Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 9 Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
28 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
08.01.16, 21:18
Aktualisiert
08.01.16, 21:18
Beschlussvorlage (Anlage 9 Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 9 Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 9 Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 9 Abwägung)

öffnen download melden Dateigröße: 28 kB

Inhalt der Datei

5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes und der förmlichen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der öffentlichen Auslegung: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 27.10.2015 bis einschließlich 27.11.2015 mit Schreiben / E-Mail vom 26.10.2015 Name lfd. Nr. A) Öffentlichkeit Bedenken und Anregungen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Im Verfahren sind von der Öffentlichkeit keine Bedenken und Anregungen vorgetragen worden. Behörde lfd. Nr. B) Behörden und der sonstige Träger öffentlicher Belange Kreis Lippe Der Landrat Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen gegen die o. g. Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende Punkte bitte ich in der nachfolgenden Planung zu berücksichtigen: Schreiben vom 19.10.2015 A.1 Damit der Hinweis zur "Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit von Vögeln" eine rechtliche Wirkung entfaltet, ist er als Festsetzung zu übernehmen. Die im BNatSchG unter§ 39 (1) diesbezüglichen Verbote gelten nicht für zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft(§ 39 (5) BNatSchG). Bei Vorhaben in rechtskräftigen Bebauungsplänen handelt es sich um zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Die artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme „Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit von Vögeln“ wurde bewusst im Bebauungsplan nicht festgesetzt, da ihr der bodenrechtliche Bezug fehlt. (u.a. auch Urteil des BVerwG v. 16. Dez. 1993, NVwZ 1994, 1010,1011). Aus diesem Grund wurden die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Baufeldfreimachung als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Spätestens in der Baugenehmigung muss der Artenschutz aber abschließend bewältigt werden. Zur Klarstellung wurde daher bereits der Hinweis zum Artenschutz dahingehend ergänzt, dass die Bauzeitenregelung durch Nebenbestimmungen in die Bau- / Abbruchgenehmigungen aufzunehmen ist. Damit wurden auf der Ebene der Bebauungsplanung die notwendigen Voraussetzungen für Beachtung der Regelungen des § 44 BNatSchG im nachfolgenden Genehmigungsverfahren getroffen. Der Anregung zur Festsetzung der „Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit von Vögeln" wird nicht entsprochen. A.2 Die pro 5 Stellplätze geforderten Bäume sind innerhalb der Stell- Es ist eine textliche Festsetzung getroffen worden: platzfläche zu pflanzen und entsprechend im B-Plan festzusetzen. Je angefangene 5 Stellplätze auf privaten Grundstücken ist ein heimischer Laubbaum in einer Pflanzqualität als Hochstamm mit einem Stammumfang von 16-18 cm zu pflanzen. Bei den geplanten rund 50 Stellplätzen entspricht dies dem Anpflanzen von insgesamt 10 heimischen Laubbäumen. Für die Anpflanzung wird die „Flä- Der Anregung die Baumpflanzung innerhalb der Stellplatzfläche lagegenau festzusetzen wird nicht entsprochen. Auswertung: Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 1 von 4 Stand: 09.12.2015 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes und der förmlichen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der öffentlichen Auslegung: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 27.10.2015 bis einschließlich 27.11.2015 mit Schreiben / E-Mail vom 26.10.2015 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag che zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Ziffer 25a BauGB“ nördlich der Stellplätze bereitgestellt. Diese Zuordnung wird zu der bereits getroffenen textlichen Festsetzung noch zur Klarstellung in die Festsetzungen aufgenommen. Der Sachverhalt ist in diesem Sinne bereits in der Begründung zum Planentwurf dargestellt worden. Diese Regelung erfolgt, da unterhalb der zukünftigen Stellplatzfläche Leitungstrassen von Ver- und Entsorgungsmedien verlaufen, die in diesem Bereich die Anpflanzung von tiefwurzelnden Bäumen nicht möglich machen. A.3 Die geplanten Gehölzpflanzungen sind bezogen auf die Pflan- Die Gehölzpflanzungen sind eigenverantwortlich entsprechend der Vorgabe zenauswahl zu konkretisieren. der in dem zur B-Plan-Änderung gehörenden Eingriffsbilanzierung genannten Biotoptyp vorzunehmen: Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen, Ufergehölz, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 50%. Eine weitergehende Konkretisierung auf der Ebene des B-Planes ist nicht notwendig. Der Anregung, die Art der Gehölzpflanzungen in den B-PlanFestsetzungen zu konkretisieren, wird nicht entsprochen. A.4 Im nördlichen Bereich der Ausgleichsfläche bitte ich um den Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der gesamte Verlauf des Gewässers unnatürlichen Knick im Bachlauf zu beseitigen, den Bachlauf in im Bereich der geplanten Kompensationsfläche unnatürlich, weil begradigt die Fläche zu verlegen. an der östlichen Grenze entlang, verlegt ist. Der „unnatürliche Knick“ im Bachlauf gründet auf festen Anschlusspunkten (Verrohrung unterhalb des Bahndammes im Westen, Anschluss der Rückhaltebeckenentwässerung im Osten). Mit der geplanten Aufweitung des Gewässerprofiles wird eine natürliche Entwicklung des Baches initialisiert, ohne einen weitreichenden Eingriff in das Gewässer zu vollziehen. Eine Verlegung des Baches im Bereich des „Knicks“ würde einen erheblichen Eingriff in den östlichen Gehölzbestand darstellen, da der Anschlusspunkt und der Gewässerverlauf der Entwässerung der Rückhaltebecken im Gehölzbestand verlegt werden müssten. Er ist darüber hinaus nur mit größerem baulichen Aufwand zu erreichen. Im Weiteren würde in diesem Falle ein wasserrechtliches Verfahren notwendig (§ 68 WHG, Herstellung, Beseitigng oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers). Der Anregung, den Knick im Bachlauf (Planung) zu beseitigen, wird nicht entsprochen. Dem Nutzen der Verlegung des Baches an dieser Stelle um einer ästhetischen Komponente willen steht daher ein nicht angemessener planerischer, ökologischer und finanzieller Aufwand entgegen. Auswertung: Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 2 von 4 Stand: 09.12.2015 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes und der förmlichen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der öffentlichen Auslegung: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 27.10.2015 bis einschließlich 27.11.2015 mit Schreiben / E-Mail vom 26.10.2015 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Aus Sicht des FG 700 (Wasserwirtschaft) bestehen gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans 01/06 "Gewerbegebiet Asemissen" der Gemeinde Leopoldshöhe keine grundsätzlichen Bedenken. A.5 Bezirksregierung B.1 Detmold Dezernat 33 Bodenordnung / Ländliche Entwicklung Schreiben vom 20.11.2015 Gleichwohl ist der Bebauungsplan aus wasserwirtschaftlicher Sicht hinsichtlich Aussagen zum Grundwasserschutz nachzubessern. Der zur Änderung anstehende Teilbereich südlich der Bahnstrecke Bielefeld-Lemgo, nordwestlich der ausgebauten Gewerbestraße liegt im Randbereich der Zone III des Wasserschutzgebietes "Oerlinghausen-Helpup-Asemissen", festgesetzt mit Verordnung vom 21. Juni 1979. Nach den hier vorliegenden Informationen ist eine Änderung der Wasserschutzgebietszone in diesem Bereich nicht ersichtlich. Die vorgelegte 5. Änderung des B-Planes Nr. 01/06 "Gewerbegebiet Asemissen" hat die Belange des Wasserschutzgebietes nicht berücksichtigt und trifft somit keine Aussagen zur wasserwirtschaftlichen Problematik. Folgende Belange unterliegen einer Genehmigungspflicht gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung: 1. Das Errichten oder wesentliche Verändern von gewerblichen Anlagen jeder Art, soweit diese nicht bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung verboten sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b). 2. Das Errichten oder wesentliche Verändern von Park - oder Einstelleinrichtungen für Lastkraftwagen oder mehr als 10 Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1g). Unter die Sonstigen Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt wird im BPlan aufgenommen: Das betroffene Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet „OerlinghausenHelpup-Asemissen", Zone III. Es gilt die Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.Juni 1979. Folgende Belange unterliegen einer Genehmigungspflicht gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung: 1. Das Errichten oder wesentliche Verändern von gewerblichen Anlagen jeder Art, soweit diese nicht bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung verboten sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b). 2. Das Errichten oder wesentliche Verändern von Park - oder Einstelleinrichtungen für Lastkraftwagen oder mehr als 10 Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1g). Der Anregung zur Berücksichtigung des Aspektes „Wasserschutzgebiet“ wird in den Hinweisen zum BPlan und in der Begründung entsprochen. In die Begründung wird ein zusätzliches Kapitel „Wasserschutz“ aufgenommen. Die vorliegenden Unterlagen wurden im Hinblick auf die Bereiche Immissionsschutz (nur Achtungsabstände nach KAS-18), Grundwasserschutz, kommunales Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft. Gegen das Vorhaben werden keine Bedenken vorgebracht. Hinweis des Dezernates 54 (Wasserwirtschaft/ Grundwas- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. ser),Ansprechpartner Herr Dechant, Tei.-Nr. (Siehe A.5) 05231/71-5444: Das betroffene Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet .,Oerlinghausen-Helpup-Asemissen", Zone III. Es gilt die Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.Juni.1979. Auswertung: Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 3 von 4 Keine Beschlussfassung erforderlich. Stand: 09.12.2015 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes und der förmlichen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der öffentlichen Auslegung: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB Deutsche Bahn AG DB Immobilien 27.10.2015 bis einschließlich 27.11.2015 mit Schreiben / E-Mail vom 26.10.2015 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seitens der Deutschen Bahn AG bestehen gegen die uns vorliegende 5. Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe keine Bedenken. Flächen der Deutschen Bahn AG wurden nicht überplant. Schreiben vom 17.11.2015 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, RNL OWL 3Schreiben vom 25.11.2015 C.1 Folgende Hinweise und Auflagen sind in der weitergehenden Bauleitplanung zu berücksichtigen: • Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitige und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. • Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer zugeleitet werden. • Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (zum Beispiel Beleuchtungen von Parkplätzen, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen• Um Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können, sind wir bei baulichen Veränderungen in Nähe der DB-Grenze rechtzeitig durch detaillierte und aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen gesondert zu beteiligen. • Der Durchlass in km 10,89 der Strecke 2984 (Lage - Bielefeld) ist zu beachten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise sind für das B-Plan-Verfahren jedoch nicht abwägungsrelevant, sondern im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. (Siehe A.5) Keine Beschlussfassung erforderlich. D.1 Belange werden nicht berührt. Keine Bedenken und Anregungen. Keine Abwägung erforderlich. Keine Beschlussfassung erforderlich. Auswertung: Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 4 von 4 Stand: 09.12.2015