Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
04.09.15, 21:17
Aktualisiert
04.09.15, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6
Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken Süd“ im Ortsteil Greste
(nördlich Pansheider Weg)
vom 14.07.2015 bis 21.08.2015 (einschließlich)
Öffentlichkeit
Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Bei der Gemeinde sind keine Anregungen oder Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
eingegangen.
Behörden / Träger öffentlicher Belange
Kreis Lippe, Schreiben vom 19.08.2015
Stellungnahme:
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Hinweis, dass gem. der Verwaltungsvorschrift zum Artenschutz im Rahmen der Änderung des
Bebauungsplanes eine Artenschutzprüfung durchzuführen ist.
Abwägung:
Das Änderungsgebiet ist im Wesentlichen durch vorhandene Bebauung bzw. unmittelbar
angrenzende Bebauung geprägt.
Die im Änderungsgebiet vorhandene Fläche zwischen der heutigen Bebauung, dem zum Erhalt
festgesetzten Baum und der nördlichen Plangebietsgrenze / Grundstücksgrenze unterliegt keinem
Gebot zur Anpflanzung oder deren Erhalt. Sie wäre heute (auch ohne Änderung des B-Plans)
ohne weiteres vollständig z.B. für Stellplätze in Anspruch zu nehmen.
Die bzgl. Fledermäuse und der Avifauna relevante Kastanie ist weiterhin zum Erhalt festgesetzt
und steht damit den Arten uneingeschränkt weiter zur Verfügung.
Mithin obliegt hier die Prüfung des Artenschutzes dem Grunde nach bei dem Bauherrn /
Grundstückseigentümer im Falle der Inanspruchnahme des heute als nicht überbaubare
Grundstücksfläche festgesetzten Grundstücksteils.
Der Bebauungsplan bzw. seine Änderung schaffen auf dieser Fläche keine neuen
bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine Entfernung des darauf befindlichen Bewuchses.
Dieses ist bereits, auch ohne die hier in Rede stehende Änderung des Bebauungsplanes zulässig!
Es obliegt somit nicht der Gemeinde Leopoldshöhe auf der Ebene der hier in Rede stehenden
Bauleitplanung / Änderung des Bebauungsplanes zu prüfen, ob ein (teilweises) Entfernen der
bepflanzten Fläche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände tangiert. Dieses obliegt hier
ausschließlich dem Bauherrn.
Artenschutzrechtliche
Zugriffsund
Beeinträchtigungsverbote
sind
allein
auf
die
Verwirklichungshandlung bezogen und gelten unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung. Für
die Bauleitplanung entfalten sie nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die
Erforderlichkeit im Sinne des § 1 (3) Satz 1 BauGB fehlt, wenn ihrer Verwirklichung
unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Solche Hindernisse sind bei der hier in Rede stehenden beplanten Fläche aus kommunalen Sicht
nicht zu erkennen.
Für den Änderungsbereich lässt sich aus artenschutzrechtlicher Sicht feststellen:
Das Änderungsgebiet stellt für potenziell vorkommende Fledermausarten kein Jagdhabitat dar. Die
Fledermausarten bevorzugen geeignete (Tages- ) Quartierstrukturen in Form von
Spaltenverstecken an und in Gebäuden und Bäume mit Asthöhlen etc..
Ein Verlust von Nahrungs- und Jagdhabitaten fällt nur unter den Schutz von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, wenn durch den Wegfall dieser Habitate eine erfolgreiche Reproduktion in der
Fortpflanzungsstätte nicht mehr erfolgen kann.
Dieses kann bei den hier in Frage kommenden Verstecken aufgrund der Quartiersstruktur im
Änderungsgebiet ausgeschlossen werden, zumal hier ausschließlich die für eine zusätzliche
Bebauung in Frage kommende Fläche nördlich der vorhandenen Kastanie überhaupt relevant ist
für eine artenschutzrechtliche Betrachtung.
Da im Umfeld genügend Ausweichmöglichkeiten für Vogelarten vorhanden sind, die Bäume und
Gebüsche als Niststandort nutzen, und die vorhandene Kastanie erhalten bleibt, kann davon
ausgegangen werden, dass auch bei einer temporären Beseitigung der vorhandenen Gehölze
außerhalb der Brutzeit der Verbotstatbestand der Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte
nicht erfüllt wird. Aus diesem Grund wird eine Bebauung der Fläche nicht zu einer Zerstörung einer
Fortpflanzungs- und Ruhestätte gem. § 44 (1) Ziffer 3 BNatSchG führen.
Ein Vorkommen von Amphibien ist wegen des Fehlens von Laichhabitaten, das Vorkommen der
Zauneidechse ist aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensraumstrukturen auszuschließen.
Aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabengebietes sowie der Nutzung kann eine Brut von
planungsrelevanten Wiesenvögeln und Vögeln, die Gebüsche als Niststandorte bevorzugen, auf
der Fläche ausgeschlossen werden.
Eine erhebliche Störung streng geschützter Arten im Sinne des § 44 (1) Ziffer 2 BNatSchG, die zu
einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen wird, ist ebenfalls
zu verneinen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Siedlungsgebietes und unterlag bisher schon
der menschlichen Nutzung. Daher ist davon auszugehen, dass die dort vorkommenden Arten
anthropogene Störungen tolerieren und die Bebauung nicht zu erheblichen Störungen führen wird.
Auch ein Verstoß gegen § 44 (1) Ziffer 1 BNatSchG ist zu verneinen.
Im Zusammenhang mit der Bebauung kommt es nicht zu negativen Auswirkungen auf
planungsrelevante Arten, die die Zugriffsverbote des § 44 (1) BNatSchG auslösen würden.
Spätestens in der Baugenehmigung muss der Artenschutz abschließend bewältigt werden.
Zur Klarstellung werden die textlichen Festsetzungen um den Hinweis ergänzt, dass in Abbruch- /
Baugenehmigungen Nebenbestimmungen zu artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen aufzunehmen sind bzw. diese Maßnahmen bei Rodungs- und
Fällarbeiten zu berücksichtigen sind, und zwar in Einzelnen:
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Ziffer 1 BNatSchG (Töten und Verletzen
von Tieren) bzgl. potenziell vorkommender Fledermausarten sind Fäll- und Rodungsarbeiten sowie
die Beseitigung relevanter baulicher Anlagen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar
durchzuführen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde.