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Beschlussvorlage (26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) im beschleunigten Verfahren hier:- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13a BauGB - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. §§ 13a (2) Ziffer 1, 13 (2) Ziffern 2 und 3 BauGB)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
74 kB
Datum
21.01.2016
Erstellt
08.01.16, 21:18
Aktualisiert
08.01.16, 21:18
Beschlussvorlage (26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) im beschleunigten Verfahren
hier:-  Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13a BauGB       - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. §§ 13a (2) Ziffer 1, 13 (2) Ziffern 2 und 3 BauGB) Beschlussvorlage (26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) im beschleunigten Verfahren
hier:-  Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13a BauGB       - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. §§ 13a (2) Ziffer 1, 13 (2) Ziffern 2 und 3 BauGB) Beschlussvorlage (26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) im beschleunigten Verfahren
hier:-  Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13a BauGB       - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. §§ 13a (2) Ziffer 1, 13 (2) Ziffern 2 und 3 BauGB) Beschlussvorlage (26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) im beschleunigten Verfahren
hier:-  Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13a BauGB       - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. §§ 13a (2) Ziffer 1, 13 (2) Ziffern 2 und 3 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 6/2016 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Knipping Telefon: 05208/ 991-278 Datum: 8. Januar 2016 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) im beschleunigten Verfahren hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13a BauGB - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. §§ 13a (2) Ziffer 1, 13 (2) Ziffern 2 und 3 BauGB Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 21.01.2016 Bemerkungen Sachdarstellung: Ein privater Antragsteller hat bezüglich seines Baugrundstückes sowie des östlich angrenzenden Flurstücks mit Schreiben vom 05.08.2015 den Antrag zur Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens gestellt. Er beabsichtigt auf beiden Flurstücken ein Doppelhaus zu errichten. Das vorhandene Baufenster auf seinem im Eigentum stehenden Grundstück ist hierfür nicht ausreichend. Der betreffende Bereich liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) südöstlich der Von-Borries Straße. Um die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung des Vorhabens an dem Standort zu erlangen, ist eine Bebauungsplanänderung notwendig. Dabei ist ein zurzeit als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzter Bereich in ein Baugrundstück mit der Festsetzung von überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche festzusetzen. Über die Planungsabsicht hat der Hochbau- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 17.09.2015 beschlossen, dem Antrag stattzugeben und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes vorzubereiten. Bauleitplanverfahren Die 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gemäß § 13a (4) BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben: • Die Planung dient der Innenentwicklung. • Die zulässige Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Plangebietes liegt unter 20.000 m². -2- • Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (siehe Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG gemäß § 17 UVPG anhand Anlage 2 zum UVPG in Anlage A dieser Begründung). • Mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) verbunden. Die für das Bauleitplanverfahren notwendigen Beteiligungsschritte können im beschleunigten Verfahren erfolgen. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a (2) BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1 entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 13 (2) Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 (2) Ziffer 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB können auf der Grundlage des § 4a (2) BauGB parallel erfolgen. Planungsinhalte Der im Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) festgesetzte Spielplatz südöstlich der Von-Borries-Straße hat als gemischt genutzter Spiel- und Bolzplatz zurzeit eine Größe von rd. 1408 m². Dieser Flächenbedarf ist für die Versorgung des Sozialraumes „Leopodshöhe Nord“ nicht mehr erforderlich und kann daher deutlich reduziert werden. Aus diesem Grund kann der südwestliche Teil des Spielplatzes aufgegeben und zukünftig als Wohnbauland genutzt werden. Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat bereits in seiner Sitzung im März 2013 beschlossen, diese Teilfläche des öffentlichen Spielplatzes zu veräußern. Die veräußerte Teilfläche kann somit zukünftig als Wohnbaugrundstück genutzt werden. Eine katasterliche Parzellierung / Vereinigung mit dem westlichen Nachbargrundstück hat bereits stattgefunden ███████████████). Hierzu ist die planungsrechtliche Voraussetzung durch die Änderung des Bebauungsplanes zu schaffen. Im Änderungsgebiet wird die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche gestrichen und das betreffende Flurstück ██████████████████████████████ in das südwestlich und nördlich angrenzende festgesetzte Allgemeine Wohngebiet integriert. Für die verbleibende Fläche in dem Flurstück 1908 wird weiterhin die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" getroffen. Für das Änderungsgebiet wird nicht überbaubare sowie überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Für die Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung werden die zurzeit rechtskräftigen Festsetzungen übernommen: Inhalt Festsetzungen Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Bauweise Offen (o); Einzel- und Doppelhäuser Wohneinheiten maximal zwei pro Einzelhaus bzw. Doppelhaus Zulässige überbaubare Grundfläche / 0,4 / 0,4 Geschossfläche Anzahl Vollgeschosse Eins (I) Hauptfirstrichtung giebelständig Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung im Wesentlichen nicht betroffen. Bei der Festsetzung des „Allgemeinen Wohngebietes“ wird bzgl. der zulässigen Nutzungen für den Änderungsbereich eine Differenzierung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzungen vorgenommen. Eine solche Differenzierung sieht der rechtskräftige Bebauungsplan zurzeit nicht vor. Vor dem Hintergrund der vor Ort entstandenen Bebauung sollte bei der hier dem Grunde nach -3- in Rede stehenden Baulückenfüllung der Katalog möglicher zulässiger Nutzungen aber nicht mehr zu groß ausfallen. Aus diesem Grund werden die zulässigen Nutzungen in dem Änderungsbereich auf Wohngebäude, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke reduziert. Der Gebietscharakter und die Eigenart eines „Allgemeinen Wohngebietes“ bleiben damit dennoch gewahrt. Ebenso verbleibt es bei den für das Plangebiet getroffenen baugestalterischen Festsetzungen: Inhalt Trauf- und Firsthöhe Dachform Dachneigung Dachausbauten Festsetzungen maximal 4,50 m bzw. 9,00 m Satteldach 20° – 50° u.a. 30° -40° Die Festsetzung zu der Zulässigkeit von Einfriedungen wird entsprechend der zurzeit im Gemeindegebiet getroffenen aktuellen Festsetzungen vorgenommen. Die Planung stellt dem Grunde nach einen Beitrag zur Nachverdichtung eines vorhandenen Siedlungsgebietes im Sinne der Innenentwicklung dar. Für die Überplanung eines einzelnen Grundstücks innerhalb eines solchen Quartiers lässt sich hier ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB herleiten, da die Planung durch die Nachnutzung einer im Innenbereich nicht mehr erforderlichen Freifläche gerechtfertigt ist. Die Nachverdichtung, die hier mit einer Baulückenschließung vergleichbar ist, stellt keinen Eingriff in die gewachsene Struktur des Wohngebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des Gebietscharakters. Aus diesem Grund ist der Antrag städtebaulich zu vertreten. Die Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke. Mit der Nachverdichtung geht keine Freifläche verloren, die aus klimatischer Sicht einen Beitrag zu einem gesunden Mikroklima leistet. Die Erschließung der hier neu zu schaffenden überbaubaren Fläche ist durch den Anschluss an die Von-Borries-Straße ausreichend gesichert bzw. herzustellen. Finanzielle Auswirkungen Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht gegeben. Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem Antragsteller aus. Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten vollständig zu tragen. Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht. Beschlussvorschlag: 1. Der Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) ist als 26. Änderung gemäß § 1 (3), (6) BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). 2. Die 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) soll als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB („Bebauungspläne der Innenentwicklung“) durchgeführt werden. 3. Der Entwurf für die 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) wird beschlossen. 4. Der Aufstellungsbeschluss und die Öffentlichkeitsbeteiligung sind gemäß § 2 (1) BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist gemäß § 13a BauGB darauf hinzuweisen, -4- dass die Aufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgt und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren kann und bis wann Äußerungen hierzu möglich sind. Die Beteiligung der Behörden zur 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 3 (2) BauGB. Im Auftrag Oortman Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Begründung zur 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „LeopoldshöheNord“ (Blatt A) Zusammenfassung Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Höke Landschaftsarchitekten, Bielefeld, Dezember 2015) (vollständig ausschließlich im Ratsinformationssystem eingestellt) Lage des Geltungsbereiches der 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) M. 1: 5.000 Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) mit Abgrenzung des Geltungsbereiches der 26. Änderung des Bebauungsplanes Zeichnerische Festsetzungen der 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen der 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A)