Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
45 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
18.11.16, 12:34
Aktualisiert
18.11.16, 12:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Mitteilungsvorlage
- öffentlich Drucksache
135/2016
zur Sitzung
des Rechnungsprüfungs- und
Bilanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB II Finanzen
Auskunft erteilt:
Herr Aust
Telefon:
05208 / 991-200
Datum:
18. November 2016
Anwendung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG); hier: Nutzung der Option
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungs- und
Bilanzausschuss
Termin
01.12.2016
Haupt- und Finanzausschuss
08.12.2016
Rat
15.12.2016
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Gemeinde Leopoldshöhe wendet die Regelungen des neuen § 2b UStG noch nicht ab 2017 an und wird
gegenüber der Finanzverwaltung erklären, dass sie von der Option Gebrauch macht. Die bisherigen
Regelungen zur Umsatzbesteuerung der Gemeinde werden angewendet, bis die Voraussetzungen für die
Umstellung geschaffen worden sind.
Die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat sich mit der Einführung von §
2b UStG wesentlich verändert. Grundsätzlich sind diese Regelungen ab dem 01.01.2017 anzuwenden, es
sei denn, die Kommune macht von dem eingeräumten Optionsrecht Gebrauch.
Bisher sind Kommunen in der Regel mit ihren Betrieben gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig. Ob ein
Betrieb gewerblicher Art vorliegt, richtet sich nach dem Körperschaftssteuergesetz. Mit Einführung von § 2b
UStG ändert sich die Umsatzbesteuerung dahingehend, dass jede einzelne Tätigkeit und deren rechtliche
Grundlage entscheidend ist.
Soweit die Kommune hoheitlich tätig wird, besteht weiterhin keine Umsatzsteuerbarkeit. Alle übrigen
Tätigkeiten sind daraufhin zu überprüfen, ob ein Umsatz künftig steuerbar wird. Dies setzt umfangreiche
Vorarbeiten, wie das Auswerten aller Tätigkeiten und vertraglichen Grundlagen, voraus. Entscheidend für die
abschließende Beurteilung wird das angekündigte Schreiben des Bundesfinanzministeriums sein, das erst
seit Ende September im Entwurf vorliegt und sich in der Verbändeanhörung befindet.
Das Gesetz bietet die Möglichkeit, zur Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, d. h. das bisherige
Recht weiter anzuwenden. Spätestens zum 01.01.2021 sind die Regelungen des § 2b UStG anzuwenden.
-2-
Nach bisherigen Erkenntnissen wird der Großteil der Kommunen in Nordrhein-Westfalen von der
Optionsmöglichkeit Gebrauch machen. Über die Entwicklung wird weiter berichtet, insbesondere, wenn vor
dem 01.01.2021 die Umstellung auf das neue Recht beabsichtigt wird.
Schemmel