindert störende Einflüsse auf den fließenden Verkehr. Grundlage hierfür ist § 28 des StrWG NW.“ Soweit notwendig, werden die Versorgungsanlagen in den Bebauungsplan mit aufgenommen. Ein Hinweis auf Versorgungsanlagen und die damit verbundenen Pflichten der Bauherren wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die 30 KV Leitung wird als Planzeichen dargestellt. nicht notwendig Der Anregung wird gefolgt. 22