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Beschlussvorlage (Anlage 1 Allgemeine Ziele)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
04.09.15, 21:17
Aktualisiert
04.09.15, 21:17
Beschlussvorlage (Anlage 1 Allgemeine Ziele) Beschlussvorlage (Anlage 1 Allgemeine Ziele)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung Der Antragsteller plant zeitnah die Erweiterung des Betriebsgebäudes im östlichen Grundstücksbereich und die bisher noch unbebaute westliche Grundstücksfläche baulich zu nutzen. Bei beiden Erweiterungswünschen werden die zurzeit festgesetzten Baugrenzen überschritten. Um die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Erweiterung der Baugrenzen zu erlangen, ist eine Bebauungsplanänderung nötig. Städtebaulich steht einer Erweiterung der Baugrenzen an dem Standort nichts entgegen. Dem Grundzug der Ursprungsplanung, hier eine gewerbliche Nutzung vorzusehen, wird weiterhin entsprochen. Die städtebaulichen Gründe, die in der Ursprungsplanung für die Festsetzung der Baugrenzen in diesem Bereich gültig waren, haben sich durch die Realität und den Ausbau des Gewerbegebietes überholt. So ist im Westen die Anordnung und Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens anders als festgesetzt erfolgt, so dass weitere gewerbliche Fläche zur Verfügung steht. Die ursprünglich im Osten gewünschte Distanz bzw. Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche war hier der Option zur Anlage eines Wendehammers im Straßenraum geschuldet. Dieser Wendehammer ist nicht mehr notwendig, da im Norden des Standortes die Verkehrsfläche des „Westrings“ geschaffen worden ist. Die Gemeinde Leopoldshöhe macht mit dieser Bauleitplanung von der Möglichkeit Gebrauch, vorhandene konkrete Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungswünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt (hier: Standortsicherung eines Gewerbebetriebes innerhalb bereits rechtskräftig festgesetztem Gewerbegebiet gemäß Baunutzungsverordnung - BauNVO). Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie nun mittels Antrag von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dieses ist hier der Fall, indem die vorhandene durch Gewerbebebauung geprägte Struktur an dem Standort gesichert und geringfügig arrondiert wird. Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen stellt keinen Eingriff in die gewachsene Struktur des Gewerbegebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des Gebietscharakters. Die Erweiterung der Baumöglichkeiten / der Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke. Für die Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung werden die zurzeit rechtskräftigen Festsetzungen überwiegend übernommen: Inhalt Art der Nutzung Festsetzungen GE/N Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkung nach Abstandsklassen gemäß Abstandserlasses NRW 1990 Hier gilt weiterhin die Festsetzung der Zulässigkeit der Betriebstypen entsprechend der Abstandsklassen V-VII des o.g. Abstandserlasses unverändert fort. Bauweise Abweichend (a) Hier gilt weiterhin die Festsetzung, dass Baukörperlängen von über 50,00 m abweichend von der offenen Bauweise zulässig sind unverändert fort. Zulässige überbaubare Baugrundstück Grundfläche / 0,8 GRZ Hier gilt weiterhin die maximal zulässige Obergrenze des § 17 BauNVO unverändert fort. Gebäudehöhe Bisher: Max. 6,00 m bzw. 10,00 m Zukünftig: Max. 6,00 m bzw. 12,00 m Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung ausschließlich hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe betroffen. Für den östlichen Teil des Änderungsgebietes soll zukünftig eine Gebäudehöhe von max. 12,00 m anstatt 10,00 m zulässig sein. Die hier auf den Standort bezogene Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe ist durch die betriebstechnischen Erfordernisse der Lebensmittelproduktion und –lagerung begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits für Gebäudehöhen von > 11,50 m eine Baugenehmigung vorliegt. Städtebaulich ist die Gebäudeerhöhung vertretbar, da sie innerhalb des gewerblichen Umfeldes nur bedingt wahrnehmbar ist und auf Nachbargrundstücke keine nachteilige Wirkung entfaltet (Verschattung, Belichtung und Belüftung).