Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
04.09.15, 21:17
Aktualisiert
04.09.15, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung
Der Antragsteller plant zeitnah die Erweiterung des Betriebsgebäudes im östlichen
Grundstücksbereich und die bisher noch unbebaute westliche Grundstücksfläche baulich zu
nutzen.
Bei beiden Erweiterungswünschen werden die zurzeit festgesetzten Baugrenzen
überschritten. Um die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Erweiterung der
Baugrenzen zu erlangen, ist eine Bebauungsplanänderung nötig.
Städtebaulich steht einer Erweiterung der Baugrenzen an dem Standort nichts entgegen.
Dem Grundzug der Ursprungsplanung, hier eine gewerbliche Nutzung vorzusehen, wird
weiterhin entsprochen. Die städtebaulichen Gründe, die in der Ursprungsplanung für die
Festsetzung der Baugrenzen in diesem Bereich gültig waren, haben sich durch die Realität
und den Ausbau des Gewerbegebietes überholt.
So ist im Westen die Anordnung und Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens anders
als festgesetzt erfolgt, so dass weitere gewerbliche Fläche zur Verfügung steht. Die
ursprünglich im Osten gewünschte Distanz bzw. Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksfläche war hier der Option zur Anlage eines Wendehammers im Straßenraum
geschuldet. Dieser Wendehammer ist nicht mehr notwendig, da im Norden des Standortes
die Verkehrsfläche des „Westrings“ geschaffen worden ist.
Die Gemeinde Leopoldshöhe macht mit dieser Bauleitplanung von der Möglichkeit
Gebrauch, vorhandene konkrete Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht
vereinbar sind, zum Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte
zu schaffen.
Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune, so
dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungswünsche der
darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt
(hier: Standortsicherung eines Gewerbebetriebes innerhalb bereits rechtskräftig
festgesetztem Gewerbegebiet gemäß Baunutzungsverordnung - BauNVO).
Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist allein, ob
die jeweilige Planung - mag sie nun mittels Antrag von privater Seite initiiert worden sein
oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum
sinnvoll städtebaulich zu ordnen.
Dieses ist hier der Fall, indem die vorhandene durch Gewerbebebauung geprägte Struktur
an dem Standort gesichert und geringfügig arrondiert wird.
Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen stellt keinen Eingriff in die
gewachsene Struktur des Gewerbegebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des
Gebietscharakters.
Die Erweiterung der Baumöglichkeiten / der Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung
der Nachbargrundstücke.
Für die Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung werden die zurzeit
rechtskräftigen Festsetzungen überwiegend übernommen:
Inhalt
Art der Nutzung
Festsetzungen
GE/N
Gewerbegebiet
mit
Nutzungsbeschränkung nach
Abstandsklassen gemäß Abstandserlasses NRW 1990
Hier gilt weiterhin die Festsetzung der Zulässigkeit der
Betriebstypen entsprechend der Abstandsklassen V-VII
des o.g. Abstandserlasses unverändert fort.
Bauweise
Abweichend (a)
Hier
gilt
weiterhin
die
Festsetzung,
dass
Baukörperlängen von über 50,00 m abweichend von der
offenen Bauweise zulässig sind unverändert fort.
Zulässige überbaubare
Baugrundstück
Grundfläche
/
0,8 GRZ
Hier gilt weiterhin die maximal zulässige Obergrenze des
§ 17 BauNVO unverändert fort.
Gebäudehöhe
Bisher:
Max. 6,00 m bzw. 10,00 m
Zukünftig:
Max. 6,00 m bzw. 12,00 m
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung
ausschließlich hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe betroffen.
Für den östlichen Teil des Änderungsgebietes soll zukünftig eine Gebäudehöhe von max.
12,00 m anstatt 10,00 m zulässig sein. Die hier auf den Standort bezogene Erhöhung der
zulässigen Gebäudehöhe ist durch die betriebstechnischen Erfordernisse der
Lebensmittelproduktion und –lagerung begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits
für Gebäudehöhen von > 11,50 m eine Baugenehmigung vorliegt.
Städtebaulich ist die Gebäudeerhöhung vertretbar, da sie innerhalb des gewerblichen
Umfeldes nur bedingt wahrnehmbar ist und auf Nachbargrundstücke keine nachteilige
Wirkung entfaltet (Verschattung, Belichtung und Belüftung).