Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
287 kB
Datum
07.05.2015
Erstellt
24.04.15, 21:16
Aktualisiert
24.04.15, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage:
A
5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
- Auswertung der Träger öffentlicher Belange § 4 (1) BauGB
- Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1) BauGB
A2
Bebauungsplan, Satzungsfassung
A3
Prüfungsergebnis
mit Beschlussvorschlägen zur Abwägung über Stellungnahmen aus der Beteiligung
I.
II.
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
die in der Zeit vom 30.11.2014 bis 31.12.2014 zum Entwurf der 5. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost“ vorgebracht worden sind.
5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost“
I.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Antwortschreiben, die ausschließlich eine Zustimmung signalisieren, werden nicht wiedergegeben.
II.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Auswertung der Beteiligungsverfahren: Stand 13.04.2015
A4
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Nr.
1
Dienststelle
Anregung
Handwerkskammer
Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Es wird darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Planung
Konfliktpotenzial mit sich bringt, da durch die Änderung der Art
der Nutzung von Gewerbegebiet (GE) in Mischgebiet (MI), die
gewerbliche Nutzung eingeschränkt werden könnte.
19.12.2014
Stellungnahme der Verwaltung
Um die Thematik Immissionsschutz und die internen
Betriebsabläufe der Firma Suttner und der Firma ILS Industrie-Lackier-Service - tiefer zu durchdringen, sind
im Anschluss an den förmlichen Verfahrensschritt eine
Werksbesichtigung, mehrere Gespräche zwischen
dem Kreis Lippe, der Gemeinde Leopoldshöhe, der
Es wird die Bestandssituation beschrieben, die aktuell keine
Firma Suttner sowie (teilweise) Enderweit + Partner
größere Gemengelage ausweist. Ein Konfliktpotenzial ist derzeit nicht vorhanden, da die vorhandenen Gewerbebetriebe mit geführt worden. Ziel dieser Gespräche war es, eine
vertretbare Lösung für das Problem zwischen der geihren emitierenden Produktionsbereichen überwiegend auf den
planten Bebauungsplanänderung und dem bestehender Wohnnutzung abgewandten Flächen angeordnet sind.
den Gewerbebetrieb zu finden.
Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass hier eine sachge- Ein von der Firma beauftragter Schallgutachter hat
rechte Abwägung der widersprechenden Belange durchgeführt nach den o.g. Gesprächen ein entsprechendes Gutwerden muss.
achten erarbeitet, welches Konfliktpunkte zwischen der
angrenzenden Wohnnutzung und dem Mischgebiet
Der Eindruck entsteht, dass die Notwendigkeit einer zusätzliaufzeigt.
chen Wohnbebauung in einem GE-Gebiet nicht zwingend beDie vorhandenen Gewerbetriebe müssen auf die unsteht. Nach Auffassung der Handwerkskammer sind für eine
mittelbar benachbarten Wohnnutzungen in der faktiWohnbebauung in der näheren Umgebung genügend Ausschen Gemengelage schon heute in gewissem Umweichfächen vorhanden.
fang Rücksicht nehmen, so dass eine uneingeschränkte Nutzung der ausgewiesenen Gewerbegebiete nicht
Eine Gemengelage entstehe erst im Zuge der weiteren Bemöglich ist. Allerdings werden heute die Grenzwerte
bauung.
für das – auch formal ausgewiesene - Gewerbegebiet
angesetzt.
Es wird bemängelt, dass eine Etablierung von MI-Flächen innerhalb von GE-Fläche zu einer Verschlechterung der Bedingungen von bestehenden Gewerbebetrieben führt, da potenzielle Wohnnutzungen näher an lärmemitierende Bereiche
heranrückt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Bestandsschutz bei der Durchführung der Bauleitplanung gefährdet ist, da infolge erhöhter Ansprüche der geplanten Wohnnutzung das Rücksichtnahmegebot eingefordert werden kann.
Die Fläche MI-1 wird aufgrund von fehlender Nutzungsmi-
Die durchgeführte Untersuchung zeigt, dass die IstSituation der Lärmbelastung weitgehend ausgereizt ist
und dass eine zusätzliche Belastung, wie z.B. mehr
Mitarbeiter zu Nachtzeiten und mehr an- und abfahrender Verkehr, weitere Konflikte mit sich bringen werden.
Ein neu heranrückendes Mischgebiet ist deshalb problematisch, da die Grenzwerte für MI schon heute überschritten würden und deshalb die Anforderungen an
A5
schung nicht als Mischgebiet angesehen sondern eher als ein
Gebiet mit Wohngebietscharakter.
gesunde Wohnverhältnisse im Mischgebiet nicht eingehalten werden können.
Es wird darum gebeten von dem Planungsziel GE in MI umzuwandeln für die vorgesehene MI-1 Fläche abzusehen. Die
Festsetzungen für den Bereich MI-2 finden grundsätzlich Zustimmung.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann in der
Abwägung der unterschiedlichen Belange und Planungsziele und unter Beachtung der nunmehr vorliegenden Informationen eine Umwandlung von dem
bereits rechtskräftig festgesetzten Gewerbegebiet in
ein Mischgebiet nicht planungs- und immissionsschutzrechtlich sauber begründet werden.
Daher ist die geplante Ansiedlung selbst von einzelnen weiteren Wohnnutzungen im Umfeld der
vorhandenen Betriebe nicht rechtssicher möglich
und es muss empfohlen werden, das Aufstellungsverfahren nicht weiterzuführen.
2
IHK
Industrie- und Handelskammer
Lippe zu Detmold
30.12.2014
Es wird darauf hingewiesen, dass Gewerbegebiete „vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben“ dienen. Im Gegenzug dienen Mischgebiete
nach § 6 Abs. 1 BauNVO „dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich
stören“. Daher wird die angedachte Bebauungsplanänderung
abgelehnt, da davon auszugehen ist, dass längerfristig die
Betriebsabläufe der nördlich des Areals angrenzenden Unternehmen erheblich beeinträchtigt werden.
Die Betriebe ILS Industrie-Lackier-Service und Suttner GmbH,
welche beide zusammen etwa 100 Personen zeitweise auch
im Dreischichtbetrieb inklusive Samstagsarbeit beschäftigen,
sehen Konfliktpotenzial in einem Mischgebiet, vor allem für die
Nachtschicht sowie den Samstagsbetrieb. Zudem liegen die
Lieferverkehre beider Betriebe auf den südlichen Flächen und
damit in direkter Nachbarschaft des Planungsgebiets. Eine
Änderung der Betriebsabläufe ist aufgrund der technischen
Gegebenheiten in der Halle (einschließlich der Ausgestaltung
der Tore) sowie des Platzangebotes nicht möglich.
Die Bebauungsplanänderung und eine damit verbundene Orientierung hin zu „Wohnen“ werden daher abgelehnt. Es wird
Die Belange der Wirtschaft und des Immissionsschutzes müssen in das Verfahren eingebracht werden. Die
Firma soll durch die Bauleitplanung keinesfalls in ihren
Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen (siehe hierzu Punkt 1 Abwägung zu den Anregungen der Handwerkskammer) kann in der Abwägung der unterschiedlichen Belange und Planungsziele und unter Beachtung der nunmehr vorliegenden Informationen eine
Umwandlung von dem bereits rechtskräftig festgesetzten Gewerbegebiet in ein Mischgebiet nicht planungsund immissionsschutzrechtlich sauber begründet werden.
Daher ist die geplante Ansiedlung selbst von einzelnen weiteren Wohnnutzungen im Umfeld der
vorhandenen Betriebe nicht rechtssicher möglich
und es muss empfohlen werden, das Aufstellungsverfahren nicht weiterzuführen.
A6
weiterhin um Beteiligung am Verfahren gebeten.
3
Kreis Lippe – Der Landrat
Es wird gefordert, dass der gesamte Änderungsbereich als
gemischte Baufläche festzusetzen ist, da es der vorhandenen
bzw. gewünschten Nutzung entspricht.
17.12.2014
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darum gebeten, in der weiteren Planung folgendes zu
berücksichtigen:
Artenschutz
Gem. der Verwaltungsvorschrift zum Artenschutz vom
13.04.2010 i. V. m. der Handlungsempfehlung „Artenschutz in
der Bauleitplanung und bei baurechtlicher Zulassung von Vorhaben“ vom 22.12.2010 ist im Rahmen der Änderung des o. g.
Bebauungsplanes eine Artenschutzprüfung durchzuführen.
Ein entsprechendes Gutachten zum Artenschutz ist vor
dem nächsten Verfahrensschritt einzuholen, bzw. erledigen sich bei Einstellung des Verfahrens.
Bodenschutz, Abfall- und Wasserwirtschaft
Aus Sicht des Bodenschutzes, der Abfall- und Wasserwirtschaft bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Immissionsschutz
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen hingegen erhebliche Bedenken gegenüber der Planung.
Es wird angemerkt, dass direkt nördlich an das Plangebiet
angrenzend sich die Firma Suttner GmbH befindet. Entgegen
den Angaben im Vorentwurf findet auch Nachtbetrieb statt.
Lieferverkehr sowie damit verbundene Be- und Entladetätigkeiten findet überwiegend auf der Südseite des Betriebsgrundstückes, also zum geplanten Mischgebiet hin, statt. Der Abstand
zum bereits vorhandenen Wohnhaus der Antragsteller beträgt
max. 20 m.
Die Belange der Wirtschaft und des Immissionsschutzes müssen in das Verfahren eingebracht werden. Die
Firma soll durch die Bauleitplanung keinesfalls in ihren
Entwicklungmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen (siehe hierzu Punkt 1 Abwägung zu den Anregungen der Handwerkskammer) kann in der Abwägung der unterschiedlichen Belange und Planungsziele und unter Beachtung der nunmehr vorliegenden Informationen eine
Umwandlung von dem bereits rechtskräftig festgesetz-
A7
Bemängelt wird, dass durch die Änderung in ein Mischgebiet
sich für das vorhandene und das geplante Wohnhaus ein höherer Schutzanspruch (GE 65/50 dB(A) , MI 60/45 dB(A)) ergibt. Dadurch könnten sich eventuelle Einschränkungen
und/oder Schallschutzmaßnahmen für die Firma Suttner
GmbH ergeben.
Daher wird ein Lärmgutachten zwingend gefordert.
ten Gewerbegebiet in ein Mischgebiet nicht planungsund immissionsschutzrechtlich sauber begründet werden.
Daher ist die geplante Ansiedlung selbst von einzelnen weiteren Wohnnutzungen im Umfeld der
vorhandenen Betriebe nicht rechtssicher möglich
und es muss empfohlen werden, das Aufstellungsverfahren nicht weiterzuführen.
Brandschutz
Da die geplanten Gebäude ganz oder teilweise mehr als 50 m
von einer öffentlichen Verkehrsfläche (Hauptstraße) entfernt
sind, ist die geplante Zuwegung (Privatweg) derart herzustellen, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten
ermöglicht wird, indem der Weg für Feuerwehr befahrbar angelegt wird (Breite, Schleppkurven, Befestigung usw.) und
stets frei- und instandgehalten wird.
Aus den Unterlagen lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob
hier nur Gebäude geringer Höhe oder auch Gebäude mittlerer
Die Hinweise der Feuerwehr sind im weiteren VerfahHöhe errichtet werden können (5 2 Abs. 3 BauO NRW), so
ren zu berücksichtigen, bzw. erledigen sich bei Einsteldass der jeweilige erforderliche 2. Rettungsweg (5 17 Abs. 3
lung des Verfahrens.
BauO NRW) entweder baulich (notwendige Treppen) hergestellt oder über Leitern der Feuerwehr (Hubrettungsgerät / DLK
23-12) gesichert werden muss. Insofern der 2. erforderliche
Rettungsweg aus den Obergeschossen der Gebäude über das
Hubrettungsgerät der Feuerwehr sichergestellt werden soll, so
sind zusätzlich Aufstellflächen für die DLK 23-12 sowie deren
Zufahrten entsprechend VV BauO NRW Nr. 5 vorzusehen.
Die Flächen für die Feuerwehr sowie deren Zufahrten sind
ausreichend groß bzw. breit herzustellen, als solche zu kennzeichnen (DIN 4066), mit einem absoluten Halteverbot auszuschiidern und deren Freihaltung ständig sicher zu stellen (5 4
Abs. 1, ä S Abs. 4 BauO NRW, VVBauO NRW Nr. 5, DIN 14
A8
090).
Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge
in vertretbarer Entfernung zu den im Brandfall zu Iöschenden
Objekten zur Verfügung stehen.
Gem. 5 1 Abs. 2 des FSHG ist es Aufgabe der Gemeinde, eine
den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherzustellen, Richtwerte hierfür liefert das DVGW
Arbeitsbiatt W 405.
Die erforderliche Menge der ausreichenden Löschwasserversorgung wird im Rahmen der Bauantragstellung festgelegt und
richtet sich nach der Bauart, Gefahr der Brandausbreitung,
baulichen Nutzung und der Größe des Bauvorhabens.
Die erforderliche Löschwassermenge wird demnach bei mind.
800 l/min (48 m3/h) bis zu 1.600 l/min (96 m3/h) für eine Löschdauer von mind. 2 Stunden betragen (§ 1 Abs. 2 FSHG, § 4
Abs. 1, § 44 Abs. 1 BauO NRW, DVGW Arbeitsblätter W 331
und W 405).
4
Netz Veltheim GmbH
09.12.2014
Es wird angemerkt, dass im Planungsbereich die 220kVLeitung A06/A07, Veltheim – Bechterdissen / Lage verläuft. Die
Baubeschränkungszone beträgt von der Mitte der Leitung zu
jeder Seite 30 m. Für Bauvorhaben außerhalb der Baubeschränkungszone bestehen keine Bedenken.
Aus Sicherheitsgründen wird gebeten, bei Arbeiten im Schutzbereich (Baubeschränkungszone) der Leitung die Mindestabstände zu unter Spannung stehenden Freileitungen einzuhalten. Zu beachten sind die jeweils gültigen Vorschriften und
Bestimmungen:
-
insbesondere die VDE-Bestimmung 0105,
-
die UVV-BGV A3 (ehemals VBG 4 „Elektrische Anlagen“)
-
und die UVV-BGV C22 (ehemals VGB 37 „Bauarbeiten“)
beim Einsatz von Baumaschinen sowie bei der Aufschüt-
A9
tung und Lagerung von Erdmassen.
Zu beachten sind bei der Aufschüttung und Lagerung von Erdmassen insbesondere die EN-DTN 50341 und der dort beschriebenen Sicherheitsabstand.
Aufschüttungen im Schutzbereich der Freileitung sind abzustimmen.
Der Einsatz von Kränen im Schutzstreifen der Leitung ist nur
eingeschränkt möglich. Gegebenenfalls kann eine Sicherheitsabschaltung der Leitung erfolgen. Eine frühzeitige Abstimmung
ist notwendig.
5
Telekom
25.11.2014
Für eine eventuelle zukünftige Erweiterung des Telekommuni- Kein weiterer Abstimmungsbedarf und keine Abwäkationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und aus- gung notwendig.
reichende Trassen für die Unterbringung der Tk-Linien der
Telekom vorzusehen.
Die Verlegung neuer T-Kabel, für neu zu errichtende Gebäude,
ist aus telekommunikationstechnischen Gründen erforderlich.
6
Westnetz
Es wird hingewiesen, dass sich am Rande, innerhalb des Geltungsbereiches, Versorgungsleitungen befinden. Maßnahmen
die den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der Leitungen
beeinträchtigen oder gefährden, dürfen nicht vorgenommen
werden.
Für weitere Planungen wird ein Planausschnitt übersendet.
A 10
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Nr.
2
Einwender
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Suttner GmbH
In der Stellungnahme der Firma Suttner GmbH, einem deutschen Hersteller von Komponenten und Zubehör für die professionelle Hochdruckreinigung, werden deren Betriebsabläufe
beschrieben.
Die Belange der Unternehmen müssen in das Verfahren eingebracht werden. Die Firma soll durch die Bauleitplanung keinesfalls in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Durch die zusätzliche Wohnbebauung im Süden und die damit
verbundene Einhaltung von Lärmschutzgrenzen werden folgende Einschränkungen befürchtet:
Daher ist nach der Zusammenstellung des Abwägungsmateriales (z. B. Gutachten zum Immissionsschutz, evtl. Festsetzung von geeigneten Maßnahmen
zum Schallschutz) eine gerechte Abwägung der widersprechenden Belage vorzunehmen.
10.12.2014 und ergänzend vom
17.12.2014
-
Wegfall der Nachtschicht und der Samstagsarbeit
-
Einschränkung des Lieferverkehrs im südlichen Bereich
-
Beschränkung der Nutzung der Mitarbeiterparkplätze
Im Weiteren werden die Folgen dieser Einschränkungen beschrieben:
-
-
Eine Einschränkung der Arbeitszeit und damit verbunden
eine weitere Absenkung der Lärmschutzgrenzen würde alternativlos nur der Wegzug aus Leopoldshöhe bedeuten.
Ein durch den Wegfall der Nachtschicht notwendiger Umzug würde zudem die Firma Suttner erheblich finanziell belasten, was schon der Umzug im Jahre 2004 von Bielefeld
nach Leopoldshöhe zeigte.
Eine Einschränkung des Lieferverkehres auf der Südseite
hätte verheerende Folgen für den Betriebsablauf, da zum
einen ein Rangierbetrieb für LKW nicht möglich ist und
mehr Lärm verursachen würde. Eine Verlagerung zu anderen Hallentoren ist nicht möglich, da die interne Logistik
wegen vorgegebener Fertigungsabläufe und der gegebenen Gebäudearchitektur nicht verändert werden kann.
Um die Thematik Immissionsschutz und die internen
Betriebsabläufe der Firma Suttner und Firma ILS –
Industrie-Lackier-Service - tiefer zu durchdringen, sind
im Anschluss an den förmlichen Verfahrensschritt eine
Werksbesichtigung, mehrere Gespräche zwischen
dem Kreis Lippe, der Gemeinde Leopoldshöhe, der
Firma Suttner sowie (teilweise) Enderweit + Partner
geführt worden. Ziel dieser Gespräche war es, eine
vertretbare Lösung für das Problem zwischen der geplanten Bebauungsplanänderung und dem bestehenden Gewerbebetrieb zu finden.
Ein von der Firma beauftragter Schallgutachter hat
nach den o.g. Gesprächen ein entsprechendes Gutachten erarbeitet, welches Konfliktpunkte zwischen der
angrenzenden Wohnnutzung und dem Mischgebiet
aufzeigt.
Die vorhandenen Gewerbebetriebe müssen auf die
unmittelbar benachbarten Wohnnutzungen in der faktischen Gemengelage schon heute in gewissem Umfang Rücksicht nehmen, so dass eine uneingeschränkte Nutzung der ausgewiesenen Gewerbegebiete nicht
möglich ist. Allerdings werden heute die Grenzwerte
für das – auch formal ausgewiesene - Gewerbegebiet
A 11
-
Eine nächtliche Beschränkung der Nutzung von Mitarbeiterparkplätzen im südlichen Bereich ist nicht möglich, da
aus Platzmangel keine Altemativparkplätze vorhanden sind.
Besonders während der Schichtübergänge ist das doppelte
PKW Aufkommen auf dem Betriebsgelände. Für die Mitarbeiter der Nachtschicht ist es nicht möglich, auf den öffentlichen Nahverkehr zurückzugreifen, da dieser zur Nachtzeit
stark eingeschränkt bzw. nicht zur Verfügung steht.
Aufgrund des anhaltenden starken Wachstums im zweistelligen Prozentbereich plant die Firma Suttner in den nächsten
Jahren erhebliche Investitionen in den Standort Leopoldshöhe
zu tätigen. Diese Investitionen rechnen sich nur im Dreischichtbetrieb über einen längeren Zeitraum.
Gefordert wird, dass es aus Wahrung des Bestandsschutzes
zu keiner Verschlechterung der Situation für bestehende Unternehmen und deren Abläufe, sowie Betriebszeiten kommen
darf. Die beabsichtigte Änderung in ihrer jetzigen Form ist zu
überdenken. Andere Wege sollen gefunden werden, um einen
Neubau von Wohnhäusern unter Beibehaltung der textlichen
Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes und den damit verbundenen Freiräumen für Gewerbebetriebe zu ermöglichen.
1
ILS
Industrie-Lackier-Service
10.12.2014
In der Stellungnahme werden die Betriebsabläufe der Industrie-Lackiererei ILS beschrieben, bei folgenden Abläufen ergibt
sich Konfliktpotenzial:
-
-
großen Teile werden täglich in den frühen Morgenstunden,
aber auch in den späten Abendstunden per LKW abgeholt
und angeliefert.
angesetzt.
Die durchgeführte Untersuchung zeigt, dass die IstSituation der Lärmbelastung weitgehend ausgereizt ist
und dass eine zusätzliche Belastung, wie z.B. mehr
Mitarbeiter zu Nachtzeiten und mehr an- und abfahrender Verkehr, weitere Konflikte mit sich bringen
werden.
Ein neu heranrückendes Mischgebiet ist deshalb problematisch, da die Grenzwerte für MI schon heute überschritten würden und deshalb die Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse im Mischgebiet nicht eingehalten werden können.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann in der
Abwägung der unterschiedlichen Belange und Planungsziele und unter Beachtung der nunmehr vorliegenden Informationen eine Umwandlung von dem
bereits rechtskräftig festgesetzten Gewerbegebiet in
ein Mischgebiet nicht planungs- und immissionsschutzrechtlich sauber begründet werden.
Daher ist die geplante Ansiedlung selbst von einzelnen weiteren Wohnnutzungen im Umfeld der
vorhandenen Betriebe nicht rechtssicher möglich
und es muss empfohlen werden, das Aufstellungsverfahren nicht weiterzuführen.
Die Belange der Unternehmen müssen in das Verfahren eingebracht werden. Die Firma soll durch die Bauleitplanung keinesfalls in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen (siehe hierzu Punkt 1 Abwägung zu den Anregungen der Fa.
Suttner) kann in der Abwägung der unterschiedlichen
Belange und Planungsziele und unter Beachtung der
zu lackierende Produkte werden unter Nutzung des südlinunmehr vorliegenden Informationen eine Umwandchen Suttner-Freigeländes per LKW an das Südtor angelielung von dem bereits rechtskräftig festgesetzten Gefert, gereinigt, bearbeitet und lackiert, um dann am Nordtor
werbegebiet in ein Mischgebiet nicht planungs- und
A 12
-
-
verladen zu werden. Unabdingbar ist dabei eine räumliche immissionsschutzrechtlich sauber begründet werden.
Trennung zwischen der Anlieferung von verschmutzten Teilen südlich der Halle und dem Weitertransport von fertig lackierten Teilen nördlich davon.
Daher ist die geplante Ansiedlung selbst von einzelnen weiteren Wohnnutzungen im Umfeld der
Dabei fällt der klassische Lärm eines Gewerbebetriebes an. vorhandenen Betriebe nicht rechtssicher möglich
wie das Be- und Entladen von Lkws mit Staplem, öffnen
und es muss empfohlen werden, das Aufstellungsund schließen der Rolltore sowie die An- und Abfahrt der
verfahren nicht weiterzuführen.
Lkws
Für die schnelle Bearbeitung von Aufträgen muss gewährleistet sein, in der Zeit von 22:00-6:00 Uhr sowie am Wochenende arbeiten zu dürfen.
Die Firma ist erst seit Mitte des Jahres 2014 in der neuerrichteten Halle untergebracht, die bezogen wurde, um Räume für die
Firma Suttner freizumachen und die eigenen Möglichkeiten zu
verbessern.
Es wird angemerkt, dass ein erneuter Umzug aus finanzieller
Sicht nicht möglich ist und den Verlust von 6 Arbeitsplätzen
bedeuten würde.