Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Vorschläge zur Abwägung öffentlich)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
97 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
25.05.16, 21:17
Aktualisiert
25.05.16, 21:17

Inhalt der Datei

Vorschläge zur Abwägung der zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Stellungnahmen zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und Behörden Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1 Einwender 1.) Der Bebauungsplan ist wegen Verfahrensfehlern rechtsunwirksam. Konkret wird ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) unterstellt. Die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nicht ausreichend bekannt gemacht worden. 2.) Der Bebauungsplan ist unwirksam, da er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt (Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele Raumordnung). siehe Bebauungsplan siehe Bebauungsplan siehe Bebauungsplan siehe Bebauungsplan Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Einwender 3.) Die Umweltverträglichkeit wurde nicht ausreichend geprüft und die Umweltbelange nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt. Den Anforderungen der TA Luft wird nicht genügt. Insbesondere wird gefordert Stickstoffimmissionen zu untersuchen, die zu erheblichen Belastungen führen. Zu 3.) Ein Umweltbericht zum Flächennutzungsplan wurde erstellt. Der Umweltbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Im Ergebnis sind keine erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar. Der Anregung wird nicht entsprochen. 4.) Die Vorgaben des Artenschutzes werden nicht eingehalten. Unter anderem wurden Zugvögel nicht untersucht. Zu 4.) Der „Artenschutz“ wurde untersucht. Im Ergebnis stehen der Realisierung der Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gegenüber. Der Anregungen wird nicht entsprochen. 5.) Eine Betrachtung der Stickstoffeinträge im Plangebiet fehlt. Schädliche Auswirkungen auf magere Lebensräume und nitrophobe Pflanzen werden unterstellt. Die Ausführungen werden durch die Nachsendung ergänzt. Zu 5.) Übermäßige Stickstoffeinträge sind nicht absehbar. Der Anregung wird nicht entsprochen. Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Einwender 6.) Ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Geruchsgutachten liegt nicht vor. Öffentliche und private Belange werden nicht gerecht untereinander abgewogen. Die Belange der Landwirtschaft werden nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere werden Beeinträchtigungen der Viehhaltung befürchtet. 7.) Die Bauleitplanung berücksichtigt nicht die damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes werden befürchtet. Zu 6.) Der angesprochene landwirtschaftliche Betrieb liegt etwa 300 m von der beabsichtigten Gewerbeflächendarstellung entfernt und muss bereits jetzt Rücksicht auf Bebauung nehmen. Eine Viehhaltung in größerem Umfang ist dort nicht genehmigt. Beeinträchtigungen des Betriebes sind nicht erkennbar. Ein Geruchsgutachten ist nicht erforderlich. Der Anregung wird nicht entsprochen. Zu 7.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der Umweltbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Auswirkungen der Planung auf die menschliche Gesundheit sind nicht erheblich. Im Ergebnis sind keine erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar. Der Anregung wird nicht entsprochen. 8.) Es wurde kein Lärmgutachten erstellt. Zu 8.) Ein Lärmgutachten wurde für den Bebauungsplan erstellt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die geplante WA Nutzung – trotz einer Überschreitung der idealtypischen Werte der DIN 18005 - unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl. Des Gewerbelärms möglich ist. Der Anregung wird nicht entsprochen. 9.) Das Einholens eines Brandschutzgutachtens wird als notwendig gesehen. Die Immissionskonflikte werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gelöst. Zu 9.) Ein Brandschutzgutachten für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht notwendig. Der Anregung wird nicht entsprochen. Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Einwender 10.) Die Entwässerung des Plangebietes in südliche bzw. südöstliche Richtung wird von Grund auf abgelehnt. Beeinträchtigungen durch offene Retentionen werden befürchtet. Beeinträchtigungen von Privateigentum werden unterstellt. Zu 10.) Die Entwässerung der hinzutretenden Bebauung wird fachgerecht erfolgen. Die konkrete Regelung der Entwässerung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung und deren Umsetzung. Der Anregung wird nicht entsprochen. Das vorgelegte Entwässerungskonzept wird in Frage gestellt. Siehe Bebauungsplan Siehe Bebauungsplan Die Entwässerung sollte in nördlicher Richtung erfolgen. Siehe Bebauungsplan Siehe Bebauungsplan Eine bauliche Entwicklung auf den Flächen im Bebauungsplan Nr. 05/04 wird abgelehnt. Weitere Äußerungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bauleitplanung stehen. Siehe Bebauungsplan Siehe Bebauungsplan Kenntnisname Kein Beschluss erforderlich. Nr. TÖB Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1 Bezirksregierung Detmold Dezernate 33 und 54 Landwirtschaftskammer Keine Bedenken - nicht notwendig Der im Teilbereich B überplante Acker„Feldblock“ („zusammenhängend zu bewirtschaftende Einheit“) ist aufgrund seiner Größe und Struktur sowie aufgrund seiner hohen Ertragsfähigkeit für die Landwirtschaft im Raum von Bedeutung. Aus agrarstruktureller Sicht ist der bisher als Wohnbaufläche dargestellte Teilbereich A für die Entwicklung eines Wohngebietes günstiger als ein Hineinwachsen in den Freiraum (Teilbereich B). Die Ertragsfähigkeit in beiden Teilbereichen der Flächennutzungsplanänderung ist etwa vergleichbar. Der Anregung wird nicht gefolgt. 2 Die Flächen in Teilbereich B sind schneller erschließbar und damit zur Entwicklung verfügbar. Eine möglichst schnelle Bedarfsdeckung für Wohnund Gewerbeflächen ist in der Gemeinde Leopoldshöhe unabdingbar. Die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW geht für das Gemeindegebiet von einer Bevölkerungszunahme von 11,9 % bis zum Jahr 2040 aus. Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen in Teilbereich B ist erforderlich. In Teilbereich B ist bereits soziale Infrastruktur vorhanden, die künftig Kapazitäten frei hat (beabsichtigte Erweiterung). Der Kindertagesstätte im Bereich Brunsheide ist ausgelastet. Die endgültige Festsetzung der Bauflächen in Teilbereich A erfolgt erst in einem noch durchzuführenden Bebauungsplanverfahren. Der Teilbereich B ist eine Fläche die isoliert zwischen der bestehenden Bebauung des Ortsteiles Leopoldshöhe und der L 751 n liegt. Landwirtschaftskammer Die Zurücknahme von Wohnbaufläche am südlichen Ortsrand von Schuckenbaum wird u. a. damit begründet, dass Teile dieser Flächen baulich nicht entwickelt werden können, da hier die Belange eines landwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass uns Informationen über vorhandene oder beabsichtigte Tierhaltungen u./o. andere mögliche landwirtschaftliche Emissionen nicht vorliegen. Bei der Entwicklung von Wohn- und Gewerbegebiet im Teilbereich B ist die Erschließung der ca. 2 ha großen verbleibenden Restfläche östlich dieses Teilbereiches sicherzustellen. Um die Erreichbarkeit mit den heute in der Landwirtschaft erforderlichen großen Maschinen und Geräten zu gewährleisten, ist eine nutzbare Fahrbahnbreite von mindestens 4,50 m auf der alten Schötmarschen Straße zu gewährleisten und die Zufahrt zur Restfläche muss ausreichend breit sein. Kenntnisnahme Hinweis: Die Belange des angesprochenen landwirtschaftlichen Betriebes wurden in vorangegangenen Bauleitplanverfahren beachtet. nicht notwendig Die Erschließung der Restfläche wird im Bebauungsplan gesichert Der Anregung wird gefolgt. Landwirtschaftskammer Um Beeinträchtigungen der Restfläche durch Schattenwurf zu minimieren, ist bei der Bepflanzung des östlichen Plangebietsrandes auf die niedrig wachsenden Arten der Pflanzenauswahlliste zurückzugreifen, das gilt insbesondere für den 2,5 m hohen Lärmschutzwall Teilbereich 2. Darüber hinaus ist die Pflege und das regelmäßige auf den Stock setzen der Wildhecke sicherzustellen. In der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 ist am südwestlichen Plangebietsrand an der Schötmarschen Straße (Querspange) ein durchgehender Streifen Straßenbegleitgrün dargestellt. Ich weise darauf hin, dass auch die Erschließung der süd-westlich ans Plangebiet angrenzenden Ackerfläche von dieser Querspange aus sicherzustellen ist. Nach hiesiger Kenntnis gibt es in Leopoldshöhe vielerorts Probleme durch abfließendes Niederschlagswasser. Vor dem Hintergrund von zunehmenden Starkregenereignissen ist es dringend geboten, eine schadlose Entwässerung sicherzustellen. Der Bebauungsplan setzt eine Gehölzpflanzung fest. Die Ausführungen werden durch die Nachsendung ergänzt. Die Ausführungen werden durch die Nachsendung ergänzt. Die Festsetzung wird geändert. Die Satzungsfassung des Bebauungsplanes sichert die vorhandene Zuwegung. Der Anregung wird gefolgt. Die dargestellten Flächen im Flächennutzungsplan in Teilbereich B lassen eine ausreichend dimensionierte Regenrückhaltung zu. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung und den durchzuführenden Fachverfahren bestehen ausreichende Möglichkeiten eine sach- und fachgerechte Entwässerung zu gewährleisten. Der Anregung wird gefolgt. 3 Kreis Lippe 4 5 Westnetz DT Telekom – Richtfunk Deutsche Telekom 6 7 Gascade 8 9 10 Stadt Bielefeld Straßen.NRW Wald und Holz NRW Stadt Oerlinghausen 11 Keine Bedenken gegen die Planung. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan sind die wasserwirtschaftlichen Belange in Teilbereich B zu konkretisieren. keine Bedenken keine Richtfunkstrecke betroffen Die Konkretisierung der wasserwirtschaftlichen Belange in Teilbereich B ist in der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 erfolgt. Der Anregung wird gefolgt. - nicht notwendig Die Deutsche Telekom verweist weiterhin auf ihre Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden. Die konkreten Interessen und Belange der Telekom müssen im Bebauungsplanverfahren erörtert werden. Die betroffenen Anlagen haben keine Relevanz für Darstellungen im Flächennutzungsplan. nicht notwendig Hinweis auf Versorgungsanlagen und Vermögensinteressen. Bitte geeignete Trassen für Versorgungsanlagen vorzusehen. keine Anlagen betroffen - - nicht notwendig keine Bedenken keine Bedenken keine Bedenken - nicht notwendig nicht notwendig nicht notwendig keine Bedenken - nicht notwendig Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 1 Einwender 1.) Der Bebauungsplan ist wegen Verfahrensfehlern rechtsunwirksam. Konkret wird ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) unterstellt. Die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nicht ausreichend bekannt gemacht worden. Zu 1.) Es ist kein Verfahrensfehler erkennbar. Die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden bekannt gemacht und den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entsprochen. Die Prüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender. Der Anregung wird nicht entsprochen. 2.) Der Bebauungsplan ist unwirksam, da er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt (Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele Raumordnung). Zu 2.) Die Bezirksregierung hat mit Schreiben vom 14.01.2016 die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Raumordnung bestätigt. Der Anregung wird nicht entsprochen. Das Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 05/04 und den Teilbereich B der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt innerhalb des ASB des Regionalplanes. Eine Inanspruchnahme der Fläche für die angestrebten Siedlungszwecke ist damit mit den dargestellten Zielen der Raumordnung vereinbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aus den Darstellungen der 22. Änderungen des Flächennutzungsplanes entwickelt, die parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird. Die Prüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender. Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Einwender 3.) Die Umweltverträglichkeit wurde nicht ausreichend geprüft und Umweltbelange nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt. Den Anforderungen der TA Luft wird nicht genügt. Insbesondere wird gefordert Stickstoffimmissionen zu untersuchen. Es werden negative Auswirken auf magere Lebensräume und nitrophobe Pflanzen befürchtet. 4.) Die Vorgaben des Artenschutzes werden nicht eingehalten. Unter anderem wurden Zugvögel nicht untersucht. Zu 3.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der Der Anregung wird nicht Umweltbericht entspricht den gesetzlichen entsprochen. Anforderungen. Im Ergebnis sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf Flora und Fauna sowohl im Bebauungsplangebiet wie auch in der Umgebung erkennbar. 5.) Eine Betrachtung der Stickstoffeinträge im Plangebiet fehlt. Es werden negative Auswirkungen auf magere Lebensräume und nitrophobe Pflanzen befürchtet Zu 4.) Der „Artenschutz“ wurde untersucht. Im Ergebnis stehen der Realisierung der Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gegenüber. Die Ausführungen werden durch die Nachsendung ergänzt. Zu 5.) Übermäßige Stickstoffeinträge im Plangebiet sind nicht absehbar. Beschlussempfehlung Der Anregungen wird nicht entsprochen. Der Anregung wird nicht entsprochen. Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Einwender 6.) Ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Geruchsgutachten liegt nicht vor. Insbesondere der Bebauungsplan leidet deshalb an einem Abwägungsmangel. Öffentliche und private Belange werden nicht gerecht untereinander abgewogen. Die Belange der Landwirtschaft werden nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere werden Beeinträchtigungen der Viehhaltung befürchtet. 7.) Die Bauleitplanung berücksichtigt nicht die damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Immissionen werden befürchtet. Zu 6.) Der angesprochene landwirtschaftliche Betrieb liegt etwa 300 m vom geplanten Gewerbegebiet entfernt und muss bereits jetzt Rücksicht auf Bebauung nehmen. Eine Viehhaltung in größerem Umfang ist dort nicht genehmigt. Beeinträchtigungen des Betriebes sind nicht erkennbar. Ein Geruchsgutachten ist nicht erforderlich. Die Prüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes obliegt nicht dem Einwender. Der Anregung wird nicht entsprochen. 8.) Es wurde kein Lärmgutachten erstellt. Zu 8.) Kenntnisnahme: Das Lärmgutachten wurde erstellt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die geplante WA Nutzung – trotz einer Überschreitung der idealtypischen Werte der DIN 18005 - unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms möglich ist. Zu 7.) Ein Umweltbericht wurde erstellt. Der Der Anregung wird nicht Umweltbericht entspricht den gesetzlichen entsprochen. Anforderungen. Im Ergebnis sind keine erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar. Erhebliche Auswirklungen auf die menschliche Gesundheit durch die Bauleitplanung sind nicht absehbar. Kein Beschluss notwendig. Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Einwender 9.) Ein Brandschutzgutacht wird als notwendig gesehen. Zu 9.) Ein Brandschutzgutachten ist nicht notwendig. Zu den Belangen des Brandschutzes wird auf die Ausführungen „Kreis Lippe Punkte Löschwasserversorgung und Feuerwehrflächen“ verwiesen. Der Anregung wird nicht entsprochen. 10.) Die Entwässerung des Plangebietes in südliche bzw. südöstliche Richtung wird auf abgelehnt. Zu 10.) Die Entwässerung der hinzutretenden Bebauung wird fachgerecht erfolgen. Der Anregung wird nicht entsprochen. Das vorgelegte Entwässerungskonzept wird in Frage gestellt. Unter anderem werden Beeinträchtigungen durch offene Retentionen befürchtet. Beeinträchtigungen von Privateigentum werden unterstellt. Die technische Entwässerung des Plangebietes ist möglich. Das Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe führt Gespräche, um die Voraussetzungen zur Einleitungserlaubnis zu schaffen. Die Entwässerung sollte in nördlicher Richtung erfolgen. Die Entwässerung der kompletten Flächen in nördlicher Richtung ist nicht möglich. Die Topografie des Bebauungsplangebietes erfordert die vorgestellte Entwässerungskonzeption. Die Ausführungen werden durch die Nachsendung ergänzt. Die Ausführungen werden durch die Nachsendung ergänzt. Der Anregung wird nicht entsprochen. Nr. 2 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Einwender Eine bauliche Entwicklung auf den Flächen im Bebauungsplan Nr. 05/04 wird abgelehnt. Die Anspruchnahme der Flächen ist nicht zu vermeiden. Das Bauleitplanverfahren hat die Eignung der Flächen für Siedlungszwecke bestätigt. Die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW geht für das Gemeindegebiet von einer Bevölkerungszunahme von 11,9 % bis zum Jahr 2040 aus. Die Flächen sind verfügbar und können kurzfristig entwickelt werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bereits soziale Infrastruktur vorhanden, die künftig Kapazitäten frei hat (beabsichtigte Erweiterung). Der Anregung wird nicht gefolgt. Weitere Ausführungen die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Bauleitplanung stehen. Eine Zufahrt zum Acker in ca. 9 m Breite muss auch bei Entfall des Wendehammers gesichert werden. Der im Bebauungsplan festgesetzte Anschnitt am Wall soll auch umgesetzt werden. Die Straßenerschließung über die Schötmarsche Straße muss zukünftig den landwirtschaftlichen Anforderungen entsprechen. Unter anderem muss die Ausgestaltung des Straßenprofiles die Zuwegungsfunktion zur landwirtschaftlichen Fläche berücksichtigen. Kenntnisnahme Kein Beschluss notwendig. Die Feldzufahrt am Ende der Schötmarschen Straße wird geringfügig geändert. Die Zufahrtsbreite von ca. 9 m Breite wird durch den Bebauungsplan gewährleistet. Die grundsätzliche Eignung der Schötmarschen Straße als Zufahrt zur landwirtschaftlichen Fläche ist gewährleistet. Die konkrete Ausgestaltung der Fläche ist späteren Planungen vorbehalten, die aber auch die Belange der Anwohner und anderen Nutzer berücksichtigen müssen. Der Anregung wird gefolgt. Einwender Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Einwender Anpflanzungen am Rand des Baugebietes und der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzfläche: Größere Anpflanzungen müssen regelmäßig auf ein nicht schattendes Maß zurückgeschnitten werden. Diese Forderung ist auf das Nachbarrecht degradiert worden, welches wahrscheinliches erheblich schattenden Bewuchs zu lässt. Darum fordere ich für die Bepflanzung auf dem Wall zu der verbleibenden Ackerfläche ein regelmäßiges (alle 6- 10 Jahre) auf den „Stock setzen“ der Gehölze. Das auf dem „Stock setzen“ wurden in anderen Baugebieten (z.B. Weißer Weg, Oerlinghausen) festgesetzt. Drainagen: Die Gewährleistung der Drainierung der landwirtschaftlichen Flächen muss auch zukünftig erfolgen. Die Ausführungen werden durch die Nachsendung ergänzt. Die Ausführungen werden durch die Nachsendung ergänzt. Die Anlage eines neuen Drainagesammlers wird gewährleistet. Die Drainage der Flächen zukünftig sichergestellt. Der Anregung wird gefolgt. Nr. TÖB Stellungnahme Inhalt 1 Bezirksregierung Detmold Dezernate 33 und 54 Keine Bedenken IHK Die IHK sieht zunehmenden Bedarf an Gewerbeflächen. Das eingeschränkte Gewerbegebiet schafft aber nur bedingt Abhilfe. 2 Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung nicht notwendig - Die Einschränkung der Betriebsarten auf „nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe“ wird kritisch gesehen. Die IHK regt an, zu prüfen, ob eine alternative Oberflächenentwässerung erfolgen kann (z.B. außerhalb des Plangebietes). So könnten mehr Gewerbeflächen zur Verfügung gestellt werden. Alternative Flächen zur Gewerbeentwicklung stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung. Der Bedarf an Gewerbeflächen kann nicht allein durch die vorliegende Planung bereitgestellt werden. Die Einschränkung der gewerblichen Nutzung ist aus städtebaulichen Gründen notwendig. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes ohne Einschränkungen ist nicht möglich. Die Immissionen, die dann auf die benachbarte Wohnbebauung einwirken, könnten nur durch städtebaulich nicht erwünschte und vertretbare Lärmschutzmaßnahmen auf das verträgliche Maß reduziert werden. Eine geringere Dimensionierung der Flächen zur Entwässerung des Plangebietes ist nicht möglich Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Der Anregung wird nicht entsprochen. Der Anregung wird nicht entsprochen Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 3 Kreis Lippe Nach Kenntnisstand des Kreises Lippe ist die Entwässerung nicht gewährleistet. Zu 1.) Die erforderliche Konkretisierung der Aussagen ist erfolgt. Die Ausführungen werden durch die Nachsendung ergänzt. Da Abwasserwerk führt Gespräche mit dem Ziel, die Entwässerung des Gebietes zu gewährleisten. Die Ausführungen werden durch die Nachsendung ergänzt. Der Kreis Lippe verweist weiterhin auf seine Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden: 1. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist keine Stellungnahme möglich. 2. keine grundsätzlichen Bedenken aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Bitte um Kompensation der bereits bestehenden Kindertagesstätte 3. Katasteramt: Bitte um Aufnahme von Darstellungen 4. Bitte um Beteiligung des Eigenbetriebes Straßenbau, wenn Niederschlagswasser in den Seitengraben eingeleitet werden soll 5. Brandschutz: 5.1 Löschwasserversorgung: Ausreichende Löschwasserversorgung ist sicherzustellen Zu 1.) Die erforderliche Konkretisierung der Aussagen ist erfolgt. Zu 2.) Die Kindertagesstätte wird in der Kompensationsberechnung berücksichtigt. Der Anregung wird entsprochen. Der Anregung wird entsprochen. Zu 3.) Der Bitte wird gefolgt. Der Anregung wird entsprochen. Der Anregung wird entsprochen. Zu 4.) Der Bitte wird gefolgt. Zu 5.1) Die Löschwasserversorgung wird durch die Gemeinde sichergestellt. Der Anregung wird entsprochen. Nr. 4 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Kreis Lippe 5.2 Feuerwehrflächen: Anforderungen an Verkehrsflächen aus Brandschutzsicht Zu 5.2) Die Anforderungen an die öffentlichen Verkehrsflächen für den Brandschutz können durch entsprechende Straßenraumgestaltung erfüllt werden. Der Anregung wird entsprochen. Bauordnungsrechtliche Hinweise, z.B. zweiter Rettungsweg Die bauordnungsrechtlichen Hinweise können erst im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die Erschließung der Restfläche wird durch den Bebauungsplan gesichert. Die öffentliche Verkehrsfläche ist in einer ausreichenden Breite festgesetzt. Landwirtschaftskammer Bei der Entwicklung von Wohn- und Gewerbegebiet im Teilbereich B ist die Erschließung der ca. 2 ha großen verbleibenden Restfläche östlich dieses Teilbereiches sicherzustellen. Um die Erreichbarkeit mit den heute in der Landwirtschaft erforderlichen großen Maschinen und Geräten zu gewährleisten, ist eine nutzbare Fahrbahnbreite von mindestens 4,50 m auf der alten Schötmarschen Straße zu gewährleisten und die Zufahrt zur Restfläche muss ausreichend breit sein. Um Beeinträchtigungen der Restfläche durch Schattenwurf zu minimieren, ist bei der Bepflanzung des östlichen Plangebietsrandes auf die niedrig wachsenden Arten der Pflanzenauswahlliste zurückzugreifen, das gilt insbesondere für den 2,5 m hohen Lärmschutzwall - Teilbereich 2. Darüber hinaus ist die Pflege und das regelmäßige auf den Stock setzen der Wildhecke sicherzustellen. Der Bebauungsplan setzt eine Gehölzpflanzung fest. Die Vorlage wird durch die Nachsendung ergänzt. Der Anregung wird gefolgt. Die Vorlage wird durch die Nachsendung ergänzt. Nr. 5 6 7 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Landwirtschaftskammer In der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 ist am südwestlichen Plangebietsrand an der Schötmarschen Straße (Querspange) ein durchgehender Streifen Straßenbegleitgrün dargestellt. Ich weise darauf hin, dass auch die Erschließung der süd-westlich ans Plangebiet angrenzenden Ackerfläche von dieser Querspange aus sicherzustellen ist. Nach hiesiger Kenntnis gibt es in Leopoldshöhe vielerorts Probleme durch abfließendes Niederschlagswasser. Vor dem Hintergrund von zunehmenden Starkregenereignissen ist es dringend geboten, eine schadlose Entwässerung sicherzustellen. Keine Bedenken keine Richtfunkstrecke betroffen Die Festsetzung wird geändert. Die Satzungsfassung des Bebauungsplanes sichert die vorhandene Zuwegung. Konkret erfolgt eine geringfügige Rücknahme des Straßenbegleitgrüns zugunsten der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche. Eine vorhandene Feldzufahrt wird so planungsrechtlich gesichert. Der Anregung wird gefolgt. Der Bebauungsplan setzt Flächen für eine geordnete Entwässerung fest. Diese Flächen lassen eine ausreichend dimensionierte Regenrückhaltung zu. Im Rahmen der vorliegenden verbindlichen Bauleitplanung und den durchzuführenden Fachverfahren bestehen ausreichende Möglichkeiten eine sach- und fachgerechte Entwässerung zu gewährleisten. - Der Anregung wird gefolgt. Aufnahme eines Hinweises erfolgt. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Westnetz DT Telekom – Richtfunk Deutsche Telekom Die Deutsche Telekom verweist weiterhin auf ihre Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden: Hinweis auf Versorgungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Hinweis auf bei der Bauausführung zu berücksichtigende Sachverhalte. nicht notwendig nicht notwendig Nr. 8 9 Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Deutsche Telekom Bitte darum, geeignete Leitungstrassen freizuhalten und dinglich zu sichern Der Anregung wird nicht gefolgt. Gascade Straßen.NRW Keine Bedenken Straßen.NRW weist auf § 28 des StrWG NW hin (Anlagen der Außenwerbung). Die Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NW )- § 28 - werden in den vorliegenden Unterlagen nicht berücksichtigt. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um Versorgungsleitungen der Telekom aufzunehmen. Eine dingliche Sicherung erfolgt nicht. Eine Festsetzung zur Verhinderung störender Einflüsse auf den Verkehrs auf der L 751 n ist gem. § 28 des StrWG NW geboten. Besonders ablenkende Wirkungen von Werbeanlagen auf Verkehrsteilnehmer besonders der L 751 - z.B. durch grelle Farben, Beleuchtungen oder Wechsellichtwerbung werden nicht ausgeschlossen. Dementsprechend haben wir Bedenken vorzubringen. Durch einen Hinweis auf den § 28 des StrWG NW und den üblichen Ausschluss der angesprochenen Werbungsgestaltungen können diese Bedenken ausgeräumt werden. 10 Wald und Holz NRW keine Bedenken nicht notwendig Der Anregung wird gefolgt. Eine Festsetzung zur Regelung von Werbeanlagen wird in den Bebauungsplan aufgenommen: „Anlagen der Außenwerbung dürfen entlang der L 751 n in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Im übrigen stehen sie den baulichen Anlagen des § 25 Abs. 1 StrWG NW und des § 27 StrWG NW gleich. Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs z.B. durch grelle Farben, Beleuchtungen oder Wechsellichtwerbung – sind auszuschließen.“ Die Begründung wird ergänzt: „Die Festsetzung für Werbeanlagen verhindert störende Einflüsse auf den fließenden Verkehr. Grundlage hierfür ist § 28 des StrWG NW.“ - nicht notwendig Nr. Öffentlichkeit Stellungnahme Inhalt Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung 11 Westfalen Weser Netz Hinweis auf Versorgungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Soweit notwendig, werden die Versorgungsanlagen in den Bebauungsplan mit aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. Bitte eine 30 KV Leitung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Hinweis auf bei der Bauausführung zu berücksichtigende Sachverhalte. Ein Hinweis auf Versorgungsanlagen und die damit verbundenen Pflichten der Bauherren wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die 30 KV Leitung wird als Planzeichen dargestellt.