Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
97 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
25.05.16, 21:17
Aktualisiert
25.05.16, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorschläge zur Abwägung der zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan
Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
Stellungnahmen zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und Behörden
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1
Einwender
1.) Der Bebauungsplan ist wegen
Verfahrensfehlern rechtsunwirksam.
Konkret wird ein Verstoß gegen § 3
Abs. 2 BauGB (Beteiligung der
Öffentlichkeit) unterstellt. Die
vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen sind nicht ausreichend
bekannt gemacht worden.
2.) Der Bebauungsplan ist unwirksam,
da er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt
(Anpassungspflicht der kommunalen
Bauleitplanung an die Ziele
Raumordnung).
siehe Bebauungsplan
siehe Bebauungsplan
siehe Bebauungsplan
siehe Bebauungsplan
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Einwender
3.) Die Umweltverträglichkeit wurde
nicht ausreichend geprüft und die
Umweltbelange nicht ausreichend in die
Abwägung eingestellt. Den
Anforderungen der TA Luft wird nicht
genügt. Insbesondere wird gefordert
Stickstoffimmissionen zu untersuchen,
die zu erheblichen Belastungen führen.
Zu 3.) Ein Umweltbericht zum
Flächennutzungsplan wurde erstellt. Der
Umweltbericht entspricht den gesetzlichen
Anforderungen. Im Ergebnis sind keine
erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
4.) Die Vorgaben des Artenschutzes
werden nicht eingehalten.
Unter anderem wurden Zugvögel nicht
untersucht.
Zu 4.) Der „Artenschutz“ wurde untersucht. Im
Ergebnis stehen der Realisierung der
Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände gegenüber.
Der Anregungen wird nicht
entsprochen.
5.) Eine Betrachtung der
Stickstoffeinträge im Plangebiet fehlt.
Schädliche Auswirkungen auf magere
Lebensräume und nitrophobe Pflanzen
werden unterstellt.
Die Ausführungen werden durch die
Nachsendung ergänzt.
Zu 5.) Übermäßige Stickstoffeinträge sind nicht
absehbar.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Einwender
6.) Ein den gesetzlichen Anforderungen
entsprechendes Geruchsgutachten liegt
nicht vor. Öffentliche und private
Belange werden nicht gerecht
untereinander abgewogen. Die Belange
der Landwirtschaft werden nicht
ausreichend berücksichtigt.
Insbesondere werden
Beeinträchtigungen der Viehhaltung
befürchtet.
7.) Die Bauleitplanung berücksichtigt
nicht die damit verbundene Gefährdung
der menschlichen Gesundheit.
Beeinträchtigungen der menschlichen
Gesundheit durch Immissionen eines
landwirtschaftlichen Betriebes werden
befürchtet.
Zu 6.) Der angesprochene landwirtschaftliche
Betrieb liegt etwa 300 m von der beabsichtigten
Gewerbeflächendarstellung entfernt und muss
bereits jetzt Rücksicht auf Bebauung nehmen.
Eine Viehhaltung in größerem Umfang ist dort
nicht genehmigt. Beeinträchtigungen des
Betriebes sind nicht erkennbar. Ein
Geruchsgutachten ist nicht erforderlich.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Zu 7.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der
Umweltbericht entspricht den gesetzlichen
Anforderungen. Die Auswirkungen der Planung
auf die menschliche Gesundheit sind nicht
erheblich. Im Ergebnis sind keine erheblichen
Umweltauswirkungen erkennbar.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
8.) Es wurde kein Lärmgutachten
erstellt.
Zu 8.) Ein Lärmgutachten wurde für den
Bebauungsplan erstellt. Das Gutachten kommt
zum Ergebnis, dass die geplante WA Nutzung –
trotz einer Überschreitung der idealtypischen
Werte der DIN 18005 - unter schalltechnischen
Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als
auch bzgl. Des Gewerbelärms möglich ist.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
9.) Das Einholens eines
Brandschutzgutachtens wird als
notwendig gesehen.
Die Immissionskonflikte werden auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung gelöst.
Zu 9.) Ein Brandschutzgutachten für die Änderung
des Flächennutzungsplanes ist nicht notwendig.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Einwender
10.) Die Entwässerung des
Plangebietes in südliche bzw.
südöstliche Richtung wird von Grund
auf abgelehnt.
Beeinträchtigungen durch offene
Retentionen werden befürchtet.
Beeinträchtigungen von Privateigentum
werden unterstellt.
Zu 10.) Die Entwässerung der hinzutretenden
Bebauung wird fachgerecht erfolgen. Die konkrete
Regelung der Entwässerung erfolgt im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung und deren
Umsetzung.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Das vorgelegte Entwässerungskonzept
wird in Frage gestellt.
Siehe Bebauungsplan
Siehe Bebauungsplan
Die Entwässerung sollte in nördlicher
Richtung erfolgen.
Siehe Bebauungsplan
Siehe Bebauungsplan
Eine bauliche Entwicklung auf den
Flächen im Bebauungsplan Nr. 05/04
wird abgelehnt.
Weitere Äußerungen, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit der
Bauleitplanung stehen.
Siehe Bebauungsplan
Siehe Bebauungsplan
Kenntnisname
Kein Beschluss erforderlich.
Nr.
TÖB
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1
Bezirksregierung
Detmold Dezernate 33 und
54
Landwirtschaftskammer
Keine Bedenken
-
nicht notwendig
Der im Teilbereich B überplante Acker„Feldblock“ („zusammenhängend zu
bewirtschaftende Einheit“) ist aufgrund
seiner Größe und Struktur sowie
aufgrund seiner hohen Ertragsfähigkeit
für die Landwirtschaft im Raum von
Bedeutung. Aus agrarstruktureller Sicht
ist der bisher als
Wohnbaufläche dargestellte Teilbereich
A für die Entwicklung eines
Wohngebietes günstiger als
ein Hineinwachsen in den Freiraum
(Teilbereich B).
Die Ertragsfähigkeit in beiden Teilbereichen der
Flächennutzungsplanänderung ist etwa
vergleichbar.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
2
Die Flächen in Teilbereich B sind schneller
erschließbar und damit zur Entwicklung verfügbar.
Eine möglichst schnelle Bedarfsdeckung für Wohnund Gewerbeflächen ist in der Gemeinde
Leopoldshöhe unabdingbar. Die aktuelle
Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW geht
für das Gemeindegebiet von einer
Bevölkerungszunahme von 11,9 % bis zum Jahr
2040 aus. Die Inanspruchnahme der
landwirtschaftlichen Flächen in Teilbereich B ist
erforderlich.
In Teilbereich B ist bereits soziale Infrastruktur
vorhanden, die künftig Kapazitäten frei hat
(beabsichtigte Erweiterung).
Der Kindertagesstätte im Bereich Brunsheide ist
ausgelastet.
Die endgültige Festsetzung der Bauflächen in
Teilbereich A erfolgt erst in einem noch
durchzuführenden Bebauungsplanverfahren.
Der Teilbereich B ist eine Fläche die isoliert
zwischen der bestehenden Bebauung des
Ortsteiles Leopoldshöhe und der L 751 n liegt.
Landwirtschaftskammer
Die Zurücknahme von Wohnbaufläche
am südlichen Ortsrand von
Schuckenbaum wird u. a. damit
begründet, dass Teile dieser Flächen
baulich nicht entwickelt werden können,
da hier die Belange eines
landwirtschaftlichen Betriebes
zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich
weise ich darauf hin, dass uns
Informationen über vorhandene oder
beabsichtigte Tierhaltungen u./o.
andere mögliche landwirtschaftliche
Emissionen nicht vorliegen.
Bei der Entwicklung von Wohn- und
Gewerbegebiet im Teilbereich B ist die
Erschließung der ca. 2 ha großen
verbleibenden Restfläche östlich dieses
Teilbereiches sicherzustellen. Um die
Erreichbarkeit mit den heute in der
Landwirtschaft erforderlichen großen
Maschinen und Geräten
zu gewährleisten, ist eine nutzbare
Fahrbahnbreite von mindestens 4,50 m
auf der alten Schötmarschen Straße zu
gewährleisten und die Zufahrt zur
Restfläche muss ausreichend breit
sein.
Kenntnisnahme
Hinweis:
Die Belange des angesprochenen
landwirtschaftlichen Betriebes wurden in
vorangegangenen Bauleitplanverfahren beachtet.
nicht notwendig
Die Erschließung der Restfläche wird im
Bebauungsplan gesichert
Der Anregung wird gefolgt.
Landwirtschaftskammer
Um Beeinträchtigungen der Restfläche
durch Schattenwurf zu minimieren, ist
bei der Bepflanzung des östlichen
Plangebietsrandes auf die niedrig
wachsenden Arten der
Pflanzenauswahlliste
zurückzugreifen, das gilt insbesondere
für den 2,5 m hohen Lärmschutzwall Teilbereich 2.
Darüber hinaus ist die Pflege und das
regelmäßige auf den Stock setzen der
Wildhecke
sicherzustellen.
In der Planzeichnung des
Bebauungsplanes Nr. 05/04 ist am
südwestlichen Plangebietsrand an
der Schötmarschen Straße
(Querspange) ein durchgehender
Streifen Straßenbegleitgrün
dargestellt. Ich weise darauf hin, dass
auch die Erschließung der süd-westlich
ans Plangebiet angrenzenden
Ackerfläche von dieser Querspange aus
sicherzustellen ist.
Nach hiesiger Kenntnis gibt es in
Leopoldshöhe vielerorts Probleme
durch abfließendes
Niederschlagswasser. Vor dem
Hintergrund von zunehmenden
Starkregenereignissen ist es
dringend geboten, eine schadlose
Entwässerung sicherzustellen.
Der Bebauungsplan setzt eine Gehölzpflanzung
fest.
Die Ausführungen
werden durch die
Nachsendung ergänzt.
Die Ausführungen werden durch die
Nachsendung ergänzt.
Die Festsetzung wird geändert. Die
Satzungsfassung des Bebauungsplanes sichert die
vorhandene Zuwegung.
Der Anregung wird gefolgt.
Die dargestellten Flächen im Flächennutzungsplan
in Teilbereich B lassen eine ausreichend
dimensionierte Regenrückhaltung zu. Im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung und den
durchzuführenden Fachverfahren bestehen
ausreichende Möglichkeiten eine sach- und
fachgerechte Entwässerung zu gewährleisten.
Der Anregung wird gefolgt.
3
Kreis Lippe
4
5
Westnetz
DT Telekom –
Richtfunk
Deutsche
Telekom
6
7
Gascade
8
9
10
Stadt Bielefeld
Straßen.NRW
Wald und Holz
NRW
Stadt
Oerlinghausen
11
Keine Bedenken gegen die Planung.
Im parallel aufgestellten Bebauungsplan
sind die wasserwirtschaftlichen Belange
in Teilbereich B zu konkretisieren.
keine Bedenken
keine Richtfunkstrecke betroffen
Die Konkretisierung der wasserwirtschaftlichen
Belange in Teilbereich B ist in der Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 05/04 erfolgt.
Der Anregung wird gefolgt.
-
nicht notwendig
Die Deutsche Telekom verweist
weiterhin auf ihre Stellungnahme zur
frühzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und sonstigen
Behörden.
Die konkreten Interessen und Belange der
Telekom müssen im Bebauungsplanverfahren
erörtert werden. Die betroffenen Anlagen haben
keine Relevanz für Darstellungen im
Flächennutzungsplan.
nicht notwendig
Hinweis auf Versorgungsanlagen und
Vermögensinteressen. Bitte geeignete
Trassen für Versorgungsanlagen
vorzusehen.
keine Anlagen betroffen -
-
nicht notwendig
keine Bedenken
keine Bedenken
keine Bedenken
-
nicht notwendig
nicht notwendig
nicht notwendig
keine Bedenken
-
nicht notwendig
Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
1
Einwender
1.) Der Bebauungsplan ist wegen
Verfahrensfehlern rechtsunwirksam.
Konkret wird ein Verstoß gegen § 3
Abs. 2 BauGB (Beteiligung der
Öffentlichkeit) unterstellt. Die
vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen sind nicht ausreichend
bekannt gemacht worden.
Zu 1.) Es ist kein Verfahrensfehler erkennbar. Die
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
wurden bekannt gemacht und den Anforderungen
des § 3 Abs. 2 BauGB entsprochen. Die Prüfung
der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes obliegt
nicht dem Einwender.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
2.) Der Bebauungsplan ist unwirksam,
da er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt
(Anpassungspflicht der kommunalen
Bauleitplanung an die Ziele
Raumordnung).
Zu 2.) Die Bezirksregierung hat mit Schreiben vom
14.01.2016 die Übereinstimmung der Planung mit
den Zielen der Raumordnung bestätigt.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Das Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 05/04
und den Teilbereich B der 22. Änderung des
Flächennutzungsplanes liegt innerhalb des ASB
des Regionalplanes. Eine Inanspruchnahme der
Fläche für die angestrebten Siedlungszwecke ist
damit mit den dargestellten Zielen der
Raumordnung vereinbar.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind
aus den Darstellungen der 22. Änderungen des
Flächennutzungsplanes entwickelt, die parallel
zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird.
Die Prüfung der Wirksamkeit eines
Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender.
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Einwender
3.) Die Umweltverträglichkeit wurde
nicht ausreichend geprüft und
Umweltbelange nicht ausreichend in die
Abwägung eingestellt. Den
Anforderungen der TA Luft wird nicht
genügt. Insbesondere wird gefordert
Stickstoffimmissionen zu untersuchen.
Es werden negative Auswirken auf
magere Lebensräume und nitrophobe
Pflanzen befürchtet.
4.) Die Vorgaben des Artenschutzes
werden nicht eingehalten.
Unter anderem wurden Zugvögel nicht
untersucht.
Zu 3.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der
Der Anregung wird nicht
Umweltbericht entspricht den gesetzlichen
entsprochen.
Anforderungen. Im Ergebnis sind keine erheblichen
Umweltauswirkungen auf Flora und Fauna sowohl
im Bebauungsplangebiet wie auch in der
Umgebung erkennbar.
5.) Eine Betrachtung der
Stickstoffeinträge im Plangebiet fehlt.
Es werden negative Auswirkungen auf
magere Lebensräume und nitrophobe
Pflanzen befürchtet
Zu 4.) Der „Artenschutz“ wurde untersucht. Im
Ergebnis stehen der Realisierung der
Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände gegenüber.
Die Ausführungen werden durch die
Nachsendung ergänzt.
Zu 5.) Übermäßige Stickstoffeinträge im Plangebiet
sind nicht absehbar.
Beschlussempfehlung
Der Anregungen wird nicht
entsprochen.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Einwender
6.) Ein den gesetzlichen Anforderungen
entsprechendes Geruchsgutachten liegt
nicht vor. Insbesondere der
Bebauungsplan leidet deshalb an einem
Abwägungsmangel. Öffentliche und
private Belange werden nicht gerecht
untereinander abgewogen. Die Belange
der Landwirtschaft werden nicht
ausreichend berücksichtigt.
Insbesondere werden
Beeinträchtigungen der Viehhaltung
befürchtet.
7.) Die Bauleitplanung berücksichtigt
nicht die damit verbundene Gefährdung
der menschlichen Gesundheit.
Beeinträchtigungen der menschlichen
Gesundheit durch Immissionen werden
befürchtet.
Zu 6.) Der angesprochene landwirtschaftliche
Betrieb liegt etwa 300 m vom geplanten
Gewerbegebiet entfernt und muss bereits jetzt
Rücksicht auf Bebauung nehmen. Eine
Viehhaltung in größerem Umfang ist dort nicht
genehmigt. Beeinträchtigungen des Betriebes sind
nicht erkennbar. Ein Geruchsgutachten ist nicht
erforderlich.
Die Prüfung der Wirksamkeit eines
Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
8.) Es wurde kein Lärmgutachten
erstellt.
Zu 8.) Kenntnisnahme:
Das Lärmgutachten wurde erstellt. Das Gutachten
kommt zum Ergebnis, dass die geplante WA
Nutzung – trotz einer Überschreitung der
idealtypischen Werte der DIN 18005 - unter
schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des
Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms
möglich ist.
Zu 7.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der
Der Anregung wird nicht
Umweltbericht entspricht den gesetzlichen
entsprochen.
Anforderungen. Im Ergebnis sind keine erheblichen
Umweltauswirkungen erkennbar.
Erhebliche Auswirklungen auf die menschliche
Gesundheit durch die Bauleitplanung sind nicht
absehbar.
Kein Beschluss notwendig.
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Einwender
9.) Ein Brandschutzgutacht wird als
notwendig gesehen.
Zu 9.) Ein Brandschutzgutachten ist nicht
notwendig. Zu den Belangen des Brandschutzes
wird auf die Ausführungen „Kreis Lippe Punkte
Löschwasserversorgung und Feuerwehrflächen“
verwiesen.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
10.) Die Entwässerung des
Plangebietes in südliche bzw.
südöstliche Richtung wird auf
abgelehnt.
Zu 10.) Die Entwässerung der hinzutretenden
Bebauung wird fachgerecht erfolgen.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Das vorgelegte Entwässerungskonzept
wird in Frage gestellt.
Unter anderem werden
Beeinträchtigungen durch offene
Retentionen befürchtet.
Beeinträchtigungen von Privateigentum
werden unterstellt.
Die technische Entwässerung des Plangebietes ist
möglich. Das Abwasserwerk der Gemeinde
Leopoldshöhe führt Gespräche, um die
Voraussetzungen zur Einleitungserlaubnis zu
schaffen.
Die Entwässerung sollte in nördlicher
Richtung erfolgen.
Die Entwässerung der kompletten Flächen in
nördlicher Richtung ist nicht möglich. Die
Topografie des Bebauungsplangebietes erfordert
die vorgestellte Entwässerungskonzeption.
Die Ausführungen werden durch die
Nachsendung ergänzt.
Die Ausführungen werden durch die
Nachsendung ergänzt.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Nr.
2
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Einwender
Eine bauliche Entwicklung auf den
Flächen im Bebauungsplan Nr. 05/04
wird abgelehnt.
Die Anspruchnahme der Flächen ist nicht zu
vermeiden. Das Bauleitplanverfahren hat die
Eignung der Flächen für Siedlungszwecke
bestätigt. Die aktuelle
Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW geht
für das Gemeindegebiet von einer
Bevölkerungszunahme von 11,9 % bis zum Jahr
2040 aus. Die Flächen sind verfügbar und können
kurzfristig entwickelt werden. Im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes ist bereits soziale
Infrastruktur vorhanden, die künftig Kapazitäten
frei hat (beabsichtigte Erweiterung).
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Weitere Ausführungen die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit der
vorliegenden Bauleitplanung stehen.
Eine Zufahrt zum Acker in ca. 9 m
Breite muss auch bei Entfall des
Wendehammers gesichert werden. Der
im Bebauungsplan festgesetzte
Anschnitt am Wall soll auch umgesetzt
werden.
Die Straßenerschließung über die
Schötmarsche Straße muss zukünftig
den landwirtschaftlichen Anforderungen
entsprechen. Unter anderem muss die
Ausgestaltung des Straßenprofiles die
Zuwegungsfunktion zur
landwirtschaftlichen Fläche
berücksichtigen.
Kenntnisnahme
Kein Beschluss notwendig.
Die Feldzufahrt am Ende der Schötmarschen
Straße wird geringfügig geändert. Die
Zufahrtsbreite von ca. 9 m Breite wird durch den
Bebauungsplan gewährleistet.
Die grundsätzliche Eignung der Schötmarschen
Straße als Zufahrt zur landwirtschaftlichen Fläche
ist gewährleistet. Die konkrete Ausgestaltung der
Fläche ist späteren Planungen vorbehalten, die
aber auch die Belange der Anwohner und anderen
Nutzer berücksichtigen müssen.
Der Anregung wird gefolgt.
Einwender
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Einwender
Anpflanzungen am Rand des
Baugebietes und der verbleibenden
landwirtschaftlichen Nutzfläche:
Größere Anpflanzungen müssen
regelmäßig auf ein nicht schattendes
Maß zurückgeschnitten werden. Diese
Forderung ist auf das Nachbarrecht
degradiert worden, welches
wahrscheinliches erheblich schattenden
Bewuchs zu lässt. Darum fordere ich für
die Bepflanzung auf dem Wall zu der
verbleibenden Ackerfläche ein
regelmäßiges (alle 6- 10 Jahre) auf den
„Stock setzen“ der Gehölze.
Das auf dem „Stock setzen“ wurden in
anderen Baugebieten (z.B. Weißer
Weg, Oerlinghausen) festgesetzt.
Drainagen:
Die Gewährleistung der Drainierung der
landwirtschaftlichen Flächen muss auch
zukünftig erfolgen.
Die Ausführungen werden durch die
Nachsendung ergänzt.
Die Ausführungen
werden durch die
Nachsendung ergänzt.
Die Anlage eines neuen Drainagesammlers wird
gewährleistet. Die Drainage der Flächen zukünftig
sichergestellt.
Der Anregung wird gefolgt.
Nr.
TÖB
Stellungnahme Inhalt
1
Bezirksregierung
Detmold Dezernate 33
und 54
Keine Bedenken
IHK
Die IHK sieht zunehmenden Bedarf an
Gewerbeflächen.
Das eingeschränkte Gewerbegebiet schafft
aber nur bedingt Abhilfe.
2
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
nicht notwendig
-
Die Einschränkung der Betriebsarten auf „nur
das Wohnen nicht wesentlich störende
Betriebe“ wird kritisch gesehen.
Die IHK regt an, zu prüfen, ob eine alternative
Oberflächenentwässerung erfolgen kann (z.B.
außerhalb des Plangebietes). So könnten mehr
Gewerbeflächen zur Verfügung gestellt
werden.
Alternative Flächen zur Gewerbeentwicklung
stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung.
Der Bedarf an Gewerbeflächen kann nicht allein
durch die vorliegende Planung bereitgestellt
werden. Die Einschränkung der gewerblichen
Nutzung ist aus städtebaulichen Gründen
notwendig.
Die Festsetzung eines Gewerbegebietes ohne
Einschränkungen ist nicht möglich. Die
Immissionen, die dann auf die benachbarte
Wohnbebauung einwirken, könnten nur durch
städtebaulich nicht erwünschte und vertretbare
Lärmschutzmaßnahmen auf das verträgliche
Maß reduziert werden.
Eine geringere Dimensionierung der Flächen zur
Entwässerung des Plangebietes ist nicht möglich
Der Anregung kann nicht
entsprochen werden.
Der Anregung wird nicht
entsprochen.
Der Anregung wird nicht
entsprochen
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
3
Kreis Lippe
Nach Kenntnisstand des Kreises Lippe ist die
Entwässerung nicht gewährleistet.
Zu 1.) Die erforderliche Konkretisierung der
Aussagen ist erfolgt.
Die Ausführungen
werden durch die
Nachsendung ergänzt.
Da Abwasserwerk führt Gespräche mit dem Ziel,
die Entwässerung des Gebietes zu
gewährleisten.
Die Ausführungen werden durch die
Nachsendung ergänzt.
Der Kreis Lippe verweist weiterhin auf seine
Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange und sonstigen
Behörden:
1. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist keine
Stellungnahme möglich.
2. keine grundsätzlichen Bedenken aus Sicht
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.
Bitte um Kompensation der bereits
bestehenden Kindertagesstätte
3. Katasteramt: Bitte um Aufnahme von
Darstellungen
4. Bitte um Beteiligung des Eigenbetriebes
Straßenbau, wenn Niederschlagswasser in
den Seitengraben eingeleitet werden soll
5. Brandschutz:
5.1 Löschwasserversorgung:
Ausreichende Löschwasserversorgung ist
sicherzustellen
Zu 1.) Die erforderliche Konkretisierung der
Aussagen ist erfolgt.
Zu 2.) Die Kindertagesstätte wird in der
Kompensationsberechnung berücksichtigt.
Der Anregung wird
entsprochen.
Der Anregung wird
entsprochen.
Zu 3.) Der Bitte wird gefolgt.
Der Anregung wird
entsprochen.
Der Anregung wird
entsprochen.
Zu 4.) Der Bitte wird gefolgt.
Zu 5.1) Die Löschwasserversorgung wird durch
die Gemeinde sichergestellt.
Der Anregung wird
entsprochen.
Nr.
4
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Kreis Lippe
5.2 Feuerwehrflächen:
Anforderungen an Verkehrsflächen aus
Brandschutzsicht
Zu 5.2) Die Anforderungen an die öffentlichen
Verkehrsflächen für den Brandschutz können
durch entsprechende Straßenraumgestaltung
erfüllt werden.
Der Anregung wird
entsprochen.
Bauordnungsrechtliche Hinweise, z.B. zweiter
Rettungsweg
Die bauordnungsrechtlichen Hinweise können
erst im konkreten Genehmigungsverfahren
berücksichtigt werden.
Die Erschließung der Restfläche wird durch den
Bebauungsplan gesichert. Die öffentliche
Verkehrsfläche ist in einer ausreichenden Breite
festgesetzt.
Landwirtschaftskammer
Bei der Entwicklung von Wohn- und
Gewerbegebiet im Teilbereich B ist die
Erschließung der ca. 2 ha großen
verbleibenden Restfläche östlich dieses
Teilbereiches sicherzustellen. Um die
Erreichbarkeit mit den heute in der
Landwirtschaft erforderlichen großen
Maschinen und Geräten zu gewährleisten, ist
eine nutzbare Fahrbahnbreite von mindestens
4,50 m auf der alten Schötmarschen Straße zu
gewährleisten und die Zufahrt zur Restfläche
muss ausreichend breit sein.
Um Beeinträchtigungen der Restfläche durch
Schattenwurf zu minimieren, ist bei der
Bepflanzung des östlichen Plangebietsrandes
auf die niedrig wachsenden Arten der
Pflanzenauswahlliste zurückzugreifen, das gilt
insbesondere für den 2,5 m hohen
Lärmschutzwall - Teilbereich 2.
Darüber hinaus ist die Pflege und das
regelmäßige auf den Stock setzen der
Wildhecke
sicherzustellen.
Der Bebauungsplan setzt eine Gehölzpflanzung
fest.
Die Vorlage wird durch die Nachsendung
ergänzt.
Der Anregung wird gefolgt.
Die Vorlage wird durch
die Nachsendung
ergänzt.
Nr.
5
6
7
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Landwirtschaftskammer
In der Planzeichnung des Bebauungsplanes
Nr. 05/04 ist am südwestlichen
Plangebietsrand an der Schötmarschen Straße
(Querspange) ein durchgehender Streifen
Straßenbegleitgrün dargestellt. Ich weise
darauf hin, dass auch die Erschließung der
süd-westlich ans Plangebiet angrenzenden
Ackerfläche von dieser Querspange aus
sicherzustellen ist.
Nach hiesiger Kenntnis gibt es in
Leopoldshöhe vielerorts Probleme durch
abfließendes
Niederschlagswasser. Vor dem Hintergrund
von zunehmenden Starkregenereignissen ist
es
dringend geboten, eine schadlose
Entwässerung sicherzustellen.
Keine Bedenken
keine Richtfunkstrecke betroffen
Die Festsetzung wird geändert. Die
Satzungsfassung des Bebauungsplanes sichert
die vorhandene Zuwegung. Konkret erfolgt eine
geringfügige Rücknahme des
Straßenbegleitgrüns zugunsten der Festsetzung
einer öffentlichen Verkehrsfläche. Eine
vorhandene Feldzufahrt wird so
planungsrechtlich gesichert.
Der Anregung wird gefolgt.
Der Bebauungsplan setzt Flächen für eine
geordnete Entwässerung fest. Diese Flächen
lassen eine ausreichend dimensionierte
Regenrückhaltung zu. Im Rahmen der
vorliegenden verbindlichen Bauleitplanung und
den durchzuführenden Fachverfahren bestehen
ausreichende Möglichkeiten eine sach- und
fachgerechte Entwässerung zu gewährleisten.
-
Der Anregung wird gefolgt.
Aufnahme eines Hinweises erfolgt.
Ein Hinweis wird in den
Bebauungsplan
aufgenommen.
Westnetz
DT Telekom –
Richtfunk
Deutsche
Telekom
Die Deutsche Telekom verweist weiterhin auf
ihre Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange und sonstigen
Behörden:
Hinweis auf Versorgungsanlagen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Hinweis auf bei der Bauausführung zu
berücksichtigende Sachverhalte.
nicht notwendig
nicht notwendig
Nr.
8
9
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Deutsche
Telekom
Bitte darum, geeignete Leitungstrassen
freizuhalten und dinglich zu sichern
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Gascade
Straßen.NRW
Keine Bedenken
Straßen.NRW weist auf § 28 des StrWG NW
hin (Anlagen der Außenwerbung).
Die Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes
NRW (StrWG NW )- § 28 - werden in den
vorliegenden Unterlagen nicht berücksichtigt.
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind
ausreichend dimensioniert, um
Versorgungsleitungen der Telekom
aufzunehmen. Eine dingliche Sicherung erfolgt
nicht.
Eine Festsetzung zur Verhinderung störender
Einflüsse auf den Verkehrs auf der L 751 n ist
gem. § 28 des StrWG NW geboten.
Besonders ablenkende Wirkungen von
Werbeanlagen auf Verkehrsteilnehmer besonders der L 751 - z.B. durch grelle Farben,
Beleuchtungen oder Wechsellichtwerbung
werden nicht ausgeschlossen.
Dementsprechend haben wir Bedenken
vorzubringen.
Durch einen Hinweis auf den § 28 des StrWG
NW und den üblichen Ausschluss der
angesprochenen Werbungsgestaltungen
können diese Bedenken ausgeräumt werden.
10
Wald und
Holz NRW
keine Bedenken
nicht notwendig
Der Anregung wird gefolgt.
Eine Festsetzung zur Regelung von
Werbeanlagen wird in den Bebauungsplan
aufgenommen:
„Anlagen der Außenwerbung dürfen entlang der
L 751 n in einer Entfernung bis zu 20 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den
Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden. Im übrigen stehen sie den
baulichen Anlagen des § 25 Abs. 1 StrWG NW
und des § 27 StrWG NW gleich.
Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs z.B. durch grelle Farben, Beleuchtungen oder
Wechsellichtwerbung – sind auszuschließen.“
Die Begründung wird ergänzt:
„Die Festsetzung für Werbeanlagen verhindert
störende Einflüsse auf den fließenden Verkehr.
Grundlage hierfür ist § 28 des StrWG NW.“
-
nicht notwendig
Nr.
Öffentlichkeit
Stellungnahme Inhalt
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
11
Westfalen
Weser Netz
Hinweis auf Versorgungsanlagen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Soweit notwendig, werden die
Versorgungsanlagen in den Bebauungsplan mit
aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
Bitte eine 30 KV Leitung in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Hinweis auf bei der Bauausführung zu
berücksichtigende Sachverhalte.
Ein Hinweis auf Versorgungsanlagen und die
damit verbundenen Pflichten der Bauherren wird
in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die 30 KV Leitung wird als Planzeichen
dargestellt.