Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
28 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
08.01.16, 21:18
Aktualisiert
08.01.16, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“
Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes und der förmlichen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der öffentlichen Auslegung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
27.10.2015 bis einschließlich 27.11.2015
mit Schreiben / E-Mail vom 26.10.2015
Name
lfd. Nr.
A) Öffentlichkeit
Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Verfahren sind von der Öffentlichkeit keine Bedenken und
Anregungen vorgetragen worden.
Behörde
lfd. Nr.
B) Behörden und der sonstige Träger öffentlicher Belange
Kreis Lippe
Der Landrat
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen gegen die o. g. Planung keine grundsätzlichen Bedenken.
Folgende Punkte bitte ich in der nachfolgenden Planung zu
berücksichtigen:
Schreiben vom
19.10.2015
A.1
Damit der Hinweis zur "Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit
von Vögeln" eine rechtliche Wirkung entfaltet, ist er als Festsetzung zu übernehmen. Die im BNatSchG unter§ 39 (1) diesbezüglichen Verbote gelten nicht für zulässige Eingriffe in Natur und
Landschaft(§ 39 (5) BNatSchG). Bei Vorhaben in rechtskräftigen
Bebauungsplänen handelt es sich um zulässige Eingriffe in Natur
und Landschaft.
Die artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme „Baufeldfreimachung
außerhalb der Brutzeit von Vögeln“ wurde bewusst im Bebauungsplan nicht
festgesetzt, da ihr der bodenrechtliche Bezug fehlt. (u.a. auch Urteil des
BVerwG v. 16. Dez. 1993, NVwZ 1994, 1010,1011). Aus diesem Grund
wurden die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Baufeldfreimachung
als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Spätestens in der
Baugenehmigung muss der Artenschutz aber abschließend bewältigt werden. Zur Klarstellung wurde daher bereits der Hinweis zum Artenschutz
dahingehend ergänzt, dass die Bauzeitenregelung durch Nebenbestimmungen in die Bau- / Abbruchgenehmigungen aufzunehmen ist. Damit
wurden auf der Ebene der Bebauungsplanung die notwendigen Voraussetzungen für Beachtung der Regelungen des § 44 BNatSchG im nachfolgenden Genehmigungsverfahren getroffen.
Der Anregung zur Festsetzung der
„Gehölzbeseitigung außerhalb der
Brutzeit von Vögeln" wird nicht
entsprochen.
A.2
Die pro 5 Stellplätze geforderten Bäume sind innerhalb der Stell- Es ist eine textliche Festsetzung getroffen worden:
platzfläche zu pflanzen und entsprechend im B-Plan festzusetzen. Je angefangene 5 Stellplätze auf privaten Grundstücken ist ein heimischer
Laubbaum in einer Pflanzqualität als Hochstamm mit einem Stammumfang
von 16-18 cm zu pflanzen.
Bei den geplanten rund 50 Stellplätzen entspricht dies dem Anpflanzen von
insgesamt 10 heimischen Laubbäumen. Für die Anpflanzung wird die „Flä-
Der Anregung die Baumpflanzung
innerhalb der Stellplatzfläche lagegenau festzusetzen wird nicht entsprochen.
Auswertung: Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 09.12.2015
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“
Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes und der förmlichen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der öffentlichen Auslegung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
27.10.2015 bis einschließlich 27.11.2015
mit Schreiben / E-Mail vom 26.10.2015
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
che zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Ziffer 25a BauGB“ nördlich der Stellplätze bereitgestellt.
Diese Zuordnung wird zu der bereits getroffenen textlichen Festsetzung
noch zur Klarstellung in die Festsetzungen aufgenommen. Der Sachverhalt
ist in diesem Sinne bereits in der Begründung zum Planentwurf dargestellt
worden.
Diese Regelung erfolgt, da unterhalb der zukünftigen Stellplatzfläche Leitungstrassen von Ver- und Entsorgungsmedien verlaufen, die in diesem
Bereich die Anpflanzung von tiefwurzelnden Bäumen nicht möglich machen.
A.3
Die geplanten Gehölzpflanzungen sind bezogen auf die Pflan- Die Gehölzpflanzungen sind eigenverantwortlich entsprechend der Vorgabe
zenauswahl zu konkretisieren.
der in dem zur B-Plan-Änderung gehörenden Eingriffsbilanzierung genannten Biotoptyp vorzunehmen:
Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen, Ufergehölz, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 50%.
Eine weitergehende Konkretisierung auf der Ebene des B-Planes ist nicht
notwendig.
Der Anregung, die Art der Gehölzpflanzungen in den B-PlanFestsetzungen zu konkretisieren,
wird nicht entsprochen.
A.4
Im nördlichen Bereich der Ausgleichsfläche bitte ich um den Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der gesamte Verlauf des Gewässers
unnatürlichen Knick im Bachlauf zu beseitigen, den Bachlauf in im Bereich der geplanten Kompensationsfläche unnatürlich, weil begradigt
die Fläche zu verlegen.
an der östlichen Grenze entlang, verlegt ist.
Der „unnatürliche Knick“ im Bachlauf gründet auf festen Anschlusspunkten
(Verrohrung unterhalb des Bahndammes im Westen, Anschluss der Rückhaltebeckenentwässerung im Osten). Mit der geplanten Aufweitung des
Gewässerprofiles wird eine natürliche Entwicklung des Baches initialisiert,
ohne einen weitreichenden Eingriff in das Gewässer zu vollziehen. Eine
Verlegung des Baches im Bereich des „Knicks“ würde einen erheblichen
Eingriff in den östlichen Gehölzbestand darstellen, da der Anschlusspunkt
und der Gewässerverlauf der Entwässerung der Rückhaltebecken im Gehölzbestand verlegt werden müssten. Er ist darüber hinaus nur mit größerem baulichen Aufwand zu erreichen. Im Weiteren würde in diesem Falle
ein wasserrechtliches Verfahren notwendig (§ 68 WHG, Herstellung, Beseitigng oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers).
Der Anregung, den Knick im Bachlauf (Planung) zu beseitigen, wird
nicht entsprochen.
Dem Nutzen der Verlegung des Baches an dieser Stelle um einer ästhetischen Komponente willen steht daher ein nicht angemessener planerischer,
ökologischer und finanzieller Aufwand entgegen.
Auswertung: Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 09.12.2015
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“
Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes und der förmlichen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der öffentlichen Auslegung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
27.10.2015 bis einschließlich 27.11.2015
mit Schreiben / E-Mail vom 26.10.2015
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Aus Sicht des FG 700 (Wasserwirtschaft) bestehen gegen die 5.
Änderung des Bebauungsplans 01/06 "Gewerbegebiet Asemissen" der Gemeinde Leopoldshöhe keine grundsätzlichen Bedenken.
A.5
Bezirksregierung
B.1
Detmold
Dezernat 33 Bodenordnung /
Ländliche Entwicklung
Schreiben vom
20.11.2015
Gleichwohl ist der Bebauungsplan aus wasserwirtschaftlicher
Sicht hinsichtlich Aussagen zum Grundwasserschutz nachzubessern.
Der zur Änderung anstehende Teilbereich südlich der Bahnstrecke Bielefeld-Lemgo, nordwestlich der ausgebauten Gewerbestraße liegt im Randbereich der Zone III des Wasserschutzgebietes "Oerlinghausen-Helpup-Asemissen", festgesetzt mit Verordnung vom 21. Juni 1979. Nach den hier vorliegenden Informationen ist eine Änderung der Wasserschutzgebietszone in diesem
Bereich nicht ersichtlich.
Die vorgelegte 5. Änderung des B-Planes Nr. 01/06 "Gewerbegebiet Asemissen" hat die Belange des Wasserschutzgebietes
nicht berücksichtigt und trifft somit keine Aussagen zur wasserwirtschaftlichen Problematik. Folgende Belange unterliegen einer
Genehmigungspflicht gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung:
1. Das Errichten oder wesentliche Verändern von gewerblichen
Anlagen jeder Art, soweit diese nicht bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 3
dieser Verordnung verboten sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b).
2. Das Errichten oder wesentliche Verändern von Park - oder
Einstelleinrichtungen für Lastkraftwagen oder mehr als 10 Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1g).
Unter die Sonstigen Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt wird im BPlan aufgenommen:
Das betroffene Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet „OerlinghausenHelpup-Asemissen", Zone III. Es gilt die Wasserschutzgebietsverordnung
vom 21.Juni 1979.
Folgende Belange unterliegen einer Genehmigungspflicht gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung:
1. Das Errichten oder wesentliche Verändern von gewerblichen Anlagen
jeder Art, soweit diese nicht bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung verboten sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b).
2. Das Errichten oder wesentliche Verändern von Park - oder Einstelleinrichtungen für Lastkraftwagen oder mehr als 10 Personenkraftwagen (§ 3
Abs. 1 Nr. 1g).
Der Anregung zur Berücksichtigung
des Aspektes „Wasserschutzgebiet“ wird in den Hinweisen zum BPlan und in der Begründung entsprochen.
In die Begründung wird ein zusätzliches Kapitel „Wasserschutz“ aufgenommen.
Die vorliegenden Unterlagen wurden im Hinblick auf die Bereiche
Immissionsschutz (nur Achtungsabstände nach KAS-18), Grundwasserschutz, kommunales Abwasser sowie Agrarstruktur und
allgemeine Landeskultur geprüft. Gegen das Vorhaben werden
keine Bedenken vorgebracht.
Hinweis des Dezernates 54 (Wasserwirtschaft/ Grundwas- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
ser),Ansprechpartner Herr Dechant, Tei.-Nr.
(Siehe A.5)
05231/71-5444:
Das betroffene Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet
.,Oerlinghausen-Helpup-Asemissen", Zone III. Es gilt die Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.Juni.1979.
Auswertung: Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Seite 3 von 4
Keine Beschlussfassung erforderlich.
Stand: 09.12.2015
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“
Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes und der förmlichen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der öffentlichen Auslegung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
Deutsche Bahn
AG
DB Immobilien
27.10.2015 bis einschließlich 27.11.2015
mit Schreiben / E-Mail vom 26.10.2015
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seitens der Deutschen Bahn AG bestehen gegen die uns vorliegende 5. Änderung des Bebauungsplanes
der Gemeinde Leopoldshöhe keine Bedenken. Flächen der
Deutschen Bahn AG wurden nicht überplant.
Schreiben vom
17.11.2015
Landesbetrieb
Wald und Holz
NRW,
RNL OWL
3Schreiben vom
25.11.2015
C.1
Folgende Hinweise und Auflagen sind in der weitergehenden
Bauleitplanung zu berücksichtigen:
• Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder
Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen
die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke
eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes
sind frühzeitige und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr
hinzuweisen.
• Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer zugeleitet werden.
• Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in
der Nähe der Bahn (zum Beispiel Beleuchtungen von Parkplätzen, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf zu achten, dass
Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und
Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen• Um Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können, sind wir bei baulichen Veränderungen in Nähe der DB-Grenze rechtzeitig durch detaillierte und
aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen gesondert
zu beteiligen.
• Der Durchlass in km 10,89 der Strecke 2984 (Lage - Bielefeld)
ist zu beachten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise sind für das B-Plan-Verfahren jedoch nicht abwägungsrelevant, sondern im Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
(Siehe A.5)
Keine Beschlussfassung erforderlich.
D.1
Belange werden nicht berührt. Keine Bedenken und Anregungen.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Beschlussfassung erforderlich.
Auswertung: Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Seite 4 von 4
Stand: 09.12.2015