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Mitteilungsvorlage (Anwendung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG); hier: Nutzung der Option)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
45 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
18.11.16, 12:34
Aktualisiert
18.11.16, 12:34
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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Mitteilungsvorlage - öffentlich Drucksache 135/2016 zur Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB II Finanzen Auskunft erteilt: Herr Aust Telefon: 05208 / 991-200 Datum: 18. November 2016 Anwendung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG); hier: Nutzung der Option Beratungsfolge Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss Termin 01.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss 08.12.2016 Rat 15.12.2016 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Gemeinde Leopoldshöhe wendet die Regelungen des neuen § 2b UStG noch nicht ab 2017 an und wird gegenüber der Finanzverwaltung erklären, dass sie von der Option Gebrauch macht. Die bisherigen Regelungen zur Umsatzbesteuerung der Gemeinde werden angewendet, bis die Voraussetzungen für die Umstellung geschaffen worden sind. Die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat sich mit der Einführung von § 2b UStG wesentlich verändert. Grundsätzlich sind diese Regelungen ab dem 01.01.2017 anzuwenden, es sei denn, die Kommune macht von dem eingeräumten Optionsrecht Gebrauch. Bisher sind Kommunen in der Regel mit ihren Betrieben gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig. Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, richtet sich nach dem Körperschaftssteuergesetz. Mit Einführung von § 2b UStG ändert sich die Umsatzbesteuerung dahingehend, dass jede einzelne Tätigkeit und deren rechtliche Grundlage entscheidend ist. Soweit die Kommune hoheitlich tätig wird, besteht weiterhin keine Umsatzsteuerbarkeit. Alle übrigen Tätigkeiten sind daraufhin zu überprüfen, ob ein Umsatz künftig steuerbar wird. Dies setzt umfangreiche Vorarbeiten, wie das Auswerten aller Tätigkeiten und vertraglichen Grundlagen, voraus. Entscheidend für die abschließende Beurteilung wird das angekündigte Schreiben des Bundesfinanzministeriums sein, das erst seit Ende September im Entwurf vorliegt und sich in der Verbändeanhörung befindet. Das Gesetz bietet die Möglichkeit, zur Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, d. h. das bisherige Recht weiter anzuwenden. Spätestens zum 01.01.2021 sind die Regelungen des § 2b UStG anzuwenden. -2- Nach bisherigen Erkenntnissen wird der Großteil der Kommunen in Nordrhein-Westfalen von der Optionsmöglichkeit Gebrauch machen. Über die Entwicklung wird weiter berichtet, insbesondere, wenn vor dem 01.01.2021 die Umstellung auf das neue Recht beabsichtigt wird. Schemmel