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Beschlussvorlage (Zusammenfassung Umweltbericht und Fachgutachten)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
44 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
03.06.16, 11:10
Aktualisiert
03.06.16, 11:10
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Inhalt der Datei

Zusammenfassung der Umweltberichte und Fachgutachten Für die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden ein Umweltbericht und Fachgutachten erstellt. Die Zusammenfassung der Umweltberichte und der Fachgutachten stellt sich wie folgt dar: A. Auszug aus dem Umweltbericht zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes: Kapitel 6. Nichttechnische Zusammenfassung Die Gemeinde Leopoldshöhe plant im Randbereich des Ortsteils Leopoldshöhe zwischen dem Gieselmannkreisel und der neuen „Schötmarsche Straße (L 751n)“ die bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnbauflächen für Ein- bis Zweifamilienhäuser sowie die additive Entwicklung von Gewerbeflächen. Ergänzt werden sollen diese durch „Fläche für den Gemeinbedarf“ sowie „Fläche für Aufschüttungen“, sodass die als Teilbereich B zusammengefassten Flächen insgesamt eine Größenordnung von ca. 5 ha umfassen. Die genannten Planungen erfordern eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde, der die Flächen derzeit noch als „Fläche für die Landwirtschaft“ abbildet. Diese soll als 22. FNP-Änderung durchgeführt werden, die durch eine gleichzeitige Rücknahme von Wohnbauflächen (ca. 2,9 ha) im Bereich Schuckenbaum (Teilbereich A) ergänzt wird. Mit dieser Rücknahme kommt die Gemeinde den Anforderungen der Bezirksregierung Detmold nach, den von ihr ermittelten Überhang an Wohnbaufläche zu beheben. Der vorliegende Umweltbericht mit integrierter Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB dient im Rahmen der Planungen einer frühzeitigen Berücksichtigung der umweltrelevanten Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung. Dabei werden das geplante Vorhaben, die planerischen Vorgaben im Untersuchungsraum sowie die vorhandene Umweltsituation beschrieben. Anschließend werden der Planungsebene entsprechend die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf der Basis der wesentlichen vorhabenbedingten Wirkfaktoren aufgezeigt und bewertet. In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im Umweltbericht für die jeweiligen Schutzguter der Planungsebenen entsprechend genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen so reduziert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, wie z. B. der im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB seitens der Gemeinde im Teilbereich B verfolgten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“, eine entsprechende Konkretisierung der Maßnahmen vorzunehmen ist bzw. diese verbindlich festzusetzen sind. Ergänzend sind die für das Bebauungsplanvorverfahren erforderlichen Fachgutachten einschließlich daraus ggf. resultierender Maßnahmen auszuarbeiten und im Rahmen der Gesamtplanungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Kapitel „7. Nachtrag zum Satzungsbeschluss“ Im Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB haben sich keine Informationen oder Hinweise auf besondere neue umweltrelevante Fragestellungen oder zusätzliche Probleme im Plangebiet ergeben. Die dargelegten Inhalte des Umweltberichts zum Entwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes (Stand: März 2016) erfordern somit keine weitergehende Prüfung oder inhaltliche Änderungen für den Satzungsbeschluss. Geringfügige redaktionelle Änderungen wurden fach- und sachgerecht berücksichtigt. Herford, Juni 2016 B. Auszug aus dem Umweltbericht zur Aufstellung Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“: des Kapitel „7. Nichttechnische Zusammenfassung „ Die Gemeinde Leopoldshöhe plant am Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe zwischen dem Gieselmannkreisel und der neuen „Schötmarsche Straße (L 751n)“ die bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnbauflächen für Ein- bis Zweifamilienhäuser, ergänzende Flächen für den Gemeinbedarf sowie gewerblicher Bauflächen. Zur planungsrechtlichen Absicherung hat dazu die Gemeinde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ beschlossen. Die derzeit im Wesentlichen ackerbaulich genutzten Planflächen mit einer Gesamtflächengröße von ca. 6,7 ha liegen innerhalb der Gemarkung Krentrup, Flur 3 und Flur 5 sowie der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1. Ergänzend werden Abschnitte der den Standort begrenzenden Straßenanbindungen („Schötmarsche Straße (L 751n)“ einschließlich „Lothar-Gieselmann-Kreisel“, „Heinrichstraße“ und „Wilhelmstraße“) in den Geltungsbereich mit eingebunden. Gleiches gilt für die im nördlichen Teilbereich anteilig bestehende Wohnbebauung sowie eine am „Gieselmannkreisel“ gelegene Kindertagesstätte. Zukünftig sollen die Flächen über den Bebauungsplan im Wesentlichen als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sowie als „Gewerbegebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO festgesetzt werden. Innerhalb des Gewerbegebietes werden nur „das Wohnen nicht störende Betriebe“ zulässig sein. Ergänzend erfolgen Festsetzungen von „Flächen für den Gemeinbedarf“ (Zweckbestimmung: Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB, „öffentlichen Verkehrsflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB, „öffentlichen Grünflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit verschiedenen Zweckbestimmungen, „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft“ gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB sowie „Flächen für Aufschüttungen“ (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB. Zuletzt genannte werden z. T. mit einem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagert. Als planungsrechtliche Voraussetzung für die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes vorgesehenen Festsetzungen wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe durchgeführt. Heute werden die Flächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Das Änderungsverfahren zielt auf die anteilige Neudarstellung von „Wohnbaufläche“, „Gewerblicher Baufläche“, „Fläche für den Gemeinbedarf“ und „Fläche für Aufschüttung“ ab. Damit werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 05/04 zukünftig den FNP-Darstellungen entsprechen. Da der Standort schon heute über die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ bauleitplanerisch abgedeckt wird, werden die für die Planflächen bisher getroffenen Festsetzungen mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 05/04 ersetzend überlagert. Der vorliegende Umweltbericht mit integrierter Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB dient im Rahmen der Planungen einer frühzeitigen Berücksichtigung der umweltrelevanten Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung. Das geplante Vorhaben, die planerischen Vorgaben im Untersuchungsraum sowie die vorhandene Umweltsituation wurden dazu beschrieben und anschließend die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf der Basis der wesentlichen vorhabenbedingten Wirkfaktoren aufgezeigt und bewertet. Externe Fachgutachten sowie der als separates Dokument angefertigte Artenschutzbeitrag wurden dabei entsprechend berücksichtigt und in die Auswirkungsprognose eingebunden. In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im Umweltbericht für die jeweiligen Schutzguter genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen so reduziert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Der im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ermittelte externe Kompensationsbedarf wird dem anerkannten gemeindeeigenen Ökokonto „Freesenberg“ (Bezeichnung: KA-LH-AE-001) zugeordnet. Herford, März 2016 Kapitel „8. Nachtrag zum Satzungsbeschluss“ Im Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB haben sich keine Informationen oder Hinweise auf besondere neue umweltrelevante Fragestellungen oder zusätzliche Probleme im Plangebiet ergeben. Die dargelegten Inhalte des Umweltberichts zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ erfordern somit keine weitergehende Prüfung oder erhebliche inhaltliche Änderungen für den Satzungsbeschluss. Geringfügige redaktionelle Änderungen wurden fach- und sachgerecht berücksichtigt. Diese beziehen sich auf die Themenpunkte „Rastvögel“ sowie „örtliche Pflanzfestsetzungen“ (Pflegemaßnahme). Herford, Juni 2016 C. Auszug aus dem Umweltberichtes zum Gieselmannkreisel“: Kapitel „4. Zusammenfassung“ Artenschutzbeitrag Anhang I des Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Die Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Restriktionen, die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im Gemeindegebiet Leopoldshöhe entstehen könnten, wurde auf der Basis der Daten der Fachinformationssysteme des LANUV NRW „Geschützte Arten in NordrheinWestfalen“ und „@LINFOS – Landschaftsinformationssystem“, allgemeiner Kenntnisse über Habitat- und Lebensraumansprüche der einzelnen Arten sowie aktueller Brutvogelkartierungen aus dem Jahr 2015 vorgenommen. In der Summe kommt der vorliegende Artenschutzbeitrag zu dem Ergebnis, dass aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Flächennutzung des Geltungsbereichs, der engen Anbindung an bzw. in den Siedlungsraum und den darüber schon heute bestehenden Vorbelastungen (Beunruhigungen, Barrierewirkungen, Licht- und Geräuschimmissionen etc.) artenschutzrechtliche Restriktionen im Sinne des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können, sofern die gesetzlichen Vorgaben gem. § 39 BNatSchG i. V. m. § 64 LG NW und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Planungen berücksichtigt werden. Kapitel „5. Nachtrag zum Satzungsbeschluss“ Im Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB haben sich keine Informationen oder Hinweise auf besondere neue umweltrelevante Fragestellungen oder zusätzliche Probleme im Plangebiet ergeben. Die dargelegten Inhalte des Artenschutzbeitrags zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ (Stand: März 2016) erfordern somit keine weitergehende Prüfung oder inhaltliche Änderungen für den Satzungsbeschluss. Geringfügige redaktionelle Änderungen wurden fach- und sachgerecht berücksichtigt. D. Zusammenfassung Schalltechnisches Gutachten Auszug: Schalltechnisches Gutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe Kapitel „5. Zusammenfassung“ Die Gemeinde Leopoldshöhe führt derzeit für die in Anlage 1 gekennzeichnete Fläche Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Am Gieselmannkreisel“ sowie zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes durch. Im nordwestlichen Plangebiet sollen allgemeine Wohngebiete (WA), im südöstlichen Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE) für „das Wohnen nicht wesentlich störende“ Betriebe ausgewiesen werden. Auf die geplante Wohnbaufläche wirken die Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs insbesondere auf der „Schötmarsche Straße“ (L 751 bzw. L 751n) sowie des geplanten Gewerbegebietes und eines westlich gelegenen Gewerbebetriebes (Gewerbelärm) ein. Das hier vorliegende Gutachten ermittelt und bewertet den auf das geplante Wohnen einwirkenden Verkehrslärm und Gewerbelärm. Die diesbezüglich durchgeführten Schallausbreitungsberechnungen ergeben: • Verkehrslärm: In dem gesamten geplanten allgemeinen Wohngebiet sind gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des Bau-Gesetzbuches gegeben. Die insbesondere nachts vorherrschenden Pegel oberhalb der idealtypischen Orientierungswerte stellen zwar – bezogen auf das Planungsziel „allgemeines Wohngebiet“ - schädliche Umwelteinwirkungen dar, allerdings mit nur belästigendem Charakter. • Gewerbelärm: Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete werden tags und nachts in dem geplanten Wohngebiet eingehalten. Insgesamt zeigt sich somit, dass die geplante WA-Nutzung unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms möglich ist. gez. Der Sachverständige Dipl.-Met. v. Bachmann E. Entwässerungskonzept zum Bebauungsplan 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Entwässerungskonzept Die Abwasserbeseitigung erfolgt den Anforderungen des § 51a LWG entsprechend im Trennverfahren. Schmutzwasserbeseitigung Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über Schmutzwasserkanäle abgeleitet. Da die topographischen Verhältnisse einen Freispiegelanschluss an die Kläranlage Heipke nicht zulassen, werden die Kanäle zunächst dem neu zu erstellenden Schmutzwasserpumpwerk zugeführt und von dort zur Freispiegelkanalisation in der Heinrichstraße gepumpt, über die das Schmutzwasser weiter zur Kläranlage Heipke gelangt. Die Kläranlage Heipke verfügt über die erforderlichen Kapazitäten zur Reinigung des zusätzlichen Abwassers. Niederschlagswasserbeseitigung Die Beseitigung des Niederschlagswassers erfolgt durch ortsnahe Einleitung gemäß § 51a LWG. Eine Versickerung ist aufgrund der geringen Durchlässigkeit der anstehenden Böden nicht möglich. Vor der Einleitung in das ortsnahe Gewässer Eselsbach werden umfangreiche Maßnahmen (u.a. Retention und Behandlung) ergriffen, damit sich im Zusammenhang mit der Erschließung und Entwässerung des Gebietes die wasserwirtschaftliche Situation für Gewässer und Unterlieger nicht verschlechtert. Für die Einleitung ist eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen, die Beantragung ist in Bearbeitung. Die Erweiterung des Kanalnetzes ist bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und für den Bau und Betrieb der Behandlungsanlage bei der Aufsichtsbehörde eine Genehmigung gemäß §58 LWG zu beantragen, dies ist ebenfalls in Bearbeitung. Leopoldshöhe, den 9. März 2016 F. Verkehrsuntersuchung Alte Schötmarsche Straße Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden die Auswirkung des Bebauungsplanes auf die Verkehrsströme und die Verkehrserzeugung durch das Plangebiet untersucht. Die erhobenen und berechneten Verkehrszahlen dienen als Grundlage zur Verkehrslärmberechnung im schalltechnischen Gutachten.