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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zu-ständigkeitsordnung) hier: Verfahren zur Bestellung der Schulleitung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
07.06.16, 10:43
Aktualisiert
07.06.16, 11:00
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zu-ständigkeitsordnung)    
hier: Verfahren zur Bestellung der Schulleitung) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zu-ständigkeitsordnung)    
hier: Verfahren zur Bestellung der Schulleitung)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 73/2016 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: BdR Büro des Rates Auskunft erteilt: Frau Patruck Telefon: 05208/991-105 Datum: 7. Juni 2016 Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung) hier: Verfahren zur Bestellung der Schulleitung Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 15.06.2016 Rat 23.06.2016 Bemerkungen Sachdarstellung: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) wird das bisherige Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters neu geregelt. Die neuen Regelungen sind für Bestellungsverfahren anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden. Bisheriges Verfahren: Nach dem bisherigen Verfahren schrieb die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüfte die eingegangenen Bewerbungen und benannte die geeigneten Personen der Schulkonferenz zur Wahl. Gemäß § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) erfolgte die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters durch die Schulkonferenz. Hierfür wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied, welches der Schulträger entsandte, erweitert. Darüber hinaus konnten bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers beratend an der erweiterten Schulkonferenz teilnehmen. Gemäß § 61 Abs. 4 SchulG holte die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger konnte die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern (Vetorecht). Die Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustimmung zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber für die Besetzung der Stellen für die Leiter an den gemeindlichen Schulen unterlag gem. § 1 Ziffer 3 der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung) dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe. Neues Verfahren: Mit den ab dem 1. Januar 2016 anzuwendenden Regelungen entfällt das bisherige Wahlverfahren der Schulleiterin/des Schulleiters durch die Schulkonferenz. Ebenfalls entfallen das Stimmrecht sowie das Beratungsrecht des Schulträgers in der erweiterten Schulkonferenz. -2- Nach § 61 Abs. 1 SchulG schreibt – wie bisher auch – die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüft die eingegangenen Bewerbungen und benennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die geeigneten Bewerberinnen/Bewerber. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen/Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Gemäß § 61 Abs. 2 SchulG können nach der neuen Regelung sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Besetzungsvorschlag abgeben; dieser soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft dann die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger und teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Aus dringenden dienstlichen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde Stellen für Schulleiterinnen/Schulleiter in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält dann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen; das vorgenannte Vorschlagsrecht für Bewerberinnen/Bewerber seitens der Schulkonferenz und des Schulträgers besteht in diesen Fällen nicht. Durch das o. g. neue Verfahren wird eine entsprechende Änderung der Zuständigkeitsordnung (s. Anlage) erforderlich. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage zu dieser Drucksache beigefügte Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung) zu beschließen. Schemmel