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Beschlussvorlage (4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ im Ortsteil Asemissen hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
28 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
12.06.15, 21:16
Aktualisiert
12.06.15, 21:16
Beschlussvorlage (4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ im Ortsteil Asemissen
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ im Ortsteil Asemissen
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ im Ortsteil Asemissen
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 51/2015 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Knipping Telefon: 05208/991-278 Datum: 12. Juni 2015 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ im Ortsteil Asemissen - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB hier: - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 25.06.2015 Bemerkungen Sachdarstellung: Mit Schreiben vom 16.01.2015 hat ein im Gewerbegebiet Asemissen ansässiger Betrieb über seinen Architekten den Antrag zur Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens für die bauliche Erweiterung des Betriebes gestellt. Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 beschlossen, dem Antrag stattzugeben und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes vorzubereiten. Der Antragsteller plant zeitnah die Erweiterung des Betriebsgebäudes im östlichen Grundstücksbereich und die bisher noch unbebaute westliche Grundstücksfläche baulich zu nutzen. Bei beiden Erweiterungswünschen werden die zurzeit festgesetzten Baugrenzen überschritten. Um die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Erweiterung der Baugrenzen zu erlangen, ist eine Bebauungsplanänderung nötig. Städtebaulich steht einer Erweiterung der Baugrenzen an dem Standort nichts entgegen. Dem Grundzug der Ursprungsplanung, hier eine gewerbliche Nutzung vorzusehen, wird weiterhin entsprochen. Die städtebaulichen Gründe, die in der Ursprungsplanung für die Festsetzung der Baugrenzen in diesem Bereich gültig waren, haben sich durch die Realität und den Ausbau des Gewerbegebietes überholt. So ist im Westen die Anordnung und Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens anders ausgebaut als damals festgesetzt worden, so dass eine weitere Fläche für gewerbliche Nutzung zur Verfügung steht. Die ursprünglich im Osten gewünschte Distanz bzw. Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche war hier der Option zur Anlage eines Wendehammers im Straßenraum geschuldet. Dieser Wendehammer ist nicht mehr notwendig, da im Norden durch die Straßenführung des „Westrings“ eine andere Verkehrsanbindung geschaffen worden ist. -2- Die Gemeinde Leopoldshöhe nutzt mit dieser Bauleitplanung die Möglichkeit, vorhandene konkrete Bauwünsche zu realisieren. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungswünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt (hier: Standortsicherung eines Gewerbebetriebes innerhalb bereits rechtskräftig festgesetztem Gewerbegebiet gemäß Baunutzungsverordnung - BauNVO). Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie nun mittels Antrag von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dieses ist hier der Fall, indem die vorhandene durch Gewerbebebauung geprägte Struktur an dem Standort gesichert und geringfügig arrondiert wird. Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen stellt keinen Eingriff in die gewachsene Struktur des Gewerbegebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des Gebietscharakters. Die Erweiterung der Baumöglichkeiten / der Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke. Für die Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung werden die zurzeit rechtskräftigen Festsetzungen überwiegend übernommen: Inhalt Art der Nutzung Festsetzungen GE/N3 Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkung nach Abstandsklassen gemäß Abstandserlasses NRW 1990 Bauweise Hier gilt weiterhin die Festsetzung der Zulässigkeit der Betriebstypen entsprechend der Abstandsklassen V-VII des o.g. Abstandserlasses unverändert fort. Abweichend (a) Zulässige überbaubare Grundfläche / Baugrundstück Gebäudehöhe Hier gilt weiterhin die Festsetzung, dass Baukörperlängen von über 50,00 m abweichend von der offenen Bauweise zulässig sind, unverändert fort. 0,8 Hier gilt weiterhin die maximal zulässige Obergrenze des § 17 BauNVO unverändert fort. Bisher: 10,00 m; zukünftig: 12,00 m Hinweis: der westliche Teil des Baufensters mit 6 m Gebäudehöhe bleibt unverändert. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung ausschließlich hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe betroffen. Für den östlichen Teil des Änderungsgebietes soll zukünftig eine Gebäudehöhe von max. 12,00 m anstatt 10,00 m zulässig sein. Die hier auf den Standort bezogene Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe ist durch die betriebstechnischen Erfordernisse der Lebensmittelproduktion und – lagerung begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits für Gebäudehöhen von > 11,50 m eine Baugenehmigung vorliegt. Städtebaulich ist die Gebäudeerhöhung vertretbar, da sie innerhalb des gewerblichen Umfeldes nur bedingt wahrnehmbar ist und auf Nachbargrundstücke keine nachteilige Wirkung entfaltet (Verschattung, Belichtung und Belüftung). Bauleitplanverfahren Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 4. vereinfachten Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. -3- Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Die Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich. Finanzielle Auswirkungen Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht gegeben. Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem Antragsteller aus. Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten vollständig zu tragen. Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht. Beschlussvorschlag: 1. Der Bebauungsplan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ ist als 4. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 1 (3), (6) und (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). 2. Der Entwurf für die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ wird beschlossen. 3. Die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ wird gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB. Schemmel Anlagen Anlage 1 Lage des Geltungsbereiches der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ (M. 1: 5.000) Anlage 2 Abgrenzung des Geltungsbereiches der 4. vereinfachten Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ Anlage 3 Zeichnerische Festsetzungen der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ Anlage 4 Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ Änderung des