Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
28 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
12.06.15, 21:16
Aktualisiert
12.06.15, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
51/2015
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
12. Juni 2015
4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ im
Ortsteil Asemissen
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
hier:
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
25.06.2015
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Mit Schreiben vom 16.01.2015 hat ein im Gewerbegebiet Asemissen ansässiger Betrieb über
seinen Architekten den Antrag zur Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens für die
bauliche Erweiterung des Betriebes gestellt.
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 beschlossen, dem
Antrag stattzugeben und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplanes vorzubereiten.
Der Antragsteller plant zeitnah die Erweiterung des Betriebsgebäudes im östlichen
Grundstücksbereich und die bisher noch unbebaute westliche Grundstücksfläche baulich zu
nutzen.
Bei beiden Erweiterungswünschen werden die zurzeit festgesetzten Baugrenzen überschritten.
Um die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Erweiterung der Baugrenzen zu erlangen, ist
eine Bebauungsplanänderung nötig.
Städtebaulich steht einer Erweiterung der Baugrenzen an dem Standort nichts entgegen.
Dem Grundzug der Ursprungsplanung, hier eine gewerbliche Nutzung vorzusehen, wird weiterhin
entsprochen. Die städtebaulichen Gründe, die in der Ursprungsplanung für die Festsetzung der
Baugrenzen in diesem Bereich gültig waren, haben sich durch die Realität und den Ausbau des
Gewerbegebietes überholt.
So ist im Westen die Anordnung und Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens anders
ausgebaut als damals festgesetzt worden, so dass eine weitere Fläche für gewerbliche Nutzung
zur Verfügung steht. Die ursprünglich im Osten gewünschte Distanz bzw. Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksfläche war hier der Option zur Anlage eines Wendehammers im
Straßenraum geschuldet. Dieser Wendehammer ist nicht mehr notwendig, da im Norden durch die
Straßenführung des „Westrings“ eine andere Verkehrsanbindung geschaffen worden ist.
-2-
Die Gemeinde Leopoldshöhe nutzt mit dieser Bauleitplanung die Möglichkeit, vorhandene konkrete
Bauwünsche zu realisieren.
Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune, so dass
bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungswünsche der darauf
bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt (hier:
Standortsicherung eines Gewerbebetriebes innerhalb bereits rechtskräftig festgesetztem
Gewerbegebiet gemäß Baunutzungsverordnung - BauNVO).
Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist allein, ob die
jeweilige Planung - mag sie nun mittels Antrag von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in
ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum sinnvoll städtebaulich
zu ordnen.
Dieses ist hier der Fall, indem die vorhandene durch Gewerbebebauung geprägte Struktur an dem
Standort gesichert und geringfügig arrondiert wird.
Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen stellt keinen Eingriff in die gewachsene
Struktur des Gewerbegebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des Gebietscharakters.
Die Erweiterung der Baumöglichkeiten / der Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der
Nachbargrundstücke.
Für die Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung werden die zurzeit rechtskräftigen
Festsetzungen überwiegend übernommen:
Inhalt
Art der Nutzung
Festsetzungen
GE/N3
Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkung nach Abstandsklassen gemäß
Abstandserlasses NRW 1990
Bauweise
Hier gilt weiterhin die Festsetzung der Zulässigkeit der Betriebstypen
entsprechend der Abstandsklassen V-VII des o.g. Abstandserlasses
unverändert fort.
Abweichend (a)
Zulässige überbaubare
Grundfläche
/
Baugrundstück
Gebäudehöhe
Hier gilt weiterhin die Festsetzung, dass Baukörperlängen von über 50,00 m
abweichend von der offenen Bauweise zulässig sind, unverändert fort.
0,8
Hier gilt weiterhin die maximal zulässige Obergrenze des § 17 BauNVO
unverändert fort.
Bisher: 10,00 m; zukünftig: 12,00 m
Hinweis: der westliche Teil des Baufensters mit 6 m Gebäudehöhe bleibt unverändert.
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung
ausschließlich hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe betroffen.
Für den östlichen Teil des Änderungsgebietes soll zukünftig eine Gebäudehöhe von max. 12,00 m
anstatt 10,00 m zulässig sein. Die hier auf den Standort bezogene Erhöhung der zulässigen
Gebäudehöhe ist durch die betriebstechnischen Erfordernisse der Lebensmittelproduktion und –
lagerung begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits für Gebäudehöhen von > 11,50 m
eine Baugenehmigung vorliegt.
Städtebaulich ist die Gebäudeerhöhung vertretbar, da sie innerhalb des gewerblichen Umfeldes
nur bedingt wahrnehmbar ist und auf Nachbargrundstücke keine nachteilige Wirkung entfaltet
(Verschattung, Belichtung und Belüftung).
Bauleitplanverfahren
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem
Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 4. vereinfachten
Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und
benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird.
-3-
Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und
Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines
Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Die Änderungsplanung
bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
Finanzielle Auswirkungen
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem Antragsteller aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ ist als 4. Änderung im vereinfachten
Verfahren gemäß § 1 (3), (6) und (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern
(Aufstellungsbeschluss).
2. Der Entwurf für die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet
Asemissen“ wird beschlossen.
3. Die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ wird
gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu
machen.
Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 4. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes
Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB erfolgt
gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß
§ 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB.
Schemmel
Anlagen
Anlage 1
Lage des Geltungsbereiches der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ (M. 1: 5.000)
Anlage 2
Abgrenzung des Geltungsbereiches der 4. vereinfachten
Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“
Anlage 3
Zeichnerische Festsetzungen der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“
Anlage 4
Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen der 4. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“
Änderung
des