Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
13 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
04.09.15, 21:17
Aktualisiert
04.09.15, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung
Der Antrag stellt dem Grunde nach einen Beitrag zur Nachverdichtung eines vorhandenen
Siedlungsgebietes im Sinne der Innenentwicklung dar.
Für die Überplanung eines einzelnen Grundstücks innerhalb eines solchen Quartiers lässt
sich jedoch kein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB herleiten, da die Planung
dann einer städtebaulichen Rechtfertigung entbehren und lediglich den wirtschaftlichen
Interessen eines einzelnen Grundstückseigentümers dienen würde.
Im vorliegenden Fall liegen städtebauliche Gründe für die Planänderung vor, da in diesem
Zusammenhang auch das westlich angrenzende vergleichbare Flurstück 1024 mit in die
Konzeption einbezogen werden kann.
Die Nachverdichtung als Hinterlandbebauung stellt keinen Eingriff in die gewachsene
Struktur des Wohngebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des Gebietscharakters.
Aus diesem Grund ist der Antrag städtebaulich zu vertreten.
Die Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke.
Mit der Nachverdichtung gehen keine Freiflächen in Richtung des Grünraums des
Eselsbachs verloren, die aus klimatischer Sicht einen Beitrag zu einem gesunden Mikroklima
leisten.
Die Erschließung der hier neu zu schaffenden überbaubaren Flächen ist durch den
Anschluss an den Pansheider Weg über eine mit einem Fahrrecht zu belastenden Fläche
gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB ausreichend gesichert bzw. herzustellen. Um einen
Ringschluss der vorhandenen Wasserleitungen unter Berücksichtigung des Bauvorhabens
zu gewährleisten, wird eine mit einem Leitungsrecht zu belastende Fläche zugunsten der
Versorgungsträger und der Gemeinde Leopoldshöhe im Plangebiet festgelegt.
Ziel ist, in dem Änderungsgebiet eine der heute bereits vorhandenen Bebauung mit zwei
Fassadenvollgeschossen vergleichbare Bebauung zusätzlich zu ermöglichen.
Für die Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung werden die zurzeit
rechtskräftigen Festsetzungen übernommen:
Inhalt
Festsetzungen
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Bauweise
Offen (o); Einzel- und Doppelhäuser
Zulässige überbaubare Grundfläche / 0,4 GRZ / 0,8 GFZ
Geschossfläche
Anzahl Vollgeschosse
Zwei (II)
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung
nicht betroffen.
Ebenso verbleibt es bei den für das Plangebiet getroffenen baugestalterischen
Festsetzungen zu Dachaufbauten, Dacheindeckung etc.
Die Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche berührt nicht die Grundzüge der
städtebaulichen Planung. Es verbleibt bei der städtebaulichen Zielsetzung, innerhalb des
Änderungsbereiches Wohnbebauung zuzulassen. Die detaillierten Festsetzungen, auch im
Hinblick auf die baugestalterischen Festsetzungen, sind der Gesamtplan-Satzungsfassung
des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken Süd“ zu entnehmen.
Der Standort der Kastanie ist mit der Traufkrone vom Grundstückseigentümer eingemessen
worden und die Angaben der Planung zur Verfügung gestellt worden. Die Traufkrone hat
einen Durchmesser von 12,50 m.
Hinsichtlich der Vitalität ist der Baum durch das Sachverständigenbüro Fischer-Dr. Scherer
und Partner, Gütersloh am 09. März 2015 untersucht worden.
Die Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
Es handelt sich um einen Solitärbaum. Der Baum steht innerhalb einer größeren Grünfläche.
Die untersuchte Kastanie hat einen Stammumfang von 278 cm in 1 m Höhe. Die
Gesamthöhe beträgt ca. 16 Meter, bei einem Kronendurchmesser von etwa 11 m. Das Alter
des Baumes liegt bei ungefähr 90 Jahren. Die Vitalität ist gut bis mäßig (Vitalitätsstufe 1,
leicht geschädigt); im oberen Kronenbereich ist sie als mäßig einzustufen. Die Kastanie
vergabelt erstmals in etwa 5 m Höhe. Der Druckzwiesel zeigt geringfügig eingewachsene
Rinde. Reparaturanbauten sind nicht vorhanden. Es befindet sich nur wenig Totholz in der
Krone.
Auf der Nordseite befindet sich in etwa 1,5 m Höhe eine Höhlung mit einer horizontalen
Ausdehnung von etwa 40 cm. Horizontal liegt eine gute Abschottung vor, allerdings hat sich
die Höhlung vertikal im Stamm ausgebreitet. Die Restwandstärke ist ausreichend. Die
Randbereiche zeigen eine sehr gute Überwallungstendenz. Veränderungen der
Rindenstruktur, die auf eine Stauchung hinweisen, wurden nicht vorgefunden.
Ebenso liegt keine außergewöhnliche Verdickung des Holzkörpers in diesem Bereich vor.
Die Höhlung ist wahrscheinlich nach einem alten Astausbruch entstanden. In der Höhlung
sammelt sich Wasser, das nach außen abfließt. Pilzfruchtkörper wurden nicht festgestellt.
Auf der Südseite befindet sich in etwa 40 cm Höhe ein großer, eingewachsener Stahlnagel.
Hinweise auf eine Infektion lagen zum Ortstermin nicht vor.
Die Wurzelanläufe sind schwach ausgebildet. Es wird vermutet, dass der Baum in der
Vergangenheit angefüllt wurde. Hebungen oder Senkungen der Wurzelplatte liegen nicht vor.
Falls künftig Bauarbeiten im Baumumfeld geplant sind, ist besonders der Eingriff in den
Wurzelbereich des Baumes kritisch zu sehen.
Der Baum ist aktuell als verkehrssicher und erhaltungswürdig einzustufen.
Aus diesem Grund wird der Baumstandort mit seiner Traufkrone und einem Schutzabstand
von zusätzlich 1,50 m als zu erhalten gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB festgesetzt. Die
überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend festgesetzt.
Das Änderungsgebiet stellt für potenziell vorkommende Fledermausarten kein Jagdhabitat
dar. Die Fledermausarten bevorzugen geeignete (Tages-) Quartierstrukturen in Form von
Spaltenverstecken an und in Gebäuden und Bäume mit Asthöhlen etc..
Ein Verlust von Nahrungs- und Jagdhabitaten fällt nur unter den Schutz von Fortpflanzungsund Ruhestätten, wenn durch den Wegfall dieser Habitate eine erfolgreiche Reproduktion in
der Fortpflanzungsstätte nicht mehr erfolgen kann.
Dieses kann bei den hier in Frage kommenden Verstecken aufgrund der Quartiersstruktur im
Änderungsgebiet ausgeschlossen werden, zumal hier ausschließlich die für eine zusätzliche
Bebauung in Frage kommende Fläche nördlich der vorhandenen Kastanie überhaupt
relevant ist für eine artenschutzrechtliche Betrachtung.
Da im Umfeld genügend Ausweichmöglichkeiten für Vogelarten vorhanden sind, die Bäume
und Gebüsche als Niststandort nutzen, und die vorhandene Kastanie erhalten bleibt, kann
davon ausgegangen werden, dass auch bei einer temporären Beseitigung der vorhandenen
Gehölze außerhalb der Brutzeit der Verbotstatbestand der Zerstörung einer Fortpflanzungsund Ruhestätte nicht erfüllt wird. Aus diesem Grund wird eine Bebauung der Fläche nicht zu
einer Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte gem. § 44 (1) Ziffer 3 BNatSchG
führen.
Ein Vorkommen von Amphibien ist wegen des Fehlens von Laichhabitaten, das Vorkommen
der Zauneidechse ist aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensraumstrukturen
auszuschließen. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabengebietes sowie der Nutzung
kann eine Brut von planungsrelevanten Wiesenvögeln und Vögeln, die Gebüsche als
Niststandorte bevorzugen, auf der Fläche ausgeschlossen werden.
Eine erhebliche Störung streng geschützter Arten im Sinne des § 44 (1) Ziffer 2 BNatSchG,
die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen wird,
ist ebenfalls zu verneinen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Siedlungsgebietes und
unterlag bisher schon der menschlichen Nutzung. Daher ist davon auszugehen, dass die
dort vorkommenden Arten anthropogene Störungen tolerieren und die Bebauung nicht zu
erheblichen Störungen führen wird.
Auch ein Verstoß gegen § 44 (1) Ziffer 1 BNatSchG ist zu verneinen.
Im Zusammenhang mit der Bebauung kommt es nicht zu negativen Auswirkungen auf
planungsrelevante Arten, die die Zugriffsverbote des § 44 (1) BNatSchG auslösen würden.
Spätestens in der Baugenehmigung muss der Artenschutz abschließend bewältigt werden.
Zur Klarstellung werden die textlichen Festsetzungen um den Hinweis ergänzt, dass in
Abbruch- / Baugenehmigungen Nebenbestimmungen zu artenschutzrechtlichen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufzunehmen sind bzw. diese Maßnahmen bei
Rodungs- und Fällarbeiten zu berücksichtigen sind, und zwar in Einzelnen:
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Ziffer 1 BNatSchG (Töten und
Verletzen von Tieren) bzgl. potenziell vorkommender Fledermausarten sind Fäll- und
Rodungsarbeiten sowie die Beseitigung relevanter baulicher Anlagen zwischen dem 1.
Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der
Unteren Landschaftsbehörde.