Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
07.06.16, 10:43
Aktualisiert
07.06.16, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
73/2016
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck
Telefon:
05208/991-105
Datum:
7. Juni 2016
Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung)
hier: Verfahren zur Bestellung der Schulleitung
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
15.06.2016
Rat
23.06.2016
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des
Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) wird das bisherige Verfahren zur Bestellung der
Schulleiterin/des Schulleiters neu geregelt. Die neuen Regelungen sind für Bestellungsverfahren
anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden.
Bisheriges Verfahren:
Nach dem bisherigen Verfahren schrieb die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin/des
Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüfte die eingegangenen
Bewerbungen und benannte die geeigneten Personen der Schulkonferenz zur Wahl. Gemäß § 61 Abs. 2
Schulgesetz NRW (SchulG) erfolgte die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters durch die Schulkonferenz.
Hierfür wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied, welches der Schulträger entsandte,
erweitert. Darüber hinaus konnten bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers
beratend an der erweiterten Schulkonferenz teilnehmen. Gemäß § 61 Abs. 4 SchulG holte die obere
Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten
Bewerber ein. Der Schulträger konnte die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit
des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern (Vetorecht).
Die Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustimmung zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten
Bewerber für die Besetzung der Stellen für die Leiter an den gemeindlichen Schulen unterlag gem. § 1 Ziffer
3 der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung) dem Rat
der Gemeinde Leopoldshöhe.
Neues Verfahren:
Mit den ab dem 1. Januar 2016 anzuwendenden Regelungen entfällt das bisherige Wahlverfahren der
Schulleiterin/des Schulleiters durch die Schulkonferenz. Ebenfalls entfallen das Stimmrecht sowie das
Beratungsrecht des Schulträgers in der erweiterten Schulkonferenz.
-2-
Nach § 61 Abs. 1 SchulG schreibt – wie bisher auch – die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der
Schulleiterin/des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüft die
eingegangenen Bewerbungen und benennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die geeigneten
Bewerberinnen/Bewerber.
Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen/Bewerber zu einem
Vorstellungsgespräch einladen.
Gemäß § 61 Abs. 2 SchulG können nach der neuen Regelung sowohl die Schulkonferenz als auch der
Schulträger gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen
Besetzungsvorschlag abgeben; dieser soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft dann
die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger und teilt
ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit.
Aus
dringenden
dienstlichen
Gründen
kann
die
Schulaufsichtsbehörde
Stellen
für
Schulleiterinnen/Schulleiter in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält dann Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb von vier Wochen; das vorgenannte Vorschlagsrecht für Bewerberinnen/Bewerber
seitens der Schulkonferenz und des Schulträgers besteht in diesen Fällen nicht.
Durch das o. g. neue Verfahren wird eine entsprechende Änderung der Zuständigkeitsordnung (s. Anlage)
erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage zu dieser Drucksache beigefügte
Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung)
zu beschließen.
Schemmel