Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
24.06.2015
Erstellt
18.05.15, 10:11
Aktualisiert
18.05.15, 10:11
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Vereinbarung
über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der
Belegung und Durchführung von sozialen Trainingskursen
Der Kreis Euskirchen – Abt 51 – Jugend und Familie –
und die Stadt Rheinbach, Jugendamt, (Träger) schließen für die Belegung und
Durchführung von sozialen Trainingskursen im Rahmen der Mitwirkung im
gerichtlichen Verfahren (Aufgabe) auf der Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes
(JGG)
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eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1)
eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2)
eine Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3)
ab.
1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen
Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungsund Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den
entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt.
2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
3. Die Vereinbarungen gelten vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2018.
4. Gefördert werden die Personalkosten einer Fachkraft, Sachkosten in Höhe des
KGSt-Sachkostenrichtwertes (ohne IT) sowie Gemeinkosten bis zur Höhe von
20 % der Personalkosten analog der Empfehlungen der KGST bezogen auf einen
Büroarbeitsplatz.
Des Weiteren werden Sach- und Maßnahmenmittel in Höhe von bis zu 9.000 €
bezuschusst.
Die Berechnung des Zuschuss des Kreises erfolgt auf der Basis der jeweiligen
Jugendeinwohner der Städte Meckenheim, Bornheim, Rheinbach, der
Gemeinden Alfter und Wachtberg (Kreisjugendamt Jugendhilfezentrum für Alfter
und Wachtberg) sowie des Kreis Euskirchen.
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Die Eingruppierung
erfolgt bis Entgeltgruppe S 11 TVöD – Sozial-und Erziehungsdienst (TVöD – SuE)
inkl. der Lohnanteile aus der Überleitung in den TVöD. Findet ein anderes
Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung gegenüber dem TVöD
auszuschließen.
Die Auszahlung nach Abrechnung seitens der Stadt Rheinbach innerhalb von
6 Wochen. Die Abrechnung ist spätestens zum 01.03. des Folgejahres
einzureichen.
5. Es ist ein regelmäßiger Wirksamkeitsdialog zu führen; in der Regel einmal
jährlich.
6. Bei wesentlichen Änderungen, welche die bestehenden Vereinbarungen
betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln.
Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die
geänderte Vereinbarung.
7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten
Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen.
Die endgültige Entscheidung seitens des Kreises Euskirchen obliegt dem
Kreistag.
8. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines
Verwendungsnachweises zum 31.03. des Folgejahres. Etwaige sich nach
Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Über- bzw. Minderzahlungen
sind durch den Vertragspartner auszugleichen.
Der Kreis behält sich vor, die entsprechende Verwendung insbesondere durch
Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen.
Euskirchen,
Rheinbach,
Für den Kreis Euskirchen:
Für den Träger:
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Anl. 1
Anl. 2
Anl. 3