Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,9 MB
Datum
23.06.2016
Erstellt
03.06.16, 11:10
Aktualisiert
03.06.16, 11:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04
„Am Gieselmannkreisel“
Anhang I: Artenschutzbeitrag
Auftraggeber:
Gemeinde Leopoldshöhe
Kirchweg 1
33818 Leopoldshöhe
Verfasser:
Kortemeier Brokmann
Landschaftsarchitekten GmbH
Oststraße 92, 32051 Herford
Bearbeiter:
Dip. Ing. Sonja Deutzmann
Herford, März 2016 (geringfügige textliche Änderungen zur Satzung im Juni 2016)
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
-I-
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Anlass und Aufgabenstellung ............................................................................1
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.4.1
2.4.2
2.5
2.5.1
2.5.2
2.6
2.6.1
2.6.2
Grundlagen ...........................................................................................................2
Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................2
Artenschutz in der Bauleitplanung .........................................................................4
Prüfverfahren ..........................................................................................................5
Artenspektrum ........................................................................................................6
Ermittlung der planungsrelevanten Arten...............................................................6
Nicht planungsrelevante Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie .......................7
Beschreibung des Untersuchungsgebietes ...........................................................7
Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ..............................................................7
Biotop- und Nutzungsstrukturen sowie relevante Habitatstrukturen des
Untersuchungsgebietes..........................................................................................8
Verwendete Datengrundlagen .............................................................................11
Fachinformationssysteme und sonstige vorhandene Hinweisdaten ...................11
Aktuelle Erhebungen im Jahr 2015 ......................................................................11
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.3
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.4
Stufe I – Vorprüfung (Artenspektrum und Wirkfaktoren) ..............................14
Vorprüfung des Artenspektrums ..........................................................................14
Säugetiere ............................................................................................................15
Avifauna................................................................................................................15
Amphibien .............................................................................................................16
Vorprüfung der Wirkfaktoren ................................................................................16
Ergebnis der Vorprüfung ......................................................................................19
Säugetiere ............................................................................................................19
Avifauna................................................................................................................21
Auswirkungen auf besonders geschützte, nicht planungsrelevante Arten ..........24
Ergebnis des Artenschutzbeitrages .....................................................................24
4.
Zusammenfassung.............................................................................................26
5.
Nachtrag zum Satzungsbeschluss ...................................................................27
6.
Literaturverzeichnis ...........................................................................................28
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3
Abb. 4
Abb. 5
Abgrenzung des Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am
Gieselmannkreisel“ im Luftbild, unmaßstäblich .....................................................1
Blick von Nordosten (oben) und Südosten (unten) auf die im Wesentlichen
landwirtschaftlich genutzten Planflächen ...............................................................8
In den Geltungsbereich mit eingebundene Kindertagesstätte (oben) sowie
im nordwestlichen Umfeld angrenzende Wohnbebauungen (unten) ....................9
Lage der Artnachweise durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung
(2016), unmaßstäblich..........................................................................................13
Schematische Darstellung wesentlicher flächenbezogener Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 05/04 (Stand: Entwurf zur Offenlage März
2016), unmaßstäblich ...........................................................................................18
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
- II -
TABELLENVERZEICHNIS
Tab. 1
Tab. 2
Im Untersuchungsgebiet seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung
(2016) erfasste Vogelarten ...................................................................................12
Potenzielle Wirkfaktoren des Planvorhabens für planungsrelevante Arten.........16
ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage 1 Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad
Salzuflen“ der TK25
Anlage 2 Vorprüfung der Betroffenheit der im Raum (potenziell) vorkommenden
Arten durch das Planvorhaben
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
1.
-1-
Anlass und Aufgabenstellung
Aufgrund der bestehenden Bedarfslage plant die Gemeinde Leopoldshöhe am östlichen
Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe die Entwicklung von Wohnbauflächen für Einbis Zweifamilienhäuser sowie ergänzenden Gewerbeflächen. Zur planungsrechtlichen Absicherung hat dazu die Gemeinde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ beschlossen.
Die im Wesentlichen ackerbaulich genutzten Planflächen (siehe Abb. 1) mit einer Gesamtflächengröße von ca. 6,7 ha liegen im Bereich Gemarkung Krentrup, Flur 3 und Flur 5 sowie Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1. Ergänzend werden die den Standort im Osten begrenzende „Schötmarsche Straße“ (L 751n) einschließlich des „Lothar-GieselmannKreisels“ sowie Abschnitte der Heinrich- und Wilhelmstraße im Norden mit eingebunden.
Gleiches gilt für die im nördlichen Teilbereich bereits anteilig bestehende Wohnbebauungen sowie die am „Gieselmannkreisel“ gelegene Kindestagesstätte.
Begrenzt wird der Geltungsbereich im Nordwesten durch die alte „Schötmarsche Straße“
mit begleitender Wohnbebauung. Im Nordosten sowie im gesamten südlichen Umfeld
schließen sich an die den Standort begrenzende neue „Schötmarsche Straße“ (L 751n)
landwirtschaftliche Nutzungen an.
Abb. 1
Abgrenzung des Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im Luftbild, unmaßstäblich
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
-2-
Über den Bebauungsplan ist zukünftig im Wesentlichen eine anteilige Festsetzung der Flächen als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sowie
als „Gewerbegebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO vorgesehen, in dem
nur das Wohnen nicht störende Betriebe zulässig sein werden. Ergänzend werden „Flächen für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung: Kindergarten)“ gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB,
„öffentliche Verkehrsflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB, „öffentliche Grünflächen“ mit verschiedenen Zweckbindungen gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB, „Wasserflächen und Flächen für
die Wasserwirtschaft“ gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB und „Flächen für Aufschüttungen
(Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB festgesetzt. In der Summe werden diese die heute schon über die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne
Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche
Straße“ für die Planflächen bestehenden Festsetzungen überlagernd ersetzen.
Im Kontext zu dem genannten Bauleitplanverfahren dient der vorliegende Artenschutzbeitrag (ASB) der Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mit denen die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht
umgesetzt wurden. Die Methodik der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV-Artenschutz)
des MKULNV NRW (2010) wie auch die Handlungsempfehlungen des MWEBWV & MKULNV
(2010) werden darin berücksichtigt.
2.
Grundlagen
2.1
Rechtliche Grundlagen
Gemäß dem § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) besteht die aus
Art. 12 der FFH-Richtlinie (FFH-RL) und Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) abgeleitete
Rechtspflicht, die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und
Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen zu prüfen. Die Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände erfolgt durch Prüfung der Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Hierzu zählen die Zugriffsverbote nach Absatz 1, wie sie nachfolgend zitiert werden:
„(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
-3-
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).“
Da das geplante Vorhaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegt, greifen
die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG. Demnach sind für die nach § 15
BNatSchG zulässigen Vorhaben die zuvor erläuterten Verbotstatbestände auf die europäisch geschützten Arten beschränkt. Zu berücksichtigen sind die Arten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie sowie sämtliche wild lebende europäische Vogelarten. Die übrigen, lediglich
national geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung zu behandeln. Für das
geplante Vorhaben gilt zudem, dass ein Verstoß gegen das Verbot Nr. 3 nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Zu den Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zählt auch das Störungsverbot
(Nr. 2). Demnach ist es unzulässig, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art verschlechtert.
Auch Beeinträchtigungen essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche können das Eintreten
der Verbotstatbestände auslösen, wenn beispielsweise die Funktion der Fortpflanzungsoder Ruhestätte hierdurch nicht mehr erfüllt wird.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG können – soweit erforderlich – auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Mithilfe dieser sog. CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) kann gewährleistet werden, dass trotz Beschädigung oder
Zerstörung die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang ununterbrochen und in vollem Umfang weiterhin erfüllt wird.
Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können zuständige Behörden von den Verboten des § 44
BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen:
1. „zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher
wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich
der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.“
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
-4-
Voraussetzungen für solch eine Ausnahme sind jedoch, dass keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält.
Art. 16 Abs. 3 FFH-RL und Art. 9 Abs. 2 V-RL sind zu beachten.
Wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führen würde,
kann eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 44 beantragt werden.
Diese Regelung bezieht sich jedoch auf seltene Einzelfälle.
2.2
Artenschutz in der Bauleitplanung
Speziell für die Bauleitplanung haben das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr NRW (MWEBWV) und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) eine gemeinsame Handlungsempfehlung zum „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ herausgegeben (MWEBWV & MKULNV, 2010). Der vorliegende
Artenschutzbeitrag orientiert sich an dieser Handlungsempfehlung.
Nachfolgend werden die wesentlichen, sich daraus ergebenden Rahmenbedingungen für
die vorliegende Artenschutzprüfung zusammengefasst dargestellt, die im Rahmen von
Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) zu berücksichtigen sind
(MWEBWV & MKULNV, 2010 S. 16):
Liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30
BauGB), dessen Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht länger als
7 Jahre zurückliegt, kann auf eine Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde verzichtet
werden, wenn bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits eine Artenschutzprüfung
(ASP) unter Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde durchgeführt wurde und im Umweltbericht dargelegt ist, dass bei Realisierung der Bauvorhaben nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Sofern nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Unteren Landschaftsbehörde neue
Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ein Bauvorhaben gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen würde (z. B. nachträgliches Auftreten von Arten), hat sie dies
der Kommune und der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. In diesen Fällen wird die Untere Landschaftsbehörde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt.
Sofern im Rahmen des Bebauungsplanes vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach
§ 44 Abs. 5 BNatSchG zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten festgesetzt wurden, fordert die Bauaufsichtsbehörde die
Kommune im Rahmen der Beteiligung nach § 72 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW auf, ihr die
Wirksamkeit der Maßnahmen zu bestätigen. Liegt die Bestätigung vor, so gilt diese auch
für weitere Vorhaben im Plangebiet.
In allen anderen Fällen ist bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes die Untere Landschaftsbehörde zu beteiligen, wenn mindestens eine der
folgenden Bedingungen zutrifft:
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
-5-
- Das Fachinformationssystem @LINFOS weist entweder Vorkommen „planungsrelevanter Arten“ in einem Radius von 300 m um das Baugrundstück oder ein geschütztes
Biotop nach § 30 BNatSchG aus (LANUV NRW, 2015).
- Auf dem Grundstück befindet sich ein nicht nur unwesentlicher Bestand an mehrjährigen Bäumen und Sträuchern oder ein Gewässer oder mehrjährige große, offene
Bodenstellen.
Bei der Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abriss von leer stehenden Gebäuden
ist die untere Landschaftsbehörde zu beteiligen.
Sofern Vermeidungsmaßnahmen und/ oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, ist deren erfolgreiche Umsetzung als Bedingung in die Baugenehmigung aufzunehmen. Festzulegen ist in diesem Zusammenhang die Art der Maßnahmen, die konkreten
Standorte sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Maßnahmen. „[…] Bei Prognoseunsicherheiten über die Wirksamkeit der Maßnahmen sind ein Risikomanagement mit ergänzenden Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen und/oder ein Monitoring erforderlich. In diesen
Fällen ist ein Auflagenvorbehalt in die Baugenehmigung aufzunehmen. […]“ In jede Baugenehmigung wird ein Hinweis aufgenommen, wonach der Bauherr verpflichtet ist, die in § 44
Abs. 1 BNatSchG geregelten Verbote zu beachten (MWEBWV & MKULNV, 2010 S. 17).
2.3
Prüfverfahren
Das Prüfverfahren orientiert sich an der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) (MKULNV NRW,
2010) bzw. an der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (MWEBWV & MKULNV, 2010).
Stufe I: Vorprüfung
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen
Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind
verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund
des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffende Art eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und
ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz
dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
-6-
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe,
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den
Verboten zugelassen werden kann.
2.4
2.4.1
Artenspektrum
Ermittlung der planungsrelevanten Arten
Für die Berücksichtigung des Artenschutzes sind bei Planungs- und Zulassungsverfahren
die allgemeinen Vorgaben des § 44 BNatSchG ausschlaggebend. Demnach ist das Artenschutzregime auf folgende Arten beschränkt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG):
Arten gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
Bei den im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten Arten handelt es sich um seltene
und schützenswerte Arten, die unter einem besonderen Rechtsschutz der EU stehen.
Der besondere Artenschutz gilt hier auch außerhalb von FFH-Gebieten. Gemäß § 7
BNatSchG Abs. 2 Nr. 14 zählen sie zu den streng geschützten Arten.
Europäische Vogelarten
Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutz-Richtlinie alle in Europa
heimischen, wild lebenden Vogelarten. Grundsätzlich sind alle europäischen Vogelarten
besonders geschützt, einige aufgrund der BArtSchV oder der EG-ArtSchV auch streng
geschützt (z. B. alle Greifvögel und Eulen).
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind
Eine entsprechende Rechtsverordnung liegt derzeit nicht vor.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) hat hierzu
eine landesweite naturschutzfachlich begründete Auswahl aus den dargestellten streng
geschützten Arten und europäischen Vogelarten getroffen, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer „Art-für-Art-Betrachtung“ einzeln zu bearbeiten sind (MKULNV NRW,
2010). Diese Arten werden in Nordrhein-Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. Sie
setzen sich zusammen aus:
Arten, die seit dem Jahr 1990 mit rezenten, bodenständigen Vorkommen in NordrheinWestfalen vertreten sind. Im Fall von Durchzüglern oder Wintergästen kommen nur solche Arten in Frage, die in NRW regelmäßig auftreten. Arten, die aktuell als verschollen
oder ausgestorben gelten oder nur sporadisch als Zuwanderer oder Irrgäste vorkommen, werden ausgeschlossen (ebd.).
Europäische Vogelarten, für die besondere Vogelschutzgebiete auszuweisen sind. Hierzu zählen alle Arten, die in Anhang I der V-RL aufgeführt sind (z. B. vom Aussterben
bedrohte oder gegenüber Lebensraumveränderungen empfindliche Arten) sowie Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 V-RL. Neben diesen Arten sollten ebenso alle streng geschützten Vogelarten bei der Artenschutzprüfung berücksichtigt werden. Unter den restlichen Vogelarten wurden alle Arten als planungsrelevant eingestuft, die in der Roten
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
-7-
Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen einer der Gefährdungskategorien 1, R, 2, 3 oder I zugeordnet wurden sowie alle Koloniebrüter. Für alle
der genannten Arten gilt analog zu den streng geschützten Arten, dass es sich um rezente, bodenständige Vorkommen beziehungsweise um regelmäßige Durchzügler oder
Wintergäste handeln muss. Ausgeschlossen wurden daher ausgestorbene oder verschollene Arten sowie sporadische Zuwanderer oder Irrgäste.
Alle besonders geschützten, aber vom LANUV NRW nicht als planungsrelevant eingestuften Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem guten Erhaltungszustand. Diese sogenannten „Allerweltsarten“ sind bei herkömmlichen Planungsverfahren im
Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen
grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätte zu erwarten. Sollte im Ausnahmefall dennoch eine dieser Arten zwar nicht landesweit, aber gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sein oder sollte eine bedeutende lokale Population von einer Planung betroffen sein, wäre die Behandlung dieser Art
im Planungsverfahren einzelfallbezogen abzustimmen (ebd.).
Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen
bzw. Maßnahmen des Risikomanagements für die planungsrelevanten Arten (z. B. Bauzeitenbeschränkungen) die Lebensraumansprüche dieser Arten i. d. R. mit berücksichtigen.
2.4.2
Nicht planungsrelevante Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie
Aufgrund des Umweltschadensgesetzes (USchadG) können auf den für einen Umweltschaden Verantwortlichen bestimmte Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten
zukommen. Die Regelungen betreffen Schäden von Arten der Anhänge II und IV FFH-RL,
von Vogelarten des Anhangs I und nach Art. 4 Abs. 2 V-RL sowie Lebensraumtypen des
Anhangs I FFH-RL. Eine Schädigung liegt nicht vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen
zuvor ermittelt und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden bzw. zulässig sind.
Zum Zwecke der Haftungsfreistellung werden – soweit in dem frühen Planungsstadium
möglich – im vorliegenden Artenschutzbeitrag über den Anwendungsbereich der artenschutzrechtlichen Vorschriften hinaus Aussagen zu den Arten und Lebensräumen im Zusammenhang mit dem Umweltschadensgesetz getroffen (vgl. Kap. 3.3.3).
2.5
2.5.1
Beschreibung des Untersuchungsgebietes
Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet ist im Wesentlichen mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 05/04 gleichzusetzen. Darüber werden bei der Auswahl der Arten und deren Konfliktabschätzung Funktionen des Gebietes als Teilhabitat bzw. mögliche Beziehungen zwischen
Teilhabitaten (z. B. Wander-/Flugrouten) berücksichtigt.
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
2.5.2
-8-
Biotop- und Nutzungsstrukturen sowie relevante Habitatstrukturen des
Untersuchungsgebietes
Zur Erfassung relevanter Habitatstrukturen sowie zur Abschätzung der Eignung des Plangebietes für Tier- und Pflanzenarten wurde der für die Aufstellung des Bebauungsplans
vorgesehene Geltungsbereich einschließlich daran angrenzender Flächen im Herbst 2015
begangen. In der Örtlichkeit setzen sich die Planflächen im Wesentlichen aus landwirtschaftlichen Ackerflächen und anteiliger Wiesennutzung zusammen (siehe Abb. 2).
Abb. 2
Blick von Nordosten (oben) und Südosten (unten) auf die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Planflächen
Ergänzend werden in den Geltungsbereich auch die den Standort im Osten begrenzende
„Schötmarsche Straße“ (L 751n) einschließlich des „Lothar-Gieselmann-Kreisels“ sowie
Abschnitte der Heinrich- und Wilhelmstraße im Norden mit eingebunden. In diesem Bereich
erfolgt auch eine Einbindung einzelner Wohnhäuser, die zwischen Wilhelm- und Heinrichstraße bzw. der Große-Horst-Straße liegen. Gleichermaßen wird mit der örtlichen Kindertagesstätte am „Gieselmannkreisel“ verfahren (siehe Abb. 3).
Gemeinde Leopoldshöhe
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Artenschutzbeitrag
-9-
Entlang der „Schötmarsche Straße“ sind neben der beidseitig bestehenden Bushaltestelle
(Haltestation „Heinrichstraße“) einige jüngere Straßenbäume (Hainbuchen) vorhanden. Mit
Ausnahme von zwei Linden mittleren Alters, die am Ackerrand südwestlich der Heinrichstraße stehen, sind keine weiteren Strukturen vorhanden, die den Vorhabenbereich gliedern.
Abb. 3
In den Geltungsbereich mit eingebundene Kindertagesstätte (oben) sowie im nordwestlichen Umfeld angrenzende Wohnbebauungen (unten)
Im Umfeld wird der Geltungsbereich nordwestlich der alten „Schötmarsche Straße“ durch
den östlichen Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe geprägt (siehe Abb. 3). Im Nordosten sowie im gesamten südlichen Umfeld schließen sich an die den Standort begrenzende neue „Schötmarsche Straße“ (L 751n) landwirtschaftliche Nutzungen an.
Damit umfasst der ca. 6,7 ha große Geltungsbereich neben landwirtschaftlichen Ackerflächen und kleinräumiger Wiesenutzung auch siedlungsstrukturell überprägte Bereiche mit
Straßen, Rad- und Fußwegen oder auch Wohnbauflächen. Diese werden jedoch im Zuge
der Planungen nicht von dem Verlust potenzieller Habitatstrukturen betroffen sein, da über
den B-Plan nur eine planungsrechtliche Neuordnung erfolgen wird. Unabhängig davon
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Artenschutzbeitrag
- 10 -
zeigen die vereinzelten Straßenbäume innerhalb des Plangebietes aufgrund ihres geringen
Alters keine nennenswerten Habitatstrukturen, wie z. B. Höhlungen.
Dementsprechend werden – auch unter Einbezug der angrenzenden Siedlungsbereiche
und landwirtschaftlichen Nutzungen - zusammenfassend folgende im Untersuchungsgebiet
vorkommende Lebensraumtypen für die artenschutzrechtlichen Untersuchungen berücksichtigt:
☐
Feucht- und Nasswälder
☐
Quellen
☐
Laubwälder mittlerer Standorte
☐
Fließgewässer
☐
Laubwälder trocken-warmer Standorte
☐
Felsbiotope
☐
Nadelwälder
☐
Höhlen und Stollen
☒
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken
☐
Vegetationsarme oder -freie Biotope
☐
Moore und Sümpfe
☒
Äcker, Weinberge
☐
Heiden
☐
Säume, Hochstaudenfluren
☐
Sand- und Kalkmagerrasen
☒
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen
☐
Magerwiesen und -weiden
☒
Gebäude
☒
Fettwiesen und -weiden
☐
Abgrabungen
☐
Feucht- und Nasswiesen und -weiden
☐
Halden, Aufschüttungen
☐
Stillgewässer
☐
Deiche und Wälle
In der Summe ist damit dem Standort insbesondere eine kleinräumige Eignung für Arten der
offenen Feldflur zuzuschreiben. Im Weiteren werden unter Einbezug der örtlichen Lebensraumtypen, den von den verschiedenen Arten vorrangig besiedelten Habitaten sowie unter
Abgleich der für den Raum vorliegenden Datengrundlagen (siehe Kap. 2.6) das für das
Bauleitplanverfahren zu betrachtende relevante Artenspektrums herausgearbeitet (siehe
auch Anlage 2). Dabei kann für Teile des Plangebiets ein Verlust potenzieller Habitatstrukturen ausgeschlossen werden, da in diesen Teilbereichen vorhabenbedingte bauliche Veränderungen auszuschließen sind (z. B. Kindertagesstätte und nördlich vorhandene Wohnbebauung). Für diese Teilbereiche des Untersuchungsgebietes liegt daher im Weiteren der
Fokus auf möglichen vorhabenbedingten und im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes
relevanten Störungen (z. B. durch Licht).
Grundsätzlich ist für den gesamten Geltungsbereich davon auszugehen, dass sich aufgrund
der engen Anbindung an den Siedlungsraum sowie der überwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung das mögliche Artenspektrum auf eher unempfindliche und relativ weit
verbreitete „Allerweltsarten“ reduziert, die die bestehenden Störeinflüsse und visuellen Barrierewirkungen gewohnt sind. Eine besondere Eignung als Rastvogelgebiet besteht aufgrund der relativ kleinen Planflächengröße, umliegenden Straßen und der engen Angliederung an Siedlungsnutzungen nicht.
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
2.6
Verwendete Datengrundlagen
2.6.1
Fachinformationssysteme und sonstige vorhandene Hinweisdaten
- 11 -
In NRW hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)
mittels des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ eine Hilfestellung zur Ermittlung der für ein Planvorhaben zu berücksichtigenden planungsrelevanten
Arten erstellt. Dieses liefert nach Naturräumen und Lebensraumtypen differenzierte Liste
sowie Verbreitungskarten auf Basis von Messtischblättern des TK25-Rasters (Topographische Karte im Maßstab 1:25.000). Die in Anlage 1 beigefügte Übersicht wurde zur Ermittlung der zu erwartenden, planungsrelevanten Arten im Untersuchungsgebiet für den 3.
Quadranten des örtlichen Messtischblattes 3918 „Bad Salzuflen“ ausgewertet (LANUV
NRW, 2014). Danach liegen für den Raum insgesamt 26 Arthinweise vor, die sich auf zwei
Säugetierarten (Fledermäuse), 23 Vogelarten sowie eine Amphibienart aufteilen.
Mit Blick auf die lokalen Habitatstrukturen (siehe Kap.2.5.2) lassen sich diese Hinweisdaten
jedoch hinsichtlich eines möglichen Vorkommens bzw. ihrer Betroffenheit durch die vorliegenden Planungen weiter eingrenzen (siehe Anlage 2). Auch laut Datensammlung
„@LINFOS-Landschaftsinformationssystem“ (LANUV NRW, 2015) liegen für den Raum keine konkreten Nachweise dieser Arten oder auch anderer Arten vor. Auch im Rahmen der
gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden keine Hinweise auf aktuelle Vorkommen von Arten und
insbesondere von Arten, die nach § 7 BNatSchG streng und besonders geschützt sind, abgegeben.
2.6.2
Aktuelle Erhebungen im Jahr 2015
Zum sicheren Ausschluss von Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten bzw. einer möglichen Betroffenheit von Arten durch das Planvorhaben wurde in Abstimmung mit dem
Kreis Lippe und der Gemeinde Leopoldshöhe eine Brutvogelkartierung im Gebiet durchgeführt. Dazu fanden seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) zwischen März
und Juli 2015 insgesamt fünf Tagesbegehungen innerhalb des geplanten Geltungsbereiches für den Bebauungsplan Nr. 05/04 statt.
Im Ergebnis wurden dabei 22 Vogelarten nachgewiesen. Von diesen traten 13 Arten innerhalb des Plangebiets und angrenzender Bereiche als Brutvögel auf (siehe Abbildung in
Abb. 4). Neun weitere Arten nutzten das Gebiet zur Nahrungssuche. Bedeutsame Vogelart
(planungsrelevant, Art der Roten Liste oder Art einer Vorwarnliste), die auf dem Frühjahrszug waren (Durchzügler), wurden nicht festgestellt. Horste wurden ebenfalls nicht festgestellt.
Ergänzend zu den genannten Erhebungen wurde seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) eine Literaturrecherche in ornithologischen Fachforen (www.ornitho.de
bzw. www.sturmmöwe.de) und ornithologischen Sammelberichten (NABU Bielefeld: „Orni-
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
- 12 -
thologisches Mitteilungsblatt für Ostwestfalen/Lippe“ sowie „Team Sammelbericht NRW:
Bemerkenswerte Vögel in NRW“ (in der Fachzeitschrift „Charadrius“) durchgeführt. Keine
der ausgewerteten Quellen liefert Beleg für das Vorkommen von bedeutsamen oder sogar
planungsrelevanten Vogelarten im Untersuchungsgebiet als Durchzügler (Herbst- und /
oder Frühjahrszug).
Tab. 1
Im Untersuchungsgebiet seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016)
erfasste Vogelarten
Deutscher Name
Wissensch. Name
Kürzel
(Abb.
unten)
Amsel
Turdus merula
Bachstelze
Blaumeise
Rote Liste
Status
AS
Am
B
Motacilla alba
Bs
Parus caeruleus
Bm
Bluthänfling
Carduelis cannabina
Buchfink
Dorngrasmücke
EZ
BRD
NRW
WB
§
*
*
*
G
NG
§
*
V
V
G
B
§
*
*
*
G
Hf
B
§
V
V
3
G
Fringilla coelebs
Bf
B
§
*
*
*
G
Sylvia communis
Dg
B
§
*
*
*
G
Elster
Pica pica
El
NG
§
*
*
*
G
Feldlerche
Alauda arvensis
Fl
B
§
3
3S
2
U↓
Feldsperling
Passer montanus
Fs
NG
§
V
3
3
U
Gartengrasmücke
Sylvia borin
Gg
B
§
*
*
*
G
Gelbspötter
Hippolais icterina
Gsp
B
§
*
V
V
G
Grünfink
Chloris chloris
Gf
B
§§
*
*
*
G
Haussperling
Passer domesticus
Hs
B
§
V
V
3
G
Kohlmeise
Parus major
Km
B
§
*
*
*
G
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
Msw
NG
V
3S
3
U
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
Mg
B
*
*
*
G
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
Rsw
NG
V
3S
3
U↓
Ringeltaube
Columba palumbus
Rt
NG
*
*
*
G
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
Rk
NG
*
*
*
G
Star
Sturnus vulgaris
St
B
*
VS
*
G
Türkentaube
Streptopelia decaocto
Tt
NG
*
*
*
G
Turmfalke
Falco tinnunculus
Tf
NG
*
VS
*S
G
Legende
In NRW seitens des LANUV NRW ( (2014)) als „planungsrelevant“ eingestufte Arten rot
Status: B: mögliches Brutvorkommen; NG: Nahrungsgast. Tritt eine Art in mehreren Kategorien auf, so wird jeweils nur die
höchste angegeben (Hierarchie B>NG)
AS: Artenschutz = §: besonders geschützt; §§: streng geschützt (gem. § 7 BNatSchG)
Rote Liste: BRD: 2007 (SÜDBECK ET Al 2007); NRW und WB (Weserbergland): 2009 (NWO & LANUV NRW 2009); S: Einstufung
dank Naturschutzmaßnahmen; V: Vorwarnliste; *: nicht gefährdet.; 1: vom Aussterben bedroht; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; D: Daten unzureichend;
EZ: Erhaltungszustand planungsrelevanter Arten in der atlantischen biogeographischen Region von NRW; G: günstig; U: ungünstig,
S: schlecht; ( (LANUV NRW, 2014))
Gemeinde Leopoldshöhe
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Artenschutzbeitrag
Deutscher Name
Abb. 4
Wissensch. Name
Kürzel
(Abb.
unten)
- 13 -
Rote Liste
Status
AS
BRD
NRW
WB
EZ
Lage der Artnachweise durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016), unmaßstäblich
In NRW wird von den nachgewiesenen Brutvogelarten nur die nördlich des Plangebietes
brütende Feldlerche als „planungsrelevant“ eingestuft. Die Art wird seitens des LANUV
NRW (2014) in der örtlichen kontinentalen biogeographischen Region in einen „ungünstigen“ Erhaltungszustand eingestuft. Gleiches gilt mit Ausnahme des Turmfalken („günstiger“
Erhaltungszustand) auch für die als Nahrungsgäste im Raum erfassten Arten Feldsperling,
Mehlschwalbe und Rauchschwalbe (siehe Tab. 1).
Mit Blick auf die Roten Listen für Deutschland, Nordrhein-Westfalen und das Weserbergland werden Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe in der Roten
Liste für NRW geführt (Kategorie 3). In der regionalen Roten Liste für das Weserbergland
werden die fünf Arten Bluthänfling, Feldsperling, Haussperling, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe als gefährdet (Kategorie 3) sowie die Feldlerche als stark gefährdet (Kategorie 2)
geführt. In der Roten Liste für Deutschland findet sich die Feldlerche (Kategorie 3).
Des Weiteren befinden sich zwei Arten auf der Vorwarnliste des Weserberglandes und
sechs Arten in der Vorwarnliste der Roten Liste für NRW. Weitere fünf Arten werden auf
der Vorwarnliste für die Bundesrepublik geführt (Tab. 1).
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
3.
- 14 -
Stufe I – Vorprüfung (Artenspektrum und Wirkfaktoren)
Die Liste der planungsrelevanten Arten des 3. Quadranten des Messtischblattes 3918 „Bad
Salzuflen“ (LANUV NRW, 2014) stellt ein erstes grobes Prüfraster für potenziell im Raum
vorkommende Arten dar. Dazu ergänzend wurden in 2015 avifaunistische Erhebungen
durchgeführt. In Anlage 2 werden die daraus in der Summe resultierenden Arten tabellarisch zusammengestellt und daraus eine fachlich begründete Auswahl derjenigen Arten
vorgenommen, deren Vorkommen und Betroffenheit durch das Planvorhaben aufgrund
ihrer spezifischen Lebensraumansprüche im Untersuchungsgebiet möglich bzw. nachgewiesen ist. Diese Vorprüfung wird nachstehend abgestuft durch die „Vorprüfung des Artenspektrums“ und die „Vorprüfung der Wirkfaktoren“ beschreiben.
3.1
Vorprüfung des Artenspektrums
Unter Berücksichtigung der unter Kap. 2.4.1 genannten Datenquellen sowie des unter
Kap. 2.5 beschriebenen Untersuchungsgebietes bzw. der darin relevanten Habitatstrukturen (Kap. 2.5.2) wird zunächst geprüft, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind.
Im Vorfeld können so das Vorkommen und die damit verbundene Betroffenheit einiger Arten bzw. Artengruppen ausgeschlossen werden. Folgende Parameter werden hierbei zugrunde gelegt:
Verbreitungsgebiet der Art liegt außerhalb des Wirkraums des geplanten Vorhabens,
die benötigten Habitate der Art kommen im Wirkbereich des geplanten Vorhabens nicht
vor (Differenzierung der Hinweise des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ auf planungsrelevante Arten für das betroffene Messtischblatt unter Einbezug der im FIS angegebene artspezifischen Lebensraumtypen).
Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Reptilien, Weichtiere, Libellen, Schmetterlinge, Käferarten sowie Farn- und Blütenpflanzen und Flechten liegen für den Planungsraum nicht vor.
Hingegen werden nachfolgend die für das Untersuchungsgebiet bzw. das Planvorhaben zu
betrachtenden Arten der Gruppen Säugetiere, Vögel und Amphibien herausgearbeitet (siehe auch Anlage 2). Diese Vorauswahl wird dann mit den vorhabenbedingt möglichen Wirkfaktoren (Kap. 3.2) verknüpft.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
3.1.1
- 15 -
Säugetiere
Unter Einbezug der örtlichen Biotopausstattung, vorhandener Datenquellen (siehe
Kap. 2.6) sowie der spezifischen Habitatansprüche von in NRW planungsrelevanten Säugetierarten können für die Gruppe der Säugetiere mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen auf planungsrelevante Fledermausarten reduziert werden. Für diese bieten der
Standort und seine ihn prägenden Biotopstrukturen kleinräumig Potenzial für ein Vorkommen von Fledermausarten, die in Offenbereichen jagen. Damit ist eine anteilige Nutzung
des Plangebiets durch die beiden für das örtliche Messtischblatt gelisteten Arten Kleine
Bart- und Zwergfledermaus, die für den Siedlungsraum bzw. Siedlungsrand nicht untypisch
sind, grundsätzlich möglich (siehe Anlage 2).
Geeignete Strukturen, die als Spaltenquartiere dienen könnten (Gebäude, Gehölze etc.),
sind hingegen von den Planungen nicht betroffen (z. B. vorhandene Wohnbebauungen
oder das Gelände der Kindertagesstätte) bzw. werden im Rahmen der Standortentwicklungen erhalten und planerisch eingebunden. Dahingehende Strukturverluste sind auszuschließen. Gleiches gilt für Verluste von Leitlinien, die als Verbundachsen zwischen Teillebensräumen oder für gerichtete Jagdflüge Bedeutung haben könnten. Auch in diesem Zusammenhang kann ein Strukturverlust durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ebenfalls ausgeschlossen werden.
Insgesamt bleibt für die Gruppe der Säugetiere im Rahmen des Planvorhabens ein zu betrachtendes Artenspektrum von insgesamt zwei Fledermausarten (siehe Anlage 2).
3.1.2
Avifauna
Bei den im Raum durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung in (2016) kartierten Arten
handelt es sich mehrheitlich um relativ weit verbreitete „Allerweltsarten“ wie Amsel, Buchfink oder Elster, die aufgrund ihrer Häufigkeit in NRW als „ungefährdet“ gelten (siehe Tab.
1). Bei der Wahl ihrer Brutplätze, die im Wesentlichen in den angrenzenden Gärten oder im
Bereich der in den Geltungsbereich eingebundenen Wohnbebauungen liegen, für die keine
Veränderungen vorgesehen sind, sind die Arten relativ flexibel. Zudem sind die Tiere Störungen durch die vorhandenen Nutzungen gewohnt. Populationsrelevante Beeinträchtigungen
sind nicht zu erwarten.
Ergänzend wurden von den für den 3. Quadranten des Messtischblattes 3918 gelisteten planungsrelevanten Vogelarten (siehe Anlage 1) vor Ort fünf Arten bestätigt, die im Rahmen der
artenschutzrechtlichen Betrachtung besonders zu berücksichtigen sind. Von diesen wurden
Feldsperling, Mehl- und Rauchschwalbe sowie Turmfalke innerhalb des Plangebietes und
angrenzender Randbereiche als Nahrungsgäste erfasst. Die Feldlerche wurde nördlich der
eigentlichen Planflächen als Brutvogel nachgewiesen (siehe Abb. 4).
Übrige Arten, deren Vorkommen in der weiträumigen Betrachtung des Messtischblattes bekannt sind, wurden für den konkreten Planungsraum nicht bestätigt. Zum Teil konnte ihr Vorkommen auch bereits aufgrund der am Standort fehlenden Habitatstrukturen ausgeschlossen
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
- 16 -
werden (z. B. für Arten wie Grau- und Schwarzspecht oder auch Eisvogel und Teichrohrsänger). Hinweise auf ein Vorkommen relevanter Rastvogelarten liegen für das Gebiet ebenfalls
nicht vor (siehe Kap. 2.6).
In der Summe reduziert sich damit das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ zu betrachtende Artenspektrum für die Gruppe der Vögel
auf insgesamt fünf konkret nachgewiesenen Vogelarten (siehe Anlage 2).
3.1.3
Amphibien
Unter Einbezug der örtlichen Biotopausstattung sowie der spezifischen Habitatansprüche
(siehe Anlage 2) können für das im Messtischblatt bekannte Vorkommen des Kammmolches (siehe Anlage 1) vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Auch für andere Amphibienarten zeigt der Standort keine bedeutenden Strukturen.
Für die Gruppe erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes keinen weitere
Betrachtung.
3.2
Vorprüfung der Wirkfaktoren
Bei der Abschätzung der potenziellen Auswirkungen der Planung sind bau-, anlage- und
betriebsbedingte Wirkfaktoren zu beachten, durch die durch z. T. Biotopveränderungen / verluste oder auch Funktionsverluste (potenzieller) Lebensraumstrukturen vorbereitet werden können. Die nachfolgende Auflistung der Tab. 2 stellt dazu eine Auswahl potenzieller
Auswirkungen des Vorhabens dar.
Tab. 2
Potenzielle Wirkfaktoren des Planvorhabens für planungsrelevante Arten
Vorhabenbestandteile
Wirkfaktoren
baubedingt
Baustelleneinrichtungen
temporäre Flächenbeanspruchung
Baustellenbetrieb
Biotopverlust / -degeneration
Temporäre Schall- und Schadstoffemissionen
Temporäre Erschütterungen durch Baustellenbetrieb und -verkehr
Eingriffe in den Wasserhaushalt/Boden
Temporäre visuelle und akustische Störungen (Lärm und Licht)
anlagebedingt
Flächenbeanspruchung durch dauerhafte Überbauung
Biotop- und potenzieller Lebensraumverlust
Flächenversiegelung
Zerschneidung von Lebensräumen
Einzäunungen
Einengung von Lebensräumen
Veränderung von Wasserhaushalt/Boden
Gemeinde Leopoldshöhe
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Artenschutzbeitrag
Vorhabenbestandteile
- 17 -
Wirkfaktoren
betriebsbedingt
Betriebstätigkeiten
Lärmemissionen und Beunruhigungen durch Fahrverkehr, Menschen etc.
Ziel- und Quellverkehr
Barrierewirkungen / Räumliche und optische Trennwirkung
Beleuchtung
Lichtemissionen
Minderung der Lebensraumeignung benachbarter Flächen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ bzw. die
mit den Planungen im Wesentlichen verfolgte Zielsetzung einer örtlichen Wohnbau- und
Gewerbeflächenentwicklung werden anteilig anlage-, bau- und betriebsbedingte Biotopveränderungen / -verluste innerhalb des Plangebiets vorbereitet. Diese Verluste können z. T.
auch mit Funktionsverlusten von potenziellen Lebensraumstrukturen verbunden sein. Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass keine „reiferen“ Strukturen, wie z. B. Wälder,
durch die Planungen in Anspruch genommen werden. Zudem zeigen Teilbereiche des
Plangebietes wie etwa die im nördlichen Randbereich vorhandenen Wohnbebauungen, die
örtliche Kindertagesstätte oder auch die im Gebiet vorhandenen Straßenzüge schon heute
nur sehr eingeschränkt geeignete Habitatstrukturen für in NRW planungsrelevante Arten.
Unabhängig davon werden diese durch den Bebauungsplan nur planungsrechtlich gesichert, sodass in der Örtlichkeit keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum Status
quo abzusehen sind.
Damit reduziert sich der vorhabenbedingte Flächen- und mögliche Habitatverlust im Wesentlichen auf die im Plangebiet gelegenen Acker- und Grünlandnutzungen (ca. 5,2 ha).
Für diese ist hingegen zu berücksichtigen, dass sie schon heute immer wieder dem Wandel durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung unterliegen. Zusätzlich sind auch durch
die insgesamt enge Anbindung an bzw. in den Siedlungsraum verschiedene Vorbelastungen in Form von Beunruhigungen, Barrierewirkungen, Licht- und Geräuschimmissionen
etc. im gesamten Plangebiet vorhanden.
Eine schematische Darstellung der für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ geplanten Festsetzungen ist aus der unten stehenden
Abb. 5 ersichtlich. Weitere Details sind den textlichen Festsetzungen und Hinweisen der
Plankarte zu entnehmen.
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
Abb. 5
- 18 -
Schematische Darstellung wesentlicher flächenbezogener Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 (Stand: Entwurf zur Offenlage März 2016), unmaßstäblich
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Artenschutzbeitrag
3.3
- 19 -
Ergebnis der Vorprüfung
Unter Berücksichtigung des relevanten Artenspektrums (siehe Kap. 3.1) und unter Verknüpfung der zu erwartenden Wirkfaktoren (siehe Kap. 3.2) werden im Folgenden die Ergebnisse der Vorprüfung für die einzelnen Arten fachlich begründet zusammengestellt.
Eine tabellarische Zusammenfassung ist in der Anlage 2 enthalten.
3.3.1
Säugetiere
Hinsichtlich der Beurteilung einer Betroffenheit der im Raum potenziell vorkommenden
Fledermausarten ist eine Differenzierung in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen oder
Verluste von Flugrouten, Jagdhabitaten, Quartieren und Tagesverstecken vorzunehmen.
Quartiere können dabei grundsätzlich als Fortpflanzungsquartier (Balz und Aufzucht),
Überwinterungsquartier oder als Zwischenquartier genutzt werden. Zusätzlich nutzen die
Tiere auch verschiedenste Spalten und Hohlräume als Tagesverstecke.
In Bezug auf diese Differenzierung kann im Kontext zu den örtlichen Planungen ein möglicher Verlust von Quartierstrukturen ausgeschlossen werden. Relevante Gehölze / Baumstandorte oder auch Gebäude, die für die Kleine Bart- oder auch die Zwergfledermaus
mögliche Quartierspalten bieten könnten, werden von den Planungen nicht berührt. Unabhängig davon liegen keine Hinweise auf vorhandene Quartiernutzungen oder Wochenstuben für den Raum vor.
Auch ein möglicher Verlust von Strukturen, die zu einer Zerschneidung von Verbundachsen
zwischen Teillebensräumen bzw. zu einem Verlust von Biotopstrukturen mit Leitlinienfunktion führen könnten, ist im Rahmen der Standortentwicklungen auszuschließen. Unabhängig davon sind in diesem Zusammenhang die anteilig über den Bebauungsplan getroffenen
Pflanzfestsetzungen in den Randbereichen des Plangebietes positiv zu werten. Neben
einem zulässigen Lärmschutzwall und Entwässerungsmulden sind in diesen Bereichen 1bis 3-reihige Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten vorgesehen, die zukünftig neue lineare Struktur im Raum bilden werden.
Unabhängig davon sind durch die Überplanung der den Standort überwiegend prägenden
landwirtschaftlichen Freiflächen mögliche Teilverluste von Jagd- und Nahrungshabitaten
nicht auszuschließen. Da Fledermäuse aber im relativ große Aktionsradien zeigen, sind mit
den vorhabenbedingten siedlungsnahen Freiflächenverlusten von gut 5,2 ha lediglich gewissen Einschränkungen für die im Raum potenziell vorkommenden Tier zu erwarten. Verluste essentieller Habitatstrukturen, durch deren Wegfall eine erfolgreiche Reproduktion in
Fortpflanzungsstätten nicht mehr erfolgen kann (LANA, 2010), sind unter Einbezug der
gesamträumlichen Situation auszuschließen. Insbesondere im südöstlichen und auch nördlichen Umfeld des Geltungsbereichs werden ausreichend geeignete Bereiche verbleiben, in
die ggf. ein Ausweichen als möglich sein wird. Eine Verschlechterung potenzieller lokaler
Population wird daher durch die Aufstellung des B-Plans Nr. 05/04 ausgeschlossen.
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- 20 -
Bzgl. des im Rahmen von Planungen zu berücksichtigenden Kollisionsrisikos bzw. möglicher akustischer und optischer Wirkungen durch Fahrverkehr und Menschenaufkommen
sind hingegen im Vergleich zum Status quo keine i. S. d. § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 relevanten Störungen zu erwarten. In diesem Zusammenhang wird sich die Planungssituation nicht wesentlich von den bisherigen Wirkungen unterscheiden, sodass diese vernachlässigt werden können. Mögliche und zulässige Geschwindigkeiten auf den geplanten Anlieger- / Erschließungsstraßen innerhalb des neu geplanten Wohngebiets oder auch der
Gewerbeflächen werden gering bleiben. Der Status quo umliegender Verkehrsanbindungen
bleibt hingegen in Bezug auf zulässige Geschwindigkeiten unverändert. Signifikante Verkehrszunahmen – insbesondere auch nachts - werden nicht erwartet. Zudem werden auch
innerhalb der Gewerbeflächen nur das Wohnen nicht störende Gewerbetätigkeiten zulässig
sein, sodass z. B. 3-Schicht-Betriebe oder andere immissionsstarke Tätigkeiten vor Ort
auszuschließen sind.
Auch im Zusammenhang mit möglichen Störungen durch Licht sind die im Raum bereits
bestehenden Vorbelastungen durch umliegende Straßen und Siedlungsnutzungen einzubeziehen. Unabhängig davon sind additive Störungen durch Licht innerhalb des Geltungsbereiches sowie für angrenzende Flächen auf ein betrieblich unabdingbares Maß und den
unbedingt erforderlichen Zeitraum zu reduzieren. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet festgesetzter Anpflanzungen (Gehölzstreifen, gemischte Wildhecken etc.) ist unzulässig. Lichtkegel unvermeidbarer Beleuchtungen von Fassaden, Außenanlagen, Umfahrten, Stellplätzen etc. sind nach unten auszurichten. Blendwirkungen sind durch geschlossene Gehäuse zu mindern. Es wird empfohlen, insektenfreundliche Leuchtmittel mit einem
engen Spektralbereich zwischen 570 - 630 Nanometer (Geiger, et al., 2007) zu verwenden,
da die von nächtlichen Lichtquellen ausgehende Lockwirkung für Insekten sowohl zu Populationsveränderungen von Arten führen, die diese Insekten gezielt bejagen (z. B. Zwergfledermäuse) als auch für solche, die Lichtquellen meiden (z. B. Gattungen Myotis oder
Plecotus). Marktübliche Leuchtmitteln sind beispielsweise Natriumdampflampen („Gelblichtlampen“) oder LED-Lampen mit warmweißen Lichtfarben in Farbtemperaturen zwischen
2.700 - 3.300 Kelvin (Eisenbeis, 2009; NLWKN, 2012).
Unter Einbezug der genannten Maßnahmen kann in der Summe die ökologische Funktion
des Raums für potenziell vorkommende Fledermausarten trotz Realisierung des Planvorhabens gewahrt bleibt. Verfahrenskritische Sachverhalte bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG werden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ ausgeschlossen. Es erfolgt keine vertiefende Prüfung (Stufe II).
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
3.3.2
- 21 -
Avifauna
In Bezug auf die Avifauna konnte für einen Teil des laut Messtischblatt zu betrachtenden
Artenspektrums bereits eine Betroffenheit durch das Planvorhaben aufgrund fehlender
Lebensraumstrukturen ausgeschlossen werden (siehe Kap. 3.1.2). Auch Baumhöhlen und
Horste mit einer Eignung für planungsrelevante Arten wurden vor Ort nicht festgestellt. Da
mit den Planungen auch kein Abriss von Gebäuden einhergeht, reduzieren sich die möglichen planbedingten Beeinträchtigungen auf die Verluste von landwirtschaftlichen Freiflächen.
Im Rahmen der Kartierungen in 2015 konnten innerhalb des Plangebietes bzw. angrenzender Flächen durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) die fünf planungsrelevanten Vogelarten Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke
nachgewiesenen werden. Für diese Arten ist hinsichtlich einer möglichen Betroffenheit von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Jagd- und Nahrungshabitaten durch die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 05/04 zu differenzieren.
Dabei ist für die Nahrungsgäste (Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke) unter Einbezug der gesamträumlichen Situation und dem artspezifischen Verhalten
der einzelnen Arten davon auszugehen, dass mit den vergleichsweise geringen vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahmen und den im Umfeld verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzungen für die Arten keine essenziellen Habitatverluste verbunden sein werden.
Greifvogelarten, wie der unmittelbar nordöstlich des Plangebiets als Nahrungsgast nachgewiesene Turmfalke, zeigen im Wesentlichen große Aktionsradien, sodass die von der Art
aufgesuchten Planflächen nur zu geringen Einbußen eines Teilnahrungshabitats führen
werden.
Auch für die beiden im Raum nachgewiesenen Schwalbenarten (Mehl- oder Rauchschwalbe) werden die vorhabenbedingten Strukturverluste keine populationsrelevanten Auswirkungen haben. Die Rauchschwalbe wurde innerhalb der Planflächen, die Mehlschwalbe
nördlich des Geltungsbereiches bei der Nahrungssuche erfasst. Hinweise auf Vorkommen
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegen jedoch weder für das Plangebiet noch die unmittelbar angrenzenden Bereiche vor. Da im angrenzenden Nahbereich des Standorts
auch keine dafür besonders geeigneten Strukturen vorliegen, wie z. B. landwirtschaftliche
Hofstellen mit Viehhaltung, sind die Planflächen nicht als essentielle Teilhabitate für im
Gesamtraum bestehende Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzustufen. Unabhängig davon
verbleiben südöstlich oder auch nördlich des Plangebietes großräumig zusammenhängende Freiflächen, die zur Nahrungssuche geeignet und z. T. deutlich störungsärmer sind.
Populationsrelevante Beeinträchtigungen werden daher ausgeschlossen.
Analog zu der Einstufung für die genannten Schwalbenarten ist die mit dem Planvorhaben
bestehende potenzielle Betroffenheit für den unmittelbar nordöstlich des Plangebietes als
Nahrungsgast erfassten Feldsperling zu sehen. Populationsrelevante Beeinträchtigungen
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
- 22 -
bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG werden auch für
diese Art ausgeschlossen.
Damit werden für die im Raum nachgewiesenen planungsrelevanten Nahrungsgäste (Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke) mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen zu keinem Verlust der ökologischen Funktion des Raumes führen. Restriktionen im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes werden ausgeschlossen. Es erfolgt keine vertiefende Prüfung (Stufe II) möglicher Verbotstatbestände.
Das im Rahmen der Kartierungen in 2015 nachgewiesene Brutvorkommen der Feldlerche
liegt hingegen außerhalb des Plangebietes innerhalb der Ackerflächen nördlich der den Geltungsbereich begrenzenden alten „Schötmarsche Straße“ (siehe Abb. 4). Die von der Art
genutzten Bereiche zeigen einen zusammenhängenden, nach Norden geneigten Ackerschlag. Der heutige Neststandort liegt dabei unterhalb der in diesem Bereich für den Durchgangverkehr abgebundenen „Schötmarsche Straße“, die in einer Art „Kuppenlage“ die Grenze zu dem wiederum nach Südosten abfallenden Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 05/04
bildet. Unabhängig von diesen topographischen Geländeeigenschaften besteht schon heute
durch eine nördlich des Geltungsbereichs beginnende und parallel zur alten „Schötmarsche
Straße“ verlaufende Baumreihe mit begleitender Feldhecke eine visuelle Trennung / Abschirmung zwischen dem kartierten Neststandort und den geplanten Flächenentwicklungen.
Des Weiteren ist hinsichtlich einer möglichen, im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes relevanten Beeinträchtigung des örtlichen Feldlerchenvorkommens zu relativieren, dass die Art
an Siedlungsnähe durch die unweit westlich an den Neststandort angrenzenden Wohnbebauungen gewöhnt ist. Auch durch die Nutzung der in diesem Bereich zwar für den Durchgangverkehr abgebundene, aber als Fuß- und Radwegeverbindung genutzte alte „Schötmarsche Straße“ sind bereits gewisse Störungen im Nahbereich der nachgewiesenen Brutstätte
vorhanden. Unabhängig davon sind die derzeit von der Art genutzten Flächen immer noch
störungsärmer als die für die Aufstellung des B-Plans Nr. 05/04 vorgesehenen Freiflächen.
Diese ohnehin in ihrer Gesamtgroße kleinere Flächeneinheit ist durch die angrenzenden
Nutzungen und die „Isolation“ durch die umlaufenden Straßen mit z. T. begleitenden Radund Fußwegen deutlich stärkeren Vorbelastungen ausgesetzt. Damit sind die Vorhabenflächen im Vergleich zu den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen oder auch dem von
der Feldlerche schon heute genutzten Ackerschlag für bodenbrütende Arten, die weiträumig
zusammenhängende, möglichst störungsarme Freiflächen bevorzugen (z. B. auch Kiebitz
und Rebhuhn), deutlich weniger gut geeignet und damit als potenzielle Fortpflanzungs- und
Ruhestätte deutlich geringwertiger einzustufen.
In der Summe ist daher davon auszugehen, dass im Rahmen der örtlichen Planungen auch
für das örtliche Feldlerchenvorkommen die ökologische Funktion des Raumes im Sinne des
gesetzlichen Artenschutzes gewahrt bleiben wird. Für die im Raum nachgewiesene Fortpflanzungs- und Ruhestätte wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes weder ein Verlust essenzieller Habitatstrukturen bewirkt, noch sind im Vergleich zum Status quo i. S. d.
§ 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 relevante Störungen zu erwarten. Populationsrelevante Be-
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Artenschutzbeitrag
- 23 -
einträchtigungen bzw. die Erfüllung artenschutzrechtlicher Restriktionen im Sinne des § 44
BNatSchG sind damit auszuschließen. Es erfolgt keine vertiefende Prüfung (Stufe II) möglicher Verbotstatbestände.
Ergänzend zu der artspezifischen Betrachtung gilt grundsätzlich für alle im Raum nachgewiesenen Arten, dass diese die bestehende Siedlungsnähe einschließlich der damit verbundenen Vorbelastungen durch Licht, Geräuschimmissionen und gewisse Barrierewirkungen gewohnt sind (siehe auch Kap. 3.2). Unabhängig davon gilt es, die mit den Flächenentwicklungen verbundenen additive Störungen durch Licht, Lärm etc. soweit wie möglich
zu mindern. Analog zu den Ausführung in Kap. 3.3.1 sind Lichtkegel unvermeidbarer Beleuchtungen nach unten auszurichten, Blendwirkungen durch geschlossene Gehäuse zu
mindern und möglichst insektenfreundliche Leuchtmittel mit einem engen Spektralbereich
(570 - 630 Nanometer) zu verwenden. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet festgesetzter Anpflanzungen (Gehölzstreifen, gemischte Wildhecken etc.) ist unzulässig.
Bzgl. des zu berücksichtigenden Kollisionsrisikos bzw. möglicher akustischer und optischer
Wirkungen durch Fahrverkehr und Menschenaufkommen sind hingegen im Vergleich zum
Status quo für die im Untersuchungsgebiet analog zu den Ausführungen in Kap. 3.3.1 keine i. S. d. § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 relevanten Störungen für die im Raum nachgewiesenen Arten durch die Planungen zu erwarten.
Abschließend bleibt für das gesamte Artenspektrum – einschließlich weit verbreiteter „Allerweltsarten“ - zu berücksichtigen, dass zum Ausschluss von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG und speziell der baubedingten Tötungsrisiken die Vorgaben des
§ 39 BNatSchG i. V. m. § 64 LG NW einzuhalten sind. Darüber abgedeckt wird auch das
allgemeine Verbot von Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und
30. September. Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich werden, ist vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten auszuschließen.
Außerhalb dieser Zeit wird ein Ausweichen im Gebiet vorkommender Individuen auf umliegend verbleibende Bereiche bzw. zukünftig auch in die in den Randbereichen des Plangebietes getroffenen Festsetzungen mit Anpflanzungen aus standortheimischen Arten (z. B. bepflanzter Lärmschutzwall, Ortsrandeingrünung etc.) als möglich erachtet.
Unter Einbezug der genannten Maßnahmen kann in der Summe die ökologische Funktion
des Raums für die Gruppe der Vögel trotz Realisierung des Planvorhabens gewahrt bleibt.
Verfahrenskritische Sachverhalte bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des
§ 44 BNatSchG werden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am
Gieselmannkreisel“ ausgeschlossen. Es erfolgt keine vertiefende Prüfung (Stufe II).
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
3.3.3
- 24 -
Auswirkungen auf besonders geschützte, nicht planungsrelevante Arten
Alle besonders geschützten, aber nicht vom LANUV NRW als planungsrelevant eingestuften Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem guten Erhaltungszustand. Diese sogenannten „Allerweltsarten“ sind bei herkömmlichen Planungsverfahren im
Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht (siehe auch
Kap. 2.4). Ebenso ist bei ihnen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen
Funktion ihrer Lebensstätte zu erwarten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die vorgesehenen Maßnahmen (z. B. Bauzeitenbeschränkungen) die Lebensraumansprüche dieser
Arten mit berücksichtigten. Beeinträchtigungen folgender, nicht planungsrelevanter Arten
des Anhangs II der FFH-Richtlinie
Fische: Maifisch, Steinbeißer, Groppe, Flussneunauge, Bachneunauge, Schlammpeitzger, Meerneunauge, Bitterling, Lachs
Weichtiere: Flussperlmuschel, Schmale Windelschnecke, Bauchige Windelschnecke
Schmetterlinge: Skabiosen-Scheckenfalter, Spanische Flagge
Käfer: Hirschkäfer
Libellen: Helm-Azurjungfer, Vogel-Azurjungfer
Farn- und Blütenpflanzen, Moose: Haar-Klauenmoos, Großsporiges Goldhaarmoos
sind nach derzeitigen Kenntnisstand nicht erkennbar.
3.4
Ergebnis des Artenschutzbeitrages
Als Ergebnis des vorliegenden Artenschutzbeitrags wird festgestellt, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen für die im Raum zu berücksichtigenden Artvorkommen durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen soweit verringert werden können, dass die lokalen Populationen in ihrem derzeitigen Erhaltungszustand gesichert bleiben. Die ökologische Funktion
des Raums für (potenziell) vorkommende Arten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Vermeidungsmaßnahmen sind meist bauwerksbezogene Vorkehrungen, die dafür sorgen,
dass sich bestimmte negative (Teil-) Wirkungen des Eingriffes nicht entfalten können und
die projektbedingte Einwirkung nicht erheblich ist. Zusammenfassend zählen dazu im
Rahmen der Planungen folgende Maßnahmen:
Festsetzung von „Flächen für Aufschüttungen“ (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall)
gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB mit flächiger Einsaat einer artenreichen Wiesenmischung,
extensiver Pflege und anteiliger Bepflanzung mit standortheimischen Arten
Festsetzung von „öffentlicher Grünfläche“ (Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung)
gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit flächiger Einsaat einer artenreichen Wiesenmischung,
extensiver Pflege und anteiliger Bepflanzung mit standortheimischen Arten
Festsetzung von „Flächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses“ gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB mit flächiger Einsaat einer artenreichen Wiesenmischung, extensiver Pflege und anteiliger Bepflanzung mit standortheimischen Arten
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
- 25 -
Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben und Verbote des § 39 BNatSchG und
§ 64 LG NW mit dem Verbot Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von
Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem
1. März und 30. September vorzunehmen. Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März
und 15. Juni erforderlich werden, ist vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten
auszuschließen.
Vermeidung von Störungen durch Licht. Für unvermeidbare Beleuchtungen (Fassaden,
Außenanlagen, Umfahrten, Stellplätzen etc.) sind Blendwirkungen durch geschlossene
Gehäuse zu minimieren. Lichtkegel sind nach unten auszurichten. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet festgesetzter Anpflanzungen (Gehölzstreifen, gemischte
Wildhecken etc.) ist unzulässig. Es wird empfohlen, insektenfreundliche Leuchtmittel mit
einem engen Spektralbereich zwischen 570 - 630 zu verwenden (z. B. LED-Lampen mit
warmweißen Lichtfarben in Farbtemperaturen zwischen 2.700 - 3.300 Kelvin).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sofern abweichend von dem bisherigen Planstand und den im Rahmen des vorliegenden Artenschutzbeitrags berücksichtigten möglichen vorhabenbedingten Beeinträchtigungen und Funktionsverluste weitere Beeinträchtigungen durch die Standortentwicklungen zu erwarten sind (z. B. Abrissarbeiten von Gebäuden, Fällarbeiten von Bäumen mit artenschutzrechtlich relevanten Strukturen etc.), ist
ggf. mit Nachkontrollen oder ergänzenden Maßnahmen nachzubessern.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
4.
- 26 -
Zusammenfassung
Die Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Restriktionen, die im Zuge der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im Gemeindegebiet Leopoldshöhe entstehen könnten, wurde auf der Basis
der Daten der Fachinformationssysteme des LANUV NRW „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ und „@LINFOS – Landschaftsinformationssystem“,
allgemeiner Kenntnisse über Habitat- und Lebensraumansprüche der einzelnen Arten
sowie
aktueller Brutvogelkartierungen aus dem Jahr 2015
vorgenommen. In der Summe kommt der vorliegende Artenschutzbeitrag zu dem Ergebnis,
dass aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Flächennutzung des Geltungsbereichs,
der engen Anbindung an bzw. in den Siedlungsraum und den darüber schon heute bestehenden Vorbelastungen (Beunruhigungen, Barrierewirkungen, Licht- und Geräuschimmissionen etc.) artenschutzrechtliche Restriktionen im Sinne des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können, sofern die gesetzlichen Vorgaben gem. § 39 BNatSchG i. V. m.
§ 64 LG NW und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Planungen berücksichtigt und werden.
Herford, März 2016
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
5.
- 27 -
Nachtrag zum Satzungsbeschluss
Im Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB haben sich keine Informationen oder Hinweise auf besondere neue umweltrelevante Fragestellungen oder zusätzliche Probleme im Plangebiet ergeben. Die dargelegten Inhalte des Artenschutzbeitrags zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ (Stand: März
2016) erfordern somit keine weitergehende Prüfung oder inhaltliche Änderungen für den
Satzungsbeschluss. Geringfügige redaktionelle Änderungen wurden fach- und sachgerecht
berücksichtigt.
Herford, Juni 2016
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
6.
- 28 -
Literaturverzeichnis
Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung. 2016. Faunistsische Untersuchungen im
Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" in Leopoldshöhe.
Januar 2016. (einschließlich Nachtrag "Rastvögel" vom 30.05.2016).
Eisenbeis, Gerhard. 2009. Straßenbeleuchtung und Umwelt - Wirkung konventioneller
und moderner Starßenbeleuchtungslampen auf das ANflugverhalten von Insekten. Mainz :
s.n., 2009.
Geiger, A., Kiel, E.-F. und Woike, M. 2007. Künstliche Lichtquellen –
Naturschutzfachliche Empfehlungen. [Hrsg.] LANUV NRW. Natur in NRW. [Schriftenreihe].
2007. Heft 4, S. 46 - 48.
LANA. 2010. Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht. Düsseldorf : s.n., 2010.
LANUV NRW. 2015. @LINFOS – Landschaftsinformationssammlung LINFOS. [Online] 31.
07 2015. [Zitat vom: 21. 12 2015.] http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp.
—. 2014. Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". [Online]
2014. [Zitat vom: 04. 01 2016.] http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/start.
MKULNV NRW. 2010. VV-Artenschutz. Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der
nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren.
Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Deutschland : MKULNV NRW, 15. September 2010.
MWEBWV & MKULNV. 2010. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf : s.n., 12. 12 2010.
NLWKN. 2012. Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht.- Schriftenreihe:.
Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen [Schriftenreihe]. 2012. Heft 3/2012.
.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag
- 29 -
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Planungsrelevante Arten für den
3. Quadranten des Messtischblattes 3918
Vorprüfung der Betroffenheit
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag, Anlage 1
- 30 -
Anhang 1: Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad
Salzuflen“ der TK25 (LANUV NRW, 2014)
Art
Deutscher Name
Wissens. Name
EHZ NRW (KON)
Status in NRW
MTB
Säugetiere
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
G
Art vorhanden
3918_3
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
G
Art vorhanden
3918_3
Eisvogel
Alcedo atthis
G
sicher brütend
3918_3
Feldlerche
Alauda arvensis
U-
sicher brütend
3918_3
Feldschwirl
Locustella naevia
U
sicher brütend
3918_3
Feldsperling
Passer montanus
U
sicher brütend
3918_3
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
U
sicher brütend
3918_3
Grauspecht
Picus canus
U-
sicher brütend
3918_3
Habicht
Accipiter gentilis
G
sicher brütend
3918_3
Kiebitz
Vanellus vanellus
S
sicher brütend
3918_3
Kleinspecht
Dryobates minor
G
sicher brütend
3918_3
Kuckuck
Cuculus canorus
U-
sicher brütend
3918_3
Mäusebussard
Buteo buteo
G
sicher brütend
3918_3
Mehlschwalbe
Delichon urbica
U
sicher brütend
3918_3
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
U
sicher brütend
3918_3
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
U-
sicher brütend
3918_3
Rebhuhn
Perdix perdix
S
sicher brütend
3918_3
Rotmilan
Milvus milvus
U
sicher brütend
3918_3
Schleiereule
Tyto alba
G
sicher brütend
3918_3
Schwarzspecht
Dryocopus martius
G
sicher brütend
3918_3
Sperber
Accipiter nisus
G
sicher brütend
3918_3
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
G
sicher brütend
3918_3
Turmfalke
Falco tinnunculus
G
sicher brütend
3918_3
Waldkauz
Strix aluco
G
sicher brütend
3918_3
Waldohreule
Asio otus
U
sicher brütend
3918_3
U
Art vorhanden
3918_3
Vögel
Amphibien
Kammmolch
Triturus cristatus
Legende
S
ungünstig/schlecht (rot)
A. v.
Art vorhanden
U
ungünstig/unzureichend (gelb)
s. b.
sicher brütend
G
günstig (grün)
EHZ NRW
(KON)
Erhaltungszustand in der kontinentalen
biogeographischen Region von NRW
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag, Anlage 2
- 31 -
Anlage 2: Vorprüfung der Betroffenheit der im Raum (potenziell) vorkommenden Arten durch das Planvorhaben
Art
RL NRW
RL D
Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014)
Vorkommen im UG
Betroffenheit
3
V
Gebäudefledermaus; Vorkommen in strukturreichen Landschaften
mit kleinen Fließgewässern und in der Nähe von Siedlungsbereichen. Jagdgebiete: linienhafte Strukturelemente wie Bachläufe,
Waldränder und Feldgehölze, seltener in Laub- und Mischwäldern
sowie im Siedlungsbereich. Radius von bis zu 650 m (max. 2,8
km) um die Quartiere. Sommerquartiere und Fortpflanzungsgemeinschaften von meist 20–70 Weibchen in warmen Spaltenquartieren und Hohlräumen an und in Gebäuden, seltener Baumquartiere (z. B. Höhlen, abstehende Borke) oder Nistkästen. Überwinterung in spaltenreichen Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen und
Kellern, auch Bachverrohrungen oder Brückenbauwerken. Wanderungen über kurze Distanzen zwischen Sommer- und Winterquartier.
Vorkommend im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch nicht im Untersuchungsgebiet bekannt.
Vorkommen im UG potenziell
möglich, der Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist
jedoch auszuschließen. Eine
Verschlechterung möglicher
lokaler Population ist nicht zu
erwarten.
Gebäudefledermaus, die in strukturreichen Landschaften, vor
allem in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommt. Als
Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden
parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht.
Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Auch als
Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an
Gebäuden, sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen
bezogen.
Vorkommend im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch nicht im Untersuchungsgebiet bekannt.
Säugetiere
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
*
Da die örtlichen Biotopstrukturen aber potenziell als Nahrungshabitat geeignet sind,
ist ein
► Vorkommen grundsätzlich möglich.
Da die örtlichen Biotopstrukturen aber potenziell als Nahrungshabitat geeignet sind,
ist ein
► Vorkommen grundsätzlich möglich.
► keine Relevanz
Vorkommen im UG potenziell
möglich, der Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist
jedoch auszuschließen. Eine
Verschlechterung möglicher
lokaler Population ist nicht zu
erwarten.
► keine Relevanz
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag, Anlage 2
Art
RL NRW
RL D
- 32 -
Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014)
Vorkommen im UG
Betroffenheit
Der Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern. Dort brütet er bevorzugt an vegetationsfreien
Steilwänden aus Lehm oder Sand in selbst gegrabenen Brutröhren. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen sowie künstliche
Nisthöhlen werden ebenfalls angenommen. Die Brutplätze liegen
oftmals am Wasser, können aber bis zu mehrere hundert Meter
vom nächsten Gewässer entfernt sein. Zur Nahrungssuche benötigt der Eisvogel kleinfischreiche Gewässer mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als Ansitzwarten. In Nordrhein-Westfalen ist der Eisvogel in allen Naturräumen weit verbreitet. Verbreitungslücken oder geringe Dichten bestehen in den
höheren Mittelgebirgslagen sowie in Gegenden mit einem Mangel
an geeigneten Gewässern.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da
auch die örtlichen Habitatstrukturen für
diese Art keine Eignung zeigen, wird ein
► Vorkommen ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Die Feldlerche ist eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer
und Brachen sowie größere Heidegebiete. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes
Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine
optimalen Brutbiotope dar.
Brutvogel im 3.Q des MTB 3817 (LANUV
2014B) und zusätzlich erfolgte ein Nachweis
der Art seitens der Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) im Nahbereich des
Plangebietes als Brutvogel, sodass ein
► Vorkommen besteht
Vorkommen im UG als Brutvogelbekannt. Der Verlust
essenzieller Habitatstrukturen
ist jedoch auszuschließen.
Eine Verschlechterung möglicher lokaler Population ist
nicht zu erwarten
► keine Betroffenheit
Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte
Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von Gewässern. Seltener kommt er
auch in Getreidefeldern vor. Das Nest wird bevorzugt in Bodennähe
oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten. Nach Ankunft aus
den Überwinterungsgebieten beginnt ab Ende April das Brutgeschäft (Hauptlegezeit im Mai). Spätestens im Juli sind alle Jungen
flügge.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter
Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen.
► Vorkommen wird ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Vögel
Eisvogel
Alcedo atthis
Feldlerche
Alauda arvensis
Feldschwirl
Locustella naevia
*
3S
3
3
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag, Anlage 2
Art
RL NRW
Feldsperling
Passer montanus
3
Gartenrotschwanz
2
RL D
V
Phoenicurus phoenicurus
Grauspecht
Picus canus
2S
2
- 33 -
Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014)
Vorkommen im UG
Betroffenheit
Der Lebensraum des Feldsperlings sind halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen
und Waldrändern. Darüber hinaus dringt er bis in die Randbereiche
ländlicher Siedlungen vor, wo er Obst- und Gemüsegärten oder
Parkanlagen besiedelt. Anders als der nah verwandte Haussperling
meidet er das Innere von Städten. Feldsperlinge sind sehr brutplatztreu und nisten gelegentlich in kolonieartigen Ansammlungen.
Als Höhlenbrüter nutzten sie Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen, aber auch Nistkästen. Die Brutzeit reicht von April bis August, wobei bis zu drei, selten sogar vier Bruten möglich sind. Die
Nahrung besteht aus Sämereien, Getreidekörnern und kleineren
Insekten. Feldsperlinge sind gesellig und schließen sich im Winter
zu größeren Schwärmen zusammen.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014) und zusätzlich erfolgte
ein Nachweis der Art seitens der
Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016)
im Nahbereich des Plangebietes als Nahrungsgast, sodass ein
► Vorkommen besteht
Vorkommen im UG als Nahrungsgast ist bekannt. Der
Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher
lokaler Population ist nicht zu
erwarten
► keine Betroffenheit
Früher kam der Gartenrotschwanz häufig in reich strukturierten
Dorflandschaften mit alten Obstwiesen und -weiden sowie in Feldgehölzen, Alleen, Auengehölzen und lichten, alten Mischwäldern
vor. Mittlerweile konzentrieren sich die Vorkommen in NRW auf die
Randbereiche von größeren Heidelandschaften und auf sandige
Kiefernwälder. Zur Nahrungssuche bevorzugt der Gartenrotschwanz Bereiche mit schütterer Bodenvegetation. Das Nest wird
meist in Halbhöhlen in 2–3 m Höhe über dem Boden angelegt. Die
Eiablage beginnt ab Mitte April, Zweitgelege sind möglich. Bis Ende
Juni sind alle Jungen flügge.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da
auch die örtlichen Habitatstrukturen für
diese Art keine besondere Eignung zeigen
(höhlenbäume für Fortpflanzungs- und
Ruhestätten fehlen) wird ein
► Vorkommen ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Der typische Lebensraum des Grauspechtes ist gekennzeichnet
durch alte, strukturreiche Laub- und Mischwälder. Anders als der
Grünspecht dringt der Grauspecht in ausgedehnte Waldbereiche
vor. Als Nahrungsflächen benötigt er strukturreiche Waldränder und
einen hohen Anteil an offenen Flächen wie Lichtungen und Freiflächen. Brutreviere haben eine Größe von ca. 200 ha. Die Nisthöhle
wird ab April in alten, geschädigten Laubbäumen, vor allem in
Buchen angelegt. Die Eiablage erfolgt ab Ende April/Anfang Mai,
bis Juli werden alle Jungen flügge.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da
auch die örtlichen Habitatstrukturen für
diese Art keine Eignung zeigen, wird ein
► Vorkommen ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag, Anlage 2
Art
RL NRW
RL D
- 34 -
Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014)
Vorkommen im UG
Betroffenheit
Als Lebensraum bevorzugt der Habicht Kulturlandschaften mit
einem Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und
Feldgehölzen. Als Bruthabitate können Waldinseln ab einer Größe
von 1-2 ha genutzt werden. Die Brutplätze befinden sich zumeist in
Wäldern mit altem Baumbestand, vorzugsweise mit freier Anflugmöglichkeit durch Schneisen. Der Horst wird in hohen Bäumen in
14-28 m Höhe angelegt.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da
auch die örtlichen Habitatstrukturen für
diese Art keine Eignung zeigen, wird ein
► Vorkommen ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Habicht
Accipiter gentilis
V
Kiebitz
3S
2
Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und
bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit
einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Inzwischen
brüten etwa 80 % der Kiebitze in Nordrhein-Westfalen auf Ackerflächen. Dort ist der Bruterfolg stark abhängig von der Bewirtschaftungsintensität und fällt oft sehr gering aus. Bei der Wahl
des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
► keine Betroffenheit
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz gewisser Eignung als
Fortpflanzungs- und Ruhestätte weder
bekannt noch aktuell durch die
Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016)
nachgewiesen.
► Vorkommen wird ausgeschlossen
3
V
Der Kleinspecht besiedelt parkartige oder lichte Laub- und
Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie feuchte Erlen- und
Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil. In
dichten, geschlossenen Wäldern kommt er höchstens in Randbereichen vor. Darüber hinaus erscheint er im Siedlungsbereich
auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten
sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand. Die Nisthöhle wird
in totem oder morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern (v.a.
Pappeln, Weiden) angelegt. Reviergründung und Balz finden ab
Februar statt. Ab Ende April beginnt die Eiablage, bis Ende Juni
sind alle Jungen flügge.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da
auch die örtlichen Habitatstrukturen für
diese Art keine besondere Eignung zeigen
(höhlenbäume für Fortpflanzungs- und
Ruhestätten fehlen) wird ein
► Vorkommen ausgeschlossen
Vanellus vanellus
Kleinspecht
Dryobates minor
► keine Betroffenheit
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag, Anlage 2
Art
RL NRW
Kuckuck
Cuculus canorus
3
Mäusebussard
Buteo buteo
*
Mehlschwalbe
3S
Delichon urbica
RL D
V
V
- 35 -
Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014)
Vorkommen im UG
Betroffenheit
Den Kuckuck kann man in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in
Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie
an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer. Das Weibchen legt jeweils ein Ei in
ein fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten. Bevorzugte
Wirte sind Teich- und Sumpfrohsänger, Bachstelze, Neuntöter,
Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie Grasmücken, Pieper und
Rotschwänze. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten
erfolgt von Ende April bis Juli die Ablage von bis zu 20 Eiern. Der
junge Kuckuck wirft die restlichen Eier oder Jungen aus dem Nest,
und wird von seinen Wirtseltern aufgezogen. Spätestens im September sind die letzten Jungen flügge. Erwachsene Tiere sind
Nahrungsspezialisten, die sich vor allem von behaarten Schmetterlingsraupen und größeren Insekten ernähren.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
► keine Betroffenheit
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz gewisser Eignung als
Fortpflanzungs- und Ruhestätte weder
bekannt noch aktuell durch die
Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016)
nachgewiesen.
► Vorkommen wird ausgeschlossen
Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz
vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume, in denen
der Horst in 10 - 20 m Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt
der Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung
des Horstes.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter
Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen.
► Vorkommen wird ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt sie frei stehende,
große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten.
Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an
der Dachunterkante, in Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder
unter Mauervorsprüngen angebracht. Industriegebäude und
technische Anlagen (z. B. Brücken, Talsperren) sind ebenfalls
geeignete Brutstandorte. Bestehende Kolonien werden oft über
viele Jahre besiedelt, wobei Altnester bevorzugt angenommen
werden. Große Kolonien bestehen in Nordrhein-Westfalen aus 50
bis 200 Nestern. Als Nahrungsflächen werden insektenreiche
Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014) und zusätzlich erfolgte
ein Nachweis der Art seitens der
Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016)
im Nahbereich des Plangebietes als Nahrungsgast, sodass ein
► Vorkommen besteht
Vorkommen im UG als Nahrungsgast ist bekannt. Der
Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher
lokaler Population ist nicht zu
erwarten.
► keine Betroffenheit
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag, Anlage 2
Art
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
Rauchschwalbe
RL NRW
RL D
3
Milvus milvus
Vorkommen im UG
Betroffenheit
Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und
Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe
Parkanlagen und Dämme. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewässern,
Feuchtgebieten oder Auen. Eine ausgeprägte Krautschicht ist vor
allem für die Nestanlage, zur Nahrungssuche und für die Aufzucht
der Jungen wichtig. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 0,2–
2 ha erreichen, bei maximalen Siedlungsdichten von über 10 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Bodennähe in dichtem Gestrüpp
angelegt. Das Brutgeschäft beginnt im Mai, spätestens im Juli sind
die Jungen flügge.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da
auch die örtlichen Habitatstrukturen für
diese Art keine besondere Eignung zeigen,
wird ein
► Vorkommen wird ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Vorkommen im UG als Nahrungsgast ist bekannt. Der
Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher
lokaler Population ist nicht zu
erwarten.
► keine Betroffenheit
V
Die Rauchschwalbe kann als Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft angesehen werden. Die Besiedlungsdichte wird mit zunehmender Verstädterung der Siedlungsbereiche geringer. In typischen Großstadtlandschaften fehlt
sie. Die Nester werden in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten
(z. B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus Lehm und Pflanzenteilen gebaut. Altnester aus den Vorjahren werden nach Ausbessern wieder angenommen.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014) und zusätzlich erfolgte
ein Nachweis der Art seitens der
Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016)
im Nahbereich des Plangebietes als Nahrungsgast, sodass ein
► Vorkommen besteht
2S
2
Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn
offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften
mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre
vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
► keine Betroffenheit
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz gewisser Eignung als
Fortpflanzungs- und Ruhestätte weder
bekannt noch aktuell durch die
Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016)
nachgewiesen.
► Vorkommen wird ausgeschlossen
Der Rotmilan besiedelt offene, reich gegliederte Landschaften mit
Feldgehölzen und Wäldern. Zur Nahrungssuche werden Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern bevorzugt. Jagdreviere können eine Fläche von 15 km² beanspruchen.
Der Brutplatz liegt meist in lichten Altholzbeständen, an Waldrändern, aber auch in kleineren Feldgehölzen (1–3 ha und größer).
Rotmilane gelten als ausgesprochen reviertreu und nutzen alte
Horste oftmals über viele Jahre. Ab April beginnt das Brutgeschäft,
spätestens Ende Juli sind alle Jungen flügge.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter
Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen.
► Vorkommen wird ausgeschlossen
Perdix perdix
Rotmilan
Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014)
3S
Hirundo rustica
Rebhuhn
- 36 -
3
► keine Betroffenheit
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag, Anlage 2
Art
RL NRW
RL D
- 37 -
Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014)
Vorkommen im UG
Betroffenheit
Schleiereule
Tyto alba
*S
Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften,
die in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen stehen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker,
Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Brachen
aufgesucht. Geeignete Lebensräume dürfen im Winter nur für
wenige Tage durch lang anhaltende Schneelagen bedeckt werden. Ein Jagdrevier kann eine Größe von über 100 ha erreichen.
Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden störungsarme, dunkle,
geräumige Nischen in Gebäuden genutzt, die einen freien Anund Abflug gewähren (z. B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme). Bewohnt werden Gebäude in Einzellagen,
Dörfern und Kleinstädten.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter
Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen.
► Vorkommen wird ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Schwarzspecht
Dryocopus martius
*S
Als Lebensraum bevorzugt der Schwarzspecht ausgedehnte Waldgebiete, er kommt aber auch in Feldgehölzen vor. Ein hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe sind wichtig, da die
Nahrung vor allem aus Ameisen und holzbewohnenden Wirbellosen besteht. Die Brutreviere haben eine Größe zwischen 250-400
ha Waldfläche. Als Brut- und Schlafbäume werden glattrindige,
astfreie Stämme mit freiem Anflug und im Höhlenbereich mind. 35
cm Durchmesser genutzt. Schwarzspechthöhlen haben im Wald
eine hohe Bedeutung für Folgenutzer. Ab Ende März bis Mitte April
erfolgt die Eiablage, bis Juni sind alle Jungen flügge.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da
auch die örtlichen Habitatstrukturen für
diese Art keine Eignung zeigen, wird ein
► Vorkommen ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
*
Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nahrungsangebot an
Kleinvögeln. Bevorzugt werden halb offene Parklandschaften mit
kleinen Waldinseln, Feldgehölzen und Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Im Siedlungsbereich kommt er
auch in mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen
vor.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter
Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen.
► Vorkommen wird ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Sperber
Accipiter nisus
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag, Anlage 2
Art
RL NRW
RL D
- 38 -
Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014)
Vorkommen im UG
Betroffenheit
Teichrohrsänger
Acrocephalus
scirpaceus
*
Teichrohrsänger sind in ihrem Vorkommen eng an das Vorhandensein von Schilfröhricht gebunden. Geeignete Lebensräume findet er
an Fluss- und Seeufern, an Altwässern oder in Sümpfen. In der
Kulturlandschaft kommt er auch an schilfgesäumten Gräben oder
Teichen sowie an renaturierten Abgrabungsgewässern vor. Dabei
können bereits kleine Schilfbestände ab einer Größe von 20 m²
besiedelt werden. Die Brutreviere haben meist eine Größe von
unter 0,1 ha, bei maximalen Siedlungsdichten bis zu 10 Brutpaaren
auf 10 ha. Das Nest wird im Röhricht zwischen den Halmen in 60–
80 cm Höhe angelegt. Ab Ende Mai bis Mitte Juni erfolgt die Eiablage. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da
auch die örtlichen Habitatstrukturen für
diese Art keine Eignung zeigen, wird ein
► Vorkommen ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Turmfalke
Falco tinnunculus
VS
Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene
Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen
mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen
auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein
Jagdrevier von nur 1,5-2,5 km² Größe. Als Brutplätze werden
Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z. B. an Hochhäusern, Scheunen,
Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen ausgewählt
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014) und zusätzlich erfolgte
ein Nachweis der Art seitens der
Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016)
im Nahbereich des Plangebietes als Nahrungsgast, sodass ein
► Vorkommen besteht
Vorkommen im UG als Nahrungsgast ist bekannt. Der
Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher
lokaler Population ist nicht zu
erwarten.
► keine Betroffenheit
*
Er lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten
Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und
Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein
gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine
Größe zwischen 25 - 80 ha erreichen. Als Nistplatz werden
Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme
bewohnt.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter
Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen.
► Vorkommen wird ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Waldkauz
Strix aluco
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Artenschutzbeitrag, Anlage 2
Art
RL NRW
Waldohreule
Asio otus
RL D
- 39 -
Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014)
Vorkommen im UG
Betroffenheit
3
*
Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halb offene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in
Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern vor. Im Winterhalbjahr kommen Waldohreulen oftmals an gemeinsam genutzten Schlafplätzen zusammen. Als Jagdgebiete werden strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. In grünlandarmen Bördelandschaften sowie in größeren
geschlossenen Waldgebieten erreicht sie nur geringe Siedlungsdichten. Als Nistplatz werden alte Nester von anderen Vogelarten
(v. a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube) genutzt.
Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter
Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell
durch die Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) nachgewiesen.
► Vorkommen wird ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
3
3
Der Kammmolch gilt als eine typische Offenlandart, die traditionell
in den Niederungslandschaften von Fluss- und Bachauen an offenen Auengewässern (z. B. an Altarmen) vorkommt. In Mittelgebirgslagen werden außerdem große, feuchtwarme Waldbereiche
mit vegetationsreichen Stillgewässern besiedelt. Sekundär kommt
die Art in Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen sowie in
Steinbrüchen vor. Offenbar erscheint die Art auch als Frühbesiedler
an neu angelegten Gewässern. Die meisten Laichgewässer weisen
eine ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation auf, sind nur
gering beschattet und in der Regel fischfrei. Als Landlebensräume
nutzt der Kammmolch feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche,
Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer.
Vorkommend im 3.Q des MTB 3918
(LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet nicht bekannt. Da auch die
örtlichen Habitatstrukturen für diese Art
keine Eignung zeigen, wird ein
► Vorkommen ausgeschlossen
► keine Betroffenheit
Amphibien
Kammmolch
Triturus cristatus
Legende
Rote Liste (RL)
0
ausgestorben oder verschollen
Rote Liste D
Rote Listen gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Ausgabe 2009 ff. (BfN, 2009) (http://www.bfn.de/0322_rote_liste.html)
R
durch extreme Seltenheit gefährdet
Rote Liste NRW
LANUV NRW (http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start)
1
vom Aussterben bedroht
*
Rastvögel und Wintergäste Eingestuft nach Rote Liste wandernder Vogelarten Deutschlands (Hüppop et al., 2012)
2
stark gefährdet
MTB
Messtischblatt der Topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 (TK25)
3
gefährdet
3.Q
3. Quadrant
D
Daten nicht ausreichend
V
Vorwarnliste
*
nicht gefährdet